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        <title>Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Otto</forname>
            <surname>Meltzing</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>881870463</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
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  <text>
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        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿Staatspapierkurs
und Versicherungss
Gesellschaften

Von

Dr. Otto Meltzing

München

—	Berlin 1913	■—

Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königl. Hofbuchhandlung
        <pb n="3" />
        ﻿Staatspapierkurs

und

Versicherungsgesellschaften

Von

Dr. Otto Meltzing

(München)

Berlin 1913

Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Königliche Hofbuchhandlung

Kochstraße 68—71
        <pb n="4" />
        ﻿—BM————BBM—1—ImWWMM—ib———I—

Alle Rechte aus dem Gesetze vom
19. Juni 1901 sowie das
Übersetzungsrecht sind Vorbehalten.
        <pb n="5" />
        ﻿Vorwort

ÖjKie Frage, ob auch die privaten Versicherungsgesellschaf-
mm ten auf dem Wege des Gesetzes genötigt werden sollen,
einen bestimmten Teil ihres Vermögens in Staats-
papieren anzulegen, ist nicht eine Frage der Gesellschaften,
sondern der Versicherten4 Sie sind es, die bei Verwirk-
lichung des Kapitalanlagezwanges im höheren Preis für ihre Ver-
sicherung die Folgen jener Vorschrift zu tragen haben. Zumal
die vielen Hunderttausende, die sich durch Lebensver-
sicherung irgendwelcher Art eine Fürsorge gesichert ha-
ben, werden in Zukunft genötigt, größere Aufwendungen für
diese Zwecke zu machen. Die kleinen Leute, die breiten
Schichten des Mittelstandes, die die Hauptmasse dieser Ver-
sicherten bilden, zieht die Kapitalanlagevorschrift zu einer be-
sonderen Steuer heran. Den fürsorgenden Elementen der Be-
völkerung, den Staatsbürgern, die sich bemühten, ihre Pflicht
ihren Angehörigen und der Gesamtheit gegenüber in idealer
Weise zu erfüllen, wird eine Sonderabgabe auferlegt, die um
so größer wird, je sorgfältiger der Versicherte bestrebt war,
ein gewissenhafter Familienvater, ein guter Staatsbürger zu
sein. Das geht nicht an! Eine solche Steuer darf nicht zur
Einführung gelangen! Sie ist ungerecht, weil sie nicht alle
Staatsbürger nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit gleichmäßig trifft, sondern nur einen Bruchteil der
Bevölkerung und zwar deren wirtschaftlich schwächere
Kreise. Sie ist schädlich für das Volksganze, weil sie die Aus-
        <pb n="6" />
        ﻿IV

breitung der Versicherung im Volke hemmt, den Fürsorge-
willen schwächt und den Glauben an die eigene wirtschaftliche
Kraft erschüttert. Sie ist überflüssig, weil der von ihr ge-
wollte Zweck, eine Besserung der Staatspapierkurse herbei-
zuführen, nicht erreicht wird. Daß idem so ist, wird vielfach
noch nicht genügend erkannt. Nicht selten.begegnet man der
Anschauung, daß die „reichen“ Versicherungsgesellschaften die
neue „unerhebliche“ Belastung „im Interesse des Staates“
wiohl tragen könnten. Auf Mangel an Kenntnis von versiche-
rungswirtschaftlichen Dingen ist in der Regel eine solche
Meinung zurückzuführen. Diesem Mangel abzuhelfen, wenig-
stens soweit er sich auf das Kapitalanlageproblem erstreckt,
setzt sich diese Schrift zur Aufgabe. Möge sie aufmerksame
Leser finden! Möchten insbesondere die Versicherten eine
deutliche Vorstellung von der Größe der Opfer erlangen, die
die Kapitalanlagevorschrift ihnen zumutet.

München, im August 1912.

Dr. Otto Meltzing,
        <pb n="7" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

Seite

I.	Gegenwärtiger Stand der auf Besserung der Staatspapierkurse

gerichteten staatlichen Bestrebungen.............................l—5

II.	Vergleich des Kursstandes der Staatsobligationen verschiedener

Kulturstaaten...............................................6—11

III.	Gründe für den Rückgang der Staatspapierkurse...................12—35

a)	Fehler der Emissionstechnik.................................  12

b)

c)

d)

e)

f)

15

16
19
19

Mängel in der Art der Uebertragung der Staatspapiere .

Konvertierungen........................................

Wettbewerb der deutschen Staatspapiere untereinander .
Wettbewerb anderer mündelsicherer Wertpapiere . . .

Die außerordentlich rasche, wirtschaftliche Entwicklung
Deutschlands in den letzten 4 Jahrzehnten .............21—35

1.	Starke Vermehrung der Staatsschulden.....................25

2.	Verteuerung der Lebensverhältnisse.................... .	29

IV.	Staatliche Maßnahmen zur Hebung der Staatspapierkurse . . 36—43

a)	Einschränkung der Neuemissionen..............................36

b)	Staatliche Zwangsvorschriften für den Kauf derStaatsanleihen 36—44

1.	Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten 38

2.	Oeffentlich-rechtliche Lebens- und Feuerversicherungs-

anstalten................................................ 39

Kreditgenossenschaften..................................  40

Banken.................................................40

Aktiengesellschaften..................................... 42

Private Versicherungsgesellschaften.....................  43

Vergleich der Höhe der festen Rentenkäufe mit derjenigen

der Neuemissionen an Staatspapieren..........................45

V.	Der Kapitalanlagezwang für die privaten Versicherungsgesell-
schaften Im Besonderen...........................................49—78

a) Begründung des Kapitalanlagezwanges ....... 50—72

3.

4.

5.

6.

c)
        <pb n="8" />
        ﻿VI

Seite

1.	Liquidität.............................................  50

2.	Staatliche Aufsicht und Konzession......................61

3.	Schutz und Förderung durch den Staat....................63

4.	Nutzen sanitärer Maßnahmen des Staates für die Ver-
sicherungsgesellschaften ...................................64

5.	Nationale Rücksichten...................................65

6.	Hinweis auf das Beispiel des Auslandes..................68

b)	Verschiedenheit der Anlagepolitik in den einzelnen Ver-

sicherungszweigen...........................................73

c)	Unterschied zwischen dem Charakter der LebenäVersicherungs-

Prämien und dem der Spareinlagen............................75

d)	Inkonsequenzen bei der Begründung der Kapitalanlagevor-
schrift für die Versicherungsgesellschaften....................76

VI.	Die schädlichen Folgen des Kapilalanlagczwanges ....	79—108

a)	Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten 79

b)	Oeffentlich-rechtliche Lebens- und Feuerversicherungsan-
stalten .......................................................80

c)	Sparkassen.................................................80

d)	Private Versicherungsgesellschaften................85—106

1.	Verringerung der Zinserträge............................87

2.	Kursverluste ..........................................91

3.	Ausfall an Hypothekenprovisionen.......................98

4.	Verteuerung der Vermögensverwaltung....................98

5.	Repressalien des Auslandes.............................98

6.	Erschütterung des Hypothekenmarktes....................99

7.	Beschränkung des Kommunalkredits......................101

8.	Verringerung der Bankguthaben.........................102

9.	Benachteiligung von Handel und Industrie..............102

10.	Konzentration der Betriebe.............................103

11.	Begünstigung der Bildung von Zwergbetrieben . . . 103

12.	Erschwerung des Wettbewerbs mit dem	Auslande . . 103

e)	Schädigung des Ansehens der deutschen Staatsanleihen

im Auslande................................................107

VII.	Bereich der staatlichen Maßnahmen für eine Besserung der

Rentenkurse ........................................... 109—110

VIII.	Förderung der Finanzpolitik des Staates durch die privaten Ver-
sicherungsgesellschaften .......................................111—112

IX.	SehluBzu8ammenfassung....................................113—114
        <pb n="9" />
        ﻿Literaturnachweis.

Biermer, Der Kursstand unserer Staatspapiere. (Sammlung nat.-
oek. Aufsätze und Vorträge Bd. 11, Heft 5.) Gießen 1910. Roth.

Dernburg, Zwangsanlagen in Staatspapieren. In Bank-Archiv,
Jahrg. XI, Nr. 2 vom 15. Oktober 1911.

Dernburg, Kapital und Staatsaufsicht. Berlin 1911. Mittler
§ Sohn.

von Dombois, Der Kursstand der deutschen Staatsanleihen.
Hannover 1911. Helwing.

Geschäftsbericht des Kaiserl. Aufsichtsamts für Privatver-
Sicherung f. d. Jahr 1910. Berlin 1911. Guttentag.

Heyman, Die deutschen Anleihen. Berlin 1911. Puttkammer 8)
Mühlbrecht.

Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für Ver-
Sicherungswissenschaft, Heft XXI: Kapitalanlagen der Versicherungs-
anstalten in Staatspapieren. Berlin 1911. Mittler 2j Sohn.

Kapitalsanlagen der Lebensversicherungsgesellschaften in
Staatspapieren. S. A. aus dem Handels- und Börsenblatt des „Hamburger
Fremdenblattes“ Nr. 281/3, Jahrgang 1910.

Kimmich, Die Ursachen des niedrigen Kursstandes deutscher
Staatsanleihen. (Münchener Volkswirtschaftliche Studien Nr. 77.) Stutt-
gart 1906. Cotta.

Mahlberg, Zum Kursstand unserer Staatsanleihen. In Preuß.
Jahrbücher, Bd. 142, Heft II (Nov. 1910).

Sammlung von Versicherungsbedingungen deutscher Ver-
sicherungsanstalten. Herausgegeben vom Deutschen Verein für Ver-
sicherungswissenschaft. Teil V., erste Hälfte: Lebens-, Unfall- und Haft-
pflicht-Versicherung. Berlin 1912. Mittler fy Sohn.

Schwarz, Die Kurse der deutschen Reichs- und Staatsanleihen.
Berlin 1912. Rothschild.
        <pb n="10" />
        ﻿VIII

Senden, Zwiegespräch betr. den Plan der Regierung, die privaten
Versicherungsgesellschaften zur Anlegung bestimmter Vermögensteile in
Staatspapieren zu zwingen. Köln a. Rh., 1912.

M an es, Versi ch eru ngs 1 ex ikon. Tübingen 1909. Mohr.

Versicherungsstatistik über die unter Reichsaufsicht stehenden
Unternehmungen Berlin 1907—1912. Guttentag.

Wolf, Vorschläge zur Hebung der Kurse der deutschen Staats-
anleihen. Leipzig 1911. Deichert.

In zahlreichen größeren und kleineren Aufsätzen wurde das Kapital-
anlageproblem auch in der Versicherungsfachpresse behandelt. Es wurden
Insbesondere folgende Zeitschriften herangezogen:

Archiv für Versicherungswirtschaft, Berlin. Deutsche Versicherungs-
presse, Berlin. Deutsche Versicherungszeitung, Berlin. Masius’ Rund-
schau, Leipzig. Mational-Oekonom, Wien. Oesterr. Revue, Wien.
Oesterr. Versicherungszeitung, Wien. Wallmanns Versicherungszeitschrift,
Lankwitz. Zeitschrift für Versicherungswesen, Berlin.

Auch in den größeren Tageszeitungen fanden sich häufig Erörterungen
über das Problem, insbesondere in folgenden:

Augsburger Abendzeitung, Augsburg. Berliner Börsen - Courier,
Berlin. Frankfurter Zeitung, Frankfurt a. M. Hannoverscher Courier,
Hannover. Kölnische Zeitung, Köln a. Rh. Münchener Neueste Nach-
richten, München. „Der Tag“, Berlin.

/
        <pb n="11" />
        ﻿Kap. I. Die bisherigen staatlichen
Bestrebungen, den Kurs der Staatspapiere
zu bessern.

chon seit einer längeren Reihe von Jahren bildet der
niedrige Kursstand der deutschen Staatspapiere ein
oft behandeltes Diskussionsthema. Nahezu in jedem
Jahr gibt die Erörterung des Etats im Reichstag und in den
Parlamenten der Bundesstaaten, insbesondere im preußischen
Herren- und Abgeordnetenhaus, den Vertretern der ver-
schiedenen Parteien, wie denen der Regierungen Gelegen-
heit, den niedrigen Stand der iKurse der deutschen Renten zu
beklagen und Vorschläge zur Beseitigung dieses Mißstandes
zu machen bezw. gesetzgeberische Maßnahmen in Aussicht
zu stellen, die auf Besserung des gegenwärtigen Zustandes
abzielen. Man ist bei theoretischen Erörterungen von Besse-
rungsvorschlägen nicht stehen geblieben. Es sind praktische
Versuche gemacht worden, um den Börsenpreis der deutschen

Fonds günstig zu beeinflussen oder ihm wenigstens eine größere
Stabilität zu sichern. Im Jahre 1906 wurde dem preußischen
Parlament ein Gesetzentwurf vorgelegt, demzufolge die öffent-
lichen Sparkassen genötigt sein sollten, 2/5 des Überschusses ihres
verzinslich angelegten Vermögensbestandes über den des Vor-
jahres in mündelsicheren Inhaberpapieren und hiervon wieder
die Hälfte, also Vs in Reichs- und Staatsanleihen so lange an-
zulegen, bis mindestens 30 o/o ihres verzinslich angelegten

Meltzing, Staatspapierkurs.
        <pb n="12" />
        ﻿2

Vermögens aus mündelsicheren Werten und hiervon wenigstens
die Hälfte, also 15 o/o aus Reichs- und Staatspapieren bestünden.
Hierbei war der Ministerialinstanz das Recht Vorbehalten, in
besonderen Fällen diese Grenze bis auf 20 o/o für mündel-
sichere Werte, also bis auf 10o/0 für Reichs- und Staatsan-
leihen zu ermäßigen.1) Der Entwurf stieß im Abgeordneten-
hause auf Widerstand und konnte daher nicht Gesetzeskraft
erlangen. Dieser Mißerfolg hielt die preußische Regierung
nicht ab, dem Problem weiterhin ihre Aufmerksamkeit zu schen-
ken. Einerseits versuchte sie auf dem Verwaltungswege auf
einen stärkeren Absatz für Staatspapiere hinzuwirken. So ließ
der Erlaß des Ministers des Innern vom 31. Juli 1908 bei
Anlegung eines bestimmten Teiles der Bestände der öffentlichen
Sparkassen in Staatspapieren eine frühere Verwendung der
Überschüsse für kommunale Zwecke zu und stellte den Spar-
kassen hei der Emission neuer Anleihen gewisse Vorteile in Aus-
sicht.2) Anderseits wurde die Gesetzgebungsmaschine zu-
gunsten der Fonds in Bewegung gebracht. Das Gesetz über
die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910
bestimmte in seinem § 19, daß die Anstalten ihr Vermögen
mindestens zu 1/i in Anleihen des Reiches oder des preußi-
schen Staates anzulegen hätten und bis zur Erreichung die-
ses Besitzstandes V» ihres jährlichen Vermögenszuwachses in
derartigen Werten investieren müßten. Eine Resolution, die
bei Verabschiedung dieses Gesetzes vom Abgeordnetenhause
gefaßt wurde und in der sich das Parlament dafür aussprach,
daß diese Maßnahme auf andere Anstalten und Unterneh-
mungen ausgedehnt werde, deren Geschäftsbetrieb einer durch
besondere Vorschriften geregelten staatlichen Aufsicht unter-
liege, veranlaßte den preußischen Minister der öffentlichen
Arbeiten anzuordnen, daß die Pensionskassen für die Arbei-
ter der Eisenbahnverwaltung, die Ende 1908 ein Vermögen
von 136 Millionen Mark angesammelt hatten, stets V* des-
selben in Reichs- lund Staatsanleihen anzulegen hätten. Ferner

Schwarz, a. a. 0. S. 16.

2) Schwarz, a. a. O. S. 18.
        <pb n="13" />
        ﻿3

wurde den Kleinbahnen durch einen Nachtrag zur Ausführungs-
anweisung des Kleinbahngesetzes die Auflage gemacht, V* des
Bestandes der Erneuerungs- und Spezialreservefonds in Reichs-
anleihen oder preußischen Konsols anzulegen und bis zur Er-
reichung dieses Zieles 1/3 der jährlichen Rücklagen für diese
Fonds zum Erwerb der bezeichneten Werte zu verwenden.1)
Auch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Lebensversiche-
rungsanstalten, die im Laufe der letzten drei Jahre in einer
Reihe preußischer Provinzen entstanden, wurden genötigt,
1U ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen. Allerdings
ist diesen Anstalten insofern eine gewisse Konzession gemacht,
als diese Verpflichtung für ihre Prämien- und Gewinnreserven,
Biso für den Hauptteil des anzulegenden Vermögens, erst nach
Ablauf von 10 Jahren seit dem Tage der Zulassung der be-
treffenden Anstalt in Kraft tritt. Im laufenden Jahre endlich
legte die preußische Regierung dem Landtage von neuem einen
Gesetzentwurf über die Anlegung von Sparkassenbeständen in
Inhaberpapieren vor. Hiernach haben die öffentlichen Spar-
kassen in Preußen von ihrem verzinslich angelegten Vermögen
Mindestbeträge zwischen 20 und 30 o/o in mündelsicheren Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber anzulegen. Hiervon müssen
3/r, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder
Preußens untergebracht sein, also 12 bis 18 o/o des Gesamt-
vermögens. In der Kommissionsberatung des Abgeordneten-
hauses erfuhr diese grundlegende Vorschrift eine Abänderung.
Die 16. Abgeordnetenhaus-Kommission beschloß in ihrer Sitzung
vom 4. Juni 1012, die öffentlichen Sparkassen zu verpflichten,
von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindestbeträge in
tnündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzu-
legen und zwar a) 10 o/0, wenn ihr Einlagenbestand 2 Millionen
Mark nicht übersteigt und sich ihre Grundstücksbeleihungen und
die Gewährung von Darlehen als Personalkredit nach der
Satzung künftig auf den Stadt- oder Landkreis, in dem der
Garantiebezirk belegen ist, beschränken, b) 15 o/o, wenn ihr Ein-
lagenbestand 10 Millionen Mark nicht übersteigt, c) 20 o/0j wenn

*) v. Dombois, a. a. O. S. 73.

1*
        <pb n="14" />
        ﻿4

der Einlagenbestand 20 Millionen Mark nicht übersteigt und
d) 25 o/o! in allen anderen Fällen.

In den übrigen Bundesstaaten brachte man der Frage der
Besserung des Staatspapierkurses ebenfalls Interesse entgegen.
Im Königreich Sachsen wurde auf administrativem Wege be-
stimmt, daß die Sparkassen 25 o/o' ihrer Bestände in mündel-
sicheren Papieren und hiervon 80/0^ in sächsischen Staatsan-
leihen anzulegen hätten. *)

Aber auch die Reichsregierung ist auf diesem Gebiete
nicht müßig gewesen. Die Reichsversicherungsordnung vom
Juli 1911 bestimmt in ihren §§ 718, 984, 1157 und 1356, daß
die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten
mindestens 1/i ihres Vermögens in Anleihen des Reichs und
der Bundesstaaten anzulegen haben. Die gleiche Verpflich-
tung ist durch Gesetz vom Dezember 1911 der Reichsver-
sicherungsanstalt für Angestellte auferlegt worden.

Diese Zusammenstellung zeigt, wie mannigfach die Maß-
nahmen sind, die zwecks Besserung des Kurses der Staats-
anleihen ergriffen wurden. Gleichwohl verlautet, daß die Reichs-
regierung sich mit der Absicht trägt, auch andere Vermögens-
verwaltungsstellen dem Kapitalanlagezwang zu unterwerfen.
Insbesondere denkt man hierbei an die Privatversicherungs-
gesellschaften, während man den vorübergehend gehegten Ge-
danken, diese Vorschrift auf Banken, Kreditgenossenschaften
und allgemein auf den Reservefonds von Aktiengesellschaften
auszudehnen, wieder fallen gelassen zu haben scheint. An-
gesichts dieser Sachlage dürfte es angezeigt sein, im Zusammen-
hang zu untersuchen, ob die Ausdehnung des Anlagezwanges
auf private Betriebe sich empfiehlt, sowie, ob diese gesetzgebe-
rischen Maßnahmen ihr Ziel, eine Hebung oder doch wenig-
stens eine Befestigung des Kurses der deutschen Staatspapiere
herbeizuführen, erreichen können. Hierbei wird man zunächst
zu prüfen haben, ob tatsächlich der Kursstand der deutschen
Staatsanleihen, verglichen mit dem Börsenpreis der Anleihen
anderer Staaten, ein schlechter ist. Diese Untersuchung mag

9 Schwarz, a. a. O. S. 18.
        <pb n="15" />
        ﻿— 5 —

auf den ersten Blick überflüssig erscheinen. Je eingehender
man sich aber mit dem ganzen Problem beschäftigt, desto mehr
will es scheinen, als ob man die volkswirtschaftliche und finanz-
politische Bedeutung des Kursrückganges der deutschen Staats-
papiere nicht unerheblich übertreibt und diesem Problem eine
.Beachtung schenkt, die es in diesem Umfange nicht verdient.»
        <pb n="16" />
        ﻿Kap. II. Vergleich des Kursstandes der
Staatspapiere der verschiedenen Kultur*

Staaten.

■ ei sorgfältiger Betrachtung der Kursfrage erkennt man
zunächst, daß der ziemlich starke Rückgang des Kur-
ses der Staatspapiere nicht nur in Deutschland, sondern
in nahezu allen Kulturländern beobachtet werden kann. Nach
Schwarz1) betrugen die Durchschnittskurse:

1879	1897	(1911, 22. Sept.)

der franz. 3% Rente........... 80,02	103,33	93,85

der englischen „Goschens“ (3%

seit 1888 23/4%, seit 1903 2Va %) (1887:95,55)	112,40	76,87

3% Reichsanleihe...........(1890:87,05)	(1896:99,22)	82,40

3% pr. Konsols.............(1880:86,60)	0896:90,38)	82,20

Hieraus folgt, daß die Differenz zwischen den Höchstkursen
Mitte der 90iger Jahre und den Kursen im September 1911
sich bei der französischen Rente auf rund ll°/o, bei den
30/oigen deutschen Anleihen auf 18o/o, bei den englischen Kon-
sols auf fast 37o/o stellte. Wenn man in Betracht zieht, daß
die englischen Konsols 1897 nodh 23/4o/o Zinsen brachten, so
bleibt trotzdem ein Kursrückgang von annähernd 27o/0 be-
stehen. Ähnliche Rückgänge zeigen die österreichischen,
holländischen, belgischen, schweizerischen, schwedischen, nor-
wegischen und dänischen Staatsanleihen. Es ist mithin durch-

!) a. a. O. S. 1.
        <pb n="17" />
        ﻿7

aus unrichtig, bei Erörterung des ganzen Problems ledig-
lich von einer deutschen Erscheinung zu sprechen. Man
hat es hier vielmehr mit einer internationalen Kursentwick-
lung zu tun. Wenn dies zutrifft, wird man den Klagen
deutscher Volkswirte und Finanzpolitiker über den Rückgang
der deutschen Staatsanleihen nur dann Beachtung schen-
ken und mit ihnen auf Mittel zur Besserung dieses Zustan-
des sinnen dürfen, wenn feststeht, daß der Kursrückgang der
deutschen Staatsanleihen stärker war, als der der übrigen
Qroßstaaten und zugleich, daß der Staat als Borger in Deutsch-
land schlechter gestellt ist, als die übrigen gleichwertigen
Staaten. Was die erste Frage betrifft, so geht aus der eben
mitgeteilten Zusammenstellung von Schwarz hervor, daß der
Kursrückgang der deutschen Staatsanleihen zwar größer als
der der französischen Rente, absolut betrachtet aber erheblich
geringer, als der der englischen Konsols gewesen ist. Man
sollte demnach meinen, daß in England ein viel größeres In-
teresse bestünde, Bestrebungen ins Leben zu rufen, die auf
Besserung des Kursstandes der englischen Konsols abzielen.
Tatsächlich ist eine derartige Bewegung in England nicht zu
verzeichnen und von der lebhaften Diskussion über das Sinken
der staatlichen Anleihekurse weiß man dort nichts. Nun weist
von Dombois allerdings darauf hin1), daß im März 1911
der Kurs der preußischen Konsols und der ihnen gleichstehen-
den Reichsanleihe ungünstiger gewesen sei, als der Kurs der
englischen, französischen und amerikanischen Staatspapiere und
der Börsenpreis der Anleihen Italiens, Belgiens, Hollands, der
Schweiz, Schwedens und Dänemarks, ja, daß der Kurs der
ägyptischen, spanischen, türkischen Anleihen sich dem der un-
seren nähere, und der Abstand selbst gegen Mexikaner, Argen-
tinier, Brasilianer ein verhältnismäßig geringer geworden sei.
Er bemerkt aber selbst hierzu,2) es müsse beachtet werden, daß
der Kurs der Staatspapiere aufs engste mit den wirtschaftlichen
Verhältnissen eines Landes verknüpft sei und darum aus einem
solchen Vergleiche nur mit größter Vorsicht Schlüsse auf den

*) a. a. O. S. 22.

2) a. a. O. S. 20.
        <pb n="18" />
        ﻿8

Stand des Staatskredits gezogen werden könnten. Tatsächlich
hätten die englischen Konsols noch größere Rückgänge und
Schwankungen erfahren als die deutschen Staatsanleihen, nur
die französische Rente habe eine günstigere Entwicklung und
größere Stabilität gezeigt.1)

Derselbe Autor faßt seine Bemerkungen über den Kurs-
stand der deutschen Staatsanleihen dahin zusammen, es müsse
als Tatsache festgestellt werden, daß die Kurse niedrig
wären im Vergleich zu denen ausländischer Anleihen.2) Selbst
wenn man diesen Satz als richtig anerkennen würde, bliebe
zu fragen, ob man dieser Erscheinung angesichts der großen
Verschiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse der vergliche-
nen Staaten irgendeine Bedeutung zusprechen darf. Wenn
man aber jene Behauptung von Dombois’ sorgfältig nach-
prüft, gewinnt man einen wesentlich anderen Eindruck. Nach
Hey man3) stellte sich die Realverzinsung im Jahre 1909
für die 3 °/o ige deutsche Reichsanleihe auf 3x/2 °/o, für die
21/a o/o igen englischen Konsols auf 3 °/o und für die 3 °/o ige
französische Rente auf 3x/e °/o. Das Zinserträgnis der deut-
schen Anleihe ging also über dasjenige der beiden anderen
Standardwerte hinaus, mit anderen Worten, das Deutsche
Reich genoß1 einen etwas teueren Kredit als der englische und
französische Staat. Aber nur scheinbar! Es ist das Verdienst
Dernburgs, darauf hingewiesen zu haben, daß, wenn man
einwandfrei feststellen will, wie hoch oder niedrig der Staat
seinen Kredit bezahlen muß, man hierbei von der Nettorente
ausgehen muß, die die Staatspapiere nach Abzug derjenigen
Auflagen abwerfen, die in den einzelnen Staaten auf Einnah-
men aus flüssigem Kapital und auf Renten im Besonderen
gelegt sind.4) Bei dem unter diesem Gesichtspunkt vorge-
nommenen Vergleich der verschiedenen Rentenkurse scheiden
von vornherein die amerikanischen Staatspapiere aus, weil ihr
Kursstand durch ihre Verwendbarkeit auf Grund des National

') a. a. O. S. 28.

2)	a. a. O. S. 30.

3)	a. a. O. S. 11.

4)	Zwangsanlagen, a. a. O. S. 18 fl.

A
        <pb n="19" />
        ﻿9

Banking Act und der Vorschriften über die Hinterlegung von
Geldern der Vereinigten Staaten, die bekanntlich keine Staats-
bank besitzt, bedingt ist. Die französische Rente ist von der
Kapitalrentensteuer befreit und unpfändbar, unterliegt keinerlei
Abzug und gewährt dem eingetragenen Nutznießer absolute
Besitzgarantie. Die italienische Rente ist ebenfalls gesetzlich
von der Kapitalrentensteuer von 20 °/o befreit. Hinsichtlich der
englischen Rente ist zu beachten, daß in England Einkommen
bis zu 160 £ überhaupt steuerfrei sind und auf Einnahmen
bis zu 700 £ erhebliche Abzüge gegenüber dem derzeitigen
Steuermaximum von 6 °/o gestattet sind, daß überdies die eng-
lische Steuergesetzgebung für Vermeidung jeder Doppelbe-
steuerung sorgt und ein großer Teil der Provinzial- und Kom-
munallasten aus Staatsmitteln getragen wird, also bereits durch
die Staatssteuer gedeckt ist. Deshalb kann man eine Be-
lastung der englischen Konsols mit .mehr als 21/s bis 3 % Steuer
durchschnittlich nicht annehmen. Für Deutschland muß man
dagegen für diejenigen Kreise, die Konsols besitzen, einen
insgesamt 10o/0igen Abzug für Staatssteuern, Kommunalzu-
schläge, Kirchensteuern und Ergänzungssteuern in Anrechnung
bringen. In Österreich stellt sich 'dieser Abzug auf etwa 8 o/o.
Wenn man diese verschiedenen Abzüge auf die Nominalver-
zinsung anrechnet, erhält man für die italienische 35/4 o/0 ige,
vom Jahre 1912 ab 2&gt;xl2 ojo ige Rente ein Nettoerträgnis von
3,5 o/o, für die französische 3 o/0 ige Rente 3 o/0, für die öster-
reichische 4 o/o ige Rente 3,68 o/0, für die preußischen 3 o/0 igen
Konsols 2,7 o/0, für die englischen 21/2 o/0 igen Konsols 2,425 o/0.
Bezieht man diese Nettorente auf den Tageskurs, so ergibt sich
folgende Realverzinsung: Österreichische Rente 4 o/0, italie-
nische Rente 3,5 o/o, preußische 3 o/0 ige Konsols 3,3 o/o, fran-
zösische Rente 3,2o/0 und englische Konsols 3,13 o/o. Es ver-
zinsten sich also im Durchschnitt diese 5 Renten mit 33/8 o/0.
Deutschland bleibt somit hinter dem Durchschnitt zurück! Ge-
ringer als die französische Rente verzinste sich nur die englische.
Es zeigt sich also, daß von einem besonders schlechten Stand
der deutschen Staatspapierkurse keineswegs gesprochen wer-
den kann. Der deutsche Staat zahlt vielmehr, wenn man die
        <pb n="20" />
        ﻿10

steuerliche Belastung der Rentengläubiger in Betracht zieht,
diesen nicht mehr als andere Staaten, jedenfalls sind die Diffe-
renzen gegenüber anderen Ländern unerheblich. Die inter-
essanten Darlegungen Dernburgs lassen aber gleichzeitig
erkennen, daß auch in den Steuersystemen der einzelnen Län-
der Gründe für den Stand der Renten liegen, die bisher nicht
hinreichend gewürdigt wurden. So darf es billigerweise be-
zweifelt werden, daß die italienische Rente auf ihrem gegen-
wärtigen Kursstand verharren würde, wenn ihrer Verzinsung
direkt oder indirekt 20 o/o Steuern auferlegt würden. Anderer-
seits muß, (wenn die preußische Staatseinkommensteuer dauernd
erhöht wird, dies durch ein weiteres Sinken der Rentenkurse
seinen Ausdruck finden. Diese Feststellung ist höchst be-
deutungsvoll im Hinblick auf die im Reichstage im Mai 1912
gestellten gemeinsamen Anträge des Zentrums und der Na-
tionalliberalen auf Vorlage eines Besitzsteuergesetzentwurfes,
denn es läßt sich schon heute voraussehen, daß, wenn es zu
einer stärkeren Besteuerung des Besitzes kommt, der Kurs-
stand der deutschen Staatspapiere hierdurch ungünstig beein-
flußt werden wird, weil die Nettorente, die den Inhabern von
Staatspapieren zufließt, durch ihre stärkere Belastung mit
Steuern verringert wird.

Obige Betrachtung lehrt, daß von einer besonders schlech-
ten Lage des deutschen Rentenmarktes nicht die Rede sein
kann. Der Kursrückgang der Staatspapiere ist keineswegs eine
spezifisch deutsche Erscheinung, sondern in nahezu allen Län-
dern zu beobachten und zum Teil noch stärker gewesen als
in Deutschland. Reich und Bundesstaaten zahlen in Deutsch-
land ihren Rentengläubigern nur scheinbar höhere Zinsen, als
die Staatspapierbesitzer anderer Länder empfangen, denn von
dem Nominalzinsertrag der Renten muß die steuerliche Be-
lastung in Abzug gebracht werden, von der in Deutschland die
Rente erheblich stärker betroffen wird, als in den übrigen wich-
tigeren Kulturstaaten. Damit ist den Bestrebungen übereifriger
Finanzpolitiker und volkswirtschaftlicher Autoren, auf dem
Wege staatlichen Zwanges eine Besserung der Kursverhält-
nisse herbeizuführen, eigentlich der Boden entzogen. Ein der-
        <pb n="21" />
        ﻿11

artiges Vorgehen hat keine Berechtigung mehr, weil eine Not-
lage gar nicht vorhanden ist. Gleichwohl wird in Deutschland
nach wie vor in parlamentarischen und Regierungskreisen die
Notwendigkeit betont, nach dieser Richtung hin Schritte für
eine Besserung des Kursstandes zu tun. Wenn man zu einem
Urteil über die hierbei gemachten Vorschläge gelangen und
insbesondere feststellen will, ob irgendwelche Aussicht vor-
handen ist, daß durch ihre Verwirklichung das gewünschte
Ziel erreicht wird, muß man sich zunächst klar darüber werden,
welche Gründe in den verschiedenen Kulturländern und ins-
besondere in Deutschland den auffälligen Rückgang des Börsen-
preises der Staatsrenten veranlaßten.

1

!
        <pb n="22" />
        ﻿Kap. III. Gründe für den Kursrückgang
der Staatspapiere.

en Leitern der deutschen Finanzpolitik wird der Vor-
wurf gemacht, bei den Emissionen neuer Anleihen nicht
immer eine glückliche Hand gezeigt zu haben. Dieser
Vorwurf ist in der Tat nicht ganz unberechtigt. In den 80iger
und Anfang der 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde
der Fehler gemacht, durch* fortwährenden, freihändigen Ver-
kauf kleinerer und größerer Posten Staatsanleihen den Markt
dauernd unter Druck zu halten.*) Auch trat die Regierung
mit ihren Forderungen wiederholt zu einem ungünstigen Zeit-
punkte an den Geldmarkt heran. Hinzu kommt, daß es in
Deutschland an einem Hand in Hand arbeiten und an der Rück-
sichtnahme der verschiedenen öffentlichen Borger aufeinander
durchaus fehlt. Neben dem Reich, das in der Regel in Ver-
bindung mit Preußen vorgeht, wenden sich oft gleichzeitig
die Bundesstaaten und größere Kommunen mit verhältnis-
mäßig hohen Forderungen an den Geldmarkt, der dadurch
übermäßig in Anspruch genommen wird. Auch wurden,
wenigstens gilt das für die früheren Anleihen, die ernsten
Zeichner nicht genügend vor den sogenannten „Konzertzeich-
nern“ bevorzugt, die sich Anleihen zum Emissionskurs nur
zu sichern suchten, um diese zu einem etwas besseren Kurs
wieder auf den Markt zu werfen und den Kursgewinn ein-
zustecken.

