Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof. 39 sitzen die Pächter sicher auf ihrem Hof und arbeiten eifrig an seiner Verbesserung. Vermittels dieses Gerichtshofes ist auch zu erreichen, daß der Verpächter teilnimmt an der absolut notwendigen Erhöhung des Arbeitslohnes, die der Farmer, der unter der Konkurrenz seiner Fachgenossen hohe Pacht zahlen muß, allein nicht bestreiten kann. Der Land-Gerichtshof würde auch vielfach zugunsten derjenigen Grundbesitzer einzugreifen haben, die an ihre Geschwister eine zu hohe Apanage zu zahlen haben, und diese herabsetzen, wenn Erniedrigung der Pacht oder neue Lasten das Einkommen des Besitzers schmälern. Die allerwichtigste Einwirkung des Land-Gerichtshofes würde aber in folgendem bestehen: Die heutigen Pachtschillinge sind lediglich ein Produkt der Kon kurrenz; später werden sie in gerechtem Verhältnis zum Ertrage fest gesetzt werden können. Wohl ermäßigen auch schon unter dem heutigen System einsichtige Verpächter die Pacht, wenn schlechte Produkten- preise herrschen, aber nicht einheitlich und oft zu spat, so daß in den drei Depressionszeiten des 19. Jahrhunderts Tausende von Pächtern zugrunde gegangen sind. Sobald aber wieder günstigere Konjunkturen auftreten, überbieten sich die Reflektanten in der Hoffnung auf weiteres Steigen der Preise, es fehlt eben in vielen Fällen ein unparteiischer Regulator. Ein Haupteinwand gegen den Land-Gerichtshof ist der, daß er eine doppelte Eigentümerschaft statuieren würde. Wir bestreiten aber, daß er dem Pächter etwas wie Eigentümerrechte bewilligen soll; er soll nur ein Recht auf seine eigene Aufwendungen haben. Weiter wird eingewendet, daß der Grundbesitzer derjenige ist, der die Verbesserungen macht; aber wennschon, so nimmt er sie doch aus dem Pachtschilling, und das Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter schwankt gerade in Hinsicht auf Meliorationen von Fall zu Fall außerordentlich. Der Land-Gerichtshof würde hier eminent regulierend und ausgleichend wirken und, wie gesagt, ebenso oft im Interesse des Verpächters wie des Pächters einzugreifen haben. Der Staat könnte dann auch seine Meliorationsdarlehne direkt den Pächtern geben, die sie vorweg vor ihrer Pachtzahlung zu amorti sieren hätten, wie jetzt die Besitzer aus dem Pachtschilling. Noch ein weiterer Einwand gegen die Sicherung der Pacht ist der, daß sie ja nur dazu beitragen würde, das System der Großpacht zu stabilisieren, aber Kleinpachten ani Aufkommen hindern würde. Da gegen ist zu sagen, daß, wo eben Bedürfnis nach Kleinstellen einträte.