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        <title>Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Otto</forname>
            <surname>Meltzing</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>881870463</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
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        <pb n="1" />
        Staatspapierkurs
und  Versicherungss
Gesellschaften

Von
Dr.  Otto  Meltzing
München

—  Berlin  1913  ■—
Ernst  Siegfried  Mittler  und  Sohn,  Königl.  Hofbuchhandlung
        <pb n="2" />
        Staatspapierkurs
und
Versicherungsgesellschaften

Von
Dr.  Otto  Meltzing
(München)

Berlin  1913
Ernst  Siegfried  Mittler  und  Sohn
Königliche  Hofbuchhandlung
Kochstraße  68—71
        <pb n="3" />
        —BM————BBM—1—ImWWMM—ib———I—

Alle  Rechte  aus  dem  Gesetze  vom
19.  Juni  1901  sowie  das
Übersetzungsrecht  sind  Vorbehalten.
        <pb n="4" />
        Vorwort

ÖjKie  Frage,  ob  auch  die  privaten  Versicherungsgesellschafmm
  ten  auf  dem  Wege  des  Gesetzes  genötigt  werden  sollen,
einen  bestimmten  Teil  ihres  Vermögens  in  Staatspapieren ­
  anzulegen,  ist  nicht  eine  Frage  der  Gesellschaften,
sondern  der  Versicherten4  Sie  sind  es,  die  bei  Verwirklichung ­
  des  Kapitalanlagezwanges  im  höheren  Preis  für  ihre  Versicherung ­
  die  Folgen  jener  Vorschrift  zu  tragen  haben.  Zumal
die  vielen  Hunderttausende,  die  sich  durch  Lebensversicherung ­
  irgendwelcher  Art  eine  Fürsorge  gesichert  haben, ­
  werden  in  Zukunft  genötigt,  größere  Aufwendungen  für
diese  Zwecke  zu  machen.  Die  kleinen  Leute,  die  breiten
Schichten  des  Mittelstandes,  die  die  Hauptmasse  dieser  Versicherten ­
  bilden,  zieht  die  Kapitalanlagevorschrift  zu  einer  besonderen ­
  Steuer  heran.  Den  fürsorgenden  Elementen  der  Bevölkerung, ­
  den  Staatsbürgern,  die  sich  bemühten,  ihre  Pflicht
ihren  Angehörigen  und  der  Gesamtheit  gegenüber  in  idealer
Weise  zu  erfüllen,  wird  eine  Sonderabgabe  auferlegt,  die  um
so  größer  wird,  je  sorgfältiger  der  Versicherte  bestrebt  war,
ein  gewissenhafter  Familienvater,  ein  guter  Staatsbürger  zu
sein.  Das  geht  nicht  an!  Eine  solche  Steuer  darf  nicht  zur
Einführung  gelangen!  Sie  ist  ungerecht,  weil  sie  nicht  alle
Staatsbürger  nach  Maßgabe  ihrer  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit ­
  gleichmäßig  trifft,  sondern  nur  einen  Bruchteil  der
Bevölkerung  und  zwar  deren  wirtschaftlich  schwächere
Kreise.  Sie  ist  schädlich  für  das  Volksganze,  weil  sie  die  Aus-
        <pb n="5" />
        IV

breitung  der  Versicherung  im  Volke  hemmt,  den  Fürsorgewillen ­
  schwächt  und  den  Glauben  an  die  eigene  wirtschaftliche
Kraft  erschüttert.  Sie  ist  überflüssig,  weil  der  von  ihr  gewollte ­
  Zweck,  eine  Besserung  der  Staatspapierkurse  herbeizuführen, ­
  nicht  erreicht  wird.  Daß  idem  so  ist,  wird  vielfach
noch  nicht  genügend  erkannt.  Nicht  selten.begegnet  man  der
Anschauung,  daß  die  „reichen“  Versicherungsgesellschaften  die
neue  „unerhebliche“  Belastung  „im  Interesse  des  Staates“
wiohl  tragen  könnten.  Auf  Mangel  an  Kenntnis  von  versicherungswirtschaftlichen ­
  Dingen  ist  in  der  Regel  eine  solche
Meinung  zurückzuführen.  Diesem  Mangel  abzuhelfen,  wenigstens ­
  soweit  er  sich  auf  das  Kapitalanlageproblem  erstreckt,
setzt  sich  diese  Schrift  zur  Aufgabe.  Möge  sie  aufmerksame
Leser  finden!  Möchten  insbesondere  die  Versicherten  eine
deutliche  Vorstellung  von  der  Größe  der  Opfer  erlangen,  die
die  Kapitalanlagevorschrift  ihnen  zumutet.
München,  im  August  1912.