Zu den Mängeln der Emissionstechnik gehört auch* die
zu knappe Festsetzung des Kursnutzens für das die Anleihe

*) Schwarz, a. a. O. S. 4.
        <pb n="23" />
        ﻿13

übernehmende Bankkonsortium, wie für das Publikum, das auf
die Anleihen subskribiert.1) Das Übernahmekonsortium!
braucht zuweilen recht lange, bis es die übernommenen Be-
träge abgesetzt hat und die Emissionen klassiert sind, muß
mithin mit der Festlegung der flüssigen Mittel für einen längeren
Zeitraum rechnen. Nicht selten wurden außerdem die dem
Übernahmekonsorüum zugestandenen Vergünstigungen dadurch
beeinträchtigt, daß infolge des schnellen Aufeinanderfolgens
der Emissionen der Kurs der eben oder noch nicht ganz unter-
gebrachten Anleihe durch die ihr folgende, neu an den Markt
gelangende Emission mehr oder minder gedrückt wurde. Als
ein Mangel darf es auch bezeichnet werden, daß für die Kurs-
pflege verhältnismäßig wenig geschieht. Allerdings ist die
Preußische Seehandlung als Institut gedacht, das durch Inter-
ventionskäufe die Stabilität der Konsolkurse in gewissem Um-
fange garantieren soll. Zu diesem Zwecke wurde im Jahre 1904
das Kapital der Seehandlung von rund 33 Millionen Mark
auf rund 100 Millionen Mark erhöht. Es liegt aber auf der
Hand, daß trotz dieser Kapitalserhöhung in Rücksicht auf die
außerordentliche Höhe der emittierten Werte nicht daran ge-
dacht werden kann, durch die Maßnahmen dieses Unter-
nehmens allein eine kursbefestigende Wirkung hervorzurufen,
wenngleich der Jahresumsatz der Seehandlung in Reichs-
anleihen und preußischen Konsols sich auf etwa eine Milliarde
Mark im Jahr beziffert. Andere Emittenten von Obligationen
haben es ausgezeichnet verstanden, die Banken allgemein für den
Absatz ihrer Effekten zu interessieren. In großartiger Weise
ist dies seitens der deutschen Hypothekenbanken hinsichtlich
ihrer Pfandbriefe geschehen. Der Provinzbankier, den sein
Klient wegen eines sicheren Rentenpapieres befragt, wird ihm
selbstverständlich unter den soliden und erstklassigen Effek-
ten diejenigen empfehlen, deren Verkauf ihm einen gewissen
Provisionsnutzen bringt. Dies ist bei den Hypothekenbankpfand-
briefen durchweg der Fall. Den den Verkauf vermittelnden
Banken werden hier zum Teil sogar ganz erhebliche Boni-
fikationen zugestanden. Reich und Bundesstaaten glaubten es
') von Dombois, a. a. O. S. 35.
        <pb n="24" />
        ﻿14

bisher nicht nötig zu haben, den Absatz ihrer Schuldverschrei-
bungen auf diesem Wege zu fördern, ja, es wird sogar viel-
fach für schädlich für den Staatskredit erachtet, ein solches Ver-
fahren einzuschlagen. Unseres Erachtens mit Unrecht. Wenn
der Staat in so großem Umfange, wie dies im Laufe der letzten
drei Jahrzehnte geschehen ist, als Borger an den Geldmarkt
herantritt, wenn Jahr für Jahr eine große Emission der andern
folgt, wird es auch für den Staat nützlich sein, für einen glatten
Absatz seiner Papiere dadurch Sorge zu tragen, daß er den
Banken eine, wenn auch vielleicht nur geringe Provision zu-
gesteht. Die hierfür aufzuwendenden Beträge werden insofern
schon sehr bald Nutzen bringen, als mit ihrer Hilfe der Kreis
der Staatspapierbesitzer erheblich erweitert und hierdurch eine
Erhaltung des Kursniveaus, eine größere Stabilität, herbei-
geführt wird. Mit der Würde des Staates und mit der Güte des
Staatskredits hat die Gewährung von Provisionen an die Banken
nichts zu tun. Selbstverständlich müßte, wenn die Gewährung
von Bonifikationen an die Banken nicht zu immer neuen An-
käufen und Wiederverkäufen Gelegenheit bieten und die Provi-
sionen nicht völlig nutzlos aufgewendet werden sollen, eine Kon-
trolle darüber ausgeübt werden, daß die mit Bonifikation ver-
kauften Stücke innerhalb einer bestimmten Frist nicht wieder an
den Markt gelangen. Es ist nicht einzusehen, warum sich eine
solche Kontrolle technisch trotz des großen Umsatzes in Reichs-
und Staatspapieren nicht sollte schaffen lassen. Es fragt sich
ferner, ob nicht die seit dem Jahre 1910 den Banken gewährte
Bonifikation für ihre Mitwirkung bei der Eintragung von Schuld-
buchforderungen, durch die die Tauschoperationen erschwert
und die Ernstlichkeit des Willens zum dauernden Erwerb der
Buchforderung gewährleistet erscheint, etwas reichlicher be-
messen werden könnte. Sie wird jetzt in Höhe von 10 Pfen-
nigen für 1000 Mark an Banken und Bankiers bezahlt, eine
recht geringe Provision, deren Erhöhung die Bankiers zweifellos
‘reizen würde, ihre Klienten zu stärkerer Eintragung von Schuld-
buchforderungen anzuhalten.

Neben den Fehlern der Emissionstechnik kommen als Ur-
sachen für die rückläufige Bewegung der Staatspapierkurse
        <pb n="25" />
        ﻿15

Mängel in der Art der Weiterübertragung, der Kaufs- und
Verkaufsmöglichkeiten der Staatsfonds in Frage.1) Es wird all-
gemein anerkannt, daß die starke Demokratisierung und Popu-
larisierung der französischen Rente, der überaus breite Markt,
der für sie hierdurch geschaffen ist, viel zur Stabilisierung des
Kurses diesem Papiers beigetragen hat. Erreicht wird diese De-
mokratisierung vor allem durch die Stückelung der Rente bis
zu 3 Francs, seit 1883 sogar zu 2 Francs hinunter und da- j
durch, daß der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben ist, bei
allen Steuereinnahmestellen Renten zu kaufen und zu ver-
kaufen. Wesentlich anders ist der staatliche Rentenmarkt in
England gestaltet. Die Konsolschuld ist hier eine reine Buch-
schuld. Die Buchführung liegt der Bank von England ob. In
den Büchern der Bank können zwar Beträge von beliebiger
Höhe eingetragen werden, die seit 1863 ausgegebenen Kon-
sols lauten aber mindestens auf 50 £. Es ist klar, daß
hierdurch dem kleinen Kapitalisten der Erwerb von Konsols
unmöglich gemacht wird. Hierzu kommen noch strenge Förm-
lichkeiten, die bei der Umschreibung einer Forderung bei der
Bank von England beobachtet 'werden müssen und u. a. ein
persönliches Erscheinen der beiden Vertragsparteien oder ihrer
Bevollmächtigten auf der Bank fordern. Die englischen Kon-
sols befinden sich infolgedessen fast nur in den Händen der
bemittelten Klassen, juristischen Personen, Banken usw. Aller-
dings macht sich in England schon seit Jahren wegen des
starken Rückganges der Konsolkurse eine Bewegung für größere
Popularisierung und Erleichterung der Übertragungsmöglich-
keit der Konsols geltend. Diese Bewegung hat dazu geführt,
daß man neuerdings durch Vermittlung der Postämter schon
für die kleinsten Summen gegen eine geringe Kommissions-
gebühr Staatsgläubiger werden kann. In Deutschland geht die
Stückelung der Staatspapiere in den verschiedenen Bundes-
staaten auf 100 bis 500 Mark herunter. In Preußen ist die
Verkaufs- und Ankaufsmöglichkeit dadurch erleichtert worden,
daß der Verkauf von Reichs- und Staatspapieren durch die
Seehandlung provisionsfrei und an Bankiers und Sparkassen

*) Schwarz, a. a. O. S. 21.
        <pb n="26" />
        ﻿16

auch courtagefrei erfolgt. Die Stückelung der Staatspapiere in
Deutschland bleibt also hinter derjenigen der französischen
Rente weit zurück. Es ist der Gedanke nicht von der Hand
zu weisen, daß in dieser Tatsache mit ein Grund für die schlech-
tere Stabilität liegt, doch wird man ihr keine allzugroße Bedeu-
tung beimessen dürfen. Selbst wenn man in Deutschland vor
einiger Zeit dazu übergegangen wäre, Staatspapierstücke im,
Betrage von 50, 20 oder 10 Mark zu schaffen, würde man sich
von dieser Maßnahme eine kurssteigemde Wirkung kaum ver-
sprechen dürfen. Auf der anderen Seite ist, wie Schwarz
sehr richtig betont, nicht zu vergessen, daß, wenn die breitesten
Schichten Rentenbesitzer sind wie z. B. in Frankreich, die Re-
gierung bei nahezu allen politischen und wirtschaftlichen Maß-
nahmen berücksichtigen muß, welche Wirkungen sie auf die
Rentenkurse voraussichtlich ausüben, eine Rücksicht, die die
Entschließungsfreiheit der Regierung nicht selten hemmen und
sie nur zu leicht von energischen Schritten zurückhalten kann.

Von größerer Bedeutung für die Entwicklung der Renten-
kurse nicht nur in Deutschland, sondern auch in England
sind zweifellos die Konvertierungen gewesen, zu denen in den
beiden genannten Staaten die Regierungen geschritten sind. Für
England kommt hier die Goschensche Konvertierung vom Jahre
1888 in Frage, durch die 560 Millionen £ 3°/oige Konsols in
23/4%ige mit weiterer automatischer Zinsermäßigung auf 21/2o/0‘
vom Jahre 1903 ab umgewandelt wurden. Für Deutschland
handelt es sich um die Konvertierungen mehrerer Bundesstaaten
Mitte der achtziger Jahre von 5 und in 4o/oige und ferner um
die große Konversion von 4 o/o in 31/2°/oige Reichs- und Staats-
papiere, die in den Jahren 1895 bis 1897 im Reich und in ver-
schiedenen Bundesstaaten im Betrage von insgesamt etwa 5,7
Milliarden Mark ausgeführt wurde.1). Obwohl nicht bestritten
werden kann, daß diesen Konvertierungen ein äußerer Erfolg
beschießen war, wird man nicht darüber in Zweifel sein dürfen,
daß diese Kapitalkündigungen und Zinsherabsetzungen durch
den Staat die breite Masse des Kapital besitzenden Publi-
kums stark ernüchterten und dazu beitrugen, der Bevölkerung

!) Schwarz, a. a. O. S.7.
        <pb n="27" />
        ﻿17

die Lust, ihr Kapital in Staatspapieren anzulegen, zu nehmen.
Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß, gemessen
an den Geldmarktverhältnissen, die Konvertierung durchaus be-
rechtigt gewesen sei, ja, daß der Staat, wenn er seine Renten
nicht in niedriger verzinsbare umgewandelt hätte, eine Unter-
lassungssünde begangen haben würde. Man hat es auch für
durchaus angängig erklärt, daß der Staat als Borger ebenfalls
Vorteil aus der jeweiligen Situation des Geldmarktes ziehen und
das geliehene Kapital den Darlehnsgebern wieder einhändigen
dürfe, wenn er es von anderer Seite zu billigerem Zins er-
langen könne. Einige Verteidiger der Konvertierungen sind
noch weiter gegangen und haben geradezu von einer Pflicht
des Staates gesprochen, die Aufwendungen für Anleihezinsen
möglichst niedrig zu halten und dementsprechend unter ge-
nauer Beobachtung der Geldmarktverhältnisse zur Kündigung
des entliehenen Kapitals zu schreiten, um es zu niedrigeren
Zinsen von anderer Seite wieder zu leihen. Man kann
über Konvertierungspflicht und -Recht des Staates verschie-
dener Meinung sein, eines hat die Vergangenheit sicher-
lich gelehrt, nämlich daß jede Zinsherabsetzung insofern ein
außerordentlich heikles Experiment ist, als durch sie das Ver-
trauen des Geldgebers zum borgenden Staat eine nicht ge-
ringe Erschütterung erleidet. Die Stellung des Staates als Borger
ist doch eine erheblich andere als die eines privaten Geld-
suchers und die Freiheit, die diesem bei der Wahl des Dar-
lehensgebers und der Bedingungen für das gewünschte Dar-
lehen gelassen ist, besitzt der borgende Staat nur in verhältnis-
mäßig geringem Umfange. Selbst bei einem auf Vertrauen
beruhenden Darlehnsverhältnis zwischen privaten Personen, wie
beispielsweise im Hypothekenverkehr, ist es üblich, das Dar-
lehen an der alten Stelle auch dann zu belassen, wenn sich dem;
Darlehensgeber die Möglichkeit bietet, durch Kündigung des
Kapitals und Hingabe an einen andern Schuldner einen etwas
höheren Zinsgewinn zu erzielen. Vielmehr erwartet aber die
breite Masse der Kapital besitzenden Bevölkerung und hier
wieder insbesondere die große Zahl der kleinen Geldgeber
vom Staat, daß er bei seinen Anleihen den einmal in Aussicht

M e 112 i ng, Staatspapierkurs,	9
        <pb n="28" />
        ﻿18

gestellten Zins dauernd in der gleichen Höhe entrichtet. Denn
inan darf nicht vergessen, daß die aus Staatspapierbesitz
fließende Rente als feste und immer gleiche Größe in den Etat
vieler Wirtschaften eingestellt wird. Die Herabsetzung dieser
Rente bedeutet demnach eine wirtschaftliche Störung, die weit
ins Land hinein mehr oder minder stark empfunden wird und
Überaus verstimmend wirkt. Die Empfindlichkeit der Menschen
ist verschieden. Eine Erfahrungstatsache ist es aber, daß sie
bei allen Personen ziemlich gleich und besonders stark ent-
wickelt ist, wenn es sich um eine Schädigung des Geldbeutels
handelt. Es muß daher bezweifelt werden, ob es eine kluge
Finanzpolitik in Deutschland wie in England war, zu den ge-
nannten Konvertierungen unter Anpassung an die jeweiligen
Geldmarktverhältnisse zu schreiten. Selbst wenn man für Eng-
land irgendeinen ungünstigen Einfluß der Konversionen auf
den Kursstand leugnet, so wird man diese für Deutschland
doch mit als eine Ursache für das Weichen der Staatspapier-
kurse ansehen müssen. Es spielt hier nicht nur und vielleicht
nicht einmal in erster Linie die Erinnerung an den Zinsverlust,
den man bei der Umwandlung der Staatsrente in eine niedrigere
Zinsen tragende erlitt, eine Rolle, sondern vor allem die Tat-
sache, daß man es beim Schuldner Staat erleben mußte, nicht
dauernd die Zinsen zu erhalten, die bei Emission der Anleihen
zugesidhert waren. Das hierdurch geweckte Mißtrauen des
Kapitalistenpublikums gab Veranlassung, der Bewegung des
Kursstandes genauere Beachtung zu schenken und führte zu
der Furcht, bei jedem stärkeren Anziehen der Staatspapier-
börsenpreise aufs neue Konvertierungen erleben zu müssen.
Der Verlust aus früheren Konvertierungen wäre längst ver-
gessen und verschmerzt, wenn die kapitalbesitzenden Schichten
in Deutschland die Gewißheit hätten, daß weitere Konvertierun-
gen überhaupt oder doch für einen längeren, von vornherein
bestimmten Zeitraum vollständig ausgeschlossen wären. Diese
Gewißheit ist den kleinen und großen Geldgebern in Deutsch-
land nie geworden, ja, mit geradezu meisterhaftem Ungeschick
haben es die jeweiligen Leiter der Finanzpolitik im Reich
und im größten deutschen Bundesstaat, in Preußen, verstanden,
        <pb n="29" />
        ﻿19

bei jeder nur denkbaren Gelegenheit, vor allen Dingen bei Be-
ratungen des Etats, J'ahr für Jahr durch breite Erörterung der
Konvertierungsmöglichkeit und -Wahrscheinlichkeit die in der
Bevölkerung vorhandene Furcht vor neuen Zinseinbußen bei
den Staatsanleihen wach zu halten.

Auf einen andern Grund für den niedrigen Kursstand der
deutschen Staatspapiere weist Kimmich1) hin. Er macht
darauf aufmerksam, daß Frankreich und England ein einheit-
liches, zentrales Rentenpapier besitzen, während Deutschland
es seinem Charakter als einer Staatenvereinigung zu danken
hat, daß der Kurszettel nicht weniger als 46 Typen der deut-
schen Staatsfonds aufweist. Diese Deutschland eigentümliche
Dezentralisation und gegenseitige Konkurrenz der Bundesstaats-
anleihen zieht eine dauernde Unbeständigkeit der Kurse nach
sich, wie unter ihr das Kursniveau überhaupt leidet. Man
könnte einwenden, daß auch den englischen Konsols in den
britischen Kolonialwerten Konkurrenten erwachsen seien, die
auf den Kurs der englischen Staatspapiere einwirken müßten.
Tatsächlich besitzen die englischen Kolonialwerte eine gewisse
Aehnlichkeit mit den Bundesstaatsanleihen. Beide existieren
in zahlreichen Typen, herrührend von einer großen Anzahl von
Borgern am Geldmarkt und haben einen widerstandslosen
Markt wie beschränkte Umsatz- und Absatzfähigkeit.2) Die
Kolonialfonds unterscheiden sich jedoch von den deutschen,
bundesstaatlichen Anleihen hauptsächlich durch ihre rasche Til-
gung. Jährlich werden daher bedeutende Amortisationssummeir
und Zinsbeträge für neue Anlagen frei.

Als einen andern Grund für den Rückgang der deutschen
Staatspapiere hat man angeführt, daß in Deutschland die Staats-
anleihen die Eigenschaft der Mündelsicherheit mit vielen andern
Werten zu teilen haben, während dies in andern Ländern nicht
der Fall ist. In Frankreich beispielsweise ist der Kreis der
mündelsicheren Werte gesetzlich sehr beschränkt. Die Nachfrage
der betreffenden Interessenten konzentriert sich auf Staatsrenten
und Eisenbahnobligationen. Private Hypotheken sind wegen der

&gt;) a. a. O. S. 23.

2) Kimmich a. a. O. S. 33.

2*
        <pb n="30" />
        ﻿20

schlechten Hypothekengesetzgebung und der mit ihrem Besitz
verbundenen Unbequemlichkeiten als Anlagen für Private nicht
beliebt. Die Obligationen des Credit foncier bringen durch ihre
Verbindung mit Prämien eine außerordentlich niedrige Ver-
zinsung. Kolonialfonds und Aktien der Banque de France sind
quantitativ unbedeutend, besitzen einen engen Markt und sind
größeren Kursschwankungen ausgesetzt. Auch in England hat-
ten sich bis auf die neueste Zeit1) die Anlagemöglichkeiten für
Vormundschaftsgelder auf Staatsfonds und nur wenige, in sehr
beschränktem Umfange zirkulierende, erstklassige Anlagewerte
konzentriert. Vor 1859 waren nämlich in England mündel-
sichere Anlagen nur in englischen Staatspapieren und British Go-
vernment Securities möglich.2) Seitdem wurden auch irische
Regierungssicherheiten zugelassen, sowie die Aktien der Banken
von Irland, England und Schottland. 1889 und 1893 kamen
Kommunalobligationen und gute Eisenbahnobligationen hinzu
und 1900 wurde endlich der größte Teil der Kolonialanleihen
als mündelsicher anerkannt. Damit wurde der Kreis der
mündelsicheren Papiere um über 10 Milliarden Mark aus-
gedehnt. Da der Jahresanleihebedarf der Kolonien ein erheb-
licher ist, wird dieser Bestand von Jahr zu Jahr eine starke
Erweiterung erfahren. In Deutschland ist die Mündelsicherheit
außer den Reichs- und Staatsanleihen auch erstklassigen Hypo-
thekenforderungen und Grundschulden sowie den Kommunal-
lanleihen und Obligationen öffentlicher Kreditinstitute verliehen.
Die Pfandbriefe der Hypothekenbanken dagegen sind nur in
den süddeutschen und einigen mitteldeutschen Staaten als
mündelsicher zugelassen.

Aus dieser Feststellung geht hervor, daß allerdings der
in Deutschland ziemlich große Kreis von mündelsicheren Wer-
ten den Staatspapieren eine erhebliche Konkurrenz bereitet. Die
in England bei der Erweiterung des Kreises der mündelsicheren
Werte gemachten Erfahrungen deuten auch darauf hin, daß
tatsächlich diese Konkurrenz eine kursschädigende Wirkung aus-
üben kann. Gleichwohl wird man auch in diesem Wettbewerb

*) Kim mich a. a O. S. 152.
2) Schwarz a. a. O. S. 13.
        <pb n="31" />
        ﻿21

(mündelsicherer Effekten mit den Staatspapieren nicht den wich-
tigsten Grund für den niedrigen Kursstand der deutschen Staats-
anleihen erblicken dürfen.

Mögen Fehler der Finanzpolitik des deutschen Reiches und
der Bundesstaaten mit auf den Rückgang des Kurses der deut-
schen Staatspapiere hingearbeitet haben, so wird man als
wesentlichsten Grund für das Sinken des Börsenpreises der
deutschen Staatsrenten die außerordentlich rasche,
wirtschaftliche Entwicklung anzusehen ha-
ben, die sich unter der Gunst eines jetzt schon länger als
40 Jäihre dauernden Friedens in Deutschland vollzog. Deutsch-
land, bis dahin eine Kontinentalmacht, ward zu einer Welt-
macht ! In fast keinem europäischen Staat vollzog sich in einem
so kurzen Zeitraum eine so durchgreifende Umgestaltung des
Wirtschaftslebens bei so gewaltigen Fortschritten seiner Indu-
strie und seines Handels wie in -Deutschland.1) Die rasche Bevöl-
kerungszunähme stellte die Städte vor große, früher ungeahnte
Aufgaben. Die Bautätigkeit, die in dieser Lebhaftigkeit kaum ein
anderes Land, vielleicht mit Ausnahme von einzelnen Staaten
Nordamerikas, aufzuweisen hat, verschlang Milliarden, die ihr
bereitwillig seitens des Hypothekenmarktes zugeführt wurden,
der dank dem vorzüglich ausgebildeten Hypothekenrecht von allen
Seiten reichlich gespeist wurde.2) Die moderne Großindustrie,,
der weitverzweigte Handel, die vorwärtsschreitende Landwirt-
schaft suchten die disponiblen Gelder an sich zu ziehen. In
den kapitalgesättigten Ländern trat die Nachfrage nach Kapi-
tal für Wirtschaftszwecke im Vergleich zu dem angesammelten
Vorrat nicht in derselben Höhe und Intensität auf, wie in
Deutschland, dessen sprunghafte, wirtschaftliche Entwicklung
den verfügbaren Mitteln, sowie den jährlichen Ersparnissen
weit vorauseilte. Neben den Kapitalbedarf der gewerblichen
Kreise trat derjenige des Reichs, der Bundesstaaten und der
Kommunalverbände, der wTie jener von der volkswirtschaft-
lichen Entwicklung in dem Maße mehr beeinflußt wurde, als
die öffentlichen Verbände wirtschaftliche Unternehmungen in

&gt;) Heyraan, a. a. O. S. 13ff.

2) von D o m b o i s, a. a. O. S. 39f.
        <pb n="32" />
        ﻿22

den Bereich ihrer Tätigkeit zogen. Die Kommunen, namentlich
die Städte, waren eifrig bestrebt, ihre hygienischen, sozialen
und Verkehrseinrichtungen zu verbessern und wandten daher
für die Herstellung von Wasserleitungen, Kanalisationen,
Straßenbauten, Schulbauten aller Art, Gasanstalten, elektrischen
Zentralen, Straßenbahnen, Volksparks und Bädern, für Zwecke
der Grundstücks- und Wohnungspolitik enorme Summen auf.
Hieraus ergab sich ein steter Mangel an flüssigem, Anlage
buchenden Kapital, der nur in Zeiten gewerblichen Nieder-
ganges vorübergehend einer größeren Geldflüssigkeit wich.1)

Enorme, zum Teil dem Markte der sicheren Anlagen ent-
gehende oder von ihm entnommene Kapitalien wurden zur Auf-
rechterhaltung des Geschäftsbetriebes, wie für Neu-, Vergröße-
rungs- und Erweiterungsanlagen in Handel, Industrie und Land-
wirtschaft erforderlich. Dieser Mehrbedarf äußerte sich zum Teil
in der Vermehrung von Wertpapieren, von Aktien- und Dividen-
denwerten, sowie von Industrieobligationen. Die Bodenwerte
wurden mobilisiert. Pfandbriefanstalten aller Art befruchteten
den städtischen und ländlichen Realkredit und brachten Hunderte
von Millionen von Pfandbriefen heraus, die den Staats- und
Kommunalpapieren an Sicherheit nicht nachstanden, aber Zins-
vergütungen gewährten, die etwas höher sind, als die des Staa-
tes. Indem man das Hypothekenbankwesen einem Spezialgesetz
und der staatlichen Aufsicht unterstellte, erhöhte man die Sicher-
heit der Hypothekenbankpfandbriefe und stärkte ihren Wett-
bewerb mit den Staatsrenten.2)

Der scharfe Wettbewerb auf dem Kapitalmarkt zwischen
den vorhandenen Bedürfnissen der öffentlichen Körperschaften
Und den zunehmenden Ansprüchen der ungestüm vorwärts-
drängenden Produktion mußte bei der stürmischen Kreditnach-
frage zu steigenden Leihgeld-Zinssätzen führen. Nun ist, wie
Mahlberg3) in einer wertvollen Arbeit nachweist, der Anleihe-
kurs nicht allein durch Angebot und Nachfrage bestimmt, son-
dern in viel stärkerem Umfange von dem allgemeinen Leihgeld-

’) von D o m b o i s, a. a. O. S. 39 f.

2)	Biermer, a. a. O. S. 11.

3)	a. a. O. S. 241.
        <pb n="33" />
        ﻿23

Zinssatz abhängig. Eine Trennung des Anleihekurses vom. lan-
desüblichen Zinsfuß ist nicht möglich. Dieser stellte sich in
Deutschland aus den eben genannten Gründen erheblich höher
als in Frankreich und England. Der deutsche Bankdiskontsatz
war beispielsweise für den Durchschnitt der letzten 20 Jahre fast
uüi die Hälfte höher als der französische. Hieraus folgt, daß
die deutschen Anleihen höher verzinst, ihr Kurs also niedriger
6ein muß, als der der englischen oder französischen Renten,
um so mehr, als Deutschland am stärksten an diesem Kultur-
aufschwung beteiligt war und zugleich seinen Anleihebedarf
am eigenen Markte zu decken hatte.x)

Hinzu kommt, daß die Einbürgerung und Unterbringung
der plötzlich stark vergrößerten Mengen von Staats- und Reichs-
anleihen in Deutschland größeren Schwierigkeiten begegnete,
als etwa in Frankreich oder England, weil bis zu den achtziger
Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Deutschland nur ver-
hältnismäßig geringe Beträge von Schuldverschreibungen deut-
scher Staaten in Umlauf waren. Das deutsche Publikum hatte
sich daher vielfach an die Bevorzugung des Hypothekarkredits
gewöhnt. Als sich später für Reich und Bundesstaaten eine
starke Inanspruchnahme des Kredits als notwendig erwies,
konnten aber die alten gewohnheitsmäßigen Borger ihre Ka-
pitalansprüche nicht plötzlich ermäßigen.2)

Die zahllosen, privaten Einzelbetriebe hielten außerdem
viele, ersparte Kapitalien für sich zurück, die in wirtschaftlich
stilleren Zeiten ganz oder zum Teil auf den Staatspapiermarkt
gelangt sein würden. Denn eine volle, wirtschaftliche Hoch-
konjunktur macht sich schließlich in dem Betriebe des kleinsten!
Krämers bemerkbar. Die steigende Gewinnquote entfremdete
das Anlage suchende .Publikum zum .Teil dem Markte der niedrig,
aber festverzinslichen Werte und führte es den industriellen und
Dividendenpapieren zu. Diese Entwicklung wurde dadurch be-
günstigt, daß gute Dividendenpolitik, große Rücklagen u. s, w.
es großen Betrieben und Banken vielfach ermöglichten, eine
solche Stetigkeit in ihre Dividendenverteilungen zu bringen

') Schwarz, a. a. O. S. 34.

2) Heyman, a. a. O. S. 49f., Kimmich, a. a. O. S. 271.
        <pb n="34" />
        ﻿24

urid dem Publikum die Überzeugung von einer solchen Sicher-
heit ihrer Unternehmungen zu verschaffen, daß auch der Vorzug
der Gleichmäßigkeit der Verzinsung der Staatswerte jenen Ef-
fekten gegenüber an Zugkraft einbüßen mußte. Die schein-
bare Verringerung des Risikos bei den mehr oder minder
spekulativen Werten und die gleichzeitige Erhöhung der Zins-
differenz zwischen den mündelsicheren Anlagen und den Di-
videndenpapieren, den Industrieobligationen und den höher ver-
zinslichen auswärtigen Fonds stimmte selbst denjenigen Teil des
Kapitalistenpublikums für eine Vermögensanlage mit höheren
Renten günstig, der nichts verlieren kann und will.1)

Selbst in dem kapitalreicheren England führte der große,
wirtschaftliche Aufschwung, obwohl hier die Inanspruchnahme
des Geldmarktes, für den Ausbau der Volkswirtschaft nicht
in der Intensität, wie in Deutschland erfolgte, im Verein mit
der vermehrten Kapitalfestlegung durch gesteigerte Kapital-
nachfrage zu einem Rückgang der Staatsanleihen. Frankreich
dagegen konnte den Kurs seiner Staatsanleihen im wesent-
lichen deshalb besser bewahren, weil es seit Ende des, 19. Jahr-
hunderts nicht mehr ein Land der Großindustrie und des Welt-
handels ist. Ihm fehlt der Wagemut, der Unternehmungsgeist
der anglodeutschen Rasse. Seine Kapitalien suchen keine Be-
tätigung in Handel und Gewerbe. Das französische Geld sehnt
sich nach Sicherheit und Ruhe. Auch ist für den Franzosen, der
sein Geld anlegen will, die Anlagemöglichkeit eng begrenzt.
An neuen Industriewerten herrscht empfindlicher Mangel. Der
Pfandbrief- und Kommunalobligationenumlauf ist unbedeutend,
die Eisenbahnobligationen sind bereits überzahlt. Die großen
jährlichen Neuersparnisse in Frankreich können also haupt-
sächlich nur Anlage finden in ausländischen Fonds und hei-
mischer Staatsrente. Hiervon wird die letzte Anlagemöglichkeit
am meisten benutzt.2) Das Stagnieren der Bevölkerung Frank-
reichs, sein wirtschaftliches Zurückbleiben sind die Ursachen
seiner finanziellen Überlegenheit und Stärke und bilden den

') Biermer, a. a. O. S. 11.

2) K i m m i c h, a. a. O. S. 272.
        <pb n="35" />
        ﻿25

Grund dafürt, daß die Rentenkurse weniger herabsanken. Hierzu
kommt, daß bei der französischen Sparsamkeit, dem alten,
ererbten Reichtum, dessen Zunahme im Verhältnis zur Ein-
wohnerzahl größer ist, als in Deutschland und England, jährlich
größere Summen der Anlage in mobilen Werten harren, als
in jenen beiden Ländern, da nur der dritte Teil oder höchstens
2/5 der Jahresersparnisse im Inland produktive Verwendung
finden. Politische und vaterländische Interessen, Erziehung, Ge-
wöhnung, Bequemlichkeit, sowie alle Staatseinrichtungen weisen
die Kapitalien Frankreichs auf die Anlage in französischen Ren-
ten hin. Die stete Zunahme des Kapitalvermögens sucht in
erster Linie in französischen Anleihen Unterkunft und Anlage.

Diese Ausführungen zeigen, daß als wesentlichste Ursache
für das Zurückgehen der Börsenpreise der Staatspapiere die
außerordentliche volks- und weltwirtschaftliche Entwicklung zu
bezeichnen ist, die Deutschland in den letzten 40 Jahren unter
der Gunst eines ernstlich nicht gestörten Friedens durchmachte.
Diese Entwicklung hatte für das hier zu betrachtende Probleni
außerordentlich schwerwiegende Folgen. Sowohl das Reich
wie die Bundesstaaten sahen sich infolge jener schnellen Ent-
faltung der wirtschaftlichen Kräfte in Deutschland fortwährend
vor neue Aufgaben gestellt, die zum Teil nur unter Aufwendung
außerordentlicher Mittel erfüllt werden konnten. Für die Be-
schaffung dieser Mittel standen zwei Wege offen, einmal die
Erhöhung der regelmäßigen staatlichen Einnahmen durch An-
ziehen der Steuerschraube oder Erschließung anderer neuer
Einnahmequellen, zweitens die Ausgabe von Schuldverschreibun-
gen. Sowohl vom Reich, wie von den deutschen Bundesstaaten ist
vorzugsweise der zweite Weg gegangen worden. Reich und Bun-
desstaaten sind mit außerordentlichen Anforderungen an den Geld-
markt herangetreten. Um welche Beträge es sich hierbei handelt,
geht aus folgenden Zahlen hervor: Die gesamte Reichsschuld
stellte sich im Jahre 1881 auf rund 268 Millionen Mark. Sie
war bis zum 1. Oktober 1910 auf rund 4997 Millionen Mark an-
gewachsen. In einem Zeitraum von rund 30 Jahren hatte sie sich
also um 4730 Millionen Mark erhöht. Die preußische Staats-
schuld bezifferte sich im Jahre 1880 auf rund 1395 Millionen
        <pb n="36" />
        ﻿26

Mark, im Jahre 1910 auf 9422 Millionen Mark. Die Zunahme
innerhalb der letzten 30 Jahre stellte sich demnach auf 8027
Millionen Mark. Die Gesamtverschuldung aller Bundesstaaten,
einschließlich Preußens, belief sich im Jahre 1881 auf 5244
Millionen Mark. Sie stieg" bis zum Beginn des Jahres 1909 auf
13 680 Millionen Mark. Die Bundesstaaten kontrahierten mit
anderen Worten in noch nicht 30 Jahren für 8436 Millionen Mark
neue Schulden. Man braucht sich nur diese Zahlen zu ver-
gegenwärtigen, um es selbstverständlich zu finden, daß diesen
großen Ansprüchen des Staates als Borger die Sparkraft der
Nation nicht völlig gewachsen war. Dieser Meinung ist auch
Schwarz1) „Wenn,“ so führt er aus, „wie es bei uns im
letzten Dezennium der Fall war, Reich und Staaten alljährlich
mit vielen Hunderten von Millionen, stellenweise sogar mit
die Milliarde überschreitenden Neuemissionen an den Markt
kommfen, so muß die Klassierung erschwert und der Kurs ge-
drückt werden.“ Auch wird man Mankiewicz Recht ge-
ben müssen, wenn er schreibt:2) „Nichts hat die Kapitalisten
und das sparende Publikum mehr zurückgeschreckt, ihre Mittel
in unseren Anleihen anzulegen, als die Angst vor dem ste-
tigen Rückgang der Kurse infolge der fortgesetzten Schaffung
neuer Emissionen.“ Daß die Sparkraft der Nation nicht stark
genug war für die fortwährende gewaltige Inanspruchnahme des
Geldmarktes durch die öffentlichen Borger, äußert sich deutlich
auch (dann, daß es dem Reich und den Bundesstaaten zwar bisher
immer gelang, ihre Staatsanleihen ausschließlich im Inlande
unterzubringen, dagegen die Klassierung der Anleihen, d. h. ihre
Überführung in feste Hände mehrfach nicht günstig war.3)
Wiederholt und namentlich bei den Anleihen von 1909 und
1910 kamen ganze Bestände der zugeteilten Stücke oder an
ihrer Stelle ältere Bestände wieder an den Markt und mußten
vom Konsortium aufgenommen werden. Besonders ungünstig
gestaltete sich der Absatz der ßi^/oigen Anleihe von 1909,

*) a. a. O. S. 26.

2)	Grenzboten, 1911, S. 566.

