42 geschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für die Wirt schaftslage hervorgerufen werden könnten“. 1 ) Nicht anders ist die Stellungnahme Biermers in dieser Frage. 2 ) Er warnt vor einem Eingriff in die Bewegungsfreiheit unseres Kreditorganismus, dessen Folgen gar nicht abzusehen seien. Ebenso wenig dürfte man in Regierungskreisen heute noch ernsthaft die in der einschlägigen Literatur wiederholt gegebene Anregung verfolgen, die Aktiengesellschaften zur Anlage des gesetzlichen Reservefonds oder wenigstens der Hälfte des selben in Staatspapieren zu zwingen. Auch Schwarz spricht sich gegen ein solches Vorgehen aus 3 ) und betont, „eine wirt schaftlich so einschneidende Maßnahme lasse sich nicht durch den Hinweis darauf rechtfertigen, daß bei einzelnen Geschäfts zusammenbrüchen die Gläubiger eine bessere Befriedigung er halten haben würden, wenn die Reserven in Staatspapieren an gelegt gewesen wären. Wegen dieser Ausnahmefälle dürfe die große Mehrheit aller und zwar gerade der kleineren, zur inten sivsten Ausnutzung ihrer Betriebskapitalien gezwungenen Unter nehmungen ohne innere Notwendigkeit nicht geschädigt werden“. Ähnlich äußern sich von Dombois und Biermer 4 ) aus. Ersterer betont, daß die Verhältnisse für die Gesellschaften je nach der Art und dem Umfange des Geschäftsbetriebes außerordentlich verschieden lägen. Es würde daher kaum ge rechtfertigt sein, von Staats wegen private Betriebe zwangsweise nach einheitlichem Schema zur Sicherung ihrer Liquidität an zuhalten. 5 ) Es bleiben somit als weitere Zwangskäufer für Staats papiere nur die privaten Versicherungsgesellschaften über. Und tatsächlich ist in bezug auf sie sowohl seitens der Regierungs vertreter, wie der finanzwissenschaftlichen Autoren wiederholt die Zulässigkeit des Kapitalanlagezwanges in Staatspapieren aus- >) a. a. O. S. 77. 2) a. a. O. S 37. 3) a. a. O. S. 22. *) a. a. O. S. 39. 5) a. a. O. S. 81.