61 um die Staatskassen vor zu starken Ansprüchen zu bewahren, die Auszahlung der Lombarddarlehen in Lombardkassenscheinen erfolgen, so würden die Versicherungsgesellschaften d. h. ihre, 'Versicherten neben den hohen Lombardzinsen noch das Disagio t zu tragen haben, das sich für jene Kassenscheine, wenn sie massenhaft zur Ausgabe gelangen, gegenüber dem Golde bald und in mehr oder minder großer Höhe herausbilden wird. ,Wie wenig gerade ein großer Besitz an Staatspapieren die Liquidität der Gesellschaften verbürgt, äußert sich in charak teristischer Weise darin, daß man gerade in Frankreich, wo die Versicherungsgesellschaften den höchsten Prozentsatz an Staats papieren besitzen, sich eingehend damit beschäftigt, die tat sächlichen Verluste und Kursdifferenzen durch Aufnahme einer sogenannten „Krisenklausel“ in die Versicherungsbedingungen auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen, 1 ) und daß im An schluß hieran das Eidgenössische Versicherungsamt hat erklären lassen, daß es solchen Klauseln, durch die die Leistungen des Versicherers bis auf 6O0/0 herabgesetzt werden, weil er zur Er füllung seiner Verpflichtungen Wertpapiere mit Verlust ver kaufen muß, wohl zustimmen werde. Die deutschen Gesell schaften haben bei ihrer hauptsächlich hypothekarischen Anlage an die Einführung einer solchen, die Versicherten schwer schädi genden Klausel bisher nicht einmal zu denken brauchen. Diese Ausführungen zeigen, daß die Liquidität der Ver sicherungsgesellschaften bei einem größeren Bestand an Staats papieren gerade dann nicht besser, sondern bei weitem schlech ter wird, als sie bei Weiterverfolgung der jetzigen Anlage politik ist, wenn sie die denkbar beste sein sollte, nämlich im Kriegsfälle. Gerade in solchen Zeiten kann die Kapitalanlage vorschrift geradezu verhängnisvolle Wirkung ausüben. Durch den Hinweis auf mangelnde Liquidität der Versiche rungsgesellschaften läßt sich der Kapitalanlagezwang nicht recht- fertigen. Nun ist auch versucht worden, ihn damit zu begründen, daß der Geschäftsbetrieb jener Anstalten auf einer staatlichen Konzession beruhe, der Staatsaufsicht unterliege, unter deren *) Müller in Veröffentlichungen S. 12.