3)	von D o m b o i s, a. a. O. S. 30.
        <pb n="37" />
        ﻿27

die aus 240 Millionen preußischen Konsols und 160 Millionen
Mark Reichsanleihe bestand. Noch Ende März 1911 war ein
.Bestand von mehr als 100 Millionen Mark unverkauft vorhanden
und erst am 15. April 1911 konnte das Konsortium auf-
gelöst werden, nachdem das Reich und die Seehandlung für
Rechnung des Tilgungsfonds erhebliche Beträge gekauft hatten.
Auch die 4o/oige Anleihe von 1910 (340 Millionen Mark Reichs-
und 140 Millionen Mark preußische Anleihe), die unter gün-
stigen Verhältnissen des Geldmarktes aufgelegt wurde, mußte
in größeren Beträgen zurückgekauft werden und erst ungefähr
ein Jahr nach der Emission waren die Bestände ausverkauft und
konnte sich das Konsortium auflösen.

Die Folge des sich Jahr für Jahr in hohen Beträgen
erneuernden Angebots von Staatspapieren mußte eine Ermäßi-
gung der Börsenpreise für diese Effekten sein, nicht etwa, weil
sich der Kredit von Reich und Bundesstaaten verschlech-
terte, sondern weil dem großen Angebot eine genügend kauf-
kräftige Nachfrage im Inlande nicht gegenüberstand und das
Ausland als Käufer deutscher Staatspapiere nur in verhältnis-
mäßig geringem Umfange in Frage kam. Der Kursrückgang
der deutschen Reichs- und Staatsanleihen hätte sich sicherlich
in engeren Grenzen gehalten, wenn sowohl das Reich wie
die Bundesstaaten es verstanden hätten, sich neue Einnahme-
quellen zu schaffen. Leider wurde auf diesem Gebiete von den
Regierungen der Einzelstaaten, ganz besonders aber von der
Reichsfinanzverwaltung manches versäumt. Erst im letzten Jahr-
zehnt raffte man sich im Reiche zu der Erkenntnis auf, daß es
mit der bis dahin betriebenen Politik des Schuldenmachens
nicht in gleichem Tempo weitergehen könne, wenn nicht schließ-
lich der Kredit des Reiches Gefahr laufen solle, eine Schädi-
gung zu erleiden. Nun erst sicherte man durch Einführung neuer
Steuern und Zölle dem Reiche erhöhte Einnahmen. Es mag
heute dahin gestellt bleiben, ob diese auch für alle Zukunft
ausreichen. Jedenfalls wird es notwendig sein, daß die
Reichsfinanzverwaltung den in den letzten Jahren aufgestellten
und durchgeführten Grundsatz: „Keine Ausgabe ohne Deckung“
unbedingt befolgt und ihre ganze Energie daransetzt, ständige
        <pb n="38" />
        ﻿28

Ausgaben nicht wieder durch Anleihen zu decken. Aber auch
von den Bundesstaaten wird man erwarten dürfen, daß sie
in Zukunft ihre Einnahmen entsprechend den neu an sie heran-
tretenden Aufgaben ausbauen und stärken, damit die Höhe
der an den Geldmarkt zu stellenden Ansprüche sich verringert
und diesem endlich einmal ein wenig Ruhe gegönnt w'ird.
Bei Beschreitung dieses Weges wird man bald eine allmähliche
Besserung der Staatspapierkurse beobachten, ohne daß es
irgendwelcher künstlicher Mittel zur Hebung des Anleihekurses
bedarf.

Die Folgen der staatlichen Schuldenpolitik wurden dadurch
verstärkt, daß mit dem Reich und den Bundesstaaten auch die
Kommunen, wie die zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
berechtigten Geldinstitute verschiedener Art, wde Hypotheken-
banken, Landschaften und die industriellen Unternehmungen
im Laufe der letzten Jahrzehnte dauernd mit hohen Anfor-
derungen an den Geldmarkt herantraten. Folgende Zahlen
mögen dies erläutern. Die Obligationen garantierter Kredit-
institute vermehrten sich nach Schwarz1) in der Zeit von
1880 bis 1907 von 363,2 bis auf 1144,4 Millionen Mark. Die
Summe der landschaftlichen und landschaftsähnlichen Pfand-
briefe erhöhte sich in demselben Zeitraum von 1296,9 auf
3277,5 Millionen Mark. Der Betrag der ausgegebenen Hypo-
thekenbankpfandbriefe, die in Höhe von etwa 4 Milliarden Mark
mit dem Recht der Mündelsicherheit begabt sind, vergrößerte
sich in der gleichen Periode von 1452 auf 8831 Millionen
Mark. Von Industrieobligationen wurden allein in der Zeit
von 1897 bis 1909 für über 2 Milliarden Mark emittiert. Der
Betrag der deutschen Stadtanleihen wuchs von 1889 bis
1908 von 1300 auf 5300 Millionen Mark an. Diese Zahlen
zeigen, welche Ansprüche an die deutsche Sparkraft in den
letzten Jahrzehnten neben Reich und Bundesstaaten eine Reihe
anderer Borger stellte. Da diese verschiedenen Obligationen
dem Kapitalistenpublikum eine etwas höhere Verzinsung garan-
tierten und ihm andererseits die gleiche Sicherheit wie die Staats-
papiere boten, mußten sie sich für die Staatsanleihen als lästige

9 a. a. O. S. 28.
        <pb n="39" />
        ﻿Konkurrenten erweisen. Man darf daher sagen, daß zweifellos
der Rückgang der Staatspapiere trotz deren starker Vermehrung
nicht in dem gleichen Umfang erfolgt wäre, wenn nicht gleich-
zeitig die geldbesitzenden Schichten der Bevölkerung durch
das für sie günstigere Angebot anderer an den Geldmarkt
herantretender Borger dem Staatsrentenmarkt entfremdet wären.

Die außerordentlich rasche, wirtschaftliche Entwicklung
Deutschlands in der letzten Friedensperiode ist aber noch in
anderer Hinsicht als Hauptursache für den Rückgang der Staats-
papierkurse anzusehen. Der sich in dieser Zeit vollziehende ge-
waltige wirtschaftliche Aufschwung bedeutete nämlich gleich-
zeitig eine Starke Vermehrung des Volksvermögens. Hierfür
sprechen die Erträgnisse des zur Einkommensteuer veranlagten
Einkommens, das in den letzten 25 Jahren überall wesentlich
stärker stieg, als die Bevölkerung, in zahlreichen Fällen mehr als)
doppelt so stark. Als weiteres Symptom für die Steigerung des
Wohlstandes kann die Vermehrung der Einlagen bei den Spar-
kassen gelten, deren Betrag sich von 6,795 Milliarden Mark im
Jahre 1895 auf 14,5 Milliarden Mark im Jahre 1908 erhöhte.

Die schnelle Vergrößerung des Volksvermögens hatte ein
Sinken der Kaufkraft des Geldes oder, was dasselbe ist, eine Ver-
teuerung aller Sachgüter zur Folge. Dies um so mehr, als diese
Periode eines schnellen Wachsens des Volksvermögens mit
einer Zeit starker Vergrößerung des Goldvorrates der Erde durch
starke bergmännische Produktion zusammenfiel. Es ist klar,
daß eine in schnellem Tempo wohlhabender werdende Nation,
wie die deutsche, aus dieser zur Zeit stark strömenden Quelle
neuen Goldes mehr für seine Volkswirtschaft schöpfen mußte,
als andere Völker, die weniger gewinnreich und weniger intensiv
produzierten. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß
der größere Teil des neu in die deutsche Volkswirtschaft ein-
dringenden Goldvorrates für industrielle Zwecke verwandt wird,
denn auch dann muß er sich in der eben angegebenen Weise
bemerkbar machen. Nun folgt, wie die volkswirtschaftliche Er-
fahrung lehrt, die Erhöhung der Löhne der Verringerung der
Kaufkraft des Geldes mit einer gewissen Langsamkeit und in
einem bestimmten Abstand nach. Daher mußten die kleinen
        <pb n="40" />
        ﻿30

Kapitalbesitzer, die nur zu einem geringen Teil von Einkünften
aus fundierten! Vermögen lebten, da sie mit ihrem Einkommen
nicht mehr die gleichen Bedürfnisse befriedigen konnten, darauf
bedacht sein, aus ihrem1 fundierten Vermögen höhere Einnahmen
zu erzielen. Sie mußten hierdurch die Spannung auszugleichen
versuchen, die dadurch verursacht wurde, daß die Gehälter der
Erhöhung der Preise, insbesondere der Lebensmittelpreise
nur langsam nachfolgten. Noch viel mehr waren diejenigen
Kreise darauf angewiesen, die Einnahmen aus ihrem fundierten
Vermögen zu vergrößern, die vorwiegend oder ausschließlich
von Renten lebten. Gehört zu diesen Rentnerkategorien auf
der einen Seite die große Zahl der Arbeiter, die aus den sozialen
Veranstaltungen Deutschlands eine Rente erhalten, so sind an-
derseits diejenigen Pensionäre aus den Kreisen der Beamten
und Offiziere hierher zu zählen, deren Versorgung an Wert
eingebüßt hat und die daher mit den kleinen Kapitalien, den
Ersparnissen früherer Jahre, der Mitgift der Frau, der Kau-
tion u. s. w. spekulative Wege gehen mußten, ferner aber auch
alle kleinen Geschäftsleute, Privatbeamte, die nicht den Wunsch
haben, in den Sielen zu sterben und deshalb unter mancher-
lei Entbehrungen in einem langen Leben Rücklagen machten,
endlich sämtliche Geistesarbeiter, die sogenannten freien Berufe,
die ihr Alter nur sicherstellen können aus den Ersparnissen ihrer
Vollkraft.1) Alle diese Kategorien wurden von den gesteigerten
Lebenskosten in gleichem Maße betroffen, ohne in der
Lage zu sein, willkürlich oder durch eigene Anstrengung
ihr Einkommen zu erhöhen. Diese Zwangslage, in die
insbesondere der kleine Kapitalbesitzer gelangt war, ver-
anlaßte ihn, sich von den Staatspapieren abzuwenden und
höher verzinsliche Werte zu erwerben, um mit der ver-
größerten Rente aus seinem fundierten Vermögen die gesteiger-
ten Kosten der Wirtschaftsführung zu decken. Diese höhere Zin-
sen tragenden Werte fanden jene Kreise einmal in den bereits
erwähnten Obligationen der nichtstaatlichen Borger, also der
Kommunen, der Hypothekenbanken, Landschaften und indu-
striellen Betriebe. Hierzu traten in erheblichem Umfange aus-

*) Dernburg, Kapital, a. a. O. S. 34 f.
        <pb n="41" />
        ﻿31

ländische Wertpapiere. Namentlich wurden aus Rußland große
Posten an Staatswerten und staatlich garantierten Eisenbahn-
obligationen, ferner erhebliche Summen amerikanischer Eisen-
bahnfonds, endlich Goldminen- und Diamantenshares, Gummi-
werte usw. eingeführt.*) Die Einführung ausländischer Werte
in Deutschland wurde wesentlich erleichtert durch die enorme
Entwicklung von Handel und Verkehr, die die verschiedenen
Länder einander näher brachte und es ermöglichte, die Kre-
ditwürdigkeit fremder Staaten und Volkswirtschaften besser zu
beurteilen, das Risiko, das in der Anschaffung fremder Werte
lag, genauer einzuschätzen. Hierdurch wurde manchen Per-
sonen die bis dahin begreifliche Scheu vor dem Erwerb aus-
ländischer Wertpapiere genommen. Das Eindringen auslän-
discher Wertpapiere in die deutsche Bevölkerung wurde weiter
durch die lange und von ernsten europäischen Erschütterungen
kaum unterbrochene Friedensperiode gefördert. Da der deutsche
Kapitalist jahrzehntelang beobachten konnte, daß auch die Ob-
ligationen von Staaten, deren Kredit man früher nicht son-
derlich günstig eingeschätzt hatte, dauernd und regelmäßig den
Gläubigern Zinsen brachten und sich jene fremden Volkswirt-
schaften ebenfalls kräftig entwickelten und emporzublühen be-
gannen, verlor er mehr oder minder das Gefühl für die Größe
des Risikos, das mit dem Erwerb jener Staatsrenten verbunden
•st. Die günstigen Erfahrungen, die zunächst wenige Kapital-
besitzer mit jenen Effekten machten, verleiteten immer weitere
Kreise dazu, jene Werte als sichere Kapitalanlage zu erwerben,
Um sich eine höhere Rente zu sichern. Hinzu kommt, daß
in der deutschen Bevölkerung seit alters her ein lebhafter Spiel-
end Spekulationstrieb vorhanden ist, dem Angehörige aller
Stände und Berufsklassen huldigen. Er trug dazu bei, den
ausländischen Werten Käufer zu gewinnen. Insbesondere
scheint eine lebhafte Spekulation deutscher Kapitalisten in Eng-
land zu bestehen.2) Nach einem Bericht des deutschen General-
konsuls in London vom 11. August 1910 wird auf Grund der
Schätzung eines Sachverständigen angenommen, daß an der

’) Schwarz, a. a. O. S. 31.

2) von Dombois, a. a. O. S. 46.
        <pb n="42" />
        ﻿Londoner Börse jährlich für deutsche Rechnung Werte von 1
bis 1,2 Milliarden Mark gehandelt werden, wovon 60% auf
Käufe und 40 % auf Verkäufe entfallen sollen und daß an diesem
Geschäft in England an Provisionen und Courtage der Lon-
doner Banken und Makler, an Gebühren der Gesellschaften
für Übertragung der Aktien, an englischer Stempel- und Ein-
kommensteuer etwa rund lS1/^ Millionen Mark jährlich verdient
werden.

Legt man sich unter Berücksichtigung der eben gemachten
Darlegungen die Frage vor, welche Ursachen zu dem Rückgang
der Staatspapierkurse in Deutschland führten, so muß man ant-
worten, daß der wichtigste Grund hierfür in der außerordentlich!
raschen wirtschaftlichen Entwicklung zu erblicken ist, die
Deutschland im Laufe der letzten vier Jahrzehnte unter der Gunst
eines durch ernstliche Erschütterungen nicht unterbrochenen
Friedens durchmachte. Diese Entwicklung führte zu überaus;
starken, dauernden Ansprüchen einer Reihe öffentlicher und
privater Borger an den Kapitalmarkt, ließ den landesüblichen
Zinsfuß steigen, führte zu einer Verteuerung nahezu aller Lebens-
verhältnisse, der die Löhne nur langsam und in einem gewissen
Abstand folgen konnten, so daß die auf Lohn angewiesene
breite Masse der Bevölkerung, soweit sie über Kapitalbesitz ver-
fügte, sich von den Staatspapieren ab und anderen, höhere
Zinsen tragenden Anlagen zuwenden mußte. Diese natürliche
Ursache für das Fallen des Börsenpreises der Staatspapiere
wurde in Deutschland erheblich gefördert einerseits durch
eine insbesondere vom Reich, aber auch von einzelnen Bundes-
staaten Jahrzehnte hindurch getriebene Politik des Schulden-
machens, der Etatisierung von Ausgaben, denen Einnahmen
nicht gegenüberstanden, durch Ungeschicklichkeiten in der
Emissionstechnik, insbesondere wiederholtes Verpassen der
geeigneten Emissionszeitpunkte, unglückliche Wahl des An-
leihetyps, mangelnde Großzügigkeit in der Gewährung von
Vorteilen an die berufsmäßigen Vermittler des Erwerbs von
Staatspapieren und die in früheren Jahren vorgenommenen Con-
vertierungen, vor allem die der 90iger Jahre. Auf der andern
Seite wurde die Wirkung jener grundlegenden Ursache ver-
        <pb n="43" />
        ﻿stärkt durch die Konkurrenz, die den Staatspapieren in Deutsch-
land durch eine große Reihe in außerordentlichen Mengen
äangebotener, zum Teil ebenfalls mündelsicherer bezw. den
Staatspapieren an Sicherheit nicht nachstehender Obligationen
verschiedener Art bereitet wurde, die ihren Erwerbern eine
höhere Zinsrente garantierten, zweitens durch den immer stär-
keren Wettbewerb ausländischer Wertpapiere. Er hatte seine
Ursache sowohl in der weltwirtschaftlichen Entwicklung
Deutschlands, das in immer engere Fühlung mit allen anderen
Kulturstaaten gebracht wurde, wie in der zunehmenden Festi-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Reihe von aus-
ländischen Staaten, deren Anleihen in den Augen des deutschen,
kapitalbesitzenden Publikums das ihnen früher anhaftende Mo-
ment der Unsicherheit der Zinsrente mehr und mehr verloren,
endlich in der im deutschen Volk stets vorhandenen, im Frieden
und in einer Zeit günstiger volkswirtschaftlicher Entwicklung
stärker hervortretenden Neigung zu Spekulationen und zum
Spiel.

Wenn diese Auffassung richtig ist, und für ihre Richtig-
keit spricht, daß sie von allen Finanzpolitikern und volkswirt-
schaftlichen Schriftstellern geteilt wird, die sich mit diesem
Problem beschäftigten, so folgt daraus, daß man es beim Rück-
gang des Kurses der Staatspapiere mit einer durchaus natür-
lichen Erscheinung zu tun hat, einer Erscheinung, die man
keinen Grund hat, zu beklagen, deren man sich vielmehr freuen
sollte, weil sie Zeugnis davon ablegt, daß die deutsche Volks-
wirtschaft sich im Stadium einer überaus kräftigen Entfaltung
befindet, für die sie alle finanzielle Kraft braucht. Man kann
J o 11 e s durchaus beipflichten, wenn er ausführt („Tag" vom
28. Juli 1912), „wer eine Erhöhung des Staatspapierkurses
kerbeisehne, müsse den Niedergang der produktiven, wirtschaft-
lichen Kraft wünschen. Das gewerbliche Kapital müsse seine
besten Eigenschaften eingebüßt haben, ehe der Reiz der festen
Verzinsung sich wieder voll entfalten könne. Darüber dürfe
man sich nicht täuschen: der eine Bereich des Kapitals werde
immer auf Kosten des anderen leben". Allerdings ergibt sich
aus dieser Sachlage für den borgenden Staat eine gewisse

Meltzing, Staatspapierkurs.	3
        <pb n="44" />
        ﻿34

Unbequemlichkeit insofern, als er genötigt ist, höhere Aufwen-
dungen für die Verzinsung seiner Anleihen zu machen. Es ist
daher erklärlich, daß er über Maßnahmen nachsinnt, die auf eine
Hebung oder Befestigung der Staatspapierkurse abzielen. Es
geschieht dies einmal im Hinblick auf die finanzielle Kriegsbereit-
schaft, gleichzeitig aber auch in Rücksicht auf das Renten be-
sitzende Publikum, das der Staat möglichst vor weiteren Kurs-
tind damit in vielen Fällen Kapitalverlusten zu schützen für
seine Aufgabe erachtet. Aber selbst wenn man „die Herbei-
führung eines günstigen Kursstandes der Staatsanleihen auf jede
nur irgend zulässige Weise für ein eminentes Staatsinteresse
hält“,1) muß1 die eben angestellte Untersuchung über die Gründe
des Rückganges der Renlenkurse jedem Leser die Erkenntnis
mit elementarer1 Gewalt aufdrängen, daß „die wichtigsten, für den
Kursrückgang verantwortlich zu machenden Faktoren außer-
halb der Machtsphäre und des Willens der Staatsregierung
liegen“.2) Die wirtschaftliche Entwicklung einer Weltmacht,
wie Deutschland, die mit tausend Fäden an die internationale
Wirtschaftswelt angeschlossen ist, läßt sieh durch bureaukra-
tisches Machtwort nicht aufhalten oder umgestalten. Hieraus
kann man den Schluß ziehen, daß sich jedes Eingreifen des
Staates erübrigt, da dieser nicht in der Lage ist, das „Übel“
bei der Wurzel zu packen und er über keine Mittel verfügt,
an den Sitz des Leidens heranzukommen, ja, man kann sogar
jedes Vorgehen des Staates in dieser Frage als unnütze
Kraftvergeudung, störenden und daher schädlichen Eingriff in
eine natürliche Entwicklung zurückweisen und tadeln. Man
kann aber auch der Ansicht sein, daß, wenngleich der Staat eine
völlige Wandlung der Verhältnisse nicht herbeiführen kann,
er doch die Aufgabe hat, der Entwicklung die unangenehm-
sten Schärfen zu nehmen und durch Anwendung gewisser Maß-
nahmen wenigstens kleine Erfolge anzustreben. Daß diese sich
einstellen, hofft und erwartet man. Eine Gewißheit hierfür
besteht nicht. Da es sich hierbei um ein wirtschaftliches
Experiment handelt, von dem man von vornherein weiß, daß

’) Schwarz, a. a. O. S. 43.
2) derselbe a. a. O. S. 44.
        <pb n="45" />
        ﻿35

es eine wesentliche Änderung der Dinge selbst bei glück-
lichem Gelingen nicht bringen kann, will man nur solche Maß-
regeln ergreifen, die nicht „weit größere, wirtschaftliche Nach-
teile im Gefolge haben können“.1) Weil man erkennt, daß die
Schuldenpolitik von Reich und Bundesstaaten einerseits und
die Abwanderung der breiten Schichten des kapitalbesitzenden
Publikums vom Staatsrentenmarkt andererseits zum Rückgang
der Staatspapierkurse beigetragen haben, denkt man bei jenen
Staatlichen Maßnahmen an solche, durch die einerseits die
Finanzpolitik des Reiches, der Bundesstaaten und sonstiger
Borger genötigt wird, ihrdn Geldbedarf einzuschränken oder ihn
hnders als auf dem Wege der Anleihe zu decken und durch die
andererseits den sicheren, aber verhältnismäßig niedrig zu ver-
zinsenden Staatspapieren das Interesse der breiten Masse, ins-
besondere der kleinen Kapitalbesitzer, zurückgewonnen wird.

*) Schwarz, a. a. O. S. 24.

3*
        <pb n="46" />
        ﻿Kap. IV. Staatliche Maßnahmen zur
Hebung der Staatspapierkurse.

Brüft man, ob es möglich ist, das Angebot an neuen Staats-
anleihen zu verringern, so wird man Schwarz nur bei-
pflichten können, wenn er ausführt,1) daß „bei uns an
eine wirkliche Herabminderung der Gesamtschuld mit gleichzei-
tiger Einschränkung und Enthaltung von Neuemissionen aufs
erste kaum zu denken ist, da der Anleihebedarf in Reich und
Staaten vorläufig noch ein viel zu großer ist“. Hier wird
und ähnlich von anderen Schriftstellern zugegeben, daß man
auch in Zukunft mit erheblichen Emissionen seitens der öffent-
lichen Borger rechnen muß. Wenn das aber der Fall ist, so
erscheint es unmöglich, durch Verringerung des Angebots an
Staatspapieren eine Besserung ihres Kurses zu erzwingen, we-
nigstens für absehbare Zeit.

Es fragt sich daher nur noch, ob sich dem Reich und den
Bundesstaaten ein Weg bietet, auf dem dem Staatspapiermarkt
die breiten Schichten des kapitalbesitzenden Mittelstandes als
Käufer wiedergewonnen werden können. Man könnte hierbei
daran denken, jeden Staatsbürger durch Gesetz zu zwingen,
einen bestimmten Teil des von ihm versteuerten Vermögens
in Staatspapieren anzulegen, wobei kleinere Vermögen unbe-
rücksichtigt bleiben könnten. Ein dahin gehender Vorschlag
wurde bereits vor Jahren von zwei bekannten Männern der

&gt;) a. a. O. S. 24.
        <pb n="47" />
        ﻿37

Versicherungspraxis1) gemacht. Beide weisen darauf hin, daß
eine solche Vorschrift in gleich gerechter Weise den Millio-
när, wie den kleinen Rentner treffe. Nach der Veranlagung zur
preußischen Ergänzungssteuer für 1908 machten die Vermögen
von 50 000 Mark aufwärts insgesamt die Summe von 67 Mil-
liarden Mark aus. Wenn diese Steuerpflichtigen nur einen
Staatspapierbesitz von 5 oder 6% ihres Vermögens aufzuwei-
sen verpflichtet würden, wäre mindestens die Hälfte der ge-
samten preußischen Staatsschuld untergebracht. Eine derartige
Bestimmung würde auch der Neigung des Publikums, sich spe-
kulativen, auswärtigen, höher verzinslichen Werten zuzuwen'den,
Einhalt tun. Dieser Vorschlag blieb bei der Regierung unbe-
achtet, weil man einen derartig weit gehenden Eingriff in die
wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen scheute. Die Regierung
und alle ihre nahestehenden Autoren, die das Kursproblem er-
örtern, wünschen eine Lösung des Problems auf anderem Wege.!
Sie schlagen insbesondere vor, gewisse Vermögensverwaltungs-
stellen, wie Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Banken
usw. durch Gesetz zu zwingen, bestimmte Teile ihres Ver-
mögens in Staatspapieren anzulegen. Sie hoffen durch den auf
diese Weise vergrößerten Absatz an Staatspapieren deren Markt
zu befestigen und ihren Kurs, wenn nicht zu bessern, so doch
wenigstens vor weiterem Zurückgehen zu bewahren. Es soll
also die Kapitalanlagevorschrift, statt auf die Gesamtheit der
Steuerzahler, lediglich auf bestimmte Gruppen wirtschaftender
Personen, nämlich die Sparer und die Versicherten, erstreikt
werden.

Angesichts dieser Bestrebungen erhebt sich die Frage, ob
derartige, auf bestimmte Körperschaften beschränkte Kapital-
anlagevorschriften irgendeine bessernde Wirkung auf den
Kursstand der Staatsanleihen ausüben können und zwei-
tens, ob die Anwendung dieses Mittels nicht wirtschaftliche
Nachteile im Gefolge haben kann. Will man hierüber Klarheit
gewinnen, so muß man zunächst feststellen, für welche Be-

*) Direktor Müller, Direktor der Gothaer Lebensversicherungsbank,
und Justizrat Senden, Direktor der Concordia in Köln. Vergl. Veröffent-
lichungen S. 17 und 35.
        <pb n="48" />
        ﻿träge durch derartige Vorschriften dem Staatsrentenmarkt stän-
dige Käufer gewonnen werden und in welchem Verhältnis
diese Käufe zu den jährlichen Neuemissionen des Reichs und
der Bundesstaaten stehen. Hierbei sind die gesetzlichen Be-
stimmungen zu berücksichtigen, durch die, wie eingangs er-
wähnt, bereits andere Vermögensverwaltungsstellen zu Staats-
rentenkäufen angehalten worden sind. Es kommen hierfür der
Hauptsache nach die Berufsgenossenschaften, Landesversiche-
rungsanstalten, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte,
sowie die preußischen Feuer- und Lebensversicherungssozietäten
in Frage.

Das Vermögen der Berufsgenossenschaften be-
zifferte sich Ende 1909 auf 511 Millionen Mark. Man darf
annehmen, daß ein erheblicher Prozentsatz dieses Betrages
schon jetzt aus Reichs- und Staatsanleihen besteht, so daß sich
die regelmäßigen, jährlichen Staatsrentenkäufe dieser Körper-
schaften in ziemlich engen Grenzen halten dürften. Für die
Landesversicherungsanstalten läßt sich die Höhe der Ankäufe,
die in Betracht kommen, berechnen. Ende 1910 belief sich das
Vermögen der Invalidenversicherungsanstalten auf rund 1660
Millionen Mark. Wäre die Bestimmung der Reichsversicherungs-
ordnung schon damals in Kraft gewesen, so hätte sich in den
Kassen der Anstalten ein Bestand an Reichs- und Staatsanleihen
im Betrage von rund 415 Millionen Mark befinden müssen.
Tatsächlich besitzen aber die Anstalten zur Zeit für noch nicht
200 Millionen Mark an Reichs- und Staatsanleihen. Um der
Bestimmung der Reichsversicherungsordnung nachzukommen,
werden sie also für über 200 Millionen Mark dieser Pa-
piere aus dem Markte nehmen müssen. Dazu kommt, daß
sie alljährlich einen Vermögenszuwachs von etwa 80 Millionen
Mark zu verzeichnen haben. Hiervon würde der vierte Teil
d. h. 20 Millionen Mark in Reichs- und Staatsanleihen anzulegen
sein. Das Vermögen der preußischen Feuersozietäten stellte sich
Ende 1907 auf 112 Millionen Mark. Hiervon bestanden bereits
etwa 25o/o aus Staatspapieren, so daß für irgendwie nennenswerte
Staatspapierkäufe die Sozietäten nicht in Frage kommen. Die
öffentlich-rechtlichen Lebensversicherungsanstalten verfügen zur
        <pb n="49" />
        ﻿39

Zeit über größeres Vermögen nicht. Das Stammkapital der 6
Provinzialanstalten beziffert sich auf 6 Millionen Mark. Der
Verband besitzt ein Stammkapital von P/a Millionen Mark.
Auch von dieser Seite aus sind demnach beträchtliche Käufe
von Staatspapieren nicht zu erwarten. Die preußischen Spar-
kassen besaßen im Jahre 1909 einen Anlagebestand von 10765
Millionen Mark. Hiervon waren 1163 Millionen Mark oder
10,8% in Staatspapieren angelegt.1) Durch das zur Zeit der
parlamentarischen Beratung unterliegende Sparkassengesetz sol-
len die Sparkassen verpflichtet werden, 12 bis 18°/» ihrer An-
lagen in diesen Werten zu halten. Wie bereits mitgeteilt wurde,
erfuhr diese grundlegende Vorschrift des Gesetzentwurfes durch'
die Beschlüsse der mit der Durchberatung der Vorlage betrauten
16. Abgeordnetenhauskommission eine nicht unerhebliche Ab-
schwächung. Es sollen hiernach nur 6 bis 15 % in Staats-
renten investiert werden. Dementsprechend wird man auch die
Angaben ändern müssen, die der preußische Finanzminister
Dr. L e n t ze am 24. April 1912 gelegentlich der ersten Lesung des
Sparkassengesetzentwurfes im Abgeordnetenhause machte. Er
führte damals aus, daß „durch die Vorlage allerdings nur 60 Mil-
lionen Mark Staatspapiere untergebracht würden. Wenn man aber
die Verpflichtungen der verschiedenen Vermögensverwaltungs-
stellen zusammenzähle, ergebe sich ein Betrag von rund 200
Millionen Mark im Jahr, für den Staatsanleihen gekauft werden
müßten.“ Schon damals mußte dieser Betrag als reichlich hoch
angesehen werden. Nachdem jetzt die Sparkassenvorlage er-
heblich abgeschwächt ist, wird man mit mehr als 150 Mil-
lionen Mark nicht gut rechnen dürfen.

Hierzu würden bei weiterer Ausdehnung des Kreises der
Zwangskäufer die Versicherungsgesellschaften, Banken, Kre-
ditgenossenschaften usw. treten. Doch ist zu beachten, daß
inan den Gedanken, auch die Kreditgenossenschaften der
Kapitalanlagevorschrift zu unterwerfen, neuerdings wieder
fallen gelassen zu haben scheint, ln der 16. Abgeordneten-
hauskommission führte am 5. Juni 1912 ein Vertreter der preu-
ßischen Regierung aus, ein Vorgehen gegen die Genossen-

*) Schwarz, a. a. O. S. 17.
        <pb n="50" />
        ﻿40

schäften zur Sicherstellung ihrer Liquidität werde weder von der
preußischen, noch von der Reichsregierung beabsichtigt, und
Schwarz,1) der sich auch mit der Frage der Heranziehung
der Kreditgenossenschaften zu Staatspapierkäufen beschäftigt,
weist zwar darauf hin, daß ihre Liquidität zu wünschen übrig
lasse und der günstigeren Gestaltung dringend bedürftig sei,
schwächt diese Bemerkung aber durch den Hinweis ab, daß
die Ziele und die Geschäftstätigkeit der Genossenschaften an-
dere, mehr den Banken als den Sparkassen ähnelnde seien und
bei den Genossenschaften in der unbeschränkten Haftung
der Mitglieder, in dem Rückhalt, den die Genossenschaften
an den Zentralorganen hätten, endlich in der von diesen und
den Revisionsverbänden geübten Aufsicht und Kontrolle ein
gewisser Ersatz für die Liquidität der Bestände gefunden
werden könne. Schließlich begnügt sich Schwarz mit
der Bemerkung, daß eine Besserung der Deckungsverhält-
nisse der Passiven im Hinblick auf ihre Liquidität, selbst
auf Kosten der Erzielung höherer Gewinne nachdrücklichst
angestrebt werden müsse, wenn an dem von der Mehr-
zahl der Mitglieder der Bankenquete befürworteten Ausschluß
staatlichen Eingreifens festgehalten werden solle. Also auch
Schwarz sieht durchaus davon ab, die Kreditgenossenschaftenj
den Zwangskaufvorschriften zu unterwerfen. Eine ähnliche Hal-
tung nimmt von Dombois in dieser Frage ein.2) Er meint,
daß zurzeit von einem gesetzlichen Anlagezwang abzusehen sei,
weil einerseits in dem engeren Kreis der Kreditverbundenen
einer Genossenschaft eine plötzliche und starke Abforderung
der Einlagen, wenigstens seitens der Mitglieder, selbst in außer-
ordentlichen Zeiten weniger wahrscheinlich ist und anderseits
die Genossenschaften vielfach noch so jung und wenig erstarkt
sind, daß sie ihre Reserven nicht in Inhaberpapieren anlegen
können.

Hinsichtlich der Banken ist vor einiger Zeit zwar wiederholt
der Vorschlag gemacht worden, sie zu größeren Käufen von
Staatspapieren zu zwingen oder gar besondere Depositenbanken

1)	a. a. O. S. 17.

2)	a. a. O. S. 77.
        <pb n="51" />
        ﻿41

zu gründen, die ihre Depositen hauptsächlich in Staatspapieren
anlegen sollten.1) Der zweifellos nicht geringe Einfluß der
leitenden Bankkreise bei der Reichs- und den Regierungen der
Bundesstaaten scheint indessen mit Erfolg in der Richtung ver-
wandt worden zu sein, daß von einer Hereinziehung der Banken
in den Kreis der Zwangskäufer für Staatsrenten in neuester
Zeit abgesehen wird. Schwarz2) begnügt sich beispielsweise
den Banken gegenüber mit der Hoffnung, „daß die Einrichtung
der Veröffentlichung von Zweimonatsbilanzen in der erweiterten
Form die Banken veranlassen werde, größere Bestände in
Staatspapieren anzulegen" und bemerkt hieran anschließend,
„daß die Verhältnisse aller dieser reinen Erwerbsgesellschaften
von Land zu Land und selbst innerhalb des einzelnen Landes
zu verschieden lägen, so daß die Einführung von Zwangs-
vorschriften große, wirtschaftliche Nachteile im Gefolge haben
könnte. Die Tatsache, daß neuerdings zwei englische Banken
hauptsächlich deshalb hätten aufgelöst bezw. saniert werden
müssen, w'eil sie ihre kurzfristigen Depositen zu stark in mündel-
sicheren, namentlich Staatswerten angelegt hatten, zeige doch,
daß sich Bankgeschäfte nicht nach Schema F leiten ließen,
sondern nur prosperieren könnten, wenn die Chancen des Mark-
tes und der Anlagemöglichkeiten auf das genaueste verfolgt
und ausgenutzt werden könnten". Eine ähnliche Stellung den
Banken gegenüber zeigt sich bei von Dombois. Er weist
darauf hin, „daß die Rechtslage bei ihnen insofern anders sei, als
ihr Geschäftsbetrieb sich lediglich auf der privatrechtlichen
Grundlage des Handelsgesetzbuches bewege und einer Reichs-
oder Staatsaufsicht nicht unterstehe. Auch sei die Liquidität,
wenigstens der Großbanken, sicherlich eine bessere als die
vieler Sparkassen. Bei den eingehenden Verhandlungen der
Bankenquetekommission über die Depositenfrage im Jahre 1909
habe allgemein die Meinung überwogen, daß gegenwärtig von
gesetzgeberischen Eingriffen in das Bankwesen abzusehen sei,
weil dadurch die Bewegungsfreiheit der Banken nachteilig ein-

!) Schwarz, a. a. O. S. 21.

