träge durch derartige Vorschriften dem Staatsrentenmarkt stän dige Käufer gewonnen werden und in welchem Verhältnis diese Käufe zu den jährlichen Neuemissionen des Reichs und der Bundesstaaten stehen. Hierbei sind die gesetzlichen Be stimmungen zu berücksichtigen, durch die, wie eingangs er wähnt, bereits andere Vermögensverwaltungsstellen zu Staats rentenkäufen angehalten worden sind. Es kommen hierfür der Hauptsache nach die Berufsgenossenschaften, Landesversiche rungsanstalten, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, sowie die preußischen Feuer- und Lebensversicherungssozietäten in Frage. Das Vermögen der Berufsgenossenschaften be zifferte sich Ende 1909 auf 511 Millionen Mark. Man darf annehmen, daß ein erheblicher Prozentsatz dieses Betrages schon jetzt aus Reichs- und Staatsanleihen besteht, so daß sich die regelmäßigen, jährlichen Staatsrentenkäufe dieser Körper schaften in ziemlich engen Grenzen halten dürften. Für die Landesversicherungsanstalten läßt sich die Höhe der Ankäufe, die in Betracht kommen, berechnen. Ende 1910 belief sich das Vermögen der Invalidenversicherungsanstalten auf rund 1660 Millionen Mark. Wäre die Bestimmung der Reichsversicherungs ordnung schon damals in Kraft gewesen, so hätte sich in den Kassen der Anstalten ein Bestand an Reichs- und Staatsanleihen im Betrage von rund 415 Millionen Mark befinden müssen. Tatsächlich besitzen aber die Anstalten zur Zeit für noch nicht 200 Millionen Mark an Reichs- und Staatsanleihen. Um der Bestimmung der Reichsversicherungsordnung nachzukommen, werden sie also für über 200 Millionen Mark dieser Pa piere aus dem Markte nehmen müssen. Dazu kommt, daß sie alljährlich einen Vermögenszuwachs von etwa 80 Millionen Mark zu verzeichnen haben. Hiervon würde der vierte Teil d. h. 20 Millionen Mark in Reichs- und Staatsanleihen anzulegen sein. Das Vermögen der preußischen Feuersozietäten stellte sich Ende 1907 auf 112 Millionen Mark. Hiervon bestanden bereits etwa 25o/o aus Staatspapieren, so daß für irgendwie nennenswerte Staatspapierkäufe die Sozietäten nicht in Frage kommen. Die öffentlich-rechtlichen Lebensversicherungsanstalten verfügen zur