67 5* nicht ebenso sehr im nationalen Interesse gehandelt? Man kann mit Recht behaupten, daß an dem wirtschaft lichen Aufschwung Deutschlands auch die Anlagepolitik der Versicherungsgesellschaften ihren nicht geringen An teil hat. Eigenartig berührt es auch, daß gerade den Ver sicherungsgesellschaften die Berücksichtigung nationaler In teressen anempfohlen wird. Den Banken gegenüber hört man hiervon ebensowenig wie vom Kapitalanlagezwang. Dabei sind es gerade die Banken, durch deren Vermittlung alljährlich viele Millionen fremdländischer Werte an deutschen Börsen eingeführt und damit den breiten Schichten des deutschen Kapitalistenpublikums zugänglich gemacht werden. Auch sind es die Banken, die Jahr für Jahr hohe Beträge industrieller Obligationen und anderer Werte, die die schärfsten Konkur renten der Staatsanleihen sind, emittieren. Endlich sind es die Banken, die als Vertrauensleute des Publikums in Geld- fragen, dieses auf die Kapitalanlage in industriellen Obligationen, Hypothekenbankpfandbriefen und ausländischen Effekten hin- weisen und dadurch Kapital im Betrage von Millionen dem Staats papiermarkt entziehen. Man braucht den Banken deshalb nicht einmal einen Vorwurf zu machen. Sie lassen sich von der Rücksicht auf Geschäftsprofit leiten, denn für den Vertrieb in dustrieller Obligationen und von Hypothekenbankpfandbriefen erhalten sie zujm Teil recht ansehnliche Bonifikationen, bei der Vermittlung von Staatspapieren dagegen nicht. Wenn man aber hier ruhig zusieht und von der Rücksichtnahme auf nationale Interessen nicht spricht, sollte man dies gerechterweise auch bei den Versicherungsgesellschaften nicht tun und gar em pfehlen, sie durch staatlichen Zwang zu einer vermeintlich bes seren Wahrung nationaler Interessen anzuhalten. Höchst merkwürdig, aber für Deutschland außerordentlich charakteristisch ist, daß bei der Begründung der Kapitalanlage vorschrift den Versicherungsgesellschaften gegenüber mit kei nem Wort darauf eingegangen wird, ob der weitgehende Ein griff des Staates in die wirtschaftliche Freiheit privater Gesell schaften, als den sich der Kapitalanlagezwang charakterisiert, rechtlich überhaupt zulässig ist. Wenn die Regierung den Ge-