2) a. a. O. S. 21.
        <pb n="52" />
        ﻿42

geschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für die Wirt-
schaftslage hervorgerufen werden könnten“.1)

Nicht anders ist die Stellungnahme Biermers in dieser
Frage.2) Er warnt vor einem Eingriff in die Bewegungsfreiheit
unseres Kreditorganismus, dessen Folgen gar nicht abzusehen
seien.

Ebenso wenig dürfte man in Regierungskreisen heute noch
ernsthaft die in der einschlägigen Literatur wiederholt gegebene
Anregung verfolgen, die Aktiengesellschaften zur Anlage des
gesetzlichen Reservefonds oder wenigstens der Hälfte des-
selben in Staatspapieren zu zwingen. Auch Schwarz spricht
sich gegen ein solches Vorgehen aus3) und betont, „eine wirt-
schaftlich so einschneidende Maßnahme lasse sich nicht durch
den Hinweis darauf rechtfertigen, daß bei einzelnen Geschäfts-
zusammenbrüchen die Gläubiger eine bessere Befriedigung er-
halten haben würden, wenn die Reserven in Staatspapieren an-
gelegt gewesen wären. Wegen dieser Ausnahmefälle dürfe die
große Mehrheit aller und zwar gerade der kleineren, zur inten-
sivsten Ausnutzung ihrer Betriebskapitalien gezwungenen Unter-
nehmungen ohne innere Notwendigkeit nicht geschädigt werden“.

Ähnlich äußern sich von Dombois und Biermer4)
aus. Ersterer betont, daß die Verhältnisse für die Gesellschaften
je nach der Art und dem Umfange des Geschäftsbetriebes
außerordentlich verschieden lägen. Es würde daher kaum ge-
rechtfertigt sein, von Staats wegen private Betriebe zwangsweise
nach einheitlichem Schema zur Sicherung ihrer Liquidität an-
zuhalten. 5)

Es bleiben somit als weitere Zwangskäufer für Staats-
papiere nur die privaten Versicherungsgesellschaften über. Und
tatsächlich ist in bezug auf sie sowohl seitens der Regierungs-
vertreter, wie der finanzwissenschaftlichen Autoren wiederholt
die Zulässigkeit des Kapitalanlagezwanges in Staatspapieren aus-

&gt;) a. a. O. S. 77.

2)	a. a. O. S 37.

3)	a. a. O. S. 22.
*) a. a. O. S. 39.
5) a. a. O. S. 81.
        <pb n="53" />
        ﻿gesprochen worden. Bei Beratung des preußischen Gesetzes
betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten im Jahre

1910	bezeichnten sowohl der Bankier Delbrück, wie der
Finanzminister v. Rheinbaben die Heranziehung kapital-
kräftiger Käuferkreise als Hauptmittel, um den Kursstand der
Staatsanleihen zu bessern. Zu den Käufern rechneten sie außer
den Sparkassen die privaten Versicherungsunternehmungen.
Beide Redner gaben damals der Erwartung Ausdruck, daß diese
Kreise freiwillig ihren Bestand an Staatspapieren vergrößern
würden. Für den Fall aber, daß diese Erwartung getäuscht
werde, wurde ein gesetzlicher Zwang zur Kapitalanlage in
Staatspapieren befürwortet bezw. in Aussicht gestellt. Del-
brück scheint allerdings später von dieser Auffassung ab-
gekommen zu sein, denn in seiner Herrenhausrede vom 8. April

1911	bemerkte er: „Für die Versicherungsgesellschaften rede ichl
einer gesetzlichen Regelung der Frage nicht das Wort, bin
aber doch dafür, daß man einen mehr oder weniger sanften
Druck nach der Richtung ausübt, daß die Versicherungsgesell-
schaften mehr als bisher Staatspapiere erwerben“. Der Finanz-
minister v. Rheinbaben gab ferner zu, daß die Vorschrift,
wonach 25 o/o des Vermögens in Staatspapieren anzulegen sind,
für die Feuersozietäten von keiner einschneidenden Bedeutung
sei, weil viele derselben den vorgeschriebenen Prozentsatz in
diesen Werten bereits besäßen. Der Vorschrift sei aber prin-
zipielle Bedeutung deshalb beizumessen, weil sie die
Grundlage für ein Vorgehen gegen andere Un-
ternehmungen auf gesetzgeberischem Wege
schaffen wolle. Dieser Ansicht stimmte das preußische Abgeord-
netenhaus in der weiter oben mitgeteilten Resolution im Juli 1910
ausdrücklich zu. Endlich äußerte der derzeitige, preußische
Finanzminister Dr. L e n t z e bei Besprechung des Sparkassen-
gesetzes im preußischen Abgeordnetenhaus, daß die Erhebungen
betreffend die Erstreckung des Anlagezwanges auf die Ver-
sicherungsgesellschaften noch nicht zum Abschluß gekommen
seien. Zeitungsmeldungen zufolge soll eine derartige Vorlage
gegen Ende dieses Jahres zu erwarten sein. Auch in der ein-
schlägigen Literatur wird der Vorschlag, die Kapitalanlage-
        <pb n="54" />
        ﻿44

Vorschrift auf die privaten Versicherungsgesellschaften auszu-
dehnen, wiederholt gemacht, wobei die Autoren nur hinsicht-
lich des Vermögensteiles dieser Gesellschaften, der für Staats-
papierkäufe verwendet werden soll, in ihren Meinungen aus-
einandergehen. Allgemein scheint man neuerdings zu der Über-
zeugunggekommen zu sein, daß von einer 25°/oigen Staatspapier-
anlage bei den privaten Versicherungsgesellschaften nicht die Rede
(sein darf, daß sie vielmehr keineswegs höher, als die öffentlichen!
Sparkassen zu Zwangskäufen herangezogen werden können.
Einen solchen Standpunkt vertritt z. B.Schwar z.1) Er begrün-
det ihn durch den Hinweis, daß „es sich hier zwar um vom Staate
beaufsichtigte, aber im übrigen reine Erwerbsgesellschaften
handle“. Ihm erscheint daher die Beschränkung des Anlage-
zwanges auf lOo/o ausreichend, namentlich wenn dieser Prozent-
satz lediglich nach der Prämienreserve, statt nach dem Gesamt-
vermögen bemessen wird. Auch von Dombois2) meint,
wenn die Sparkassen und Versicherungsgesellschaften sich nicht
freiwillig dazu entschließen könnten, im eigenen, wohlverstan-
denen Interesse einen angemessenen Teil ihrer Bestände in
Staatspapiejren anzulegen, so werde ein in mäßigen Grenzen zu
| haltender staatlicher Zwang nicht entbehrt werden können. Was
das Maß der Heranziehung angeht, so bemerkt von Dom-
bois, man werde die privaten Versicherungsgesellschaften nidhlt
ohne weiteres den öffentlich-rechtlichen, privilegierten Ver-
sicherungsanstalten gleichstellen können und auch die volks-
wirtschaftliche Bedeutung der Lebensversicherung lasse eine
gewisse Zurückhaltung geboten erscheinen, damit eine Ver-
teuerung der Prämien möglichst vermieden werde. Für die
Sicherung der Liquidität und die berechtigten Ansprüche des
Staatskredits werde es genügen, wenn die Versicherungsgesell-
schaften verpflichtet würden, etwa 10 bis 15o/o des Vermögens
in Reichs- und Staatspapieren anzulegen und bis zur Erreichung
dieses Besitzstandes etwa 15 bis 20o/o des Vermögenszuwachses
zur Erwerbung dieser Werte zu verwenden.

!) a. a. O. S. 19.

2) a. a. O. S. 72, 76.
        <pb n="55" />
        ﻿45

Ebenso befürwortet Bier m er die Heranziehung der Ver-
sicherungsgesellschaften zur Wertpapieranlage1) und meint, vom
staatswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Standpunkte
müsse man von den Versicherungsgesellschaften verlangen, da&amp;
sie nicht nur an sich allein, sondern auch an die Allgemein-
heit dächten.

Endlich vertritt auch Wolf die Meinung, daß es sich
durchaus rechtfertigen lasse, wenn die Kapitalien der Ver-
sicherungsgesellschaften zu einem größeren Teile als bisher
dem Staate zur Verfügung gestellt würden,2) doch warnt er vor
einer zu starken Inanspruchnahme derselben, vor allem weil er
befürchtet, daß hierdurch die Konkurrenzfähigkeit der deutschen
Lebensversicherung im internationalen Wettbewerb leiden könnte.

Wie aus dieser Zusammenstellung hervorgeht, schwankt Ber
Prozentsatz, in dem nach dem Vorschläge der verschiedenen
Autoren die Versicherungsgesellschaften zum Erwerb von
Staatspapieren herangezogen werden sollten, zwischen 10 und
15o/o der Kapitalanlagen. Bis ein derartiger Besitzstand in
Staatsanleihen erreicht wäre, hätten die Versicherungsgesell-
schaften 15 bis 20% des jährlichen Zuwachses für Fondskäufe
zu verwenden. Nun vermehrten sich die Kapitalanlagen in
der Zeit von Ende 1905 bis Ende 1910 von 3873 Millionen
Mark auf 5382 Millionen Mark, durchschnittlich jährlich dem-
nach um 303 Millionen Mark. 15 bis 20% hiervon wären
rund 45 bis 60 Millionen Mark.

Nimmt man an, daß durch die bisher schon von der Reichs-
bezw. der preußischen Regierung getroffenen Maßnahmen stän-
dige Abnehmer für 150 Millionen, bezw. nach der zu op-
timistischen Schätzung des derzeitigen preußischen Finanz-
ministers, für 200 Millionen Mark gewonnen sind, so würden
unter Einschluß der privaten Versicherungsgesellschaften jähr-
lich für 195 bis 210 bezw. 245 bis 260 Millionen Mark Staats-
anleihen untergebracht sein. Wenn man feststellen will, ob
diese regelmäßige Abnahme genügt, um eine Besserung der
Kurse oder wenigstens ihre Stabilisierung herbeizuführen, so

&gt;) a. a. O. S. 29 f., 33.

2) a. a O S. 16.
        <pb n="56" />
        ﻿muß diesen Zahlen die Höhe der durchschnittlichen jährlichen
Emissionen an Reichs- und Staatsanleihen gegenübergestellt
werden. Der Staatspapierbestand erhöhte sich von 5512,1 Mil-
lionen im Jahre 1881 auf 17 573,0 Millionen Mark im Jahre
1909. Die Jahresemission stellte sich also durchschnittlich auf
445 Millionen Mark. Es ergibt sich demnach, daß durch die
verschiedenen Zwangskäufe bei weitem nicht die jährlichen
Emissionen, ja, nicht viel mehr als 50&lt;&gt;/o derselben untergebracht
werden. Hierbei ist, sehr zugunsten der staatlichen Borger, mit
einem Durchschnittsjahresbedarf von nur 445 Millionen gerech-
net. Wenn man aber nur aus den Emissionen der letzten
10 Jahre den Durchschnitt zieht, so stellt sich die jährliche Neu-
emission auf mehr als 600 Millionen Mark. Es ist aber keinerlei
Gewähr dafür geboten, daß sich die Höhe der jährlichen Emis-
sionen im: nächsten Jahrzehnt verringert. Somit wäre trotz aller
Zwangsmaßnahmen immer erst für etwa 1/3 der staatlichen
Anleiheproduktion ein Abnehmerkreis gewonnen. Daß unter
diesen Umständen nicht davon die Rede sein kann, mit Hilfe
der Kapitalanlagebestimmungen den Kurs der Staatsanleihen
zu halten oder gar zu bessern, liegt auf der Hand. Nach wie
vor werden Jahr für Jahr Staatsrenten für Hunderte von Mil-
lionen Mark auf den Markt geworfen werden müssen, um sich
hier Käufer zu suchen. Das fortwährende Neuangebot an Staats-
anleihen, in der Regel unter Bedingungen, die jedesmal gün-
stiger sind, als diejenigen der vorherigen Emission, muß den
Kurs der alten Anleihen drücken und kann ihn nicht zur Ruhe
kommen lassen. Hinzu kommt, daß in den breiten Schichten
der kapitalbesitzenden Bevölkerung, die Lust, Staatspapiere zu
kaufen, in Zukunft, wenigstens solange die gewaltige Wirt-
schaftsentwicklung in Deutschland anhält, nicht nur nicht größer,
sondern im Gegenteil noch ständig geringer wird. Die Abwan-
derung der Kapitalbesitzer vom Staatsrentenmarkt ist nicht been-
det. Die Bewegung hat allem Anschein nach zurzeit noch nicht
einmal ihren Höhepunkt erreicht. Jenes ständige Angebot an
neuen Staatspapieren trifft daher auf einen von Jahr zu Jahr
kleiner werdenden Kreis von Personen, die geneigt sind, Staats-
anleihen zu erwerben. Unter diesen Umständen macht es nichts
        <pb n="57" />
        ﻿47

aus, ob für 200 Millionen Mark feste Käufer vorhanden sind;
die weiteren 300 oder 400 Millionen Mark, die an den freien
Markt kommen, bringen den Kurs zum Weichen.

Ist schon im Frieden nicht daran zu denken, daß mit Hilfe
der Kapitalanlagevorschrift eine Stabilisierung der Staatspapier-
kurse erreicht wird, so gestaltet sich die Sachlage für die Re-
gierung noch wesentlich ungünstiger im Kriege. Dem enormen
Geldbedarf des Reiches gegenüber sind die Zwangskäufe nur
ein Tropfen auf heißem Stein, um so mehr, als die der Kapital-
anlagevorschrift unterworfenen Körperschaften sich dann er-
heblich vergrößerten Ansprüchen ihrer Gläubiger gegenüber
gestellt sehen und sich damit der Betrag, den sie für Staats-
papierkäufe zur Verfügung stellen können, verringert. Der
weitaus größte Teil der Emissionen gelangt unter diesen Um-
ständen an den Markt, wo er Käufer so gut wie gar nicht oder
doch jedenfalls in geringerem Umfange, wie im Frieden findet.
Dem größeren Angebot steht dann eine stark verringerte Nach-
frage gegenüber! Ein starker Kursrückgang muß die natürliche
Folge dieser Verhältnisse sein. Hierbei ist noch ganz außer acht
gelassen, daß der große Bestand an Staatspapieren, der bis
jetzt dem Geldmärkte zugeführt ist, keineswegs endgültig klas-
siert ist. Die Besitzer von Hunderten von Millionen von Staats^
anleihen warten nur auf einen für sie einigermaßen günstigen
Zeitpunkt, um sich ihres Besitzes zu entledigen und ihn gegen
höhere Renten tragende Werte umzutauschen. Selbst wenn
daher jenen Maßnahmen vorübergehend ein bescheidener Kurs-
erfolg zuteil werden sollte, wird die auch nur geringe Hebung
des Kurses der Staatspapiere sofort mehr als ausgeglichen wer-
den durch ein enormes Angebot der jetzigen Staatspapierbesitzer.

Wer unbefangen die Verhältnisse betrachtet, muß somit
zu der Überzeugung kommen, daß der Gedanke, durch jährliche
Zwangskäufe in Höhe von etwa 200 Millionen Mark den Staats-
papierkurs bessern oder vor weiterem Abbröckeln bewahren
zu können, durchaus unzutreffend ist. Das kann nur glauben,
wer es für überflüssig erachtet, die einschlägigen Verhältnisse
einer auch nur flüchtigen Prüfung zu unterziehen oder wer von
der Wirkungskraft bureaukratischer Maßnahmen derart über-
        <pb n="58" />
        ﻿48

zeugt ist, daß er meint, ihnen müßte jede wirtschaftliche Ent-
wicklung gehorchen, mag diese auch durch noch so gewaltige,
internationale Triebkräfte, die jeder Beeinflussung spotten, her-
vorgerufen sein. Wer sehen will, dem wird schon die Beobach-
tung, daß der Staatspapierkurs sich ständig weiter gesenkt hat,
bis er am 23. Juli 1912 mit 77,50% für die 3%ige deutsche
Reichsanleihe einen noch nie gesehenen Tiefstand erreichte,
die Augen dafür öffnen, daß auf dem Wege der Zwangskäufe
nicht die geringste Besserung oder Befestigung der Staatspapier-
Börsenpreise zu erwarten ist- Denn dieses ständige Zurück-
weichen der Kurse erfolgte, obwohl schon seit Jahren verschie-
dene Kapitalanlagevorschriften in Kraft sind und Gesetzes-
vorlagen zur Beratung stehen, durch die die Reihe der Zwangs-
käufer vergrößert werden soll. Hieraus geht hervor, wie die
Börse, von der man annehmen sollte, daß sie sich ein Urteil
über die Aussichten derartiger Maßnahmen bilden kann, diese
bewertet. Das Urteil dieser feinfühligen Wirtschaftsinstitution
fiel vernichtend aus!

Es wurden also Schritte unternommen und werden andere
geplant, die vollständig umsonst sind, Maßnahmen ergriffen
oder erwogen, denen nach der ganzen Sachlage nicht der ge-
ringste Erfolg beschieden sein kann. Ganz nutzlos werden
einer Reihe von Vermögensverwaltungsstellen mehr oder minder
schwere Opfer auferlegt. Obwohl man erkennt, daß eine grund-
legende Besserung überhaupt nicht erzielt werden kann, schickt
man sich an, in dem Glauben, etwas tun zu müssen, einer Reihe*
von Wirtschaftszweigen und damit der gesamten deutschen
Volkswirtschaft einen heute in seiner Größe noch unüberseh-
baren Schaden sinn- und zwecklos zuzufügen.
        <pb n="59" />
        ﻿Kap. V. Die Erstreckung des Kapital*
anlagezwanges auf die privaten
Versicherungsgesellschaften.

'fHon denjenigen Unternehmungen, die der Kapitalanlage-
l?Hl) vorschr‘ft unterworfen werden sollen, interessieren hier
an erster Stelle die privaten Versicherungsgesellschaften.
Fragt man sich, warum gerade diese für geeignet gehalten
werden, zum Kauf von Staatsrenten in bestimmter Höhe ge-
zwungen zu werden, so lautet die Antwort, weil man es hier imit
Onternehmungen zu tun hat, die über einen beträchtlichen
Kapitalbesitz verfügen, bei denen man demnach erhebliche Be-
träge an Staatspapieren unterbringen zu können hofft. Dies trifft
freilich in noch höherem Grade für die Banken zu, aber diesen
Instituten kommt für die gesamte Finanz- und insbesondere
Emissionspolitik des Staates eine so große Wichtigkeit zu, daß
es für ihn ein gewisses Risiko bedeuten würde, die Banken
wider ihren Willen zum Erwerb von Staatswerten in bestimm-
ter Höhe zu zwingen. Daher und gleichzeitig, weil der Be-
deutung der Banken für die Finanzpolitik des Staates der Ein-
fluß dieser Institute in Regierungskreisen entspricht, vernimmt
man nichts davon, daß die Kapitalanlagevorschrift auf sie er-
streckt werden soll. Den privaten Versicherungsgesellschaften:
gegenüber glaubt man besondere Rücksichten nicht nehmen zu
brauchen. Hinzu kommt, daß man in den parlamentarischen,
wissenschaftlichen, ja, selbst Regierungskreisen, in denen man

Meltzing, Staatspapierkurs.	4
        <pb n="60" />
        ﻿ff

50 —

für die Ausdehnung des Anlagezwanges auf die Versicherungs-
gesellschaften eintritt, vielfach über den Charakter dieser Unter-
nehmungen nicht genügend unterrichtet ist und sich daher auch
keine rechte Vorstellung davon machen kann, welche Wirkungen
jene Vorschrift haben muß.

Das Streben, dem Staate einen Teil der Kapitalien der
privaten Versicherungsgesellschaften zu überantworten, wird al-
lerdings in den Auslassungen der Vertreter der Regierung und
finanzwissenschaftlicher Autoren durch den Hinweis auf die
geringe Liquidität jener Gesellschaften verdeckt. Ferner da-
durch, daß hervorgehoben wird, es handle sich hier um staat-
lich konzessionierte und beaufsichtigte Institute, die sich unter
dem Schutz des Staates zu ihrer Größe entwickelt hätten.
Auch wird geltend gemacht, staatliche Maßnahmen trügen da-
zu bei, den Lebensdurchschnitt zu verlängern, woraus die Le-
bensversicherungsgesellschaften Vorteile zögen. Ferner sei der
Staat den Gesellschaften dadurch entgegengekommen, daß er
gestattet habe, die Lebensversicherungsprämien in bestimmter
Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen.
Endlich müßten die Gesellschaften bei ihrer Anlagepolitik Rück-
sicht auf das Staatswohl nehmen und dürften nicht an sich al-
lein denken.

Prüft man diese Begründungen, so erscheinen sie nach kei-
ner Richtung hin als ausreichend, um eine so einschneidende
Maßnahme, wie die Kapitalanlagevorschrift tatsächlich ist, recht-
fertigen zu können, ja, bei diesen Hinweisen wird von völlig
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.

Was zunächst die Liquidität der deutschen Versiche-
rungsgesellschaften betrifft, so wird hierbei von finanzwis&amp;en-
schaftlichen Schriftstellern, die dieses Thema behandeln, vor
allem auf den hohen Hypothekenbestand der Lebensversiche-
rungsgesellschaften hingewiesen, deren Liquidität mit denen der
Sparkassen auf eine Stufe gestellt wird. Bei einer solchen
Betrachtungsweise gelangen jene Autoren dann dazu, die Li-
quidität der Lebensversicherungsgesellschaften als ungenügend,
wenigstens für den Kriegsfall zu bezeichnen. Bei einem sol-
chen Urteil wird ganz außer acht gelassen, daß Sparkassen und
        <pb n="61" />
        ﻿51

Lebensversicherungsgesellschaften durchaus verschiedenartige
Gebilde sind, die nicht den gleichen Zwecken dienen und
daher auch nicht bei Erörterungen über ihre Liquidität gleich
behandelt werden dürfen. Wenn man Zwangsvorschriften den
Sparkassen gegenüber damit begründen zu können glaubt, daß
die Liquidität der Sparkassen eine möglichst weitgehende sein
müsse, damit diese unter Umständen auch plötzlich an sie
herantretenden großen Ansprüchen gegenüber genügend ge-
rüstet wären, so kann auf die Lebensversicherungsgesellschaften'
eine derartige Begründung für den Kapitalanlagezwang nicht
angewandt werden. Den Sparkassen sind größere oder kleinere
Beträge mit keiner oder kurzer Kündigungsfrist anvertraut. Bei
einem plötzlichen Ansturm der Einleger werden überdies die etwa
vereinbarten Kündigungsfristen in der Regel nicht innegehal-
ten. Die Einleger verlangen vielmehr die Spargelder sofort,
eventuell mit geringem Zinsabzug zurück, ja, die Sparkassen
betrachten es oft als ihre Ehrenpflicht, bei einem derartigen
Run allen Ansprüchen, auch denjenigen sofort zu genügen,
die in Rücksicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist vielleicht
erst nach Monaten befriedigt zu werden brauchten. Bei den
Lebensversicherungsgesellschaften fließen die Prämien der Ver-
sicherten den Anstalten viele Jahre, ja, Jahrzehnte hindurch
regelmäßig zu und kehren erst im Versicherungsfalle, also beim
Tode des Versicherten oder, wenn er ein bestimmtes Alter
erreicht hat, zu dem Versicherten oder dessen Erben in Form
der Versicherungssumme zurück. Irgend ein Recht, plötzlich,
ohne Innehaltung irgend welcher Kündigungsfrist die einge-
legten Beträge zurückzufordern, besitzt der Versicherte nicht.
Daher kann selbst in Krisenzeiten ein plötzlicher Ansturm vieler
Versicherten auf die Kassen der Gesellschaften nicht erfolgen.
Selbst in Zeiten schwerster, wirtschaftlicher Erschütterungen
haben diese Unternehmungen nur damit zu rechnen, daß die
Prämienzahlungen der Versicherten zu einem Teil ins Stok-
ken geraten, daß, dies gilt für Zeiten kriegerischer Verwicke-
lungen, die Zahl der Sterbefälle das normale Maß überschrei-
tet, verhältnismäßig wenig neue Versicherungen abgeschlos-
sen werden und sich daher die Prämieneinnahmen der Ge-

4*
        <pb n="62" />
        ﻿52

Seilschaften verringern, die Versicherten an diese in größerem
Umfange mit der Forderung herantreten, ihre Versicherungen
zu beleihen, sowie endlich damit, daß eine beträchtliche An-
zahl von Versicherten ihre Versicherungen aufgibt und sich die
auf sie entfallenden Deckungskapitalien auszahlen läßt.

Wenn man Klarheit darüber gewinnen will, ob die Li-
quidität der Lebensversicherungsgesellschaften diesen Anforde-
rungen genügt, muß man zunächst beachten, daß auch diese
in Krisenzeiten erhöhten Ansprüche von den Versicherten nicht
plötzlich erhoben werden können, daß man es vielmehr auch
hier mit Forderungen zu tun hat, die innerhalb bestimmter
Fristen zu erfüllen sind. Eine Ausnahme bildet die Zahlung
(der Versicherungssummen an verstorbene Versicherte oder an
diejenigen, die das im Versicherungsvertrag festgesetzte Alter
erreicht haben. Diese Zahlungen können unter Umständen einen
beträchtlichen Umfang annehmen. Insbesondere wäre dies in
einem längeren Kriege der Fall. Es ist indessen zu berücksich-
tigen, daß die Lebensversicherungsgesellschaften an ihre in-
folge von kriegerischen Ereignissen frühzeitig sterbenden Ver-
sicherten nach den Versidherungsbedingungen durchweg nur
dann die volle, vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen ver-
pflichtet sind, wenn die Kriegsgefahr entweder gegen eine
einmalige oder wiederholt gezahlte Zusatzprämie von der be-
treffenden Gesellschaft übernommen wurde oder der kosten-
lose Einschluß des Kriegsrisikos bei Abschluß der Versicherung
oder binnen 6 Monaten danach oder 1 bis 3 Monate vor
Beginn des Kriegsdienstes vom Versicherten beantragt war.
Soweit dies nicht der Fall ist, verpflichten sich die Gesell-
schaften in der Regel nur zur Auszahlung des im Moment des
Todes vorhandenen Deckungskapitals für die betreffende Ver-
sicherung. Hierdurch erfahren naturgemäß die im Kriege fällig
werdenden Auszahlungen eine erhebliche Verringerung. Hinzu
kommt, daß sich die meisten Gesellschaften in ihren Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen das Recht Vorbehalten haben,
auch bei Mitübernahme des Kriegsrisikos im Schadensfälle nicht
sofort die ganze Versicherungssumme auszuzahlen. Es wird
vielmehr zunächst nur das Deckungskapital oder ein Viertel
        <pb n="63" />
        ﻿bis drei Viertel der Versicherungssumme vergütet, der Rest
aber erst in dem auf den Friedensschluß folgenden Jahr. Aus
dieser Lage der Dinge folgt, daß die Höhe der Auszahlungen
im Kriegsfälle weit geringer bleiben muß', als man auf den ersten
Blick glauben sollte und zweitens, daß beträchtliche Teile auch
dieser Zahlungen Fristzahlungen sind, wobei die Fristen sich
über viele Monate erstrecken.

Was die Beleihungen der Policen und Rückkäufe der Ver-
sicherungen angeht, so gewähren die Gesellschaften Darlehen
auf die Policen erst, wenn mindestens drei bezw. zwei Jahres-
prämiien entrichtet sind. Ebenso wird bei Kündigung der Ver-
sicherung durch den Versicherungsnehmer eine Rückvergütung
nur geleistet, wenn die betreffende Versicherung mindestens
drei bezw. zwei Jahre bestanden hat. Die Kündigung kann
nur für den Schluß des gerade laufenden Versicherungsjahres
ausgesprochen werden. Nur bei Versicherungen mit laufender,
Prämie ist sie innerhalb des ersten Monats eines neuen Ver-
sicherungsjahres auch für sofort möglich. Endlich können zwar
die Gesellschaften unter den angegebenen Voraussetzungen Po-
licedarlehen gewähren, aber sie brauchen es nicht zu tun. Es
sind mithin auch den Darlehens- wie Rückkaufsansprüchen so-
wohl zeitliche, wie Höhengrenzen gesetzt.

In Bezug auf die geringeren Prämieneinnahmen der Gesell-
schaften in Kriegs- und Krisenzeiten gehen die in früheren
Kriegen gemachten Beobachtungen dahin, daß nur in den ersten
Phasen eines Krieges die Versicherungslust und auch dann
nur in geringem Umfange nachläßt, später aber das Neugeschäft
sich nicht erheblich vom normalen Geschäft eines Friedens-
jahres unterscheidet. Es darf hierbei nicht vergessen werden,
daß, wenn auch Hunderttausende von Staatsbürgern zu den
Waffen eilen müssen, die Wehrpflichtigen doch einen verhältnis-
mäßig kleinen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung bilden, der
zu,m größten Teil aus jüngeren Altersklassen besteht, die für
die Lebensversicherung eben wegen ihrer Jugend oder ihrer
wirtschaftlichen Lage noch nicht in Betracht kommen. Hier-
aus folgt auch, und die in früheren Kriegen gemachten Erfah-
rungen bestätigen dies, daß die Stockungen der Prämienzah-
        <pb n="64" />
        ﻿54

lungen einen nennenswerten Umfang nicht annehmen wer-
den und, sofern sie Vorkommen, sich auf die ersten Monate
des Krieges beschränken. Auch ist zu beachten, daß die Prä-
mien zu einem nicht geringen Teile jährlich im Voraus gezahlt
werden. Bei allen diesen Versicherungen könnte, wenn der
Krieg nach der Prämienzahlung ausbricht, eine Stockung der
weiteren Zahlungen nur in Frage kommen, wenn die Krise
sich über viele Monate erstreckte.

Damit sind die Ansprüche genannt, denen die Liquidi-
tät der Lebensversicherungsanstalten in Kriegs- und Krisen-
zeiten gewachsen sein muß. Bei Beantwortung der Frage, ob
dies der Fall ist, muß zunächst darauf aufmerksam gemacht wer-
den, daß in normalen Zeiten die Einnahmen der Lebensver-
sichcrungsgesellschaften ihre Ausgaben ganz außerordentlich
übersteigen, so daß die Gesellschaften in der Lage sind, Jahr
für Jahr dem Kapitalmärkte erhebliche Beträge für Anlage-
zwecke zur Verfügung zu stellen. Diese Summen erreichten
in den letzten Jahren etwa 240 Millionen Mark. Hieraus ergibt
sich, daß, selbst wenn in Kriegs- und Krisenzeiten eine starke
Vergrößerung der Ansprüche eintritt, die an die Gesellschaften
gestellt werden, diese in der Lage sind, den erhöhten Anfor-
derungen allein mit Hilfe ihrer laufenden Einnahmen zu ent-
sprechen. Wenn sie indessen genötigt sein sollten, ihre an-
gelegten Mittel heranziehen zu müssen, etwa weil die Prämien-
einnahmen eine außerordentliche Verringerung erfuhren oder
die Auszahlungen in ganz enormer Weise wuchsen, so besitzen
sie in ihren etwa 130 Millionen Mark erstklassiger Wertpapiere
und zirka 40 Millionen Mark Bankguthaben weitere liquide
Mittel in beträchtlichem Umfange. Außerdem ist bei den Lebens-
versicherungs-Aktiengesellschaften das Aktienkapital durchweg
nur zu einem geringen Teile (etwa 20 bis 30°/o) bar eingezahlt.
Der Rest kann jederzeit im Bedarfsfälle eingezogen werden.
Damit stehen den 25 großen Lebensversicherungs-Aktiengesell-
schaften andere flüssige Mittel in Höhe von rund 125 Millionen
Mark zur Verfügung. Überdies ist zu beachten, daß die Hypo-
theken keineswegs so illiquide sinc(, wie man vielfach zu glauben
scheint. Erstklassige Hypothekenbriefe lassen sich zur Befriedi-
        <pb n="65" />
        ﻿55

gung vorübergehender Geldbedürfnisse jederzeit leicht lombar-
dieren. Außerdem können die Anstalten einen großen Teil ihrer
Hypotheken, mindestens x/10 des Bestandes, mit sechsmonatiger
Frist kündigen, da die Hypotheken regelmäßig nur auf zehn
Jahre unkündbar ausgeliehen werden und sich mangels neuer
vertraglicher Regelung nur um ein Jahr prolongieren. Faßt man
die eben gemachten Ausführungen zusammen, so kann man
sagen, daß bei kurzen Krisen die sofort greifbaren Mittel der
Lebensversicherungs-Gesellschaften menschlichem Ermessen;
nach allen nur denkbaren Ansprüchen genügen, daß bei einem
längeren Andauern der Krise sich den Gesellschaften in ihren
Hypothekenanlagen aber neue Einnahmequellen öffnen, so daß
auch dann die Deckung außerordentlich großen Kapitalbedarfs
sichergestellt ist.

Kann bei den Lebensversicherungsgesellschaften von
einem Mangel an Liquidität keine Rede sein, so ist hiervon
ebensowenig bei den Versicherungsgesellschaften anderer
Zweige zu sprechen, wie die nachstehende Statistik für das
Jahr 19101) zeigt.

Zahl und Vers.-Zweig  der Gesellschaften	Kapital-  anlagen  insgesamt	Wertpapiere	Bankguthab. u.Guth.b.and. Vers-Untern.	Kassen-  bestand
9 Unfall- und Haft- pflicht'Vers.-Ges.  55 Feuer-Vers.-Ges.  10 Glas-Vers.'Ges.  17 Hagel-Vers.-Ges.  29 Vieh-Vers.-Ges.  25 Rück-Vers.'Ges.	177 168 754 378 253 871 10 400 519 15 463 326  3 768 845 177 296 800	35327 572  125	913 657  1	237 923 10 746 649  2	874551  126	366098	17 963 017 46 763 534  1	315 899  2	892 940 501 264  100 013 728	383 873 1 548 783 208 978 196 656 148 895 422865

Entsprechend den größeren Ansprüchen, die in diesen Ver-
sicherungszweigen an die Liquidität der Kapitalanlagen gestellt
werden müssen, bestehen erhebliche Teile derselben aus erst-
klassigen Wertpapieren, durch deren Verkauf jederzeit sofort
Deckungsmittel beschafft werden können. Die Wertpapiere
machen bei den

') Versicherungsstatistik für 1910 (Berlin, 1912, Guttentag).
        <pb n="66" />
        ﻿56

Glas-Versicherungsgesellschaften	12	o/o der Kapitalanlagen	
Unfall-Versicherungsgesellschaften	20	■ö/o' „	
Feuer-Versicherungsgesellschaften	337,0/» „		&gt;&gt;
Hagel-Versicherungsgesellschaften	6673o/0 „		
Rück-Versicherungsgesellschaften	70	°/o „	
Vieh-Versicherungsgesellschaften	75		

aus. Daneben verfügen diese Gesellschaften, abgesehen von
ihrem Kassenbestand, der ganz außer acht gelassen werden mag,
über hohe Guthaben bei Banken und anderen Versicherungs-
unternehmungen, die ebenfalls zur Deckung von Schadens-
ansprüchen sofort herangezogen werden können. Diese Gut-
haben machen bei den Gesellschaften der oben aufgeführten
Versicherungszweige etwa 10 bis 20°/o der Kapitalanlagen aus.
Hierbei sind die Rückversicherungsgesellschaften unberücksich-
tigt geblieben, die, ihrem Charakter entsprechend, besonders
hohe Guthaben bei Banken und vor allem anderen Versiche-
rungsgesellschaften unterhalten. Die Statistik läßt deutlich er-
kennen, in wie hohem Grade in den eben besprochenen Ver-
sicherungszweigen auf die Liquidität der Kapitalanlagen Be-
dacht genommen ist. Gewiß muß hier Unter Umständen mit
hohen Ansprüchen seitens der Versicherten gerechnet werden,
aber man kann mit gutem Grund behaupten, daß durch die
Art der Kapitalanlagen die Deckung auch der denkbar höchsten
Forderungen nicht nur in normalen, sondern auch in Kriegs-
und Krisenzeiten gesichert ist.

