52 Seilschaften verringern, die Versicherten an diese in größerem Umfange mit der Forderung herantreten, ihre Versicherungen zu beleihen, sowie endlich damit, daß eine beträchtliche Anzahl ­ von Versicherten ihre Versicherungen aufgibt und sich die auf sie entfallenden Deckungskapitalien auszahlen läßt. Wenn man Klarheit darüber gewinnen will, ob die Liquidität ­ der Lebensversicherungsgesellschaften diesen Anforderungen ­ genügt, muß man zunächst beachten, daß auch diese in Krisenzeiten erhöhten Ansprüche von den Versicherten nicht plötzlich erhoben werden können, daß man es vielmehr auch hier mit Forderungen zu tun hat, die innerhalb bestimmter Fristen zu erfüllen sind. Eine Ausnahme bildet die Zahlung (der Versicherungssummen an verstorbene Versicherte oder an diejenigen, die das im Versicherungsvertrag festgesetzte Alter erreicht haben. Diese Zahlungen können unter Umständen einen beträchtlichen Umfang annehmen. Insbesondere wäre dies in einem längeren Kriege der Fall. Es ist indessen zu berücksichtigen, ­ daß die Lebensversicherungsgesellschaften an ihre infolge ­ von kriegerischen Ereignissen frühzeitig sterbenden Versicherten ­ nach den Versidherungsbedingungen durchweg nur dann die volle, vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen verpflichtet ­ sind, wenn die Kriegsgefahr entweder gegen eine einmalige oder wiederholt gezahlte Zusatzprämie von der betreffenden ­ Gesellschaft übernommen wurde oder der kostenlose ­ Einschluß des Kriegsrisikos bei Abschluß der Versicherung oder binnen 6 Monaten danach oder 1 bis 3 Monate vor Beginn des Kriegsdienstes vom Versicherten beantragt war. Soweit dies nicht der Fall ist, verpflichten sich die Gesellschaften ­ in der Regel nur zur Auszahlung des im Moment des Todes vorhandenen Deckungskapitals für die betreffende Versicherung. ­ Hierdurch erfahren naturgemäß die im Kriege fällig werdenden Auszahlungen eine erhebliche Verringerung. Hinzu kommt, daß sich die meisten Gesellschaften in ihren Allgemeinen ­ Versicherungsbedingungen das Recht Vorbehalten haben, auch bei Mitübernahme des Kriegsrisikos im Schadensfälle nicht sofort die ganze Versicherungssumme auszuzahlen. Es wird vielmehr zunächst nur das Deckungskapital oder ein Viertel