Kap. VI. Die schädlichen Folgen des Kapitalanlagezwanges. Für die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungs anstalten, die nach der Reichsversicherungsordnung verpflichtet sind, 25 o/o ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen, be deutet die Kapitalanlagevorschrift eine direkte und, infolge von Kursverlusten, indirekte Verringerung des Ertrages an Zinsen aus dem angelegten Vermögen, damit aber auch eine Be schränkung der Mittel, die für gemeinnützige Kapitalanlagen zur Verfügung stehen. Beide Folgen des Anlagezwanges sind nicht unbedenklich. Erstere schließt eine Verschlechterung der Finanzlage jener Träger der Sozialversicherung ein und kann insbesondere die E^erufsgenossenschaften nötigen, von ihren Arbeitgebermitgliedern höhere Beiträge einzufordern. Letztere legt den Bestrebungen der Landesversicherungsanstalten, nicht nur Organe der Schadenstilgung, sondern auch der Schadens vorbeugung zu sein, lästige Fesseln auf. Die Mittel der Landes versicherungsanstalten für die Schaffung von Lungenheilstätten, Walderholungsheimen, Invaliden-Genesungsheimen, die Er richtung gesunder Arbeiterwohnungen, die Förderung der Gar tenstadtbewegung, kurz, für jene mannigfachen Bestrebungen, die darauf abzielen, die Lebens- und Gesundheitsverhältnisse des großen Kreises der zwangsversicherungspflichtigen Per sonen zu bessern, werden verringert. Es zeigt sich also schon hier, daß die Beeinflussung der Finanzwirtschaft jener Sozial-