Wenn, wie gezeigt wurde, die Lebensversicherungsgesell-
schaften trotz der Bevorzugung der hypothekarischen Anlage
in der Lage sind, ihren Verpflichtungen auch in Krisenzeiten
ohne Schwierigkeiten voll nachkommen zu können, werden
damit auch alle Bedenken zerstreut, die dagegen geltend ge-
macht wurden, daß die Gesellschaften in erheblichem Umfange
Hypotheken in Großstädten und insbesondere in Berlin er-
worben haben.1) Wer dies den Gesellschaften aber gar zum
Vorwurf macht, zeigt nur, daß ihm das Lebensversicherungs-
wesen fremd ist, denn sonst würde er das in dieser Anlage-
politik zum Ausdruck gelangende Streben der Lebensversiche-

’) Biermer, a. a. 0. S. 30.
        <pb n="67" />
        ﻿57

rungsgesellschaften, für ihre Versicherten eine möglichst hohe
Rente aus den Kapitalanlagen zu erwirtschaften, völlig begreif-
lich finden und sogar als einfache Pflicht der Gesellschaften
ansehen. Tatsächlich sind aber die Hypothekenzinssätze in den
Großstädten und insbesondere in Berlin vielfach höher als
in kleineren Kommunen und auf dem Lande. Hierzu kommt,
daß die Gesellschaften für die Großstädte über zuver-
lässige und vertrauenswürdige Taxatoren in größerem Um-
fange verfügen als in kleinen Städten und auf dem Lande.
Die Gesellschaften sehen sich daher bei Beleihung von Ob-
jekten in Großstädten in nur geringem Umfange der Gefahr
ausgesetzt, infolge zu hoher Beleihung bei etwaigen Zwangs-
versteigerungen der beliehenen Objekte Vermögensausfälle zu
erleiden. Auch ist zu berücksichtigen, daß bei hypothekarischer
Beleihung von Großstadtobjekten sich auf ein Grundstück
höhere Hypothekenbeträge hingeben lassen, während bei Ge-
währung von Hypothekardarlehen auf Kleinstadt- oder länd-
liche Objekte mit einer größeren Zahl mittlerer und klei-
nerer Hypotheken gerechnet werden müßte. Es bedarf aber
keiner weiteren Ausführungen, daß die Verwaltungskosten, die
ein an Zahl kleiner Bestand großer Hypotheken verursacht,
geringer sein müssen als die Aufwendungen für die gleichen
Zwecke, wenn ein großer Besitz an mittleren und kleinen
Hypotheken in den Händen der Gesellschaften vereinigt ist.
Diese Schwierigkeit würde freilich auch bei Beleihung landwirt-
schaftlichen Großgrundbesitzes vermieden, doch laufen die Ge-
sellschaften hier, abgesehen davon, daß zuverlässige Taxen
schwerer erhältlich sind, ein größeres Risiko als bei großstädti-
schen Beleihungen, weil der Wert landwirtschaftlichen Besitzes,1
erheblicheren Schwankungen ausgesetzt ist als jener. Die Wirt-
schaftspolitik, Zollgesetzgebung usw., vor allem aber die Per-
son des jeweiligen Besitzers beeinflussen den Wert des land-
wirtschaftlichen Objektes in hohem Maße.

Wenn die Gesellschaften sich bei ihrer Anlagepolitik von
dem Streben leiten lassen, im Rahmen größter Sicherheit eine
möglichst gute Verzinsung für die ihnen anvertrauten Kapitalien
zu erarbeiten, so haben den Nutzen hiervon nicht, wie so gerne
        <pb n="68" />
        ﻿58

4



4

»

behauptet wird, die Gesellschaften selbst, d. h. ihre Aktionäre,
sondern in erster Linie die Versicherten. Es wird nur zu oft,
wenn man in bezug auf Versicherungsunternehmungen schlecht-
hin von „Erwerbsgesellschaften“ spricht, vergessen, daß neben
den Aktiengesellschaften Gegenseitigkeitsvereine in weitem Um-
fange tätig sind. Nach der Statistik des kaiserlichen Auf-
sichtsamtes für Privatversicherung für das Jahr 1910 waren
z. B. bei 41 großen Lebensversicherungsuntemehmungen in der
Kapitalversicherung auf den Todesfall, den Erlebensfall und in
der Rentenversicherung 2 838 784 Policen in Kraft, die auf
11 890,4 Millionen Mark Versicherungssumme lauteten. Hier-
von waren bei 14 großen Gegenseitigkeitsvereinen nicht we-
niger als 1 148 816 Policen über 5269,6 Millionen Mark ge-
nommen. Fast die Hälfte des gesamten Versicherungsbestan-
des in der großen Lebensversicherung befindet sich demnach
in Händen von Gegenseitigkeitsanstalten, bei denen keinerlei
Aktionärdividende erwirtschaftet zu werden braucht, die ge-
samten Überschüsse vielmehr den Versicherten zugute kom-
men. Aber auch bei jenen 27 Aktiengesellschaften treten die
Aktionärinteressen weit hinter die der Versicherten zurück.
Die Art der Gewinnverteilung zeigt dies klar. Vom Gesamt-
gewinn in Höhe von 85,29 Millionen Mark, den jene Gesell-
schaften im Jahre 1910 erzielten, erhielten die Versicherten
67,9, die Aktionäre nur 7,29 Millionen Mark. Die Versicherten
empfingen demnach rund 80o/o, die Aktionäre nur 8o/o. Hieraus
folgt, daß auch bei den Aktiengesellschaften der Nutzen der
weiter oben geschilderten Kapitalanlagepolitik in erster Linie
den Versicherten zugute kommt.

Wenn von anderer Seite als weiteres Bedenken gegen
die Bevorzugung der hypothekarischen Anlage durch die Ver-
sicherungsgesellschaften hervorgehoben wird, es sei wenig
ratsam, bei der Vermögensanlage einseitig zu verfahren und
alles auf die eine Karte des Hypothekenmarktes zu setzen,1)
so mag diese Bemerkung für Sparkassen und Banken zu-
treffend sein, für Lebensversicherungsgesellschaften ist sie es
nicht. Gewiß ist auch der Hypothekenmarkt keineswegs vor

*) von Dombois, a. a. O. S. 76.
        <pb n="69" />
        ﻿59

starken Erschütterungen sicher. Eine über allen Zweifel und
unter allen Umständen sichere Vermögensanlage gibt es aber
überhaupt nicht. Jedes Kreditieren, auch das unter den für
den Geldgeber günstigsten Umständen vorgenommene, schließt
ein Risiko in sich ein. Sicher ist aber, daß, wenn der Hypo-
thekenmarkt schweren Erschütterungen ausgesetzt ist, man es
mit Zeiten allgemeiner wirtschaftlicher Depression zu tun hat.
Dann, also insbesondere in Perioden kriegerischer Verwick-
lungen werden aber Staatspapiere zweifellos noch viel weniger
sichere Vermögensanlagen und viel stärkeren Erschütterungen,
ja, Katastrophen ausgesetzt sein, als Hypotheken. Hierzu
kommt, daß beim Kauf von Staatspapieren die Erwerber mit ,
dem vollen Kaufbetrage an das Risiko gebunden sind. Bei :
hypothekarischen Beleihungen ist den Gesellschaften aber durch
das Aufsichtsgesetz die Innehaltung einer Beleihungshöchst-
grenze von 60°/o des taxierten Wertes, die also weit hinter
dem tatsächlichen Wert des Beleihungsobjektes zurückbleibt,
strengstens vorgeschrieben. Es besteht daher, wenn die Taxe
nur einigermaßen zutreffend war, selbst bei erheblichen Er- !
Schütterungen des Hypothekenmarktes für die Versicherungs-
gesellschaften eine nennenswerte Gefahr, aus ihren hypothekari- j
Sehen Beleihungen Kapitaleinbußen zu erleiden, nicht.

Wenn diese Betrachtungen lehren, daß die Liquidität der
Versicherungsgesellschaften nicht nur im Frieden, sondern auch
in Kriegszeiten durchaus genügt, so wird man, je länger man
sich mit dieser Frage beschäftigt, immer stärker bezweifeln müs-
sen, ob die Liquidität besser wird, wenn größere Teile des Ver-
mögens insbesondere der Lebensversicherungsgesellschaften in
Staatspapieren angelegt sind. Man vergißt hier nur zu oft, f
daß die Lebensversicherungsgesellschaften, wie übrigens auch /
die Sparkassen, nicht endgültige Besitzer ihres Vermögens, son-
dern nur Vermögensverwaltungsstellen sind. Sie müssen die
Beträge, die ihnen von allen Seiten zufließen, zu gewissen
Zeiten und unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen. !
Wenn nun die Gesellschaften verpflichtet sind, einen bestimm-
ten Teil ihrer Anlagen in Staatspapieren zu halten, so werden
sie sich die Mittel für ihre Auszahlungen dadurch schaffen j
        <pb n="70" />
        ﻿60

müssen, daß sie Staatsanleihen verkaufen. Während man hieran
in normalen Zeiten nicht zu denken braucht, werden die Ge-
sellschaften sich voraussichtlich genötigt sehen, hierzu in Zei-
ten von Krisen und insbesondere kriegerischer Verwicklungen
überzugehen. Es werden dem Geldmarkt also vielleicht hohe
Beträge an Staatsrenten zu einer Zeit zum Verkauf angeboten,
in der er durch die Ungunst der Verhältnisse schon stark
in Anspruch genommen ist. Dieses Angebot an Staatsfonds
zwecks Beschaffung von Deckungsmitteln für die Forderungen
der Versicherten dürfte um so höher sein, als die Gesell-
schaften, wenn sie genötigt sind, höhere Bestände in Staats-
anleihen zu halten, eine entsprechende Verringerung ihrer
Bankguthaben vornehmen werden. Jener Verkauf von Staats-
titres muß notwendigerweise die dann schon ohnehin ge-
sunkenen Rentenkurse weiter erheblich drücken, zumal die Ver-
sicherungsgesellschaften in Zeiten derartiger Krisen nicht die
einzigen Verkäufer von Staatsanleihen sind. Auch die übrigen
Vermögensverwaltungsstellen, die, wie beispielsweise die Spar-
kassen gerade in Kriegszeiten über finanzielle Mittel in hohem
Umfange verfügen müssen, werden gleichzeitig an den Staats-
papiermarkt mit Verkäufen in weitem Umfange herantreten.
Dieses von allen Seiten kommende Angebot an Staatspapieren,
dem so gut wie keine Nachfrage gegenübersteht, muß den
Staatspapierkurs in Tiefen führen, die er heute noch nicht
kennt, zumal es zeitlich mit hohen Emissionen neuer Staats-
obligationen zwecks Beschaffung der Mittel für die Kriegführung
zusammentrifft. In solchen Zeiten können Staatsanleihen als
liquide Mittel nicht angesehen werden. Sie können in bares,
Geld nur umgewandelt werden, wenn ihre Besitzer bereit sind,
außerordentlich hohe finanzielle Opfer zu bringen. Diese wer-
den auch dadurch nicht verhindert, daß kein Verkauf, sondern
nur eine Lombardierung der Staatspapiere vorgenommen wird.
Die Verkäufer hätten dann Lombardzinsen zu entrichten, von
deren Höhe man eine Vorstellung erhält, wenn man sich er-
innert, daß wiederholt schon in Friedenszeiten bei starker
Geldknappheit 7 und 8o/o Lombardzinsen bezahlt werden muß-
ten. Würde aber, was auch schon mehrfach empfohlen wurde,
        <pb n="71" />
        ﻿61

um die Staatskassen vor zu starken Ansprüchen zu bewahren, die
Auszahlung der Lombarddarlehen in Lombardkassenscheinen
erfolgen, so würden die Versicherungsgesellschaften d. h. ihre,
'Versicherten neben den hohen Lombardzinsen noch das Disagiot
zu tragen haben, das sich für jene Kassenscheine, wenn sie
massenhaft zur Ausgabe gelangen, gegenüber dem Golde bald
und in mehr oder minder großer Höhe herausbilden wird.
,Wie wenig gerade ein großer Besitz an Staatspapieren die
Liquidität der Gesellschaften verbürgt, äußert sich in charak-
teristischer Weise darin, daß man gerade in Frankreich, wo die
Versicherungsgesellschaften den höchsten Prozentsatz an Staats-
papieren besitzen, sich eingehend damit beschäftigt, die tat-
sächlichen Verluste und Kursdifferenzen durch Aufnahme einer
sogenannten „Krisenklausel“ in die Versicherungsbedingungen
auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen,1) und daß im An-
schluß hieran das Eidgenössische Versicherungsamt hat erklären
lassen, daß es solchen Klauseln, durch die die Leistungen des
Versicherers bis auf 6O0/0 herabgesetzt werden, weil er zur Er-
füllung seiner Verpflichtungen Wertpapiere mit Verlust ver-
kaufen muß, wohl zustimmen werde. Die deutschen Gesell-
schaften haben bei ihrer hauptsächlich hypothekarischen Anlage
an die Einführung einer solchen, die Versicherten schwer schädi-
genden Klausel bisher nicht einmal zu denken brauchen.

Diese Ausführungen zeigen, daß die Liquidität der Ver-
sicherungsgesellschaften bei einem größeren Bestand an Staats-
papieren gerade dann nicht besser, sondern bei weitem schlech-
ter wird, als sie bei Weiterverfolgung der jetzigen Anlage-
politik ist, wenn sie die denkbar beste sein sollte, nämlich im
Kriegsfälle. Gerade in solchen Zeiten kann die Kapitalanlage-
vorschrift geradezu verhängnisvolle Wirkung ausüben.

Durch den Hinweis auf mangelnde Liquidität der Versiche-
rungsgesellschaften läßt sich der Kapitalanlagezwang nicht recht-
fertigen. Nun ist auch versucht worden, ihn damit zu begründen,
daß der Geschäftsbetrieb jener Anstalten auf einer staatlichen
Konzession beruhe, der Staatsaufsicht unterliege, unter deren

*) Müller in Veröffentlichungen S. 12.
        <pb n="72" />
        ﻿Schutz die Gesellschaften einen ansehnlichen Teil der nationalen
Ersparnisse hätten sammeln und sich zu großen leistungsfähigen
Instituten hätten entwickeln können, als die sie heute dastünden.
Dieser Hinweis kann indessen einen so weitgehenden Eingriff
des Staates in die Gewerbefreiheit der Versicherungsgesell-
schaften, wie die Kapitalanlagevorschrift ihn darstellt, niemals
rechtfertigen. Was den Schutz des Reiches betrifft, so kommt
er nicht nur den Versicherungsgesellschaften, sondern jedem
andern Betriebe, gleichviel welcher Art, in demselben Um-
fange zugute. Für diesen Schutz müssen, wie alle anderen
Betriebe und wie jeder Staatsbürger, auch die Versicherungs-
Gesellschaften in Form von staatlichen und kommunalen
Steuern ein Entgelt entrichten. Gewiß sind die Versicherungs-
unternehmungen konzessionspflichtige Betriebe und ständig
einer weitreichenden und strengen Kontrolle durch das Auf-
sichtsamt unterstellt. Diese Aufsicht setzt sich aber nicht zum
Ziele, das Versicherungswesen auf alle Weise zu fördern und
zu weiterer Entfaltung zu bringen, sondern läßt es sich an-
gelegen sein, das Interesse der Versicherten wahrzunehmen.
Die Aufsichtsbehörde ist mit anderen Worten, wenn nicht aus-
schließlich, so doch in erster Linie Polizeibehörde, allerdings
eine Polizeibehörde, die auf Wunsch der Versicherungsgesell-
schaften selbst geschaffen wurde, dafür aber zur Hälfte von
den beaufsichtigten Unternehmungen erhalten wird. Das Reich
hat für das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung
nur geringe Aufwendungen zu machen, vielmehr wird ein großer
Teil der Unkosten, die die Aufsicht verursacht, auf die beauf-
sichtigten Gesellschaften verteilt und von ihnen eingezogen.
Von einer besonderen Leistung des Staates, für die auf der
anderen Seite die Gesellschaften in ihrer Anlagepolitik beson-
deres Entgegenkommen zu zeigen hätten, das immer nur auf
Kosten der Versicherten erfolgen könnte, kann mithin durchaus
nicht die Rede sein. Die Versicherungsgesellschaften sind trotz
der Aufsicht, man kann vielleicht sogar sagen, wegen der Auf-
sicht, keineswegs in irgendeiner Weise vor anderen Unter-
nehmungen privilegiert. Sie unterscheiden sich hierin also sehr
wesentlich von den öffentlichen Versicherungsanstalten verschie-
        <pb n="73" />
        ﻿63

dener Art, also beispielsweise den öffentlichen Feuer- und
Lebensversicherungsanstalten in Preußen, den Landesversiche-
rungsanstalten und Berufsgenossenschaften in Deutschland.
Wenn diesen Kapitalverwaltungsstellen gegenüber der gesetz-
liche Zw-ang, einen bestimmten Teil des Vermögens in Staats-
papieren anzulegen, mit dem Hinweis begründet wird, daß
der Staat diese Körperschaften mit gewissen Privilegien aus-
statte, so geschieht dies, wenn man einmal einen Augen-
blick außer Acht läßt, daß der Kaufzwang völlig nutzlos den
betreffenden Organisationen auferlegt wird, mit einem ge-
wissen Schein des Rechts. Jene Anstalten brauchen z. T. keine
Staats- und Kommunalsteuern zu entrichten, auch ist ihnen die
kostenfreie Unterstützung vieler staatlicher und kommunaler
Behörden zugesichert. Hier kann also tatsächlich von einer
Förderung durch den Staat gesprochen werden, bei den pri-
vaten Versicherungsunternehmungen aber nicht. Wenn diese
sich im Laufe der letzten Jahrzehnte kräftig entwickelten und
Fortschritte machten, um die uns das Ausland beneidet, wenn
heute die deutsche Privatversicherung in allen Kulturländern
sich des weitgehendsten Vertrauens erfreut, so ist diese Er-
scheinung nicht eine Folge der Staatsaufsicht oder sonstiger
Förderung durch den Staat, sondern lediglich die Frucht der
unermüdlichen und gewissenhaften Arbeit der Privatversiche-
rungsunternehmungen selber, des Strebens, ihren Versicherten
das Beste zu bieten, und des erfolgreichen Bemühens, sich neu
auftauchenden Versicherungsbedürfnissen möglichst rasch und
in geschickter, technisch einwandfreier Weise anzupassen. Man !
sollte meinen, daß es vornehmste Aufgabe des Staates sein
müßte, der deutschen Privatversicherung diese hohe Leistungs-,
fähigkeit zu erhalten, nicht aber sie durch unnütze Zwangs-
vorschriften zu beeinträchtigen, nicht nur aus Rücksicht auf
viele Hunderttausende von Versicherten, sondern auch aus rein
egoistischen, nämlich finanzpolitischen Gründen d. h. um sich I
•die Steuerkraft der Gesellschaften ungeschmälert zu bewahren.

Einzelne Autoren glauben ein Entgegenkommen des Staates ,
den Versicherungsgesellschaften, insbesondere den Lebens-
versicherungsunternehmungen gegenüber, darin erblicken zu
        <pb n="74" />
        ﻿können, daß es vom Staate erlaubt werde, Lebensversicherungs-
prämien in gewisser Höhe vom steuerbaren Einkommen in
Abzug zu bringen. Auch hier handelt es sich nur scheinbar um
ein Eintreten des Staates zugunsten jener Anstalten. Zunächst
besteht diese Abzugsfähigkeit durchaus nicht in allen deutschen
Staaten, so daß mit dem Hinweis hierauf ein vom Reich aus-
gesprochener Zwang zur Kapitalanlage in Staatspapieren, der
sich auf alle Bundesstaaten erstrecken würde, nicht gerecht-
fertigt werden kann. Ferner ist nicht ersichtlich, warum deshalb
die Versicherungsgesellschaften aller Zweige dem Kapitalanlage-
zwang sollten unterworfen werden können. Aber abgesehen
hiervon ist die von den Regierungen der einzelnen Bundes-
staaten gegebene Erlaubnis, Lebensversicherungsprämien bis)
zu 400 oder 600 Mark vom steuerbaren Einkommen abziehen
zu dürfen, nur eine Folge der Erkenntnis, daß diese Maßnahme
geeignet ist, die Vermögenslage breiter Bevölkerungsschichten
zu bessern, wodurch wieder die Einkommensteuererträgnisse
eine Erhöhung erfahren. Der Staat fördert mithin durch die
Gewährung der Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungs-
prämien die Lebensversicherung letzten Endes nur im eigenen
Interesse, nämlich um seine Einkommensteuereinnahmen zu
erhöhen, zugleich auch, um sich weniger den Ansprüchen un-
bemittelt und unversorgt zurückbleibender Angehörigen von
nicht versicherten Wirtschaftsvorständen ausgesetzt zu sehen.
Mithin erhält der Staat das, was er infolge der Abzugsfähig-
keit der Lebensversicherungsprämien etwa zunächst an Ein-
kommensteuern verlieren sollte, reichlich in Form von Erb-
schaftssteuern und Einkommensteuern zurück. Es ist also
nur kluger Egoismus und richtige, über enge fiskalische Be-
trachtungsweise hinausgehende kaufmännische Kalkulation,
wenn gewisse Staaten den Abzug von Lebensversicherungs-
prämien vom steuerlichen Einkommen gestatten. Diese Kal-
kulation ist so zutreffend, daß es Verwunderung erregen muß,
wenn nicht alle Bundesstaaten zur Anwendung dieses Prin-
zips in ihren Einkommensteuergesetzen übergegangen sind.

Was weiter die Begründung der Kapitalanlagevorschrift
durch den Hinweis betrifft, daß durch gesundheitliche Maß-
        <pb n="75" />
        ﻿65

nahmein des Staates die durchschnittliche Lebensdauer eine
Verlängerung erfahren habe, woraus auch die Versicherungs-
gesellschaften Nutzen zögen, so ist darauf hinzuweisen, daß
mit dieser Bemerkung eventuell nur für die Lebensversicherungs-
anstalten, nicht aber für alle übrigen Privatversicherungsunter-
nehmungen eine Kapitalanlagevorschrift gerechtfertigt werdeni
könnte. Aber auch hinsichtlich der Lebensversicherungsanstal-
ten ist zu beachten, daß die Versicherten ein ärztlich aus-
gelesenes Material darstellen und ihre Sterblichkeit sich daher
sehr wesentlich von der allgemeinen Volkssterblichkeit unter-
scheidet. Infolgedessen hält sich die Verbesserung der Ver-
sichertten-Sterblichkeit, die allerdings für die letzten Jahrzehnte
nachzuweisen ist, in weit engeren Grenzen als die günstigere
Gestaltung der allgemeinen Volkssterblichkeit. Außerdem fol-
gen aber die Lebensversicherungsunternehmungen der Ver-
besserung der Versicherten-Sterblichkeit fortgesetzt in ihren
Sterbetafeln äüf das sorgfältigste nach und bemühen sich durch]
Aufstellung neuer Sterbetafeln an Hand der letzten Sterblich-
keitsergebnisse den Fortschritten der Sterblichkeit Rechnung
zu tragen. Soweit aber trotz alledem Sterblichkeitsgewinne
erzielt werden, kommen diese nicht den Gesellschaften d. h.
den Aktionären, sondern den Versicherten in Form von
Versichertendividenden zugute. Durch diese wird der Preis
der Lebensversicherung ermäßigt. Damit wird es erst vielen
Personen ermöglicht, sich aus eigener Kraft eine Fürsorge
zu schaffen, die sie sonst entbehren müßten. Daß aber an
der möglichst weiten Verbreitung der Lebensversicherung auch!
der Staat ein großes Interesse hat, wird allgemein als zu-
treffend anerkannt.

In dem Wunsche, für die Erstreckung der Kapitalanlage-
vorschrift auf die Versicherungsanstalten eine hinreichende
Rechtfertigung zu finden, betonen einzelne Autoren, daß die
Gesellschaften das Staatswohl höher stellen müßten, als ihr
eigenes, daß sie im nationalen Interesse für Zwecke des Staats-
kredites Mittel zur Verfügung stellen müßten. Sie müßten nicht
nur an sich allein, sondern auch an die Allgemeinheit denken.
Derartige Bemerkungen zeigen nur, daß man sich von dem

Meltzing, Staatspapierkurs.	5
        <pb n="76" />
        ﻿66

Charakter der Versicherungsgesellschaften eine recht unklare
Vorstellung macht. Sie sind keine Staatskreditinstitute, sondern
Schöpfungen des energischen Fürsorgewillens von zumeist dem
Mittelstände angehörigen Bevölkerungskreisen. Aufgabe der
Leiter der Versicherungsgesellschaften ist es daher, lediglich
dafür Sorge zu tragen, daß dieser Fürsorgewille in möglichst
vollkommener Weise sein Ziel erreicht. Hierzu gehört, daß
die den Gesellschaften anvertrauten Prämienbeträge möglichst
sicher, aber, soweit dies im Rahmen größter Sicherheit angängig
ist, auch tunlichst ertragreich angelegt werden. Wenn die
Gesellschafte;) bei der Befolgung dieser Gesichtspunkte zur
Bevorzugung der hypothekarischen Anlage gelangt sind, so hat
dies seinen: Grund eben darin, daß erste Hypotheken am meisten
den Anforderungen entsprechen, die von den Gesellschaften an
ihre Kapitalanlagen gestellt werden müssen, nämlich Sicher-
heit der Anlage, gute Rentabilität und Gleichmäßigkeit des
Zinsertrages. Nicht an sich denken die Gesellschaften bei der
Befolgung einer derartigen Anlagepolitik, sondern an ihre Mil-
lionen von Versicherten. Es ist auch nicht einzusehen, daß dem
nationalen Interesse mehr gedient wäre, wrenn die Gesell-
schaften etwa in weitem Umfange Staatspapiere gekauft hätten.
Die Lebensversicherung hätte dann sicherlich nicht die Ver-
breitung gewonnen, die sie heute in Deutschland besitzt, weil
sie nur zu höherem Preise hätte geliefert werden können,
oder sie wäre mehr in die Hände ausländischer Versicherungs-
gesellschaften übergegangen. Beides widerspricht dem natio-
nalen Interesse. Aber selbst wenn man hiervon ganz absieht,
so wären durch den Kauf großer Bestände an Staatsanleihen
dem Staat seitens der Versicherungsgesellschaften erhebliche
Mittel zugeführt worden, die dieser sicherlich zum allgemeinen
Wohl verwandt hätte. Durch die vorzugsweise Anlage dieser
Kapitalien in ersten Hypotheken sind diese Gelder zunächst
dem Hypothekenmarkt zugeflossen und haben fördernd auf
das Baugewerbe eingewirkt, das wieder viele andere Gewerbe
nährt, aber ein guter Teil jener Mittel ist auch direkt dem
Handel, der Industrie und allen nur möglichen Gewerben
in ganz Deutschland zugute gekommen. Ist hierdurch
        <pb n="77" />
        ﻿67

nicht ebenso sehr im nationalen Interesse gehandelt?
Man kann mit Recht behaupten, daß an dem wirtschaft-
lichen Aufschwung Deutschlands auch die Anlagepolitik
der Versicherungsgesellschaften ihren nicht geringen An-
teil hat. Eigenartig berührt es auch, daß gerade den Ver-
sicherungsgesellschaften die Berücksichtigung nationaler In-
teressen anempfohlen wird. Den Banken gegenüber hört
man hiervon ebensowenig wie vom Kapitalanlagezwang. Dabei
sind es gerade die Banken, durch deren Vermittlung alljährlich
viele Millionen fremdländischer Werte an deutschen Börsen
eingeführt und damit den breiten Schichten des deutschen
Kapitalistenpublikums zugänglich gemacht werden. Auch sind
es die Banken, die Jahr für Jahr hohe Beträge industrieller
Obligationen und anderer Werte, die die schärfsten Konkur-
renten der Staatsanleihen sind, emittieren. Endlich sind es
die Banken, die als Vertrauensleute des Publikums in Geld-
fragen, dieses auf die Kapitalanlage in industriellen Obligationen,
Hypothekenbankpfandbriefen und ausländischen Effekten hin-
weisen und dadurch Kapital im Betrage von Millionen dem Staats-
papiermarkt entziehen. Man braucht den Banken deshalb nicht
einmal einen Vorwurf zu machen. Sie lassen sich von der
Rücksicht auf Geschäftsprofit leiten, denn für den Vertrieb in-
dustrieller Obligationen und von Hypothekenbankpfandbriefen
erhalten sie zujm Teil recht ansehnliche Bonifikationen, bei der
Vermittlung von Staatspapieren dagegen nicht. Wenn man aber
hier ruhig zusieht und von der Rücksichtnahme auf nationale
Interessen nicht spricht, sollte man dies gerechterweise auch
bei den Versicherungsgesellschaften nicht tun und gar em-
pfehlen, sie durch staatlichen Zwang zu einer vermeintlich bes-
seren Wahrung nationaler Interessen anzuhalten.

Höchst merkwürdig, aber für Deutschland außerordentlich
charakteristisch ist, daß bei der Begründung der Kapitalanlage-
vorschrift den Versicherungsgesellschaften gegenüber mit kei-
nem Wort darauf eingegangen wird, ob der weitgehende Ein-
griff des Staates in die wirtschaftliche Freiheit privater Gesell-
schaften, als den sich der Kapitalanlagezwang charakterisiert,
rechtlich überhaupt zulässig ist. Wenn die Regierung den Ge-

5*
        <pb n="78" />
        ﻿68

Seilschaften im § 59 V. A. G. bestimmte Vorschriften für die An-
legung der Prämienreserven machte, so geschah dies im- In-
teresse und zum Schutze der Versicherten. Für diesen Zweck
reichen aber die vorhandenen Vorschriften vollständig aus. Es
ist bisher auch noch von keiner Seite die Behauptung auf-
gestellt worden, der Schutz der Versicherten verlange eine
Verschärfung des § 59 im Sinne der geplanten Anlagevorschrift.
Damit entfällt aber jeder Rechtsgrund für den Kapitalanlage-
zwang. Freilich wird vielfach jede Staatshandlung als berechtigjt
anerkannt, die nach Meinung der jeweiligen Träger der staat-
lichen Machtbefugnisse dem öffentlichen Interesse dient. Gleidl-
wohl sollten Handlungen in Verfassung^- und Rechtsstaaten un-
möglich sein, die in gewalttätiger Weise in die Rechtssphäre
breiter Schichten der Staatsbürger eingreifen. Dieser Mangel
jeglichen Rechtsgrundes bei der Erstreckung des Anlage-
zwanges auf die Versicherungsgesellschaften kann nicht scharf
genug hervorgehoben werden. Er zeigt erst, welchen gefähr-
lichen Weg die Regierung zu gehen sich anschickt, indem sie
Gewalt vor Recht setzt.

Nicht selten wird von deutschen Autoren ihr Vorschlag,
die Versicherungsgesellschaften zur Anlage bestimmter Ver-
mögensteile in Staatsanleihen zu zwingen, damit begründet,
daß beispielsweise in England und Frankreich die Staatspapier-
bestände jener Institute weit größer seien. Es wird meist außer
Acht gelassen, daß dies nicht auf Grund irgendeines Zwanges,
sondern freiwillig der Fall ist, weil es den Anlagegepflogen-
heiten in jenen Ländern entspricht.1) Diese sind aber ihrerseits
abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffen-
den Staates. Eine derartige Sitte gewaltsam in einem Lande
einbürgern zu wollen, dessen wirtschaftliche Lage ganz anders
geartet ist, kann nur mit einem großen Mißerfolg endigen und
muß die heimische Volkswirtschaft schwer schädigen. Dieser
Meinung ist auch Heyman, der dringend davor warnt, fremde
Einrichtungen nach Deutschland zu verpflanzen, ohne daß
der Verschiedenheit des Bodens Rechnung getragen werde.2)

*) Senden, a. a. 0. S. 4.
2) a. a. O. S. 214.
        <pb n="79" />
        ﻿69

Ganz abgesehen hiervon, erscheint es indessen durchaus un-
angebracht, wie Dernburg zutreffend hervorhebt, in Deutsch-
land bei der Empfehlung einer Kapitalanlagevorschrift auf das
Ausland Bezug zu nehmen, denn obwohl hier seitens einer
Reihe von Korporationen Staatspapierbestände in großem Um-
fang gehalten werden, ist auch hier der Kurs jener Anleihen
starken Rückgängen unterworfen gewesen. Die englischen
Konsols sind bis auf 74 o/o (am 19. Juli 1912) gesunken und
haben damit einen Tiefstand erreicht wie kaum je zuvor. Eben-
so ist die französische Rente im Kurse erheblich gewichen.
Wenn dies’ aber der Fall ist, obwohl dort eine stärkere Nachfrage
nach Staatspapieren besteht und Versicherungsgesellschaften,
Banken, Sparkassen usw. in England ungeheure Mengen von
Konsols, wie Biermer betont, aufzunehmen gewohnt sind,
und deren schnelle Überführung in feste Hände gesichert ist,
so ist nicht erfindlich, wie dem Kursrückgang in Deutschland
dadurch Einhalt geboten werden sollte, daß für einen im
Vergleich zu den jährlichen Neuemissionen und zu der Höhe
|der fluktuierenden Werte geringfügigen Betrag von 200 Mil-
lionen Mark jährlich feste Käufer auf dem Wege des Kapital-
anlagezwanges gefunden! werden. Dies um so weniger, als nach
den Ausführungen des preußischen Ministers von Rhein-
baben im Herrenhaus in Deutschland etwa 13 Milliarden fluk-
tuierender Werte, d. h. in den Händen des privaten Publi-
kums seien, die, wenn sich eine günstige Konjunktur biete,
wieder auf den Markt zurückströmten.1) Was bedeutet diesen
Staatspapierbeständen gegenüber ein Betrag von höchstens 200
Millionen Mark im Jahre, d. h. 1/3 bis der jährlichen Neu-
emissionen in Staatspapieren!

Ferner wird meist nicht berücksichtigt, daß diese Bevor-
zugung der Staatspapiere seitens der Versicherungsgesell-
schaften in England und Frankreich, auch wenn sie freiwillig
erfolgt, die Regierung jener Länder zwingt, auf ihre Geldgeber
Rücksicht zu nehmen, für Stabilität des Staatspapierkurses
Sorge zu tragen und Maßnahmen zu meiden, die ihn herab-
zudrücken geeignet sind. Diese Verantwortung der Regie-

9 Biermer, a. a. O. S. 11.
        <pb n="80" />
        ﻿rung für den Kurs ihrer Anleihen muß natürlich viel größer
werden, wenn sie irgendwelche Vermögensverwaltungsstellen,
die nicht Endbesitzer, sondern nur Zwischenbesitzer derartiger
Effekten sind, durch Gesetz zwingt, diese in bestimmter Höhe
zu kaufen. Man muß Dernburg durchaus Recht geben, wenn
er betont, daß, wer Papiere empfiehlt, eine gewisse Gewähr
für sie übernimmt, und daß, wenn schon ein Bankier, der
einen unvorsichtigen Rat erteilt, sich zivilrechtlich haftbar
'macht, ein Staat, der nicht empfiehlt, sondern zwingt, dies erst
recht tut.*) Bei Vergleichen mit dem Ausland wird endlich
nicht beachtet, daß den deutschen Lebensversicherungsgesell-
schaften für den Hauptteil ihrer Kapitalbestände, die Prämien-
reserven, wie bereits weiter oben mitgeteilt wurde, nur ganz
wenige, besonders sichere Anlagearten durch das Reichsauf-
sichtsgesetz gestattet sind. Den ausländischen Gesellschaften
ist dagegen eine weit größere Freiheit bei der Anlage ihres Ver-
mögens gelassen.2) Sie können daher ohne Schwierigkeit einen
und selbst einen beträchtlichen Teil ihrer Fonds in Staatsrenten
anlegen, denn sie sind in der Lage, die niedrigere Verzinsung
dieser Vermögensbestände durch entsprechend höhere Zins-
erträge vollständig auszugleichen, die sie aus ihrem Besitz an
Industrie- oder Eisenbahnobligationen, aus Grundbesitz oder
anderen hochverzinslichen Anlagen erzielen. Die deutschen Ge-
sellschaften, die sidh einen derartigen Ausgleich wegen der an-
deren Gestaltung der Staatsaufsicht nicht schaffen können, sind
dagegen genötigt, wenn sie die Versicherung möglichst billig
anbieten und international wettbewerbsfähig bleiben wollen,
unter den ihnen durch Gesetz freigegebenen Anlagearten die-
jenige zu bevorzugen, die die beste Zinsrente bringt.