Dr.  Otto  Meltzing,
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite
I.  Gegenwärtiger  Stand  der  auf  Besserung  der  Staatspapierkurse
gerichteten  staatlichen  Bestrebungen  l—5
II.  Vergleich  des  Kursstandes  der  Staatsobligationen  verschiedener
Kulturstaaten  6—11
III.  Gründe  für  den  Rückgang  der  Staatspapierkurse  12—35
a)  Fehler  der  Emissionstechnik  12

b)
c)
d)
e)
f)

15
16
19
19

Mängel  in  der  Art  der  Uebertragung  der  Staatspapiere  .
Konvertierungen
Wettbewerb  der  deutschen  Staatspapiere  untereinander  .
Wettbewerb  anderer  mündelsicherer  Wertpapiere  .  .  .
Die  außerordentlich  rasche,  wirtschaftliche  Entwicklung
Deutschlands  in  den  letzten  4  Jahrzehnten  21—35
1.  Starke  Vermehrung  der  Staatsschulden  25
2.  Verteuerung  der  Lebensverhältnisse  .  29
IV.  Staatliche  Maßnahmen  zur  Hebung  der  Staatspapierkurse  .  .  36—43
a)  Einschränkung  der  Neuemissionen  36
b)  Staatliche  Zwangsvorschriften  für  den  Kauf  derStaatsanleihen  36—44
1.  Berufsgenossenschaften  und  Landesversicherungsanstalten  38
2.  Oeffentlich-rechtliche  Lebens-  und  Feuerversicherungsanstalten
  39
Kreditgenossenschaften  40
Banken  .  40
Aktiengesellschaften  42
Private  Versicherungsgesellschaften  43
Vergleich  der  Höhe  der  festen  Rentenkäufe  mit  derjenigen
der  Neuemissionen  an  Staatspapieren  45
V.  Der  Kapitalanlagezwang  für  die  privaten  Versicherungsgesellschaften ­
  Im  Besonderen  49—78
a)  Begründung  des  Kapitalanlagezwanges  .......  50—72

3.
4.
5.
6.

c)
        <pb n="7" />
        VI

Seite
1.  Liquidität  50
2.  Staatliche  Aufsicht  und  Konzession  61
3.  Schutz  und  Förderung  durch  den  Staat  63
4.  Nutzen  sanitärer  Maßnahmen  des  Staates  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  64
5.  Nationale  Rücksichten  65
6.  Hinweis  auf  das  Beispiel  des  Auslandes  68
b)  Verschiedenheit  der  Anlagepolitik  in  den  einzelnen  Versicherungszweigen
  73
c)  Unterschied  zwischen  dem  Charakter  der  LebenäVersicherungs-Prämien
  und  dem  der  Spareinlagen  75
d)  Inkonsequenzen  bei  der  Begründung  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  für  die  Versicherungsgesellschaften  76
VI.  Die  schädlichen  Folgen  des  Kapilalanlagczwanges  ....  79—108
a)  Berufsgenossenschaften  und  Landesversicherungsanstalten  79
b)  Oeffentlich-rechtliche  Lebens-  und  Feuerversicherungsanstalten ­
  80
c)  Sparkassen  80
d)  Private  Versicherungsgesellschaften  85—106
1.  Verringerung  der  Zinserträge  87
2.  Kursverluste  91
3.  Ausfall  an  Hypothekenprovisionen  98
4.  Verteuerung  der  Vermögensverwaltung  98
5.  Repressalien  des  Auslandes  98
6.  Erschütterung  des  Hypothekenmarktes  99
7.  Beschränkung  des  Kommunalkredits  101
8.  Verringerung  der  Bankguthaben  102
9.  Benachteiligung  von  Handel  und  Industrie  102
10.  Konzentration  der  Betriebe  103
11.  Begünstigung  der  Bildung  von  Zwergbetrieben  .  .  .  103
12.  Erschwerung  des  Wettbewerbs  mit  dem  Auslande  .  .  103
e)  Schädigung  des  Ansehens  der  deutschen  Staatsanleihen
im  Auslande  107
VII.  Bereich  der  staatlichen  Maßnahmen  für  eine  Besserung  der
Rentenkurse  109—110
VIII.  Förderung  der  Finanzpolitik  des  Staates  durch  die  privaten  Versicherungsgesellschaften ­
  111—112
IX.  SehluBzu8ammenfassung  113—114
        <pb n="8" />
        Literaturnachweis.

