82 ihrer Schulden zu stellen. Wenn Schwarz ausführt, 1 ) daß bei den gesamten preußischen Sparkassen im Jahre 1909 bei einem Gesamtvermögen von 10 765 Millionen Mark bereits 2601 Millionen Mark oder 14,16<>/o in Inhaberpapieren angelegt gewesen wären, von denen 1163 Millionen Mark oder 10,8°/» auf Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen entfielen so daß die Annahme gerechtfertigt sei, es brauche kaum eine Sparkasse infolge der Kapitalanlagevorschrift ihren Einlage zinsfuß vermindern, so ist diese Kalkulation deshalb falsch, weil hier nur mit dem geringeren Zinsertrag gerechnet wird, den die Staatspapiere, verglichen mit ersten Hypotheken ab werfen. Dagegen werden die außerordentlich hohen Kurs verluste völlig außer acht gelassen, mit denen bei einem größeren Besitz an Staatspapieren unter allen Umständen Jahr für Jahr zu rechnen ist. Die Kursverluste tragen aber dazu bei, die Nettoverzinsung des in Staatspapieren angelegten Vermögens ganz außerordentlich herabzudrücken. Wenn Schwarz weiter meint, daß allerdings bei Befolgung der Anlagevorschriften eine Kürzung der an die Gemeinden ab zuliefernden Ueberschüsse eintreten werde, daß es aber durch aus gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinden ein kleines Opfer zugunsten des Staatskredits brächten, weil kaum ein anderer Staat seinen Gemeinden gestatte, im Wege der Zuschläge zur Staatseinkommensteuer einen so großen Teil der Staatsrente für seinen Ausgabebedarf in Anspruch zu nehmen, so ist hierauf zu erwidern, daß das den Gemeinden zugemutete Opfer kein kleines, sondern vielfach ein unverhältnismäßig großes ist, daß diese Opfer zweitens nicht zugunsten des Staatskredits gebracht werden, derin dessen Güte, an der von keiner Seite gezweifelt ist, wird durch diese Maßnahme in keiner Weise berührt, end lich und hauptsächlich, daß den Gemeinden jene schweren Opfer durchaus nutzlos auferlegt werden. Von anderen Autoren wird'im Gegensatz zu Schwarz erkannt, daß der geplante Eingriff in die Anlagefreiheit der Sparkassen leicht verhängnis volle Folgen haben kann. Wolf 2 ) weist darauf hin, daß die 1) a. a. O. S. 17. 2 ) a. a. O. S. 16.