77 die Versicherungsgesellschaften mindestens in dem gleichen Umfange zu. Trotzdem stimmt jener Verfasser diesen Unter nehmungen gegenüber dem Kapitalanlagezwang zu. 1 ) Ferner behauptet von Dombois von den Banken, daß bei ihnen die Rechtslage insofern anders wäre, als ihr Geschäftsbetrieb sich lediglich auf der privatrechtlichen Grundlage des Handels gesetzbuches bewege. Daß die privaten Versicnerungsgesell- schaften sich auf genau derselben Grundlage bewegen, läßt jener Autor außer Acht. Endlich glaubt von Dombois den Kapitalanlagezwang für die Banken im Hinblick darauf ablehnen zu müssen, daß durch ihn die Bewegungsfreiheit der Banken nachteilig eingeschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für das Wirtschaftsleben hervorgerufen werden könnten. Durchaus dasselbe gilt aber auch für die Versicherungsgesellschaften. Ob wohl hier die Folgen des Kapitalanlagezwanges mindestens ebenso unübersehbar sind, wird diesen Gesellschaften gegen über der Anlagezwang empfohlen. Wenn von jenen Autoren in dieser Frage die Versicherungs gesellschaften mit anderem Maß gemessen werden als bei spielsweise die Banken und Kreditgenossenschaften, so ge schieht dies vielfach, weil die Eigenart des privaten Versiche rungswesens diesen Autoren mehr oder minder fremd ist. Sie sehen, wie übrigens auch manche Parlamentarier und Politiker, nur die großen Fonds der privaten Versicherungsgesellschaf ten, die ihnen ein geeignetes Objekt für finanzpolitische und fis kalische Pläne zu sein scheinen. Dabei wird ganz vergessen, daß diese, besonders in der Lebensversicherung hohen Kapital beträge zum allergrößten Teil mathematisch genau berechnete Deckungsmittel sind, durch die die Ansprüche von vielen Hun derttausenden von Versicherten bei Fälligkeit der Versiche rungsleistung befriedigt werden müssen. Auch wird nur zu oft verkannt, daß die Ausdehnung des Kapitalanlagezwanges auf die Versicherungsgesellschaften, selbst wenn dieser Zwang prozentual mäßig ist, eine völlige Änderung der bestehenden reichsgesetzlichen Vorschriften über die Anlegung des Vermö gens der Versicherungsgesellschaften bedeutet und daher auch i) a. a. O. S. 77.