Biermer,  Der  Kursstand  unserer  Staatspapiere.  (Sammlung  nat.-oek.
  Aufsätze  und  Vorträge  Bd.  11,  Heft  5.)  Gießen  1910.  Roth.
Dernburg,  Zwangsanlagen  in  Staatspapieren.  In  Bank-Archiv,
Jahrg.  XI,  Nr.  2  vom  15.  Oktober  1911.
Dernburg,  Kapital  und  Staatsaufsicht.  Berlin  1911.  Mittler
§  Sohn.
von  Dombois,  Der  Kursstand  der  deutschen  Staatsanleihen.
Hannover  1911.  Helwing.
Geschäftsbericht  des  Kaiserl.  Aufsichtsamts  für  Privatver-Sicherung
  f.  d.  Jahr  1910.  Berlin  1911.  Guttentag.
Heyman,  Die  deutschen  Anleihen.  Berlin  1911.  Puttkammer  8)
Mühlbrecht.
Veröffentlichungen  des  Deutschen  Vereins  für  Ver-Sicherungswissenschaft,
  Heft  XXI:  Kapitalanlagen  der  Versicherungsanstalten ­
  in  Staatspapieren.  Berlin  1911.  Mittler  2j  Sohn.
Kapitalsanlagen  der  Lebensversicherungsgesellschaften  in
Staatspapieren.  S.  A.  aus  dem  Handels-  und  Börsenblatt  des  „Hamburger
Fremdenblattes“  Nr.  281/3,  Jahrgang  1910.
Kimmich,  Die  Ursachen  des  niedrigen  Kursstandes  deutscher
Staatsanleihen.  (Münchener  Volkswirtschaftliche  Studien  Nr.  77.)  Stuttgart ­
  1906.  Cotta.
Mahlberg,  Zum  Kursstand  unserer  Staatsanleihen.  In  Preuß.
Jahrbücher,  Bd.  142,  Heft  II  (Nov.  1910).
Sammlung  von  Versicherungsbedingungen  deutscher  Versicherungsanstalten. ­
  Herausgegeben  vom  Deutschen  Verein  für  Versicherungswissenschaft. ­
  Teil  V.,  erste  Hälfte:  Lebens-,  Unfall-  und  Haftpflicht-Versicherung. ­
  Berlin  1912.  Mittler  fy  Sohn.
Schwarz,  Die  Kurse  der  deutschen  Reichs-  und  Staatsanleihen.
Berlin  1912.  Rothschild.
        <pb n="9" />
        VIII

/

Senden,  Zwiegespräch  betr.  den  Plan  der  Regierung,  die  privaten
Versicherungsgesellschaften  zur  Anlegung  bestimmter  Vermögensteile  in
Staatspapieren  zu  zwingen.  Köln  a.  Rh.,  1912.
M  an  es,  Versi  ch  eru  ngs  1  ex  ikon.  Tübingen  1909.  Mohr.
Versicherungsstatistik  über  die  unter  Reichsaufsicht  stehenden
Unternehmungen  Berlin  1907—1912.  Guttentag.
Wolf,  Vorschläge  zur  Hebung  der  Kurse  der  deutschen  Staatsanleihen. ­
  Leipzig  1911.  Deichert.
In  zahlreichen  größeren  und  kleineren  Aufsätzen  wurde  das  Kapitalanlageproblem
  auch  in  der  Versicherungsfachpresse  behandelt.  Es  wurden
Insbesondere  folgende  Zeitschriften  herangezogen:
Archiv  für  Versicherungswirtschaft,  Berlin.  Deutsche  Versicherungspresse, ­
  Berlin.  Deutsche  Versicherungszeitung,  Berlin.  Masius’  Rundschau, ­
  Leipzig.  Mational-Oekonom,  Wien.  Oesterr.  Revue,  Wien.
Oesterr.  Versicherungszeitung,  Wien.  Wallmanns  Versicherungszeitschrift,
Lankwitz.  Zeitschrift  für  Versicherungswesen,  Berlin.
Auch  in  den  größeren  Tageszeitungen  fanden  sich  häufig  Erörterungen
über  das  Problem,  insbesondere  in  folgenden:
Augsburger  Abendzeitung,  Augsburg.  Berliner  Börsen  -  Courier,
Berlin.  Frankfurter  Zeitung,  Frankfurt  a.  M.  Hannoverscher  Courier,
Hannover.  Kölnische  Zeitung,  Köln  a.  Rh.  Münchener  Neueste  Nachrichten, ­
  München.  „Der  Tag“,  Berlin.
        <pb n="10" />
        Kap.  I.  Die  bisherigen  staatlichen
Bestrebungen,  den  Kurs  der  Staatspapiere
zu  bessern.