Die nachstehende Statistik zeigt, daß die amerikanischen,
österreichischen und1 englischen und besonders die französischen
Anstalten jn der Lage waren, beträchtliche Teile ihres Vermögensi
in Grundbesitz anzulegen und sich hierdurch hohe Zinserträge
zu sichern. In Deutschland würde die Aufsichtsbehörde eine

*) Zwangsanlagen, a. a. O. S. 19.

2) Vergl. den Artikel „Staatsaufsicht“ im Versicherungslexikon von
Manes, I, S. 1145 ff.
        <pb n="81" />
        ﻿71

Grundbesitz ausländischer Lebensversicherungs-Anstalten
Ende 1907.

		Wert des	Wert des
	Zahl der	Grundbesitz.	Grundbesitz.
Gesellschaft.		in Millionen in Prozenten	
		Mark	der Aktiven
Französische Lebensvers.-Gesellsch.	17	473,2	22,9
Englische Lebensvers. - Gesellschaft.	83	584,0	8,2
Österreichische Lebensvers.- Ges.	30*	81,2*	7,2*
Amerikanische Lebensversich. - Ges.	29	635,0	5,2
Schweizerische Lebensversich -Ges.	6	7,8	3,7

*) Auf Grund der Statistik im Nationalökonom, Band 2t (1908), S, 184.

solche Anlagepraxis nicht zulassen. Ähnlich ist die Sachlage
hinsichtlich des Bestandes ausländischer Gesellschaften an Wert-
schriften. Er ist allerdings durchweg weit größer, als bei den
deutschen Unternehmungen, umfaßt dafür aber auch in hohen
Beträgen Effektenarten, deren Erwerb den deutschen Gesell-
schaften durch das Gesetz nur in ganz beschränktem Maße
gestattet ist. Wie aus der nachstehenden Statistik hervorgeht,

Wertpapierbestand Ende 1907 in Millionen Mark.

Zahl der
Gesell-
schaften

DeutscheLebensvers.-Ges. 41
Franzos. Lebensvers.-Ges.	17

Englische Lebensv. - Ges.	83

Österr. Lebensvers. - Ges.	30*

Amerikan. Lebensv. - Ges.	29

Schweizer. Lebensv.-Ges. 6

*) Auf Grund von Angaben ii

Akt. U.

Gesamter  Wert-  papier-  bestand	davon  Staats-  anleihen	Komm - Anl. u. Hyp. - Bk.- Pfandbr.	Oblig. v. Eisenb.-, industr. Untern, etc.
103,9	73,3	30,2	0,4
1257,1	1106,0		151,1
3000,0	722,0		2278,0
554,3*	251,0*	256,6*	46,7*
5785,9	270,5	277,5	5037,9
36 6	18,3	4,6	13,7

Nat.-Ök., Band 21 (1908) S. 183.

ist nirgends anderswo der Besitz an industriellen Obligationen
und Aktien so gering, wie bei den deutschen Lebensversiche-
rungsgesellschaften. In Frankreich besteht zwar das Effekten-
portefeuille zu 5/6 aus Staats- bezw. Kommunalpapieren, dazu
treten aber Eisenbahn- und andere Aktien sowie Obligationen
im Betrage von mehr als 150 Millionen Mark. Ähnlich liegen
die Verhältnisse in Österreich, wo die Staats- und Kommunal-



9
        <pb n="82" />
        ﻿72

werte etwas stärker überwiegen als in Frankreich und in der
Schweiz, wo etwa 1/3 aller Effekten Eisenbahn- und Industrie-
papiere sind. Dagegen sind dort, wo die Gesellschaften be-
sonders große Wertpapierbestände besitzen, in England und
Amerika, rund 3/i resp. 6/7 aller Wertpapiere industrielle und
gewerbliche Aktien und Obligationen, hinter denen Staatspapiere
stark zurücktreten. Durch die Mischung verschiedener Wert-
papierarten mit niedriger und höherer Zinsrate ist es den aus-
ländischen Unternehmungen ganz allein möglich, eine gute
Durchschnittsverzinsung zu erzielen. Wenn auch sie das Gesetz
zwingen würde,, von allen Wertpapieren nur ganz wenige Arten
mit niedrigen Zinserträgen zu halten, darf man sicher sein, daß
auch bei den ausländischen Gesellschaften sich die Höhe des
Wertpapierbesitzes schnell verringern würde. Daß sich die
Staatspapiere verschiedener Staaten nicht unbeträchtlich besser
verzinsen als die deutschen, mag nebenbei als weiterer Grund
für den größeren Besitz ausländischer Gesellschaften an diesen
Effekten genannt werden.

Es kjönnte Verwunderung erregen, daß, während die deut-
schen Gesellschaften die hypothekarische Anlage bevorzugen
und hierdurch zum Ausdruck bringen, daß sie diese Anlageart
für die zweckmäßigste halten, die ausländischen Unternehmun-
gen die hypothekarische Anlageform vernachlässigen und an-
dere Investierungsarten gewählt haben. Der Grund hierfür liegt
in Frankreich darin, daß auf den Grundstücken selbst und auf
dem Grundstücks-Beleihungsverkehr zahlreiche Steuern ruhen,
die den Hypothekenbesitzern erhebliche Scherereien und Lasten
bringen. In England erklärt sich die bedeutende Abnahme der
Verwendung von Hypotheken für Anlagezwecke einerseits aus
der Wertverminderung des Ackerlandes, andererseits aus der
Zulassung dieser Gattung zur Anlage von Mündelgeldern, wo-
durch die Nachfrage nach Hypotheken gesteigert und ein Her-
abgehen des Zinssatzes bewirkt wurde, so daß diese Anlagen
nicht mehr die von Lebensversicherungs-Gesellschaften er-
wünschte Rentabilität abwerfen. Für Amerika läßt sich der
Rückgang des Hypothekenbesitzes dadurch erklären, daß bei
dem gewaltigen, wirtschaftlichen Aufschwung der Vereinigten
        <pb n="83" />
        ﻿Staaten während der letzten Jahrzehnte von industriellen Ge-
sellschaften, insbesondere Eisenbahnunternehmungen, aufge-
nommene Obligationsanleihen mit günstigeren Zinsbedingun-
gen massenhaft auf den Markt gelangten. Daß endlich in Öster-
reich die hypothekarische Anlage nicht in dem Maße gepflegt
wird, wie in Deutschland, hat seinen Grund darin, daß die
wirtschaftliche Entwicklung in Österreich nicht das schnelle
Tempo wie z. B. in Deutschland und Amerika eingeschlagen
hat. Insbesondere die moderne Großstadtentwicklung war in
Österreich nicht so energisch, und damit die Grund- und Boden-
wertsteigerung und der Häuserbau nicht so umfangreich, wie
in jenen Staaten. Daraus ergibt sich, daß auch eine Nachfrage
nach Hypothekengeldern nur in geringerem Maße eintreten
konnte. Soweit diese vorhanden war, wurde sie aber in erster
Linie durch die vielen Spar- und Waisenkassen und Genossen-
schaften befriedigt. Hierzu kommt, daß als Beleihungsgrenze
50 o/o des Taxwertes festgesetzt ist, eine Vermögensüber-
tragungsgebühr mit eventuellen Gemeindezuschlägen erhöben
wird und endlich die Verzinsung der Wertpapiere hinter der
erster Hypotheken dort kaum erheblich zurückbleibt.

Aus den Auslassungen einiger finanzwissenschaftlicher
Autoren, die das Kapitalanlageproblem behandeln, gewinnt man
fast den Eindruck, als ob die privaten Versicherungsgesell-
schaften von einer grundsätzlichen Abneigung gegen den Kauf
von Staatspapieren erfüllt wären und in einer gewissen Undank-
barkeit gegen den Staat nichts von dessen Geldansprüchen
wissen wollten. Die nachstehende Statistik zeigt, daß hiervon
nicht die Rede sein kann, daß im Gegenteil, wo immer die
Eigenart der Versicherungsbranche und die billige Rücksicht-
nahme auf das Wohl der Versicherten es nur zuließ, die priva-
ten Versicherungsgesellschaften auch dazu übergegangen sind,
Teile ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen. Bei den
Glas-Versicherungsanstalten waren 62/3 o/o der Kapitalanlagen
in diesen Werten investiert, bei den Unfall-Versicherungsan-
stalten 11 o/o, bei den Feuerversicherungsunternehmungen 19%
und bei den Hagel- und Vieh-Versicherungsgesellschaften so-
gar 37 bezw. 38 o/o.
        <pb n="84" />
        ﻿74

Kapitalanlagen und Staatspapierbesitz der privaten,
deutschen Versicherungsgesellschaften Ende 19!0.

Art und Zahl der  Gesellschaften	Betrag  der Kapitalanlagen	davon Staatspapiere
60 Lebensversich. - Ges. .	4 797 446 017.—	67 816701.- 1 Vs %
9 Unfall- und Haftpflicht- Versicherungs-Ges. . .	177186 754.-	20328000.- 11%
55 Feuer-Versich.-Ges.. .	378 253871.-	73 017 389.- 19%
17 Hagel-Versich.-Ges.	15463 326. -	5 740379.— 37%
29 Vieh-Versich.-Ges. . .	3 768 845.-	1 454100.- 38%
9 Glas-Versich.-Ges. . .	10 400519.—	675500 - 6%%

Wenn bei den Lebensversicherungsgesellschaften der
Staatspapierbesitz am geringsten ist, so hat dies eben seinen
Grund in dem Charakter dieses Versicherungszweiges, der sich
von den übrigen Sachversicherungszweigen in einer Reihe von
Punkten bedeutsam unterscheidet. In der Lebensversicherung
kann mit einer viel größeren Sicherheit der voraussichtliche
Jahresbedarf abgeschätzt werden, als dies in der Feuerversiche-
rung und den übrigen Sachversicherungszweigen der Fall ist.
Hieraus ergibt sich notwendigerweise, daß die Liquidität der
Vermögensanlage der Lebensversicherungsgesellschaften gerin-
ger sein kann, lals idie der übrigen Versicherungsuntemehmungen.
Erklärt sich schon hieraus die Tatsache, daß gerade die Le-
bensversicherungsgesellschaften verhältnismäßig am wenigsten
Staatspapiere erworben haben, so erscheint dies bei Berück-
sichtigung einer weiteren Eigentümlichkeit als selbstverständ-
lich. In der Lebensversicherung bedarf es bei der Gewinnung
von Versicherten ganz außerordentlicher Anstrengungen und
einer langen und energischen Bearbeitung des Publikums.
Zum Abschluß einer Lebensversicherung entschließen sich nur
sehr wenige Menschen von selbst. Sie müssen für den Ver-
sicherungsgedanken erst durch monatelange Arbeit gewonnen
werden. Wenn sie einen Lebensversicherungsvertrag eingehen,
geschieht dies auf Grund einer genauen Kalkulation der Kosten,
die ihnen hierdurch auferlegt werden. Nur wenn dem Ver-
sicherungskandidaten die Lebensversicherung zu den denkbar

llttfe
        <pb n="85" />
        ﻿75

niedrigsten Kosten angeboten wird, ist es möglich, ihn für die
Versicherung zu gewinnen. Hieraus folgt, daß die Kostenfraga
in der Lebensversicherung eine ganz besonders wichtige Rolle
spielt. Damit ist aber gesagt, daß die Lebensversicherungs-
gesellschaften gezwungen sind, wenn sie das Geschäft ständig
weiter ausdehnen und den Kreis der Versicherten vergrößern
wollen, den Preis der Versicherung so niedrig wie möglich
zu halten. Das können sie aber nur, wenn sie die ihnen zu-
fließenden Prämien der Versicherten so hoch verzinslich an-
legen, wie es ohne Außerachtlassung der Sicherheit der Anlage
möglich ist. Diese innere Notwendigkeit und Eigentümlich-
keit des Betriebes hat die Lebensversicherungsgesellschaftem
friit veranlaßt, erhebliche Teile ihres Vermögens hypothekarisch
anzulegen.

Wie man nicht selten die Versicherungsgesellschaften bei
Erörterung der Liquiditätsfrage mit den Sparkassen auf eine
Stufe stellt und der Eigenart des Versicherungswesens damit
nicht gerecht wird, wird bei der Begründung der Kapital-
anlagevorschrift oft auch kein Unterschied zwischen Spar-
kassen und Versicherungsgesellschaften hinsichtlich des Cha-
rakters der Spareinlagen und der Lebensversicherungsprämien
gemacht. Wer einer Sparkasse Gelder anvertraut, tut dies,
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben und un-
terläßt es, wienn sie es nicht mehr gestatten. Er kann in solchen,
Zeiten auch die früher gemachten Einlagen entweder ohne
oder mit kurzer Kündigungsfrist ohne Schädigung zurücker-
langen. Eingelegt werden bei den Sparkassen also Wirtschafts-
überschüsse, Beträge, für die die wirtschaftende Person im
Moment keine Verwendung hat und die sie daher in Rückstel-
lung bringt. Ganz anders bei der Lebensversicherung. Wer
einen Lebensversicherungsvertrag abschließt, verpflichtet sidh
damit zu regelmäßigen Zahlungen für viele Jahre, oft das
ganze Leben hindurch. Er kann die eingezahlten Beträge ent-
weder überhaupt nicht zurückfordern oder vereitelt, wenn er
sie nach längerem Bestehen der Versicherung von der Gesell-
schaft zurückverlangt, dadurch den Zweck des Versicherungs-
vertrages und erleidet gleichzeitig hierbei mehr oder minder
        <pb n="86" />
        ﻿76

große Verluste. Die Prämien, die er seiner Gesellschaft aushän-
digte, sind keineswegs immer Wirtschaftsüberschüsse. Sie
müssen oft mit größter Mühe von den laufenden Einnahmen
abgespart werden und werden vom Versicherten nur im, Hinblick
auf den hohen sittlichen Zweck, den er mit seiner Handlung
verfolgt, aufgebracht.

Geradezu verwunderlich ist es, daß diejenigen finanzwissen-
schaftlichen Schriftsteller, die einer Unterwerfung der Versiche-
rungsgesellschaften unter die Kapitalanlagevorschrift das Wort
reden, die Banken und Kreditgenossenschaften einem solchen
Anlagezwang nicht unterstellen zu müssen glauben, aus Grün-
den, die ebenso sehr für die Versicherungsgesellschaften zu-
treffen. Wenn z. B. Schwarz1) bemerkt, Bankgeschäfte
ließen sich nicht nach Schema F leiten, sondern könnten nur
prosperieren, wenn die Chancen des Marktes und der Anlage-
möglichkeiten auf das genaueste verfolgt und ausgenutzt wür-
den, so möchte man fast annehmen, daß nach Ansicht jenes
Verfassers die Versicherungsgesellschaften sehr wohl nach
Schema F geleitet werden dürften, eine eigenartige Vorstel-
lung, deren Unrichtigkeit wohl schon durch den bloßen Hin-
weis auf sie dargelegt wird. Eine eigenartige Inkonsequenz ist
es auch, wenn Schwarz2) die Anlage der Reservefonds von
Aktiengesellschaften in Staatspapieren nicht rechtfertigen zu kön-
pen glaubt und hierbei von „wirtschaftlich tief einschneidenden
Maßnahmen“ spricht, unmittelbar vorher aber allgemein dem
Kapitalanlagezwang bei Versicherungsgesellschaften, also auch
bei Versicherungsaktiengesellschaften das Wort redet, obwohl
(durch ihn weit höhere Beträge als lediglich die Reservefonds in
Staats-Renten investiert werden müssen. Ganz ähnliche In-
konsequenzen zeigen sich bei von Dombois, wenn er be-
tont, daß bei den Kreditgenossenschaften von einem gesetz-
lichen Anlagezwang zur Zeit abgesehen werden müsse u. a.,
weil eine plötzliche und starke Abforderung der Einlagen selbst
in außerordentlichen Zeiten weniger wahrscheinlich sei. Diese
Bemerkung trifft aber, wie ohne weiteres ersichtlich ist, auf

1)	a. a. O. S. 21.

2)	a. a. O. S. 22.
        <pb n="87" />
        ﻿77

die Versicherungsgesellschaften mindestens in dem gleichen
Umfange zu. Trotzdem stimmt jener Verfasser diesen Unter-
nehmungen gegenüber dem Kapitalanlagezwang zu.1) Ferner
behauptet von Dombois von den Banken, daß bei ihnen
die Rechtslage insofern anders wäre, als ihr Geschäftsbetrieb
sich lediglich auf der privatrechtlichen Grundlage des Handels-
gesetzbuches bewege. Daß die privaten Versicnerungsgesell-
schaften sich auf genau derselben Grundlage bewegen, läßt
jener Autor außer Acht. Endlich glaubt von Dombois den
Kapitalanlagezwang für die Banken im Hinblick darauf ablehnen
zu müssen, daß durch ihn die Bewegungsfreiheit der Banken
nachteilig eingeschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für
das Wirtschaftsleben hervorgerufen werden könnten. Durchaus
dasselbe gilt aber auch für die Versicherungsgesellschaften. Ob-
wohl hier die Folgen des Kapitalanlagezwanges mindestens
ebenso unübersehbar sind, wird diesen Gesellschaften gegen-
über der Anlagezwang empfohlen.

Wenn von jenen Autoren in dieser Frage die Versicherungs-
gesellschaften mit anderem Maß gemessen werden als bei-
spielsweise die Banken und Kreditgenossenschaften, so ge-
schieht dies vielfach, weil die Eigenart des privaten Versiche-
rungswesens diesen Autoren mehr oder minder fremd ist. Sie
sehen, wie übrigens auch manche Parlamentarier und Politiker,
nur die großen Fonds der privaten Versicherungsgesellschaf-
ten, die ihnen ein geeignetes Objekt für finanzpolitische und fis-
kalische Pläne zu sein scheinen. Dabei wird ganz vergessen,
daß diese, besonders in der Lebensversicherung hohen Kapital-
beträge zum allergrößten Teil mathematisch genau berechnete
Deckungsmittel sind, durch die die Ansprüche von vielen Hun-
derttausenden von Versicherten bei Fälligkeit der Versiche-
rungsleistung befriedigt werden müssen. Auch wird nur zu
oft verkannt, daß die Ausdehnung des Kapitalanlagezwanges
auf die Versicherungsgesellschaften, selbst wenn dieser Zwang
prozentual mäßig ist, eine völlige Änderung der bestehenden
reichsgesetzlichen Vorschriften über die Anlegung des Vermö-
gens der Versicherungsgesellschaften bedeutet und daher auch

i) a. a. O. S. 77.
        <pb n="88" />
        ﻿78

eine Umgestaltung der Rechnungsgrundlagen der Gesellschaf-
ten, die auf den jetzt geltenden, reichsgesetzlichen Bestimmun-
gen aufgebaut sind, nach sich ziehen muß, so daß mithin die
Anlagevorschrift gerade im privaten Versicherungswesen un-
übersehbare Folgen zeitigen und zu einer Neubildung der Dinge
führen muß, die volkswirtschaftlich in hohem Maße zu be-
klagen wäre.

Völlig nutzlos werden, zu dieser Überzeugung gelangt man
bei sorgfältiger Prüfung der einschlägigen Verhältnisse, durch
den Kapitalanlagezwang einer Reihe von Vermögensverwal-
tungsstellen schwere Opfer auferlegt. Es bleibt daher nur noch
zu betrachten, welcher Art diese Schäden sind.
        <pb n="89" />
        ﻿Kap. VI. Die schädlichen Folgen des
Kapitalanlagezwanges.

Für die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungs-
anstalten, die nach der Reichsversicherungsordnung verpflichtet
sind, 25 o/o ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen, be-
deutet die Kapitalanlagevorschrift eine direkte und, infolge von
Kursverlusten, indirekte Verringerung des Ertrages an Zinsen
aus dem angelegten Vermögen, damit aber auch eine Be-
schränkung der Mittel, die für gemeinnützige Kapitalanlagen
zur Verfügung stehen. Beide Folgen des Anlagezwanges sind
nicht unbedenklich. Erstere schließt eine Verschlechterung der
Finanzlage jener Träger der Sozialversicherung ein und kann
insbesondere die E^erufsgenossenschaften nötigen, von ihren
Arbeitgebermitgliedern höhere Beiträge einzufordern. Letztere
legt den Bestrebungen der Landesversicherungsanstalten, nicht
nur Organe der Schadenstilgung, sondern auch der Schadens-
vorbeugung zu sein, lästige Fesseln auf. Die Mittel der Landes-
versicherungsanstalten für die Schaffung von Lungenheilstätten,
Walderholungsheimen, Invaliden-Genesungsheimen, die Er-
richtung gesunder Arbeiterwohnungen, die Förderung der Gar-
tenstadtbewegung, kurz, für jene mannigfachen Bestrebungen,
die darauf abzielen, die Lebens- und Gesundheitsverhältnisse
des großen Kreises der zwangsversicherungspflichtigen Per-
sonen zu bessern, werden verringert. Es zeigt sich also schon
hier, daß die Beeinflussung der Finanzwirtschaft jener Sozial-
        <pb n="90" />
        ﻿80

versicherungsträger zugunsten der Finanzpolitik des Staates
ihre großen Schattenseiten und schwere Bedenken hat. Man
kann daher mit Recht sagen, daß, selbst wenn die Erstreckung
der Kapitalanlagevorschrift auf jene Sozialversicherungsanstal-
ten den Erfolg hätte, den ihre Befürworter erhoffen, und eine
Besserung oder wenigstens eine Stabilisierung des Kurses der
Staatspapiere nach sich zöge, dieser Erfolg mit nicht geringen
Opfern erkauft werden würde. Da aber aus den weiter oben
darlgelegten Gründen mit Sicherheit darauf zu rechnen ist, daß
er vollständig ausbleibt, wird jenen Trägern der Sozialver-
sicherung eine schwere finanzielle Schädigung zum Nachteil
ihrer Arbeitgeber-Mitglieder und ihrer vielen Millionen von
Versicherten ganz umsonst zugefügt.

Was die öffentlichen Lebens- und Feuerversicherungs-
anstalten in Preußen betrifft, die ebenfalls dem Kapitalanlage-
zwang unterworfen sind, so hat dieser für sie, zunächst we-
nigstens, nur geringe Bedeutung. Die Feuerversicherungs-
anstalten besaßen durchweg schon den Bestand an Staats-
papieren, der ihnen durch das Gesetz vom Jahre 1910 vor-
geschrieben wurde. Die Lebensversicherungsanstalten beginnen
ihre Tätigkeit erst jetzt. Die von ihnen angesammelten Fonds
sind mithin ganz unbedeutend und dürften sich nur langsam
vergrößern. Auf der anderen Seite sind diese Anstalten den
privaten Versicherungsunternehmungen gegenüber vom Staat
in mancherlei Hinsicht privilegiert. Sie brauchen keine Staats-
und Kommunalsteuern zu entrichten, die Staats- und Kom-
munalbehörden leisten ihnen Unterstützungen aller Art. Hierzu
kommt noch, daß jenen Anstalten auch bei der Anlage ihrer
Prämiengelder größere Freiheit gelassen ist, als den privaten
Gesellschaften. Die Schädigungen, die der Kapitalanlagezwang
den Anstalten verursacht, werden daher auf diese Weise nicht
unerheblich verringert.

Die in Preußen in Angriff genommene Unterstellung der
öffentlichen Sparkassen unter die Anlagevorschrift muß eben-
falls bedenkliche Wirkungen auf das Sparkassenwesen in
Preußen ausüben. Die Sparkassen versuchen bekanntlich mög-
lichst großle Kapitalien dadurch an sich zu ziehen, daß sie ihren
        <pb n="91" />
        ﻿81

Einlegern möglichst hohe Zinsen garantieren. Um aus ihren
angelegten Kapitalbeträgen eine Verzinsung zu erwirtschaften,
die ihnen gestattet, ihren Einlegern derartige Zinsen zu bieten,
gingen die Sparkassen vielfach zum Erwerb von ersten Hypo-
theken über oder traten als Geldgeber für größere oder klei-
nere Gemeinden auf. Wenn nun die Kapitalanlagevorschrift
für die Sparkassen Platz greift, ist damit zu rechnen, daß die
Kassen nicht mehr in der Lage sind, ihren Einlegern eine
gleich hohe Verzinsung zu gewährleisten, wie bisher. Da die
große Mehrheit der Sparer den Kreisen des Mittelstandes an-
gehört, werden demnach durch diese finanzpolitische Maß-
nahme der Regierung gerade Schichten getroffen, die zu för-
dern und zu schützen die Regierung wiederholt als ihre Pflicht
und ihre Aufgabe bezeichnet hat. Ferner werden die Spar-
kassen bei Käufen größerer Mengen von Staatspapieren ge-
nötigt sein, dem Hypothekenmarkt weniger Mittel zur Ver-
fügung zu stellen. Das Fehlen der Sparkassengelder auf
dem Hypothekenmarkte kann bei der Größe der hier in Be-
tracht kommenden Summen leicht zu einer Erhöhung der
Hypothekenzinsen führen. Eine derartige Erhöhung wäre aber
gleichbedeutend mit Verteuerung der Wohnungs- und Miet-
preise. Es würde also durch die Anlagevorschrift gleichzeitig
noch eine Vergrößerung der Wohnungsnot in den Städten her-
vorgerufen, eine Wirkung, die ebenfalls in scharfem Gegensatz
zu den verschiedenen Bestrebungen derselben Regierung steht,
für billiges und gesundes Unterkommen der Bevölkerung Sorgg
zu tragen. Auch die Gemeinden werden, sobald der Kapital-
anlagezwang auf die Sparkassen erstreckt ist, in vielen Fällen
die finanzielle Hilfe der Sparkassen entbehren müssen. Sie
werden sich die nötigen Darlehen von anderer Seite beschaffen
und hierfür aller Voraussicht nach höhere Zinsen zahlen müs-
sen, als sie den Sparkassen vergüteten. Infolgedessen werden
die zahlreichen kommunalen Einrichtungen und Betriebe, die mit
Hilfe dieser Summen geschaffen werden, nur zu entsprechend
höherem Preis entstehen können, den die Gesamtheit der Steuer-
zahler der Gemeinden zu tragen haben wird. Auch hätten
die Gemeinden dauernd höhere Beträge in den Zinsendienst

Meltzing, Staatspapierkurs.	£
        <pb n="92" />
        ﻿82

ihrer Schulden zu stellen. Wenn Schwarz ausführt,1) daß
bei den gesamten preußischen Sparkassen im Jahre 1909 bei
einem Gesamtvermögen von 10 765 Millionen Mark bereits
2601 Millionen Mark oder 14,16&lt;&gt;/o in Inhaberpapieren angelegt
gewesen wären, von denen 1163 Millionen Mark oder 10,8°/»
auf Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen entfielen so
daß die Annahme gerechtfertigt sei, es brauche kaum eine
Sparkasse infolge der Kapitalanlagevorschrift ihren Einlage-
zinsfuß vermindern, so ist diese Kalkulation deshalb falsch,
weil hier nur mit dem geringeren Zinsertrag gerechnet wird,
den die Staatspapiere, verglichen mit ersten Hypotheken ab-
werfen. Dagegen werden die außerordentlich hohen Kurs-
verluste völlig außer acht gelassen, mit denen bei einem
größeren Besitz an Staatspapieren unter allen Umständen Jahr
für Jahr zu rechnen ist. Die Kursverluste tragen aber dazu
bei, die Nettoverzinsung des in Staatspapieren angelegten
Vermögens ganz außerordentlich herabzudrücken. Wenn
Schwarz weiter meint, daß allerdings bei Befolgung der
Anlagevorschriften eine Kürzung der an die Gemeinden ab-
zuliefernden Ueberschüsse eintreten werde, daß es aber durch-
aus gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinden ein kleines Opfer
zugunsten des Staatskredits brächten, weil kaum ein anderer
Staat seinen Gemeinden gestatte, im Wege der Zuschläge zur
Staatseinkommensteuer einen so großen Teil der Staatsrente
für seinen Ausgabebedarf in Anspruch zu nehmen, so ist hierauf
zu erwidern, daß das den Gemeinden zugemutete Opfer kein
kleines, sondern vielfach ein unverhältnismäßig großes ist, daß
diese Opfer zweitens nicht zugunsten des Staatskredits gebracht
werden, derin dessen Güte, an der von keiner Seite gezweifelt
ist, wird durch diese Maßnahme in keiner Weise berührt, end-
lich und hauptsächlich, daß den Gemeinden jene schweren
Opfer durchaus nutzlos auferlegt werden. Von anderen Autoren
wird'im Gegensatz zu Schwarz erkannt, daß der geplante
Eingriff in die Anlagefreiheit der Sparkassen leicht verhängnis-
volle Folgen haben kann. Wolf2) weist darauf hin, daß die

1)	a. a. O. S. 17.

2)	a. a. O. S. 16.
        <pb n="93" />
        ﻿83

Sparkassengelder eine der wichtigsten Kreditquellen für das
flache Land seien und daß das gesamte Kreditsystem zentra-
listischer sei, als der Allgemeinheit gedeihlich wäre. Es habe
daher seine Bedenken, den Provinzbewohnern die spärlichen,
lokalen Kreditquellen zu verschütten, die ihnen verblieben
wären. Weiter betont Kim mich1), daß vermehrter Staats-
papierbesitz, abgesehen von Kursverlusten, den Gewinn der
Sparkassen erheblich schmälern werde. Ferner würden bei
anderweitiger Verwendung der Fonds der Sparkassen die von
ihnen bisher gemachten Geschäfte den Banken, insbesondere
den Hypothekenbanken zufallen. Die Konkurrenz würde nur
verschoben, aber nicht beseitigt. Die aus der Betrachtung des
englischen und französischen Systems gewonnenen Resultate
sprächen durchaus nicht für Annahme bezw. Fortsetzung einer
derartigen, dem Staatskredit gefahrvollen Politik. Durch die
Änlagevorschrift werde eine gewisse Abhängigkeit des Staats-
kredits von der Fondsbewegung in den Sparkassen geschaffen,
wie auch eine moralische Verpflichtung der Regierung, für
möglichst gleichmäßige Rentenkurse zu sorgen. Endlich wies
in den Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses
am 24. April 1912 über die Sparkassenvorlage ein Vertreter
der konservativen Partei nachdrücklich darauf hin, daß zahl-
reiche kleine Sparkassen durch die Anlagevorschrift in ihrer
gemeinnützigen Wirksamkeit beeinträchtigt würden und betonte,
daß die Sparkassen, die Banken des kleinen Mannes, auf dem
Lande und in den kleineren Städten den Hypothekarkredit in
erheblichem Maße gestützt hätten. Diese gesunde Stütze des
Lokalkredits dürfe nicht unterbunden werden. Aber auch aus
Billigkeitsgründen erscheint die Unterstellung der Sparkassen
unter den Kapitalanlagezwang höchst bedenklich. Durch ihn
erfahren die Zinsraten der Sparkassen eine mehr oder minder
große Herabsetzung. Den Schaden trägt die große Menge
der kleinen Sparer. Die wirtschaftlich meist besser dastehenden
Personenkreise, die ihre Ersparnisse dagegen Banken anver-
trauten, sind in keiner Weise benachteiligt. Denn die bei diesen
Instituten gemachten Spareinlagen sind dem Kapitalanlage-

&gt;) a. a. O. S. 153.

6'
        <pb n="94" />
        ﻿84

zwang nicht unterworfen. Dieser stellt sich daher als eine
Sonderbesteuerung der großen Zahl der kleinen Sparer dar.
Sie werden gegenüber den Depositengläubigern der Banken
mehr oder minder benachteiligt. Die von der Regierung ge-
plante Maßnahme muß daher als höchst ungerecht in breiten
Schidhten der Bevölkerung empfunden werden. Sie wird wahr-
scheinlich auch dazu beitragen, einen Teil der Sparer den
Sparkassen zu entfremden und ihn den Banken zuzuführen.
Damit würden noch größere Teile der jährlichen nationalen
Ersparnisse dem Markt der industriellen Obligationen, der
Pfandbriefe oder der ausländischen Werte zugänglich gemacht
und dem Staatspapiermarkt entzogen werden. Es werden also
letzten Endes nicht nur die jetzigen Sparer, sondern auch der
Staat durch die Einführung der Kapitalanlagevorschrift ge-
schädigt und das alles ganz umsonst.

Ganz unberechtigt erscheint es ferner, den Kapitalanlage-
zwang den Sparkassen gegenüber durch den Hinweis auf das
Ausland zu begründen.

