Kap. VIII. Förderung der Finanzpolitik des Staates durch die privaten Versicherungsgesellschaften. ■ enn man sich zum Schluß die Frage vorlegt, ob und inwieweit die Versicherungsgesellschaften dem Staate Mittel zur Verfügung stellen können, muß man beach ten, daß diese Unternehmungen gemäß dem Charakter des Versicherungsgewerbes genötigt sind, bei der Anlage ihres Ver mögens erstens auf größte Sicherheit, zweitens auf gute Ver zinsung und drittens, dies gilt insbesondere für die Lebens versicherungsgesellschaften, auf Stetigkeit des Zinsertrages zu sehen. Wenn die Versicherungsgesellschlaften als Geldgeber des Staates wirken sollen, könnte dies also nur geschehen, sofern ihnen einmal eine angemessene Verzinsung zuge sichert ist, zweitens der Zinsertrag Jahr für Jahr möglichst gleichbleibend ist, also Kursverluste ausgeschlossen sind. Diesen Anforderungen entspricht ein Verfahren, das in Österreich mit Erfolg angewandt worden ist. Die österreichische Staatsver waltung hat bei inländischen und mehreren ausländischen Ver sicherungsgesellschaften sowie einigen Sparkassen eine inner halb 90 Jahren rückzahlbare Anleihe von vorderhand rund 112 Millionen Kronen kontrahiert. Nach dem hierbei zwischen den Versicherungsgesellschaften und dem Finanzministerium ge troffenen Abkommen wurde dieser Betrag dem letzteren gegen Schuldschein eingehändigt. Die Schuldsumme wird mit 4,36o/o’