40 schäften zur Sicherstellung ihrer Liquidität werde weder von der preußischen, noch von der Reichsregierung beabsichtigt, und Schwarz, 1 ) der sich auch mit der Frage der Heranziehung der Kreditgenossenschaften zu Staatspapierkäufen beschäftigt, weist zwar darauf hin, daß ihre Liquidität zu wünschen übrig lasse und der günstigeren Gestaltung dringend bedürftig sei, schwächt diese Bemerkung aber durch den Hinweis ab, daß die Ziele und die Geschäftstätigkeit der Genossenschaften an dere, mehr den Banken als den Sparkassen ähnelnde seien und bei den Genossenschaften in der unbeschränkten Haftung der Mitglieder, in dem Rückhalt, den die Genossenschaften an den Zentralorganen hätten, endlich in der von diesen und den Revisionsverbänden geübten Aufsicht und Kontrolle ein gewisser Ersatz für die Liquidität der Bestände gefunden werden könne. Schließlich begnügt sich Schwarz mit der Bemerkung, daß eine Besserung der Deckungsverhält nisse der Passiven im Hinblick auf ihre Liquidität, selbst auf Kosten der Erzielung höherer Gewinne nachdrücklichst angestrebt werden müsse, wenn an dem von der Mehr zahl der Mitglieder der Bankenquete befürworteten Ausschluß staatlichen Eingreifens festgehalten werden solle. Also auch Schwarz sieht durchaus davon ab, die Kreditgenossenschaftenj den Zwangskaufvorschriften zu unterwerfen. Eine ähnliche Hal tung nimmt von Dombois in dieser Frage ein. 2 ) Er meint, daß zurzeit von einem gesetzlichen Anlagezwang abzusehen sei, weil einerseits in dem engeren Kreis der Kreditverbundenen einer Genossenschaft eine plötzliche und starke Abforderung der Einlagen, wenigstens seitens der Mitglieder, selbst in außer ordentlichen Zeiten weniger wahrscheinlich ist und anderseits die Genossenschaften vielfach noch so jung und wenig erstarkt sind, daß sie ihre Reserven nicht in Inhaberpapieren anlegen können. Hinsichtlich der Banken ist vor einiger Zeit zwar wiederholt der Vorschlag gemacht worden, sie zu größeren Käufen von Staatspapieren zu zwingen oder gar besondere Depositenbanken 1) a. a. O. S. 17. 2 ) a. a. O. S. 77.