Wenn in Frankreich und England die Sparkassen ihre
Einlagen in Staatspapieren anlegen, so darf nicht vergessen
werden, daß hier der Sparkassengläubiger eine direkte oder
indirekte Forderung für seine Einlagen plus Zinsen an den
Staat hat. Der Staat seinerseits ist Schuldner und Gläubiger
der gekauften Rente. Er nimmt sozusagen die beim Publikum
schwebende Schuld auf Schatzscheine auf, die er selbstver-
ständlich zu verzinsen und zurückzuzahlen hat. Deswegen ist
der Sparkasseneinleger in diesen Staaten gegen Kapital-
verluste gesichert. In Deutschland sind dagegen die Gemein-
den, die Kreise, öffentliche Körperschaften und Banken Spar-
kassenunternehmer. Wenn sie infolge gesetzlichen Zwanges
Konsols kaufen müssen, so übernehmen sie das Risiko, das in
einem Rückgang der von diesen Kassen den Einlegern gewähr-
ten Raten seinen Ausdruck findet. Hier müssen also die Einleger
das Risiko übernehmen, das in England und Frankreich der Staat
trägt. Der Kapitalanlagezwang wirkt daher als eine Einschrän-
kung des Sparsinnes und in Krisenzeiten auch als eine Gefahr.1)

x) Dernburg, Zwangsanlagen, S. 20.
        <pb n="95" />
        ﻿85

Weit schwerer sind die Folgen, die sich aus der Er-
streckung der Kapitalanlagevorschrift für die Versicherungs-
gesellschaften und insbesondere für die Lebensversicherungs-
gesellschaften ergeben. Konnte zur Rechtfertigung jener Vor-
schrift gegenüber den öffentlichen Versicherungsanstalten, den
Sozialversicherungsträgern und den Sparkassen darauf hin-
gewiesen werden, daß jene Anstalten in mannigfacher Weise
die Förderung des Staates genießen, konnte im Hinblick auf
die Sparkassen betont werden, daß deren Liquidität unter zu
großer Bevorzugung von Hypotheken leidet und der Staat
ihnen Steuerfreiheit und Mündelsicherheit gewährt hat, so ent-
fallen alle diese Rechtfertigungsgründe für die privaten Ver-
sicherungsgesellsdiaften vollständig. Ihnen gegenüber ist der
Kapitalanlagezwang ein weitgehender Eingriff in die wirt-
schaftliche Freiheit privater Betriebe. Die Kapitalanlagevor-
schrift charakterisiert sich daher, sofern von allen privaten Be-
trieben lediglich die Versicherungsgesellschaften ihr unterworfen!
und nicht auch 'alle anderen privaten Unternehmungen, wie
Banken, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftpflicht usw. von ihr betroffen werden,
als eine Ausnahmegesetzgebung gegen die Privatversicherung.
Es wird den Versicherungsgesellschaften ein Opfer auferlegt,
ihnen eine Schädigung zugefügt, der alle übrigen privaten
Unternehmungen nicht ausgesetzt sind, und dieser Schaden mußj
von den Gesellschaften getragen werden, ohne daß sie vor
jenen anderen privaten Betrieben vom Staate irgendwie be-
günstigt werden. Gegen eine derartige Beschränkung der
Gewerbefreiheit muß sich jedes gesunde Gerechtigkeitsgefühl
sträuben. Gilt dies schon, wenn man daran denkt, daß aus
einer großen Reihe privater Betriebe die Versicherungsgesell-
schaften herausgegriffen werden ganz allein aus dem Grunde,
weil sie über ansehnliche Kapitalien verfügen, sich bei ihnen
also die Erstreckung der Kapitalanlagevorschrift lohnt, so muß
das Gefühl berechtigten Mißmuts über dieses Vorgehen noch
weit stärker werden, wenn man erwägt, wer durch die Kapital-
anlagevorschrift geschädigt wird. Nach der amtlichen Statistik
liegt das private Versicherungsgeschäft ebensosehr in Hän-
        <pb n="96" />
        ﻿86

den von Gegenseitigkeitsanstalten, wie von Aktiengesellschaften.
Überdies sind im gesamten privaten Versicherungswesen vom
nominellen Aktienkapital nur geringe Prozentsätze bar ein-
gezahlt, so daß das arbeitende Aktienkapital außerordentlich
geringfügig ist, im Vergleich zu den enormen Einnahmen und
Ausgaben der Gesellschaften und den von ihnen verwalteten
Vermögensbeständen. Aktionärinteressen kommen bei den
Gegenseitigkeitsgesellschaften mithin überhaupt nicht in Be-
tracht, bei den Aktiengesellschaften treten sie weit hinter die
Interessen der Versicherten zurück. Die nachteiligen Folgen
der Kapitalanlagevorschrift fallen somit den vielen Hundert-
tausenden von Versicherten privater Gesellschaften zur Last.
Sie sind es, die den Schaden zu tragen haben. Durch
die Kapitalanlagevorschrift werden die breiten Schichten jener
Personen finanziell schwer geschädigt werden, die sich als die
fürsorgendsten, die wirtschaftlich wertvollsten Elemente er-
wiesen haben. Ihre Fürsorge, die staatlicherseits eine Belohnung
verdient hätte, weil sie mit dazu beiträgt, den Staat vor wirt-
schaftlichen Katastrophen zu bewahren, die Steuerkraft der
Staatsangehörigen auf gleicher Stufe zu erhalten oder gar zu
verstärken, wird einer Extrasteuer, einer besonderen Abgabe
unterworfen.

Nun lehrt die Statistik weiter, daß in der gesamten Privat-
versicherung und insbesondere in der Lebensversicherung, für
die die Anlagevorschrift ja die verhängnisvollsten Konsequenzen
zeitigen müßte, die große Masse der Versicherten durchaus
nicht, wie man vielleicht auf den ersten Blick zu glauben geneigt
ist, den wirtschaftlich gut situierten Bevölkerungskreisen an-
gehört, sondern daß die Mehrheit der Versicherten Angehörige
der unteren und mittleren Schichten des Volkes ist. Der
kleine Mamn, der Vertreter des Mittelstandes, sie werden von
der Kapitalanlagevorschrift getroffen. Jene Maßnahme ist somit
nicht nur eine Sonderbesteuerung der fürsorglicheren Elemente
des Volkes, sondern gleichzeitig eine Extrabelastung der wirt-
schaftlich schwächeren Bevölkerungsschichten. Dadurch stellt sich
jene Maßregel in denkbar schärfsten Gegensatz zu vielen Ver-
sprechungen der Regierung, dem von allen Seiten bedrohten
        <pb n="97" />
        ﻿87

Mittelstand wieder emporzuhelfen, ihn zu fördern und ihn vor
Proletarisierung zu bewahren. Rechtfertigen es schon diese
Gründe, scharfen Protest gegen die Erstreckung der Kapital-
anlagevorschrift auf die Versicherungsgesellschaften zu erheben,,
so wird man hierzu noch mehr gezwungen, wenn man berück-
sichtigt, daß die schädlichen Folgen dieser Vorschrift für die Ver-
sicherungsgesellschaften weit schwerwiegender sind, viel stärker
ins Gewicht fallen, als bei den Sparkassen, bei den öffentlichen;
Versicherungsanstalten und bei den Trägem der Sozialver-
sicherung, und daß diese außerordentlich schweren Opfer völlig
nutzlos gebracht werden.

Die Versicherungsgesellschaften bevorzugten bisher bei der
Anlegung der ihnen anvertrauten Gelder erste Hypotheken.
Aus welchen Gründen dies geschieht, wurde schon weiter oben
dargestellt. Da der in Hypotheken angelegte Prozentsatz aller
Kapitalanlagen bei den Lebensversicherungsgesellschaften be-
sonders groß ist und gleichzeitig der Betrag der Kapitalanlagen
bei ihnen weitaus am höchsten ist, müssen diese Anstalten von
der Kapitalanlagevorschrift in erster Linie betroffen werden.
Es mag daher genügen, im Nachstehenden die schädlichen
Folgen des Kapitalanlagezwanges für die Lebensversiche-
rungsgesellschaften zu schildern, wobei aber zu beachten
ist, daß den gleichen Schädigungen, vielleicht in etwas
geringerem Grade, die Versicherungsgesellschaften der
übrigen Versicherungszweige bezw. deren Versicherte ausge-
setzt sind.

Wenn die Kapitalanlagevorschrift in der Weise durchgeführt
würde, daß die Lebensversicherungsgesellschaften durch Gesetz
verpflichtet würden, 10 o/0 ihrer Kapitalien in Staatspapieren
anzulegen und, solange dieser Prozentsatz nicht erreicht ist,
15% des jährlichen Vermögenszuwachses für Staatspapierkäufe
zu verwenden, so hätten sie Jahr für Jahr für etwa 40 Millionen
Mark Staatspapiere zu kaufen. Für diese kann bei den Kursen
Ider letzten Jahre eine durchschnittliche Verzinsung von 3,75 o/o
angenommen werden. Wenn die Kapitalanlagevorschrift nicht be-
stünde, würde dieser Betrag von den Lebensversicherungsgesell-
schaften zum Erwerb erster Hypotheken verwendet werden.
        <pb n="98" />
        ﻿88

Der Zinsertrag, den diese Kapitalanlage abwirft, bezifferte sich
nach der amtlichen Statistik im Durchschnitt der letzten Jahre
auf 4,25°/o. ,Es ergibt sich mithin bei Anlage dieser Beträge
in Staatspapieren im ersten Jahre der Wirksamkeit der Anlage-
vorschrift eine Minderverzinsung von 0,50 o/o oder in Zahlen
ausgedrückt von 200 000 Mark. Da die Gesellschaften genötigt
sind, im folgenden Jahre wiederum 40 Millionen Mark Staats-
papiere zu erwerben, so erfährt der Zinsverlust, die gleichen
Kurs- und Hypothekenverhältnisse vorausgesetzt, eine Ver-
doppelung, im dritten eine Verdreifachung usw. Das Tempo für
die Vergrößerung der Zinsverluste wird aber mit jedem Jahr
noch dadurch beschleunigt, daß auch die Zinseszinsen, ent-
sprechend der Verringerung der einfachen Zinsen, kleiner wer-
den. Erwägt man nun, daß es sich in der Lebensversicherung
um Verträge handelt, die sich auf viele Jiahre, meist auf mehrere
Jahrzehnte erstrecken, so erhält man eine Vorstellung davon,
welche Wjerte an Zinsen den Versicherten im Laufe dieser Zeit
entgehen. [Die Folge dieser Zinsverluste für die Geschäftsführung
der Lebensversicherungsgesellschaften muß eine mit dem Be-
stände an Staatspapieren wachsende Verringerung des Rein-
gewinnes sein. Damit ermäßigen sich gleichzeitig die Anteile der
verschiedenen Gruppen von Personen, die ein Anrecht auf den
Jahresgewinn haben. Dies sind bei den Gegenseitigkeits-
gesellschaften dia Versicherten, bei den Aktiengesellschaften die
Aktionäre und die Versicherten. Hierbei wird man indessen
die Verringerung der Gewinnanteile für die Aktionäre bei den
Lebensversicherungsaktiengesellsehaften außer Acht lassen dür-
fen, weil, wie schon weiter oben nachgewiesen wurde, für
die Verzinsung der Aktien satzungsgemäß nur ein ganz ge-
ringer Prozentsatz des Reingewinnes verwandt wird. Die Be-
trachtung kann sich daher auf die Wirkung der Gewinnver-
ringerung für die Versicherten beschränken. Die seitens der
Gesellschaften mit ihren Versicherten abgeschlossenen Verträge
stellen den letzteren beim Tode des Versicherten oder zu einem1
bestimmten Zeitpunkte irgendwelche Barleistungen in Aus-
sicht. Dafür hat der Versicherte seinerseits der Gesellschaft
bestimmte, in jährlichen oder kürzeren Fristen zu zahlende
        <pb n="99" />
        ﻿89

Beiträge, Prämien, zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt
auf Grund bestimmter Prämientarife. Diese sehen entweder mit
der Versicherungsdauer steigende Beiträge, gleichbleibende
oder fallende Beiträge vor. Die Versicherung zu steigenden
Prämien hält sich in engen Grenzen. Auch die Lebensver-
sicherung gegen gleichbleibende Prämien ist heute erheblich
weniger verbreitet als die Versicherung mit sogenannter Ge-
winnbeteiligung der Versicherten. Hierbei werden den Ver-
sicherten vom 3. bis 5. Versicherungsjahre an Nachlässe auf
die Tarifprämien gewährt. Die Höhe dieser Nachlässe, die
in der Versicherungspraxis als Versichertendividenden bezeich-
net werden, ist zwar abhängig vom Geschäftsgewinn der Gesell-
schaften, anderseits aber so vorsichtig berechnet, daß nach
menschlichem Ermessen den Versicherten die ihnen in Aus-
sicht gestellte Dividende auch für die Dauer der Versicherung,
je nach Vereinbarung in stets gleicher Höhe oder nach be-
stimmten Sätzen steigend, gezahlt werden kann. Daher sind
die Gesellschaften in der Lage, ihren Versicherten schon beimi
Abschluß der Versicherung Aufstellungen über die Dividen-
den, die sie während der Versicherung zu erwarten haben,
einzuhändigen. Wenn nun plötzlich in die vielen Hundert-
tausende von langjährigen Verträgen die Kapitalanlagevorschrifti
mit der Wirkung eingreift, daß der jährliche Reingewinn der
Lebensversicherungsgesellschaften eine immer steigende Ver-
ringerung erfährt, so ist bei der geschilderten Sachlage
klar, daß damit die gesamten Rechnungen der Gesell-
schaften über den Haufen geworfen werden. Denn es wird
durch die Kapitalanlagevorschrift an einem der drei Rechnungs-
momente, Sterbetafel, Zinsfuß und Verwaltungskosten, nämlich
am rechnungsmäßigen Zinsfuß, in außerordentlich kräftiger
Weise gerüttelt. Der von den Gesellschaften ihren Rechnungen
zugrunde gelegte Zinsfuß wurde von ihnen aber nicht allein
auf Grund langjähriger Beobachtungen der Kreditverhältnisse
des Landes, sondern gleichzeitig unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorschriften für die Anlage der Prämiengelder
gewählt, wie diese im § 59 des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 enthalten sind.
        <pb n="100" />
        ﻿.Danach kann die Anlegung der den Pr,ämienreservefonds bilden-
den Bestände nur erfolgen:

1.	in der! jfür die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen
Weise. Außerdem bis zu 10 % des Prämienreservefonds in
Wertpapieren, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur
Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in Hypo-
thekenbankpfandbriefen, die die Reichsbank in Klasse I
beleiht,

2.	gegen Verpfändung der unter 1 genannten Hypotheken und
Wertpapiere bis zu 75 o/o ihres Nennwertes, sofern der
Kurswert niedriger ist, aber nur bis zu 75 o/0 ihres Kurs-
werts,

3.	in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die
eigenen Versicherungsscheine nach Maßgabe der allge-
meinen Versicherungsbedingungen gewährt werden,

4.	mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschrei-
bungen inländischer, kommunaler Körperschaften, Schul-
und Kirchengemeinden, wofern diese Schuldverschreibun-
gen entweder von seiten des Gläubigers kündbar sind oder
einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.

Wenngleich sich diese Bestimmungen nur auf die Anlage
der Prämienreserven beziehen, so ist zu beachten, daß diese den
weitaus größten Teil des Vermögens der Gesellschaften bilden.
Außerdem bestimmt aber § 8 des Aufsichtsgesetzes, daß die
Grundsätze für die Anlegung des Vermögens im Gesellschafts-
vertrag oder in der Satzung festzusetzen sind. Diese unterliegt
in der Regel nach § 4 jenes Gesetzes der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Hieraus folgt, daß der Einfluß des Aufsichts-
amtes sich auch bei Unterbringung der nicht zur Prämienreserve
gehörenden Vermögensteile in starkem Maße bemerkbar macht.
In der Tat ist dies in weitem Umfange der Fall. So kommt es,
daß die Gesellschaften auch bei der Verwertung der freien
Reserven mündelsichere Werte bevorzugen und vom Kauf in-
dustrieller Obligationen und Aktien absehen.

Es ergibt sich somit, daß den Gesellschaften für die An-
lage ihres Vermögens nur ein kleines Gebiet freigegeben ist.
Innerhalb dieses allerdings eng begrenzten Terrains war jedoch
        <pb n="101" />
        ﻿91

den Gesellschaften bisher volle Freiheit in der Wahl der Anlage-
art gelassen. Daher bedeutet, wenn jetzt die durch das Auf-
sichtsgesetz schon arg beschnittene Möglichkeit für die Gesell-
schaften, ihr Vermögen zinstragend anzulegen, eine weitere,
sehr wesentliche Einengung durch die Bestimmung erfährt,
daß bestimmte Prozentsätze der Kapitalien für Staatspapier-
käufe zu verwenden sind, dies eine vollständige Änderung der
bisher geltenden Bestimmungen des Aufsichtsgesetzes über
die Vermögensanlage der Versicherungsgesellschaften. Hätte
sie schon das Aufsichtsgesetz dieser Vorschrift unterstellt, so
würden sie sich zweifellos genötigt gesehen haben, entweder
feinen anderen rechnungsmäßigen Zinsfuß zu wählen oder bei
der Prämienfestsetzung einen Ausgleich für die geringere Ver-
zinsung des Vermögens zu schaffen.

Infolge dieser Änderung der Rechnungsgrundlagen, mit der
bei Abschluß der laufenden Lebensversicherungsverträge nicht
gerechnet werden konnte, sind die Gesellschaften gezwungen,
entweder die Leistungen herabzusetzen, die sie ihren Versicher-
ten in Aussicht stellten, oder die Beiträge der Versicherten zu
erhöhen. Damit würden diejenigen Versicherten, die zu steigen-
den Prämien versichert haben, genötigt, höhere Steigerungssätze
zu zahlen, als dies dem mit ihnen vereinbarten Prämientarif
entspricht. Die Versicherten, die eine Versicherung ohne Ge-
winnbeteiligung eingegangen sind, müßten in Zukunft höhere
Jahresprämien entrichten. Die Versicherten endlich, die mit
Aussicht auf Gewinnbeteiligung einen Vertrag abschlossen,
Würden in Zukunft geringere oder keine Gewinnanteile erhalten,
hüißten also einen größeren Teil der Prämienlast selbst tragen.

Diese Wirkung der Kapitalanlagevorschrift auf den Preis
der Versicherung erfährt eine wesentliche Verstärkung durch
das Moment der Kursverluste, das bei einem größeren Besitz
ian Staatspapieren einen tiefgreifenden Einfluß auf die Geschäfts-
führung der Gesellschaften ausübt. In keinem Versicherungs-
zweige können die gesamten Rechnungen so exakt und mit
so großer mathematischer Präzision gestaltet werden, wie in
der Lebensversicherung, wo die Höhe des Risikos auf Grund
langer, statistischer Erfahrungen und medizinischer Beobach-
        <pb n="102" />
        ﻿92

tungen ziemlich genau feststeht. Angesichts dieser Tatsache
bedeutet die Einfügung des Moments der Kursverluste, die von
Jahr zu Jahr in ihrer Höhe schwanken und im voraus durchaus
unberechenbar sind, ein der gesamten Lebensversicherung
wesensfremdes, durchaus feindliches und gefährliches Element.
Die erste Folge, die es nach sich (zieht, besteht darin, 'ein
Schwanken in die Rechnungen hineinzutragen. Die Kursverluste
führen zu großen Differenzen in den Gewinnergebnissen der
einzelnen Jahre und zwar Differenzen, die sich jeder Voraus-
berechnung entziehen. H irdurch wird jede vorausschauende
Dividendenpolitik den Gesellschaften unmöglich gemacht. Sie
sind nicht mehr, wie bisher, in der Lage, die Höhe der jährlichen
Geschäftsgewinne vorauszuschätzen, da sich in jedem Jahr in-
folge der Kursgestaltung ein hoher Verlust und damit eine
beträchtliche Verringerung des Jahresgewinnes einstellen kann,
die bei JBeginn des Geschäftsjahres durchaus nicht zu erwarten
war. In welchem Umfange mit derartigen Kursverlusten zu
rechnen ist, zeigt eine bei privaten Versicherungsgesellschaften
aller Zweige vorgenommene Umfrage. Ihr zufolge bezifferte sich
der Gesamtkursverlust bei 123 Gesellschaften während der
Jahre 1903 bis 1910, also innerhalb acht Jahren, bei einem'
Jahresdurchschnittsbestand an Staatspapieren in Höhe von rund
182 Millionen Mark auf 15,525 Millionen Mark. Jede einzelne
Gesellschaft hatte während der genannten acht Jahre bei einem
durchschnittlichen Besitz an Staatsrenten in Höhe von 1,483
Millionen Mark einen jährlichen durchschnittlichen Kursverlust
von 15 777,50 Mafk zu tragen, wobei die Kursgewinne dieser
Jahre bereits Berücksichtigung gefunden haben. Der Kurs-
verlust stellte sich mithin auf 1,11 o/o des Bestandes. Hieraus!
folgt, daß, wenn die Versicherungsgesellschaften genötigt wür-
den, jährlich für 40 Millionen Mark Staatsanleihen zu kaufen,
die sich bei den derzeitigen Kursen zu etwa 33/4°/o verzinsen,
diese Zinsrate infolge der Kursverluste auf 2,64o/0 herabgedrückt
würde. Da diese Beträge sonst hypothekarisch zu 41/(t°/o an-
gelegt worden wären, ergibt sich für jene 40 Millionen Mark
eine Minderverzinsung von 1,61 °/o. Die Gesellschaften würden
demnach in einem Jahr ca. 650 000 Mark an Zinsen weniger ver-
        <pb n="103" />
        ﻿93

teinnahmen, als dies jetzt der Fall ist. Berücksichtigt man dies,
sowie, daß der Besitz der Anstalten an Staatspapieren infolge
der Anlagevorschrift sich von Jahr zu Jahr um etwa 40 Millionen
Mark vergrößert, so wird klar, welche außerordentlichen Ver-
ringerungen der Zinsertrag erfahren muß. Man könnte ein-
fwenden, daß den Gesellschaften in Zukunft bei den jetzt stark
gewichenen Kursen keinerlei oder doch nur noch geringe Kurs-
verluste erwachsen werden. Es ist indessen nicht die geringste
Gewähr dafür geboten, daß dies tatsächlich der Fall sein wird.
Anderseits wird für die Gesellschaften die Gefahr derartiger
Verluste mit jedem Jahr größer, weil ja ihr Bestand an Staats-
anleihen ständig wätehst. Selbst wenn sich die Kursverluste in
der Folgezeit nur als halb so groß erweisen sollten, wie in den
letzten acht Jähren, so bleibt im'mer noch eine Minderverzinsung
von 1 o/o, die sich auf einen von Jahr zu Jahr erheblich wachsen-
den Kapitalbetrag erstreckt. Es ist daher keine Übertreibung,
zu sagen, daß die Folgen des Kapitalanlagezwanges für die
Versicherungspraxis, ganz besonders für die der Lebens-
versiteherungsgesellschaften, geradezu verhängnisvoll sein müs-
sen und zwar aus folgenden Gründen:

Da die meisten Lebensversicherungen mit Gewinnbeteili-
gung abgeschlossen sind, haben die durch Kursverluste verur-
sachten weiten Schwankungen der Jahresgewinne zur Folge,
daß sich auch die Versichertendividenden, sofern solche
überhaupt noch vergütet werden können, mit den Jahres-
erträgen ändern. Größere und geringere Dividendensätze werden
von einer zur anderen Gewinnverteilungsperiode miteinander
wechseln. Diese Tatsache wird, da die breiten Schichten der
Versicherten auf Grund ihrer allgemeinen und insbesondere ver-
sicherungswissenschaftlichen Bildung nicht in der Lage sind,
den Zusammenhang der Dinge zu überblicken, sie in schlech-
ten Geschäftsjahren nur zu oft zu dem Glauben verleiten,
daß die Schuld an der Dividendenverringerung die w'enig ge-
schickte Geschäftsleitung ihrer Gesellschaft trägt, ja, die Ver-
sicherten werden vielleicht sogar die Befürchtung hegen, daß
die geschäftliche Lage der Anstalt, mit der sie ihren Vertrag
abgeschlossen haben, keine gute ist. Die ungleichmäßige Di-
        <pb n="104" />
        ﻿videndenpolitik der Gesellschaften, die durch die Kapitalanlage-
vorschrift notwendig wird, muß mithin das Vertrauen der Ver-
sicherten in schwerster Weise erschüttern.

Gleichzeitig wird durch das Schwanken der Dividendensätze
der Versicherte genötigt, für seine Versicherung in den ein-
zelnen Gewinnverteilungsperioden verschieden hohe Beträge
aufzuwenden. Er kann nicht mehr, wie bisher, bei Aufstellung
seines Jahreshaushaltsplanes die Versicherungsprämie abzüglich
Dividende als eine feste Summe in den Etat einstellen,
sondern muß gewärtig sein, daß die von ihm in den
Vorjahren gezahlte Prämie sich in den darauffolgenden Jah-
ren infolge der Verkleinerung der Versichertendividende er-
heblich vergrößert. Diese Schwankungen im Betrage eines bis
dahin gleidb hohen oder sich in bestimmter Weise ermäßigenden
Ausgabepostens sind für den Haushaltsplan des Versicherten
um so lästiger, je kleiner sein Jahreseinkommen ist und je größer
daher verhältnismäßig der Betrag ist, den er für Lebensver-
sicherungszwecke zu erübrigen hat. Da nun die Mehrheit der
Versicherten den unteren und mittleren Bevölkerungsschichten
önjgehort, wird das Schwanken der jährlichen Beiträge als eine
außerordentliche Last empfunden werden und kann unter Um-
ständen die Versicherten nötigen, ihre Versicherung verfallen
zu lassen, weil sie die erhöhte Prämie in Wirtschaftsjahren,
die ihnen auch sonst unerwartete Ausgaben gebracht haben,
nicht zahlen können.

Auch die durch die Verringerung der Zinserträgnisse und
Kursverluste verursachte Erhöhung des Preises ihrer Versiche-
rung wird diejenigen Personen, die unter Aufbietung aller ihrer
wirtschaftlichen Kraft eine Lebensversicherung abgeschlossen
haben, zwingen, ihre Versicherung verfallen zu lassen, weil sie
die höher gewordenen Versicherungsbeiträge nicht mehr leisten
können. Sie sind mithin nicht in der Lage, unter den für sie
schlechter gewordenen Verhältnissen das Ziel zu erreichen, das
das Gefühl moralischer Verpflichtung, der Selbsthilfewille, ihnen
zeigte. Sie werden, wenn die Versicherung noch nicht zwei
(oder drei Jahre bestanden hatte, der eingezahlten Prämien ver-
lustig gehen oder, wenn die Versicherung bereits eine Reihe
        <pb n="105" />
        ﻿95

von Jahren aufrecht erhalten worden war, sich mit der Aus-
zahlung des Deckungskapitals begnügen müssen. Unter den-
jenigen Personen aber, die bisher noch nicht versichert sind,
wird die Werbearbeit der Organe der Lebensversicherungs-
gesellschaften in Zukunft weit schwieriger und in weit größerem
Umfange erfolglos bleiben müssen, als dies heute der Fall ist.
Denn viele Personen sind nur imstande, eine Versicherung ein-
zugehen, wenn der Preis hierfür sich auf der bisherigen Höhe
gehalten hätte. Die Verteuerung der Versicherung macht ihnen
dies unmöglich. Andere Personen, die vielleicht trotz des er-
höhten Preises für die Lebensversicherung einen Vertrag ab-
schließen könnten, werden dies in Zukunft unterlassen, weil
die Organe der Gesellschaften nicht mehr imstande sind, ihnen,
wie bisher, im voraus zahlenmäßig angeben zu können, welche
Aufwendungen sie während der Dauer der Versicherung zu
machen haben. Damit werden von der Lebensversicherung in
Zukunft auch gerade jene Elemente ferngehalten, die es für
ihre Pflidht hielten, sich vor dem Abschluß der Versicherung ein
möglichst genaues Bild über die Verbindlichkeiten zu machen,
die sie übernehmen. Alles in allem wird die Folge der Kapital-
anlagevorschrift eine nicht unerhebliche Benachteiligung der
schon jetzt versicherten Personen und gleichzeitig eine Hem!-
mung der Ausbreitung der Versicherung sein. Diese Wirkung
des Kapitalanlagezwangs steht in deutlichem Gegensatz zu der
wiederholt regierungsseitig ausgesprochenen Anerkennung der
Lebensversicherung und Würdigung ihrer Bedeutung für die
Volkswirtschaft, sowie zu der staatlicherseits des öfteren ver-
tretenen Überzeugung, daß es Aufgabe des Staates sein müsse,
die Verbreitung der Lebensversicherung im Volke im eigenen
Interesse tunlichst zu fördern.

Von den Freunden der Kapitalanlagevorschrift ist wieder-
holt versucht worden, deren Folgen als nicht besonders
ins Gewicht fallend hinzustellen. Schwarz1) meint z. B., daß
die Einwände, die in der Presse und in Vereinen gegen diese
Maßnahme erhoben würden, meistens von einem Anlagezwang

&gt;) a. a. O. S. 20.
        <pb n="106" />
        ﻿96

in Höhe von 25 o/&lt;j ausgingen, der allerdings zu hoch erscheinen
würde.; Auch wären die in der Praxis angestellten Berechnungen
Über die entstehenden Verluste nicht nur deshalb, sondern auch
aus dem weiteren Grunde übertrieben, weil die Differenz in den
Erträgen der jetzt in den Händen der genannten Gesellschaften
befindlichen iWerteund den Erträgen, die von den Staatspapieren
zu erwarten seien, in Wirklichkeit nur V20/0&gt; nicht wie häufig an-
genommen werde, 2/3°/o betrüge. Außerdem würden bei den
von den Gesellschaften aufgemachten Berechnungen in der
Regel nur die für sie ungünstigen Jahre in Betracht gezogen.
Die Kursgewinne in den Jahren mit steigenden Kursen blieben
unerwähnt. In längeren Zwischenräumen glichen sich indessen.
Gewinne und Verluste ziemlich aus.

Diese Bemerkungen entkräften nach keiner Richtung die
schweren Bedenken, die gegen die Erstreckung des Anlage-
zwanges auf die Versicherungsgesellschaften, insbesondere auf
die Lebensversicherungsanstalten geltend gemacht werden müs-
sen. Bei der Größe der Kapitalwerte, auf die sich die Zins-
differenz von 1/2°/° bezieht, kann man sich selbst ausrechnen,
welche Zinssummen im Laufe der Jahre den Gesellschaften,
also den Versicherten, verloren gehen.

Für die Behauptung, daß der Staatspapierbesitz nicht immer
Kursverluste bringt, sondern aus ihm auch einmal Kursgewinne
entstehen können und sich im Laufe einer längeren Beobach-
tungsperiode Kursgewinne und -Verluste ausgleichen, wird ein
für Deutschland schlüssiger Beweis nicht erbracht. Wer eine
derartige Kapitalanlagevorschrift für Deutschland empfiehlt, von
dem muß verlangt werden, daß er sie auch durch deutsche
Statistiken begründet. Nun sind sich die Finanzpolitiker und
volkswirtschaftlichen Schriftsteller, die sich mit dieser Materie
befaßten, einig in der Überzeugung, daß in absehbarer Zeit an ein
Steigen der Staatspapierkurse nicht zu denken ist. Schwarz
selbst gibt dies zu.1) Man wifd im Gegenteil, wenn die wirt-
schaftliche Entwicklung in Deutschland die Wege weitergeht,
die sie in etwa den letzten drei Jahrzehnten verfolgt hat, eher

*) a. a. O. S. 37.
        <pb n="107" />
        ﻿97

mit einem weiteren Herabgehen der Staatspapierkurse, wenn
vielleicht auch nicht in dem Ausmaße, wie bisher, rechnen
^müssen, als mit einer Kursbesserung. Im übrigen ist es kein
•Trost für die Lebensversidherungsgesellschaften, ihre Hoffnung
darauf setzen zu müssen, daß nach einer Periode mehr oder
Iminder erheblicher Kursverluste eine Zeit der Kursgewinne
kommen und sich die Schwankungen nach1 unten und oben
schließlich ausgleichen können. Was die Lebensversicherung
unbedingt braucht, ist Stetigkeit der Ertragsverhältnisse,
Gleichmäßigkeit der Jahresgewinne. Die Erwartung, in zu-
künftigen Jahren auch einmal Kursgewinne verzeichnen zu kön-
nen, kann niemals die mehr oder minder schweren Schädigungen
beseitigen, die das durch die Kursverluste der früheren Periode
verursachte Schwanken der Jahresergebnisse den Gesellschaften
brachte.

Von den Freunden des Kapitalanlagezwanges wird nicht
selten geltend gemacht, daß die Gesellschaften den schädlichen
, Folgen der Kursverluste durch Anlegung entsprechender Re-
serven begegnen könnten. Es wird hierbei aber nicht beachtet,
daß, wenn sich, wie dies in Deutschland während der letzten
Jahrzehnte der Fall war, dauernd erhebliche Verluste ergeben,
denen keine oder nur ganz belanglose Kursgewinne gegenüber-
stehen, Jäh'r für Jahr eine Neudotierung dieser Reserven nötig
jwird, wodurch die Jahresgewinne stark verringert werden. Daß
iman aber, um Kursverluste zu meiden, auch für die Versiche-
rungsgesellschaften die Bestimmung des § 261 H. G. B. im,
Interesse der Bilanzwahrheit nicht aufheben darf, ist wohl all-
gemeine Überzeugung geworden. Der früher gemachte Vor-
schlag, jener Bestimmung einen Zusatz zu geben, demzufolge
deutsche Staatsanleihen auch dann, wenn der Anschaffungspreis!
den Börsenpreis übersteigt, zum Anschaffungspreis in die Bi-
lanz eingesetzt werden dürfen, sofern auf der anderen Seite
der Bilanz Reservefonds vorhanden sind, deren Mindesthöhe
der Differenz zwischen dem Börsenpreis und deren Anschaf-
fungspreis entspricht, dürfte überall als für die Bilanz gefähr-
lich erkannt worden sein. Übrigens würde selbst eine Änderung
des § 261 H. G. B. den Gesellschaften beim Verkauf von Staats-

Meltzing', Staatspapierkurs.	7
        <pb n="108" />
        ﻿98

papieren Kursverluste nie ersparen können, also gerade dann
nicht, wenn diese voraussichtlich am höchsten sein werden,
im Kriegsfälle.

Zu dem Zinsausfall tritt infolge der Kapitalanlagevorschrift
eine Einbuße an Hypothekenprovisionen, da unter der Herr-
schaft jener Vorschrift weniger Hypothekenausleihungen mög-
lich Sind. Die Hypothekenprovisionen schwankten in den letzten
Jahren zwischen 0,5 und 0,7o/o der Neuausleihungen. Sie wrüc-
den den Gesellschaften von demjenigen Teil des Vermögens-
zuwachses entgehen, der in Staatsanleihen anzulegen ist. Hierbei
ist zu berücksichtigen, daß auch der Ausfall an Hypotheken-
provisionen von Jahr zu Jahr wächst. Der Verlust, der den
Gesellschaften durch diesen Ausfall entsteht, beziffert sich, wenn
man einen Durchschnittsprovisionssatz von 0,6o/o der Neuaus-
leihungen urid eine jährliche Kapitalanlage in Wertpapieren von
40 Millionen Mark annimmt, auf rund 240 000 Mark im ersten
Jahr des Bestehens des Anlagezwanges, um sich von Jahr
zu Jahr zu erhöhen.

Mit der geringeren Verzinsung eines Teiles des Gesell-
schaftsvermögens bei Inkrafttreten der neuen Anlagebestim-
mung verbindet sich außerdem eine Verteuerung der Ver-
waltung, so daß auch eine andere Gewinnquelle der Gesell-
schaften, die Ersparnis an Verwaltungskosten, geschmälert wird.
Die Verwaltung eines Wertpapierbestandes im Umfange von
vielen hundert Millionen Mark muß sich kostspieliger stellen,
als diejenige eines gleich großen Hypothekenbesitzes, weil es
sich bei den Hypotheken um große Objekte oft von mehreren
hunderttausend Mark handelt. Die Höhe der Staatspapier-
stücke ist dagegen gesetzlich beschränkt und ziemlich niedrig
festgesetzt, so daß an die Stelle eines einzigen Hypotheken-
briefes eine große Zahl von Effektenstücken tritt, von denen
an den Fälligkeitszeiten die Zinsscheine zu lösen und in Geld
umzuwechseln sind. Hieraus ergibt sich eine beträchtliche Ver-
waltungsmehrarbeit

Die Vergrößerung des Besitzes an Reichsanleihen und Kon-
sols macht sich weiter gerade jetzt besonders fühlbar, weil in
•einer ganzen Reihe ausländischer Staaten es das Ziel der
        <pb n="109" />
        ﻿Gesetzgebung ist, die dort tätigen fremden Versicherungs-
unternehmungen zum Erwerb möglichst großer Mengen aus-
ländischer Staatspapiere zu zwingen. Die Anstalten müssen
daher nicht allein den Vorrat an fremden Staatspapieren, den sie
jetzt besitzen, trotz des vermehrten Bestandes an heimischen
Fonds weiter behalten, sondern sind schon jetzt in einigen
ausländischen Staaten, und werden es in anderen demnächst,
genötigt, diesen Bestand an fremden Werten wesentlich zu
vermehren.	,

Es wäre ein Irrtum, anzunehmen, daß sich die schädlichen
Folgen der Kapitalanlagevorschrift auf die Gesellschaften bezw.
ihre Versicherten beschränkten. Sie gehen weit darüber hinaus
lund treffen die ganze Volkswirtschaft, ja, sie üben internationale
Wirkungen aus. Die privaten Versicherungsgesellschaften bevor-
zugen heute bei der Anlage ihrer Kapitalien erste Hypotheken.
In welchem Umfange sie auf dem Hypothekenmarkt als Geld-
geber auftreten, lehren die nachstehenden Zahlen:

Hypothekenbestand der Hypothekenbanken, Sparkassen
und Versicherungs-Gesellschaften. *)

Deutsche  Hypotheken-Banken Ende 1909		Preußische Sparkassen Ende 1908		Deutsche Versicherungs- Unternehmungen Ende 1909	
Zahl	Bestand	Zahl	Bestand	Zahl	Bestand
38	10327093000  Mark	1678	5989791000  Mark	257	4354908000  Mark

Der Hypothekenbestand der Versicherungsgesellschaften,
dessen Hauptteil in den Händen der Lebensversicherungsgesell-
schaften ist, war also nicht viel kleiner als der aller preußischen
Sparkassen und fast halb so groß wie der der Hypotheken-
banken. Wenn jetzt durch die Kapitalanlagevorschrift die Lebens-
versicherungsgesellschaften genötigt werden, dem Hypotheken-
markte einen Teil ihrer Mittel zu entziehen, so bedeutet das

i) Vergl. Geschäftsbericht des kaiserl. Aufsichtsamts für Privat-
Versicherung für das Jahr 1910, S. 33.

