4 9 Schwarz, a. a. O. S. 18. der Einlagenbestand 20 Millionen Mark nicht übersteigt und d) 25 o/o! i n allen anderen Fällen. In den übrigen Bundesstaaten brachte man der Frage der Besserung des Staatspapierkurses ebenfalls Interesse entgegen. Im Königreich Sachsen wurde auf administrativem Wege be stimmt, daß die Sparkassen 25 o/o' ihrer Bestände in mündel sicheren Papieren und hiervon 80/0^ in sächsischen Staatsan leihen anzulegen hätten. *) Aber auch die Reichsregierung ist auf diesem Gebiete nicht müßig gewesen. Die Reichsversicherungsordnung vom Juli 1911 bestimmt in ihren §§ 718, 984, 1157 und 1356, daß die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten mindestens 1 / i ihres Vermögens in Anleihen des Reichs und der Bundesstaaten anzulegen haben. Die gleiche Verpflich tung ist durch Gesetz vom Dezember 1911 der Reichsver sicherungsanstalt für Angestellte auferlegt worden. Diese Zusammenstellung zeigt, wie mannigfach die Maß nahmen sind, die zwecks Besserung des Kurses der Staats anleihen ergriffen wurden. Gleichwohl verlautet, daß die Reichs regierung sich mit der Absicht trägt, auch andere Vermögens verwaltungsstellen dem Kapitalanlagezwang zu unterwerfen. Insbesondere denkt man hierbei an die Privatversicherungs gesellschaften, während man den vorübergehend gehegten Ge danken, diese Vorschrift auf Banken, Kreditgenossenschaften und allgemein auf den Reservefonds von Aktiengesellschaften auszudehnen, wieder fallen gelassen zu haben scheint. An gesichts dieser Sachlage dürfte es angezeigt sein, im Zusammen hang zu untersuchen, ob die Ausdehnung des Anlagezwanges auf private Betriebe sich empfiehlt, sowie, ob diese gesetzgebe rischen Maßnahmen ihr Ziel, eine Hebung oder doch wenig stens eine Befestigung des Kurses der deutschen Staatspapiere herbeizuführen, erreichen können. Hierbei wird man zunächst zu prüfen haben, ob tatsächlich der Kursstand der deutschen Staatsanleihen, verglichen mit dem Börsenpreis der Anleihen anderer Staaten, ein schlechter ist. Diese Untersuchung mag