können, daß es vom Staate erlaubt werde, Lebensversicherungs prämien in gewisser Höhe vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Auch hier handelt es sich nur scheinbar um ein Eintreten des Staates zugunsten jener Anstalten. Zunächst besteht diese Abzugsfähigkeit durchaus nicht in allen deutschen Staaten, so daß mit dem Hinweis hierauf ein vom Reich aus gesprochener Zwang zur Kapitalanlage in Staatspapieren, der sich auf alle Bundesstaaten erstrecken würde, nicht gerecht fertigt werden kann. Ferner ist nicht ersichtlich, warum deshalb die Versicherungsgesellschaften aller Zweige dem Kapitalanlage zwang sollten unterworfen werden können. Aber abgesehen hiervon ist die von den Regierungen der einzelnen Bundes staaten gegebene Erlaubnis, Lebensversicherungsprämien bis) zu 400 oder 600 Mark vom steuerbaren Einkommen abziehen zu dürfen, nur eine Folge der Erkenntnis, daß diese Maßnahme geeignet ist, die Vermögenslage breiter Bevölkerungsschichten zu bessern, wodurch wieder die Einkommensteuererträgnisse eine Erhöhung erfahren. Der Staat fördert mithin durch die Gewährung der Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungs prämien die Lebensversicherung letzten Endes nur im eigenen Interesse, nämlich um seine Einkommensteuereinnahmen zu erhöhen, zugleich auch, um sich weniger den Ansprüchen un bemittelt und unversorgt zurückbleibender Angehörigen von nicht versicherten Wirtschaftsvorständen ausgesetzt zu sehen. Mithin erhält der Staat das, was er infolge der Abzugsfähig keit der Lebensversicherungsprämien etwa zunächst an Ein kommensteuern verlieren sollte, reichlich in Form von Erb schaftssteuern und Einkommensteuern zurück. Es ist also nur kluger Egoismus und richtige, über enge fiskalische Be trachtungsweise hinausgehende kaufmännische Kalkulation, wenn gewisse Staaten den Abzug von Lebensversicherungs prämien vom steuerlichen Einkommen gestatten. Diese Kal kulation ist so zutreffend, daß es Verwunderung erregen muß, wenn nicht alle Bundesstaaten zur Anwendung dieses Prin zips in ihren Einkommensteuergesetzen übergegangen sind. Was weiter die Begründung der Kapitalanlagevorschrift durch den Hinweis betrifft, daß durch gesundheitliche Maß-