Kap. V. Die Erstreckung des Kapital* anlagezwanges auf die privaten Versicherungsgesellschaften. 'fHon denjenigen Unternehmungen, die der Kapitalanlage- l?Hl) vorsc h r ‘ft unterworfen werden sollen, interessieren hier an erster Stelle die privaten Versicherungsgesellschaften. Fragt man sich, warum gerade diese für geeignet gehalten werden, zum Kauf von Staatsrenten in bestimmter Höhe ge zwungen zu werden, so lautet die Antwort, weil man es hier imit Onternehmungen zu tun hat, die über einen beträchtlichen Kapitalbesitz verfügen, bei denen man demnach erhebliche Be träge an Staatspapieren unterbringen zu können hofft. Dies trifft freilich in noch höherem Grade für die Banken zu, aber diesen Instituten kommt für die gesamte Finanz- und insbesondere Emissionspolitik des Staates eine so große Wichtigkeit zu, daß es für ihn ein gewisses Risiko bedeuten würde, die Banken wider ihren Willen zum Erwerb von Staatswerten in bestimm ter Höhe zu zwingen. Daher und gleichzeitig, weil der Be deutung der Banken für die Finanzpolitik des Staates der Ein fluß dieser Institute in Regierungskreisen entspricht, vernimmt man nichts davon, daß die Kapitalanlagevorschrift auf sie er streckt werden soll. Den privaten Versicherungsgesellschaften: gegenüber glaubt man besondere Rücksichten nicht nehmen zu brauchen. Hinzu kommt, daß man in den parlamentarischen, wissenschaftlichen, ja, selbst Regierungskreisen, in denen man Meltzing, Staatspapierkurs. 4