34 Dritter Teil. gleich, ob ihm gekündigt morden ist oder er gekündigt hat, für eine Anzahl im Gesetz benannter Verbesserungen eine Entschädigung zu zahlen hat. Eine zweite Klasse von Meliorationen, vor allein Dränage, muß dem Besitzer nur angezeigt werden, in einer dritten, sehr umfang reichen Klasse befinden sich alle solche Verbesserungen, über die zunächst ein Einverständnis zwischen Besitzer und Pächter herbeigeführt werden muß. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert, den die Verbesserung für den anziehenden Pächter hat. Aber über allen Vergünstigungen, die das Gesetz den Pächtern zuteil werden läßt, schwebt das Damoklesschwert der Kündigung von Jahr zu Jahr. Neben den besprochenen Entschädigungen für Verbesserungen sieht das Gesetz eine solche für unbegründete Störung (nnreasonable distur- bance) vor'). Weiter hebt das Gesetz alle früheren Beschränkungen hinsichtlich des Fruchtsolge, des Verkaufs, gewisser Bodennutzungen u. ä. auf, mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich des letzten Jahres der Pacht, legt ihm dagegen allerdings auch Verpflichtungen hinsichtlich der Erhaltung der wirtschaftlichen Kraft durch Düngung u. a. auf. Zu bemängeln ist, daß die vorgesehenen Entschädigungen nur dem ab ziehenden Pächter zugute kommen, während der verbleibende Pächter nicht nur kein Äquivalent für etwaige gute oder sogar vorzügliche Wirt schaft empfängt, sondern sogar von Jahr zu Jahr vor größerer Gefahr steht, daß ihn: die Pacht heraufgesetzt wird, und zwar um so höher, je mehr er für die Verbesserung seines Pachtgutes getan hat. Sicherheit in der Pacht bleibt also nach wie vor das A und O der ganzen Frage. Die Sicherheit im Pachtbesitz ist neuerdings noch dadurch verschlechtert worden, daß der Verkauf von Herrschaften in den letzten Jahren außer ordentlich zugenommen hat. Die Umfrage hat ergeben, daß allerdings noch eine erhebliche Minderzahl existiert, die die gegenwärtige freie Beweglichkeit von Besitzer und Pächter schätzen und aufrechterhalten wissen wollen, die Mehrzahl aber hält staatliches Eingreifen in die gegenwärtigen Znstände für unabweislich. i) Darunter begreift das Gesetz sowohl Kündigung ohne gewichtige Gründe seitens des Grundbesitzers, wie auch die Forderung erhöhter Pacht — auf Grund von Meliorationen, die der Pächter auf seine Kosten vorgenommen hat —, die ihn veranlaßt, die Pachtung aufzugeben. Diese neben der Abfindung tür Ver besserung einhergebende Entschädigung will vor allem die dem Pächter bei dem notwendig gewordenen Verkauf seines Viehes, seiner Maschinen und seinem Umzug erwachsenden Aufwendungen decken.