78 eine Umgestaltung der Rechnungsgrundlagen der Gesellschaf ten, die auf den jetzt geltenden, reichsgesetzlichen Bestimmun gen aufgebaut sind, nach sich ziehen muß, so daß mithin die Anlagevorschrift gerade im privaten Versicherungswesen un übersehbare Folgen zeitigen und zu einer Neubildung der Dinge führen muß, die volkswirtschaftlich in hohem Maße zu be klagen wäre. Völlig nutzlos werden, zu dieser Überzeugung gelangt man bei sorgfältiger Prüfung der einschlägigen Verhältnisse, durch den Kapitalanlagezwang einer Reihe von Vermögensverwal tungsstellen schwere Opfer auferlegt. Es bleibt daher nur noch zu betrachten, welcher Art diese Schäden sind.