3 *) v. Dombois, a. a. O. S. 73. 1* wurde den Kleinbahnen durch einen Nachtrag zur Ausführungs anweisung des Kleinbahngesetzes die Auflage gemacht, V* des Bestandes der Erneuerungs- und Spezialreservefonds in Reichs anleihen oder preußischen Konsols anzulegen und bis zur Er reichung dieses Zieles 1 / 3 der jährlichen Rücklagen für diese Fonds zum Erwerb der bezeichneten Werte zu verwenden. 1 ) Auch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Lebensversiche rungsanstalten, die im Laufe der letzten drei Jahre in einer Reihe preußischer Provinzen entstanden, wurden genötigt, 1 U ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen. Allerdings ist diesen Anstalten insofern eine gewisse Konzession gemacht, als diese Verpflichtung für ihre Prämien- und Gewinnreserven, Biso für den Hauptteil des anzulegenden Vermögens, erst nach Ablauf von 10 Jahren seit dem Tage der Zulassung der be treffenden Anstalt in Kraft tritt. Im laufenden Jahre endlich legte die preußische Regierung dem Landtage von neuem einen Gesetzentwurf über die Anlegung von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren vor. Hiernach haben die öffentlichen Spar kassen in Preußen von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindestbeträge zwischen 20 und 30 o/o in mündelsicheren Schuld verschreibungen auf den Inhaber anzulegen. Hiervon müssen 3 /r, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder Preußens untergebracht sein, also 12 bis 18 o/o des Gesamt vermögens. In der Kommissionsberatung des Abgeordneten hauses erfuhr diese grundlegende Vorschrift eine Abänderung. Die 16. Abgeordnetenhaus-Kommission beschloß in ihrer Sitzung vom 4. Juni 1012, die öffentlichen Sparkassen zu verpflichten, von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindestbeträge in tnündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzu legen und zwar a) 10 o/ 0 , wenn ihr Einlagenbestand 2 Millionen Mark nicht übersteigt und sich ihre Grundstücksbeleihungen und die Gewährung von Darlehen als Personalkredit nach der Satzung künftig auf den Stadt- oder Landkreis, in dem der Garantiebezirk belegen ist, beschränken, b) 15 o/o, wenn ihr Ein lagenbestand 10 Millionen Mark nicht übersteigt, c) 20 o/ 0j wenn