7*
        <pb n="110" />
        ﻿100

eine Einschränkung des Hypothekarkredits, die um so schwerer
empfunden werden wird, als sie zusammentrifft mit einer Ver-
ringerung des Hypothekengeldzuflusses aus den Kreisen der
öffentlichen Sparkassen und, in gewissem Umfange, seitens ein-
zelner Träger der Sozialversicherung. Da die Geldnachfrage am
Hypothekenmarkte in gleicher Größe, wie bisher, fortbestehen
bleibt, muß das verringerte Geldangebot zu einer Erhöhung
der Geldleihpreise, der Hypothekenzinsen, führen. Diese Er-
höhung haben zunächst die Hypothekenschuldner zu tragen.
Sie werden indessen versuchen und in vielen Fällen auch in
der Lage sein, die größere Last in Form höherer Mietpreise
!au,f die Bewohner ihrer hypothekarisch beliehenen Häuser und
Grundstücke abzuwälzen. Es ergibt sich also, daß letzten Endes
die Mieter einen Teil der Last der Kapitalanlagevorschrift zu
tragen haben, die damit geeignet ist, die Wohnungsnot in den
Großstädten zu erhöhen, zu noch engerem Zusammenwohnen
zu führen, das Schlafstellenwesen zu verschlimmern und die
gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse in den Groß-
stadt-Mieterkreisen zu verschlechtern.

Da die Geldnachfrage am Hypothekenmarkt in alter Höhe
bestehen bleibt, werden andere Geldgeber für den Ausfall,
ider durch die Ablenkung eines Teiles der Versicherungs- und
Sparkassengelder entsteht, einzutreten haben. Es werden dies
in erster Linie die Hypothekenbanken sein. Die gesteigerte
Tätigkeit der Hypothekenbanken auf dem Hypothekenmarkte
insbesondere der Großstädte muß sie dazu nötigen, sich durch
größere Emissionen neuer Pfandbriefe weitere flüssige Mittel
zu schaffen. Um für die Pfandbriefe Käufer zu finden, werden

Idie Hypothekenbanken sie mit einer möglichst hohen Zins-
rente ausstatten. Sie können dies tun, da das Anziehen der
Hypothekenzinsen ihnen erlaubt, auf ihre Pfandbriefe höhere
Zinsen zu gewähren als bisher. Es werden also infolge der
Kapitalanlagevorschrift eine große Reihe neuer Rentenpapiere,
die zum Teil mündelsicher sind, an deren Sicherheit jedenfalls
tm Publikum nicht gezweifelt wird und die sich ganz erheblich
höher verzinsen als die Staatspapiere, auf den Geldmarkt ge-
worfen. Es ist nicht schwer einzusehen, daß diese verschärfte
        <pb n="111" />
        ﻿101

Konkurrenz der Hypothekenbanken, die sich die Regierung!
durch ihre falsche Anlagepolitik selbst groß zieht, irgendeine
Erhöhung der Staatspapierkurse hintanhalten muß, ja, dazu bei-
tragen kann, daß die jetzigen Staatspapierbesitzer sich ihres
Bestandes entäußem und dafür höhere Zinsen tragende Hypo-
thekenbankpfandbriefe eintauschen. Wie sehr dieses Bedenken
berechtigt ist, geht daraus hervor, daß die durch den knappen
Geldstand verursachte Verengerung des Absatzgebietes für ihre
Pfandbriefe die Berliner Hypothekenbank, Blättermeldungen zu-
folge, schon jetzt zu dem Entschluß geführt hat, 41/2°/oige
Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, um durch den höheren
Zins den Absatz ihrer Pfandbriefe zu fördern und sich die Mittel
für die Verbreiterung des Beleihungsgeschäftes zu beschaffen.
Wenn in dieser Weise schon heute von einer einzelnen Hypo-
thekenbank vorgegangen wird, so darf man erwarten, daß, nach-
dem die Sparkassen und privaten Versicherungsgesellschaften
der Kapitalanlagevorschrift unterstellt sind, die Hypotheken-
banken allgemein in gleicher Weise verfahren werden. Dann wird
sich das Interesse der kapitalbesitzenden Bevölkerungskreise erst
recht den Hypothekenbankpfandbriefen zuwenden und der Kreis
der Staatspapierkäufer eine weitere Einschränkung erfahren.

Der Kapitalanlagezurang kann ferner die privaten Versiche-
rungsgesellschaften, insbesondere die Lebensversicherungsunter-
nehmungen, nötigen, den mittleren und kleineren Kommunen,
denen nicht unbeträchtliche Mittel zur Verfügung gestellt wor-
den sind, den Kredit zu beschneiden. Nach der amtlichen
Statistik für das Jahr 1910 hatten 123 private Versicherungs-
unternehmungen verschiedener Zweige in Darlehen an öffent-
liche Körperschaften 194,6 Millionen Mark angelegt. Von diesem
Betrage entfielen auf 59 Lebensversicherungsgesellschaften allein
174 Millionen Mark. Würden sich infolge der Kapitalanlage-
vorschrift die privaten Versicherungsgesellschaften gezwungen
sehen, den öffentlichen Körperschaften in Zukunft keinen oder
Kredit in geringerem Umfange einzuräumen, so hätten den
Schaden hiervon die mittleren und kleineren Kommunen zu
tragen. Sie würden von dieser Einschränkung des Kredits um
so härter betroffen werden, als nach Verwirklichung des zur-
        <pb n="112" />
        ﻿102

zeit der parlamentarischen Beratung unterliegenden Gesetzes
betreffend die öffentlichen Sparkassen in Preußen auch diese
Geldinstitute weiterhin nicht mehr in dem bisherigen Umfang
als Geldgeber für die Kommunen auftreten können. Eine not-
wendige Folge dieser Kreditbeschneidung muß eine Verteuerung
des Kommunalkredits sein, da das Kreditbedürfnis der Kom-
munen sich, solange die gegenwärtige, wirtschaftliche Ent-
wicklung Deutschlands anhält, auch in Zukunft keineswegs ver-
ringern, sondern eher wachsen wird. Daß die Mehraufwendun-
gen, die die Kommunen infolgedessen für die Verzinsung ihrer
Anleihen machen müssen, von der Gesamtheit der kommunalen
Steuerzahler zu tragen sind, wurde bereits weiter oben erörtert.

Es fragt sich ferner, ob nicht die Kapitalanlagevorschrift
Idie privaten Versicherungsgesellschaften nötigen wird, ihre Gut-
haben bei den Banken stark zu verringern, da sie ja nach
Inkrafttreten der Anlagevorschrift in den Staatspapieren ander-
weitige liquide Mittel besitzen. Die Bankguthaben beliefen
sich im Jahre 1910 bei 148 privaten Versicherungsgesellschaften
auf insgesamt 108,9 Millionen Mark. Sie sind also keineswegs
unbeträchtlich. Die Zurückziehung der jetzigen Summen aus
den Kassen der Banken würde für diese eine zwar nicht gefähr-
liche, imlmerhin sich fühlbar machende Verringerung ihrer Be-
triebsmittel bedeuten. Da diese vorzugsweise dem Handel, Ge-
werbe und der Industrie zugute kommen, so würden unter Um-
ständen diese außerordentlich wichtigen Zweige nationaler
Tätigkeit einen Teil der Folgen der Kapitalanlagevorschrift für
die Versicherungsgesellschaften zu tragen haben.

Noch schwerer wiegt ein anderes Bedenken. Der Hy-
pothekarkredit ist nicht Konsumtiv-, sondern Produktivkredit.
Wer eine Hypothek auf sein Gebäude nimmt, tut dies, weil
er das ihm auf diesem Wege zufließende Kapital zu einer den
Hypothekenzinsfuß übersteigenden Zinsrate anzulegen weiß.
Man kann daher durchaus mit Recht behaupten, daß von den
31/3 Milliarden Mark, die von den Lebensversicherungsgesell-
schaften in Form von Hypothekengeldern hingegeben wurden,
der größte Teil dem Handel und der Industrie zugute ge-
kommen sind. Die Änderung der Kapitalanlage entzieht dem
        <pb n="113" />
        ﻿103

Handel und der Industrie Kapital, das mit geringerem Nutzen1
in Staatspapieren investiert wird. Eine Vorschrift, die Finanz-
institute wie die Lebensversicherungsgesellschaften hindert, für
industrielle Zwecke so viel Kapital wie möglich bereitzustellen*
kann aber für die Entwicklung der deutschen Industrie geradezu
verhängnisvoll werden.

Die schwerwiegenden Schädigungen, die der Kapitalanlage-
zwang insbesondere den privaten Lebensversicherungsunter-
nehmungen zufügen muß, werden ferner sehr wahrscheinlich
zur Folge haben, daß die kleineren und kapitalschwächeren
Gesellschaften gezwungen werden, sich an ältere und größere
Anstalten anzulehnen. Die Kapitalanlagevorschrift wird mit an-
deren Worten eine mehr oder minder stafke Konzentrations-
bewegung unter den Lebensversicherungsgesellschaften wach-
rufen. Damit würden sich dann in den Händen weniger GeselF
schäften Kapitalbeträge von außerordentlichem Umfange ansam-
meln, ein Zustand, der schon oft vom Staat als unbefriedigend
bezeichnet wurde.

Die Schwächung der Dividendenkraft der privaten Ver-
sicherungsgesellschaften durch den Kapitalanlagezwang kann
auf der anderen Seite leicht dazu führen, die Bestrebungen
mancher Berufsvereine^ kleine Versicherungsunternehmungen für
ihre jMitglieder zu errichten, weiterhin zu verstärken. Damit
würde die Zahl der kleinen, leistungsunfähigen Versicherungs-
unternehmungen nodh vergrößert, zum Schaden der Versicherten.

Der Versuch, die Versicherungsgesellschaften und insbeson-
dere die private Lebensversicherung durch Gesetz zum Kauf
bestimmter Mengen von Staatspapieren zu zwingen, kann ferner
über die Grenzen des Reichs weit hinausgehende, ungünstige
Wirkungen auf die deutsche Volkswirtschaft ausüben. Die Sta-
tistik zeigt, daß schon jetzt im privaten Versicherungsgeschäft
in Deutschland nicht nur einheimische, sondern auch eine Reihe
ausländischer Unternehmungen tätig sind. In welchem Umfange
dies der Fall ist und welche Nationen hierbei in Frage kommen,
ferner wie sich im Laufe der letzten Jahre der deutsche Ver-
sicherungsbestand ausländischer Unternehmungen vergrößert
hat, lehrt nachstehende Tabelle:
        <pb n="114" />
        ﻿104

Gesamtprämlenelnnahme.

	aus dem ausländischen Geschäft	aus dem deutschen Geschäft
	deutscher Gesellschaften	ausländischer Gesellschaften
Jahr	in 1000 Mark	
1906	108184	78274
1907	109753	81942
1908	112975	84790
1909	121230	87457
1910	134647	90139

Diese Statistik zeigt deutlich, daß zwar das ausländische
Geschäft deutscher Unternehmungen zurzeit noch beträchtlich
größer ist als das deutsche Geschäft ausländischer Gesellschaften,
daß letzteres aber schon jetzt eine recht ansehnliche Höhe er-
reicht hat. Auch das Tempo der Geschäftsvergrößerung ist
zurzeit bei den deutschen Gesellschaften noch ein beschleus
nigteres als bei den ausländischen Anstalten. Während letztere
in der Zeit von 1906 bis 1910 einen Zuwachs von 15°/o des
.Bestandes im Jahre 1906 verzeichnen konnten, stellt sich die
Zuwachsrate für die deutschen Gesellschaften für den gleichen
Zeitraum auf 24o/0. Insgesamt war im Jahre 1910 die Prä-
mieneinnahme der letzteren um 44,5 Millionen Mark größer,
als die Einnahme der ausländischen Anstalten aus dem deut-
schen Geschäft.

Anders wird das Bild aber, wenn man die einzelnen Ver-
sicherungszweige berücksichtigt, auf die sich diese Prämien-
einnahme verteilt, wie dies die nachstehende Tabelle tut:

Versicherungszweig	Ausländisches Geschäft deutscher Gesellschaften  Prämieneinnahme 1910 in 1000 Mark	Deutsches Geschäft aus- ländischer Gesellschaften  Prämieneinnahme 1910 in 1000 Mark
Leben	51179	43987
Unfall u. Haftpflicht	9502	16836
Vieh	176	—
Hagel	379	—
Feuer	70671	28054
Einbruch	1921	886
Glas	672	172
kleine Vers.-Zweige	147	200
        <pb n="115" />
        ﻿105

Man sieht sofort, daß der deutsche Prämieneinnahme-Über-
schuß der Hauptsache nach eine Folge der weiten Verbreitung!
der deutschen Feuerversicherung im Auslande ist. Ganz anders!
stehen dagegen diejenigen Versicherungszweige da, für die die
Kapitalanlagevorschrift am meisten Bedeutung besitzt. In der
Unfall- und Haftpflichtversicherung ist das deutsche Geschäft
ausländischer Gesellschaften schon jetzt fast doppelt so groß,
wie das ausländische deutscher Unternehmungen, und in der
Lebensversicherung, die am meisten durch den Kapitalanlage-
zwang geschädigt werden würde, haben die ausländischen Ver-
sicherer sich bereits heute als recht gefährliche Wettbewerber
erwiesen. Ihr Geschäft bleibt nicht erheblich hinter demjenigen
der deutschen Gesellschaften im Ausland zurück. Der Über-
schuß der Prämieneinnahme bezifferte sich im Jahre 1910
auf nur 7,2 Millionen Mark zugunsten der deutschen Gesell-
schaften. Es ist von Interesse, in diesem Zusammenhang Klar-
heit darüber zu gewinnen, welche fremden Nationen am deut-
schen Lebensversicherungsgeschäft am meisten interessiert sind.
Nachstehende Übersicht läßt dies erkennen:

Deutscher Bestand ausländischer Gesellschaften
Große Lebensversicherung im Jahre 1910

Nationalität der  Gesellschaften	Versicherungsumme
4 Amerikan. Ges.	500 319 741
1 Dänische Ges.	8 648 568
2 Englische Ges.	6130916
2 Franzos. Ges.	23 526 702
2 Niederl. Ges.	112 850 538
7 Österr.'Ung. Ges.	245 282 854
3 Schweiz. Ges.	129 706 607

Unter den ausländischen Wettbewerbern stehen mithin
weitaus an erster Stelle die amerikanischen Gesellschaften,
ihnen folgen in erheblichem Abstande die österreichischen,
schweizerischen und niederländischen Unternehmungen. Man
kann sich daher eine Vorstellung davon machen, welche Nationen
        <pb n="116" />
        ﻿106

den Vorteil davon haben würden, wenn durch die Kapital-
anlagevorschrift die Wettbewerbschancen der deutschen Ge-
sellschaften beeinträchtigt würden. Dies muß der Fall sein,
Ida die Kapitalanlagevorschrift die einheimischen Gesellschaften
ganz anders trifft als die ausländischen, deren deutsches Geschäft
nur einen Bruchteil ihres Gesamtgeschäfts bildet.

Da die Stellung der einheimischen Unternehmungen im
geschäftlichen Wettbewerb mit den ausländischen eine nicht
unbeträchtliche Schwächung erfährt, werden in dem Moment,
in dem die deutschen Gesellschaften gezwungen sind,
Staatspapiere in bestimmter Höhe zu erwerben, die aus-
ländischen, in Deutschland tätigen Unternehmungen diese Tat-
sache dazu benutzen, um in den Kreisen des versicherung-
suchenden Publikums eine außerordentlich lebhafte Propaganda*
(für sich zu entfalten und ihre höhere Konkurrenzfähigkeit gegen-
über den deutschen Unternehmungen zu betonen. Die Folge
hiervon wird sein, daß das deutsche Versicherungsgeschäft aus-
ländischer Unternehmungen eine schnellere Vergrößerung als
bisher auf Kosten des Geschäftes der einheimischen Anstalten
zeigen wird.

Wie in Deutschland ausländische Anstalten tätig sind, so
betreiben anderseits zahlreiche deutsche Unternehmungen Ver-
sicherungsgeschäfte aller Art in nahezu allen Kulturländer«.
Wenn ihnen in Zukunft durch die Kapitalanlagevorschrift eine
schwere Fessel auferlegt wird und sie im Preis der Versicherung
nicht mehr mit den übrigen, in jenen ausländischen Gebieten
tätigen Anstalten der verschiedenen Nationen konkurrieren kön-
nen, so wird sich in Zukunft der Versicherungsbestand der
deutschen Gesellschaften im Auslande nicht mehr in derselben
Weise vermehren, sondern sich im Gegenteil langsamer ver-
größern oder gar nur auf der bisherigen Höhe erhalten. Diese
Folgen der Kapitalanlagevorschrift, die Förderung der auslän-
dischen Versicherungsunternehmungen in Deutschland und die
Hemmung der deutschen Versicherungsunternehmungen im
Auslande, werden aber nicht ohne Wirkung auf die gesamte
(deutsche Volkswirtschaft bleiben. Es bedarf keiner Erwähnung,
daß die ausländischen, in Deutschland arbeitenden Unter-
        <pb n="117" />
        ﻿107 -	f Z IMmtlüt

' KkH,

nehmungen aus ihrer Tätigkeit ebenso Gewinn ziehen, wi%die	^

deutschen im Ausland wirkenden Gesellschaften. Vergrö &amp;.
sich nun der deutsche Versicherungsbestand ausländischer An-
stalten auf Kosten des einheimischen und wird zugleich der
Zuwachs der deutschen Gesellschaften im ausländischen Ge-
schäft gehemmt, so üben beide Tatsachen auf die deutsche
Volkswirtschaft die gleiche Wirkung aus: sie verringern die der
deutschen Volkswirtschaft zufließenden Gewinne! Daß es
sich hierbei um recht ansehnliche Beträge handelt, zeigt die
weiter oben gegebene Statistik zur Genüge. Es wäre indessen
leine einseitige Betrachtungsweise, wenn man sich mit der Fest-
stellung begnügen wollte, daß die Kapitalanlagevorschrift der
deutschen Volkswirtschaft finanzielle Verluste brächte, es muß
vielmehr beachtet werden, daß mit dem finanziellen Verlust
auf die Dauer auch unlöslich ein Verlust an Achtungswerten,
an Vertrauen verbunden ist, dessen die deutschen Gesellschaften
sich jetzt im Auslande erfreuen und das ein sehr wichtiger,
wenn auch in Zahlen nicht schätzbarer Faktor für die ge-
deihliche Entwicklung des ausländischen Geschäfts deutscher
Unternehmungen ist.

Die Freunde der Kapitalanlagevorschrift lassen sich u. a.
bei ihren [Bestrebungen, jener Vorschrift immer weitere Kreise
Zu unterwerfen, von dem Gedanken leiten, daß der Staatskredit
sich zwar nicht verschlechtert habe, daß der niedrige Kurs
der Staatspapiere aber im Auslande die Meinung hervorrufen
könne, dies sei der Fall. Daher sei zur Bekämpfung irriger,
ausländischer Anschauungen über den deutschen Staatskredit
mit allen Mitteln eine Besserung der Staatspapierkurse anzu-
streben. Wenn diese Argumentation auf den ersten Blick auch
zutreffend zu sein scheint, so muß man sich bei näherer Be-
trachtung der Sachlage doch die Frage vorlegen, ob nicht gerade
jdie nervöse Hast, mit der deutsche Finanzpolitiker bemüht sind,

(die deutschen Staatspapierkurse durch allerlei künstliche Maß-
nahmen zu verbessern, ob diese große Rücksichtnahme auf die
Meinung des Auslandes dort nicht gerade die entgegengesetzte
Wirkung ausübt. Es ist der Gedanke nicht von der Hand zu
weisen, das Ausland werde sich sagen, daß, wenn in Deutsch-
        <pb n="118" />
        ﻿108

land Gesetze erlassen werden müssen, um allerlei Körperschaften
zum Kauf von Staatspapieren zu zwingen, die Sicherheit jener
Renten doch nicht so über allen Zweifel erhaben sei, wie
in den Auslassungen der Regierungsvertreter betont werde.
Gerade auch diese Erwägung sollte die maßgebenden Per-
sönlichkeiten veranlassen, von Regierungsmaßnahmen, die auf
Zwang zum Kauf von Staatspapieren hinzielen, abzusehen. Sehr
richtig bemerkt Jo 11 es im „Tag“ (26. Mai 1912) hierzu, im
Auslande werde der Rückgang der Staatspapierkurse mit viel
größerer Ruhe ‘aufgenommen als in Deutschland. Bei uns werde
so lange an den Fehlern des Kapitals herumgemäkelt, bis das
Ausland glaube, es sei mit den Leistungen des deutschen Volks-
vermögens und der Kraft der deutschen Finanz doch nicht
alles zum besten bestellt.
        <pb n="119" />
        ﻿Kap. VII. Bereich der staatlichen Maß*
nahmen für eine Besserung
der Rentenkurse.

l§8ie eben gemachten Ausführungen zeigen, daß die Be-
Strebungen, die Versicherungsgesellschaften zum An-
kauf von Staatspapieren in bestimmter Höhe zu zwin-
gen, den erwarteten Erfolg nicht haben können, dagegen das
deutsche Versicherungsgewerbe und damit die ganze deutsche
Volkswirtschaft schwer schädigen müssen. Von einer derartigem
Maßnahme muß daher ebenso sehr aus nationalen, wie aus
Billigkeitsgründen abgesehen werden. Fühlen sich die Regierun-
gen, obwohl es durchgreifende Mittel zur Besserung der Staats-
papierkurse nicht gibt, gleichwohl verpflichtet, Schritte hierfür
zu unternehmen, so dürfen diese, da sie keinerlei Aussicht
auf irgendwelchen Erfolg haben, keine wirtschaftlichen Schädi-
gungen für irgendwelche Erwerbs zweige in sich schließen. Dem-
nach komjmt lediglich in Frage, die Staatsanleihen mit gewissen
Vorrechten vor anderen Wertpapieren auszustatten, ihren Ankauf
zu erleichtern, das Interesse der kapitalbesitzenden Bevölke-
rungskreise für diese Effekten stärker anzuregen, Fehler bei
der Begebung zu meiden, eine energische Tilgungspolitik zu
treiben und Konvertierungen zu unterlassen.

Die Nachfrage nach Staatspapieren könnte etwa dadurch
erhöht werden, daß sie in steuerlicher Beziehung bevorzugt
würden, vor allem kämen Bevorzugungen der Staatsanleihen hin-
        <pb n="120" />
        ﻿110

sichtlich der Verkehrssteuem in Frage. Drittens käme in Betracht,
den Besitzern der Staatsanleihen wirtschaftliche Vorteile ein-
zuräumen, also etwa die Möglichkeit, die Staatspapiere ent-
weder zu niedrigerem Lombardzinsfuß oder bis zu einem
höheren Betrage ihres Wertes beleihen zu lassen. Ein wich-
tiger Vorzug wäre es, wenn der Mündelsicherheit der Staats-
papiere dadurch ein größerer Wert verliehen würde, daß in
Zukunft neuen kommunalen Papieren und den neu emittierten
Effekten anderer Anstalten öffentlichen Rechts die Mündel-
sicherheit nicht mehr eingeräumt würde. Ferner müßte eine
wirklich aktive Tilgungspolitik getrieben werden, auch könnte
daran gedacht werden, Einzahlungen auf das Reichs- und Staats-
schuldbuch bis zu Beträgen von 10 und 20 Mark herab zu
gestatten, anstatt wie bisher Mindesteinzahlungen in Höhe von
100 Mark zu fordern, wie dies z. B. von Wolf1) vorgeschlagen
wird. Durch Annahme dieses Vorschlages würde zwar den
Sparkassen eine größere Konkurrenz bereitet, vor allzu starken}
Wettbewerb wären sie aber dadurch geschützt, daß eine Lö-
schung im Schuldbuch nur in der Weise bewirkt werden kann,
daß der geliehene Betrag nicht bar, sondern nur in Gestalt
von Schuldverschreibungen abgehoben wird. Infolge dieser
Neuerung wäre vielleicht auf dem Lande und in den Provinz-
städten eine intensivere Benutzung des Schuldbuches zu er-
warten.

Das ist etwa der allerdings nicht große Kreis von Maß-
regeln, die seitens der Regierungen ergriffen werden könnten,
um auf den Kurs der Staatsrenten einzuwirken.

») a. a. O. S. 20.

j
        <pb n="121" />
        ﻿Kap. VIII. Förderung der Finanzpolitik
des Staates durch die privaten
Versicherungsgesellschaften.

■enn man sich zum Schluß die Frage vorlegt, ob und
inwieweit die Versicherungsgesellschaften dem Staate
Mittel zur Verfügung stellen können, muß man beach-
ten, daß diese Unternehmungen gemäß dem Charakter des
Versicherungsgewerbes genötigt sind, bei der Anlage ihres Ver-
mögens erstens auf größte Sicherheit, zweitens auf gute Ver-
zinsung und drittens, dies gilt insbesondere für die Lebens-
versicherungsgesellschaften, auf Stetigkeit des Zinsertrages zu
sehen. Wenn die Versicherungsgesellschlaften als Geldgeber
des Staates wirken sollen, könnte dies also nur geschehen,
sofern ihnen einmal eine angemessene Verzinsung zuge-
sichert ist, zweitens der Zinsertrag Jahr für Jahr möglichst
gleichbleibend ist, also Kursverluste ausgeschlossen sind. Diesen
Anforderungen entspricht ein Verfahren, das in Österreich mit
Erfolg angewandt worden ist. Die österreichische Staatsver-
waltung hat bei inländischen und mehreren ausländischen Ver-
sicherungsgesellschaften sowie einigen Sparkassen eine inner-
halb 90 Jahren rückzahlbare Anleihe von vorderhand rund 112
Millionen Kronen kontrahiert. Nach dem hierbei zwischen
den Versicherungsgesellschaften und dem Finanzministerium ge-
troffenen Abkommen wurde dieser Betrag dem letzteren gegen
Schuldschein eingehändigt. Die Schuldsumme wird mit 4,36o/o’
        <pb n="122" />
        ﻿— 112 —

verzinst und in 90 Jahren amortisiert. Kursverluste sind hierbei
ausgeschlossen. Es wäre sehr wohl denkbar, daß auch in
Deutschland oder in Preußen mit den größeren Versicherungs-
gesellschaften, insbesondere den Lebensversicherungsunter-
nehmungen ein ähnlicher Vertrag getätigt würde. Wenn den
Gesellschaften hierbei eine Reinverzinsung von etwa 41/4&lt;ySj
zugestanden würde und es jeder Gesellschaft überlassen bliebe,
in welchem Umfange sie sich an der Übernahme eines der-
artigen Schuldvertrages beteiligen will, so darf man mit Sicher-
heit erwarten, daß, wie in Österreich, so auch in Deutschland
(die vom Staat verlangte Summe schnell und ohne irgendwelche
Schwierigkeiten gezeichnet würde. Damit sind aber auch die
Möglichkeiten, die sich für die Versicherungsgesellschaften hin-
sichtlich ihrer Mitwirkung bei der leichteren Befriedigung des
Staatskredits ergeben, erschöpft.
        <pb n="123" />
        ﻿Kap. IX. Schlußzusammenfassung.

■ir sind am Ende unserer Untersuchung. Sie hat gezeigt,
daß man es beim Rückgang des Kurses der Staats-
papiere nicht mit einer spezifisch deutschen, sondern
internationalen Erscheinung zu tun hat. Die Ursachen dieses
Kursrückganges, die in den verschiedenen Ländern zum Teil
dieselben sind, sind in Deutschland in erster Linie die enorme
Wirtschaftsentwicklung, die im Laufe der letzten vier Jahrzehnte
unter der Gunst eines ungestörten Friedens vor sich gegangen
ist und die ihrerseits wieder eine Vermehrung der Schulden
des Staates und anderer öffentlicher und privater Borger, sowie
eine Verteuerung der Lebensverhältnisse herbeigeführt hat.
Hierdurch wurde einerseits das Angebot an Staatspapieren
enorm vergrößert, andererseits die Neigung der kapitalbesitzen- /
den Bevölkerungsschichten, ihr Vermögen in Staatspapieren an-
zulegen, erheblich verringert. Diese natürlichen Ursachen für
das Sinken des Preises der Staatspapiere sind durch Regierungs-
maßnahmen nicht aus der Welt zu schaffen. Ihre Folgen ließen
sich vielleicht in gewissem Umfange durch Einschränkung des
Angebots und Erhöhung der Nachfrage nach Staatspapieren
abschwächen. Die Einschränkung ist nach Ansicht aller Finanzi-
politiker und Volkswirte unmöglich, die Erhöhung der Nachfrage
in einem Umfange, der einen Erfolg garantiert, nur denkbar, wenn
der große Kreis der kapitalbesitzenden Bevölkerung gezwungen
wird, einen bestimmten Teil seines Vermögens zu Staatspapier-
käufen zu verwenden. Wird eine solche Maßregel als zu weit

Meltzing, Staatspapierkurs.

8
        <pb n="124" />
        ﻿114

gehender Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen
abgelehnt, so wird damit die letzte Möglichkeit, auf den Kurs
der Staatspapiere einzuwirken, aus der Hand gegeben. Die
vielfach empfohlenen kleinen Mittel zur Hebung des Staats-
papierkurses, insbesondere die Unterwerfung bestimmter Ver-
mögensverwaltungsstellen unter eine Kapitalanlagevorschrift
wurden einerseits als völlig aussichtslos erkannt. Ein derartiges
Vorgehen muß anderseits breiten Kreisen der Bevölkerung
und zwar insbesondere den hilfsbedürftigen Schichten des
Mittelstandes und hier wiederum denjenigen Teilen desselben,
die sich als die wirtschaftlich wertvollsten und fürsorglichsten
Elemente erweisen, völlig nutzlos schwere Schädigungen zu-
fügen. Mögen diese Ausführungen dazu beitragen, die Er-
kenntnis von der Nutzlosigkeit und Schädlichkeit derartiger
Mittel immer mehr zu verbreiten und damit ein Vorgehen
hindern helfen, das dem Volkswirt aus nationalen, inter-
nationalen wie aus Billigkeitsgründen überaus bedenklich er-
scheinen muß.
        <pb n="125" />
        ﻿Verlag E. S. Mittler &amp; Sohn, Königl. Hofbuchhandlung, Berlin SW68

HUGO MÜNSTERBERG

Professor an der Harvard-Universität Cambridge bei Boston

DIE AMERIKANER

Zwei Bände

Vierte, neu bearbeitete und erweiterte Auflage

Geheftet Ml2,—, in Leinen gebunden Ml4,50

\Y/iccp&gt;n ici Mtarhf “ Dieser alte WeisheitssPruch findet

,, W looCIl lol xVIdv^lll. heute wie nie zuvorseine Anwendung
gerade im modernen Wirtschaftsleben, im Leben des nach ökonomischer
Macht und Oeltung ringenden Geschäftsmannes. Mit der scharfsinnigen Analyse,
die Prof. Münsterberg in seinem Werke „Die Amerikaner“ auf die bewegenden
Kräfte im Wesen des Amerikanertums anwendet, greift er auch an die Wurzeln
der großen wirtschaftlichen Triumphe dieses erfolgreichsten aller modernen Völker.

Wir schauen in die Werkstatt, wo dieses meistbegehrte aller Güter, der wirt-
schaftliche Erfolg, zubereitet wird. Indem er den „Geist der Selbstbetätigung“
als die Kraftquelle anspricht, aus welcher der amerikanische Geld- und
Geschäftsmann seine Tätigkeit speist, findet Münsterberg Gelegenheit, über-
raschende Aufschlüsse über die großen wirtschaftlichen Tugenden des
Amerikaners zu sagen. Da stehen eindringliche und überaus lehrreiche Worte
über die Kunst der Zeitausnützung,der Großzügigkeit im Unternehmen, über
die freie Konkurrenz usw. Für europäische Geschäftsleute, die sich die siegreichen

Methoden der genialen großen businessmen

jenseits des Ozeans anzueignen trachten, gibt es keinen besseren Leitfaden zur
Einführung in die interessanteste aller geschäftlichen Organisationen der Erde als
das Münsterbergsche Werk, das ein unentbehrliches Handbuch für jeden bildet,
der im deutschen Wirtschaftsleben aktiv ist und die amerikanische Interessen-
sphäre in den Kreis seiner Berechnungen und Entschlüsse einbeziehen muß.

Wer die Maximen des wirtschaftlichen Erfolges bei dem so vorbildlich
tätigen Volke der Nordamerikaner studieren will, der wird dauernden Gewinn
aus der neugestalteten Ausgabe des klassischen Münsterbergschen Buches
„Die Amerikaner“ ziehen.

Berlin. £. S. Mittler &amp; Sohn, Königliche Hofbuchdruckerei,
        <pb n="126" />
        ﻿the scale towards

— 107

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15 IS |s|s

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ungen aus ihrer Tätigkeit ebenso Gewinn ziehen, wi?* die
®chen im Ausland wirkenden Gesellschaften. Vergrößefj;
iun der deutsche Versicherungsbestand ausländischer Än-
n auf Kosten des einheimischen und wird zugleich der
. chs der deutschen Gesellschaften im ausländischen Ge-
t gehemmt, so üben beide Tatsachen auf die deutsche
iwirtschaft die gleiche Wirkung aus: sie verringern die der
-chen Volkswirtschaft zufließenden Gewinne! Daß es
hierbei um recht ansehnliche Beträge handelt, zeigt die
r oben gegebene Statistik zur Genüge. Es wäre indessen
einseitige Betrachtungsweise, wenn man sich mit der Fest-
ng begnügen wollte, daß die Kapitalanlagevorschrift der
chen Volkswirtschaft finanzielle Verluste brächte, es muß
‘ehr beachtet werden, daß mit dem finanziellen Verlust
lie Dauer auch unlöslich ein Verlust an Achtungswerten,
srtrauen verbunden ist, dessen die deutschen Gesellschaften
jetzt im Auslande erfreuen und das ein sehr wichtiger,
auch in Zahlen nicht schätzbarer Faktor für die ge-
diehe Entwicklung des ausländischen Geschäfts deutscher
rnehmungen ist.

Die Freunde der Kapitalanlagevorschrift lassen sich u. a.
tren iBestrebungen, jener Vorschrift immer weitere Kreise
iterwerfen, von dem Gedanken leiten, daß der Staatskredit
zwar nicht verschlechtert habe, daß der niedrige Kurs
-otaatspapiere aber im Auslande die Meinung hervorrufen
e, dies sei der Fall. Daher sei zur Bekämpfung irriger,
ndischer Anschauungen über den deutschen Staatskredit
dien Mitteln eine Besserung der Staatspapierkurse anzu-
en. Wenn diese Argumentation auf den ersten Blick auch
ffend zu sein scheint, so muß man sich bei näherer Be-
ttung der Sachlage doch die Frage vorlegen, ob nicht gerade
ervöse Hast, mit der deutsche Finanzpolitiker bemüht sind,
leutschen Staatspapierkurse durch allerlei künstliche Maß-
len zu (verbessern, ob diese große Rücksichtnahme auf die
ung des Auslandes dort nicht gerade die entgegengesetzte
ung ausübt. Es ist der Gedanke nicht von der Hand zu
sn, das Ausland werde sich sagen, daß, wenn in Deutsch-
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