68 Seilschaften im § 59 V. A. G. bestimmte Vorschriften für die An legung der Prämienreserven machte, so geschah dies im- In teresse und zum Schutze der Versicherten. Für diesen Zweck reichen aber die vorhandenen Vorschriften vollständig aus. Es ist bisher auch noch von keiner Seite die Behauptung auf gestellt worden, der Schutz der Versicherten verlange eine Verschärfung des § 59 im Sinne der geplanten Anlagevorschrift. Damit entfällt aber jeder Rechtsgrund für den Kapitalanlage zwang. Freilich wird vielfach jede Staatshandlung als berechtigjt anerkannt, die nach Meinung der jeweiligen Träger der staat lichen Machtbefugnisse dem öffentlichen Interesse dient. Gleidl- wohl sollten Handlungen in Verfassung^- und Rechtsstaaten un möglich sein, die in gewalttätiger Weise in die Rechtssphäre breiter Schichten der Staatsbürger eingreifen. Dieser Mangel jeglichen Rechtsgrundes bei der Erstreckung des Anlage zwanges auf die Versicherungsgesellschaften kann nicht scharf genug hervorgehoben werden. Er zeigt erst, welchen gefähr lichen Weg die Regierung zu gehen sich anschickt, indem sie Gewalt vor Recht setzt. Nicht selten wird von deutschen Autoren ihr Vorschlag, die Versicherungsgesellschaften zur Anlage bestimmter Ver mögensteile in Staatsanleihen zu zwingen, damit begründet, daß beispielsweise in England und Frankreich die Staatspapier bestände jener Institute weit größer seien. Es wird meist außer Acht gelassen, daß dies nicht auf Grund irgendeines Zwanges, sondern freiwillig der Fall ist, weil es den Anlagegepflogen heiten in jenen Ländern entspricht. 1 ) Diese sind aber ihrerseits abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffen den Staates. Eine derartige Sitte gewaltsam in einem Lande einbürgern zu wollen, dessen wirtschaftliche Lage ganz anders geartet ist, kann nur mit einem großen Mißerfolg endigen und muß die heimische Volkswirtschaft schwer schädigen. Dieser Meinung ist auch Heyman, der dringend davor warnt, fremde Einrichtungen nach Deutschland zu verpflanzen, ohne daß der Verschiedenheit des Bodens Rechnung getragen werde. 2 ) *) Senden, a. a. 0. S. 4. 2 ) a. a. O. S. 214.