ff 50 — für die Ausdehnung des Anlagezwanges auf die Versicherungs gesellschaften eintritt, vielfach über den Charakter dieser Unter nehmungen nicht genügend unterrichtet ist und sich daher auch keine rechte Vorstellung davon machen kann, welche Wirkungen jene Vorschrift haben muß. Das Streben, dem Staate einen Teil der Kapitalien der privaten Versicherungsgesellschaften zu überantworten, wird al lerdings in den Auslassungen der Vertreter der Regierung und finanzwissenschaftlicher Autoren durch den Hinweis auf die geringe Liquidität jener Gesellschaften verdeckt. Ferner da durch, daß hervorgehoben wird, es handle sich hier um staat lich konzessionierte und beaufsichtigte Institute, die sich unter dem Schutz des Staates zu ihrer Größe entwickelt hätten. Auch wird geltend gemacht, staatliche Maßnahmen trügen da zu bei, den Lebensdurchschnitt zu verlängern, woraus die Le bensversicherungsgesellschaften Vorteile zögen. Ferner sei der Staat den Gesellschaften dadurch entgegengekommen, daß er gestattet habe, die Lebensversicherungsprämien in bestimmter Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Endlich müßten die Gesellschaften bei ihrer Anlagepolitik Rück sicht auf das Staatswohl nehmen und dürften nicht an sich al lein denken. Prüft man diese Begründungen, so erscheinen sie nach kei ner Richtung hin als ausreichend, um eine so einschneidende Maßnahme, wie die Kapitalanlagevorschrift tatsächlich ist, recht fertigen zu können, ja, bei diesen Hinweisen wird von völlig unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Was zunächst die Liquidität der deutschen Versiche rungsgesellschaften betrifft, so wird hierbei von finanzwis&en- schaftlichen Schriftstellern, die dieses Thema behandeln, vor allem auf den hohen Hypothekenbestand der Lebensversiche rungsgesellschaften hingewiesen, deren Liquidität mit denen der Sparkassen auf eine Stufe gestellt wird. Bei einer solchen Betrachtungsweise gelangen jene Autoren dann dazu, die Li quidität der Lebensversicherungsgesellschaften als ungenügend, wenigstens für den Kriegsfall zu bezeichnen. Bei einem sol chen Urteil wird ganz außer acht gelassen, daß Sparkassen und