85 Weit schwerer sind die Folgen, die sich aus der Er streckung der Kapitalanlagevorschrift für die Versicherungs gesellschaften und insbesondere für die Lebensversicherungs gesellschaften ergeben. Konnte zur Rechtfertigung jener Vor schrift gegenüber den öffentlichen Versicherungsanstalten, den Sozialversicherungsträgern und den Sparkassen darauf hin gewiesen werden, daß jene Anstalten in mannigfacher Weise die Förderung des Staates genießen, konnte im Hinblick auf die Sparkassen betont werden, daß deren Liquidität unter zu großer Bevorzugung von Hypotheken leidet und der Staat ihnen Steuerfreiheit und Mündelsicherheit gewährt hat, so ent fallen alle diese Rechtfertigungsgründe für die privaten Ver- sicherungsgesellsdiaften vollständig. Ihnen gegenüber ist der Kapitalanlagezwang ein weitgehender Eingriff in die wirt schaftliche Freiheit privater Betriebe. Die Kapitalanlagevor schrift charakterisiert sich daher, sofern von allen privaten Be trieben lediglich die Versicherungsgesellschaften ihr unterworfen! und nicht auch 'alle anderen privaten Unternehmungen, wie Banken, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht usw. von ihr betroffen werden, als eine Ausnahmegesetzgebung gegen die Privatversicherung. Es wird den Versicherungsgesellschaften ein Opfer auferlegt, ihnen eine Schädigung zugefügt, der alle übrigen privaten Unternehmungen nicht ausgesetzt sind, und dieser Schaden mußj von den Gesellschaften getragen werden, ohne daß sie vor jenen anderen privaten Betrieben vom Staate irgendwie be günstigt werden. Gegen eine derartige Beschränkung der Gewerbefreiheit muß sich jedes gesunde Gerechtigkeitsgefühl sträuben. Gilt dies schon, wenn man daran denkt, daß aus einer großen Reihe privater Betriebe die Versicherungsgesell schaften herausgegriffen werden ganz allein aus dem Grunde, weil sie über ansehnliche Kapitalien verfügen, sich bei ihnen also die Erstreckung der Kapitalanlagevorschrift lohnt, so muß das Gefühl berechtigten Mißmuts über dieses Vorgehen noch weit stärker werden, wenn man erwägt, wer durch die Kapital anlagevorschrift geschädigt wird. Nach der amtlichen Statistik liegt das private Versicherungsgeschäft ebensosehr in Hän-