Schutz die Gesellschaften einen ansehnlichen Teil der nationalen Ersparnisse hätten sammeln und sich zu großen leistungsfähigen Instituten hätten entwickeln können, als die sie heute dastünden. Dieser Hinweis kann indessen einen so weitgehenden Eingriff des Staates in die Gewerbefreiheit der Versicherungsgesell schaften, wie die Kapitalanlagevorschrift ihn darstellt, niemals rechtfertigen. Was den Schutz des Reiches betrifft, so kommt er nicht nur den Versicherungsgesellschaften, sondern jedem andern Betriebe, gleichviel welcher Art, in demselben Um fange zugute. Für diesen Schutz müssen, wie alle anderen Betriebe und wie jeder Staatsbürger, auch die Versicherungs- Gesellschaften in Form von staatlichen und kommunalen Steuern ein Entgelt entrichten. Gewiß sind die Versicherungs unternehmungen konzessionspflichtige Betriebe und ständig einer weitreichenden und strengen Kontrolle durch das Auf sichtsamt unterstellt. Diese Aufsicht setzt sich aber nicht zum Ziele, das Versicherungswesen auf alle Weise zu fördern und zu weiterer Entfaltung zu bringen, sondern läßt es sich an gelegen sein, das Interesse der Versicherten wahrzunehmen. Die Aufsichtsbehörde ist mit anderen Worten, wenn nicht aus schließlich, so doch in erster Linie Polizeibehörde, allerdings eine Polizeibehörde, die auf Wunsch der Versicherungsgesell schaften selbst geschaffen wurde, dafür aber zur Hälfte von den beaufsichtigten Unternehmungen erhalten wird. Das Reich hat für das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung nur geringe Aufwendungen zu machen, vielmehr wird ein großer Teil der Unkosten, die die Aufsicht verursacht, auf die beauf sichtigten Gesellschaften verteilt und von ihnen eingezogen. Von einer besonderen Leistung des Staates, für die auf der anderen Seite die Gesellschaften in ihrer Anlagepolitik beson deres Entgegenkommen zu zeigen hätten, das immer nur auf Kosten der Versicherten erfolgen könnte, kann mithin durchaus nicht die Rede sein. Die Versicherungsgesellschaften sind trotz der Aufsicht, man kann vielleicht sogar sagen, wegen der Auf sicht, keineswegs in irgendeiner Weise vor anderen Unter nehmungen privilegiert. Sie unterscheiden sich hierin also sehr wesentlich von den öffentlichen Versicherungsanstalten verschie-