chon  seit  einer  längeren  Reihe  von  Jahren  bildet  der
niedrige  Kursstand  der  deutschen  Staatspapiere  ein
oft  behandeltes  Diskussionsthema.  Nahezu  in  jedem
Jahr  gibt  die  Erörterung  des  Etats  im  Reichstag  und  in  den
Parlamenten  der  Bundesstaaten,  insbesondere  im  preußischen
Herren-  und  Abgeordnetenhaus,  den  Vertretern  der  verschiedenen ­
  Parteien,  wie  denen  der  Regierungen  Gelegenheit, ­
  den  niedrigen  Stand  der  iKurse  der  deutschen  Renten  zu
beklagen  und  Vorschläge  zur  Beseitigung  dieses  Mißstandes
zu  machen  bezw.  gesetzgeberische  Maßnahmen  in  Aussicht
zu  stellen,  die  auf  Besserung  des  gegenwärtigen  Zustandes
abzielen.  Man  ist  bei  theoretischen  Erörterungen  von  Besserungsvorschlägen ­
  nicht  stehen  geblieben.  Es  sind  praktische
Versuche  gemacht  worden,  um  den  Börsenpreis  der  deutschen

Fonds  günstig  zu  beeinflussen  oder  ihm  wenigstens  eine  größere
Stabilität  zu  sichern.  Im  Jahre  1906  wurde  dem  preußischen
Parlament  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  demzufolge  die  öffentlichen ­
  Sparkassen  genötigt  sein  sollten,  2 / 5  des  Überschusses  ihres
verzinslich  angelegten  Vermögensbestandes  über  den  des  Vorjahres ­
  in  mündelsicheren  Inhaberpapieren  und  hiervon  wieder
die  Hälfte,  also  Vs  in  Reichs-  und  Staatsanleihen  so  lange  anzulegen, ­
  bis  mindestens  30  o/o  ihres  verzinslich  angelegten
Meltzing,  Staatspapierkurs.
        <pb n="11" />
        2

Schwarz,  a.  a.  0.  S.  16.
2 )  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  18.

Vermögens  aus  mündelsicheren  Werten  und  hiervon  wenigstens
die  Hälfte,  also  15  o/o  aus  Reichs-  und  Staatspapieren  bestünden.
Hierbei  war  der  Ministerialinstanz  das  Recht  Vorbehalten,  in
besonderen  Fällen  diese  Grenze  bis  auf  20  o/o  für  mündelsichere ­
  Werte,  also  bis  auf  10o/ 0  für  Reichs-  und  Staatsanleihen ­
  zu  ermäßigen. 1 )  Der  Entwurf  stieß  im  Abgeordnetenhause ­
  auf  Widerstand  und  konnte  daher  nicht  Gesetzeskraft
erlangen.  Dieser  Mißerfolg  hielt  die  preußische  Regierung
nicht  ab,  dem  Problem  weiterhin  ihre  Aufmerksamkeit  zu  schenken. ­
  Einerseits  versuchte  sie  auf  dem  Verwaltungswege  auf
einen  stärkeren  Absatz  für  Staatspapiere  hinzuwirken.  So  ließ
der  Erlaß  des  Ministers  des  Innern  vom  31.  Juli  1908  bei
Anlegung  eines  bestimmten  Teiles  der  Bestände  der  öffentlichen
Sparkassen  in  Staatspapieren  eine  frühere  Verwendung  der
Überschüsse  für  kommunale  Zwecke  zu  und  stellte  den  Sparkassen ­
  hei  der  Emission  neuer  Anleihen  gewisse  Vorteile  in  Aussicht. ­
 2 )  Anderseits  wurde  die  Gesetzgebungsmaschine  zugunsten ­
  der  Fonds  in  Bewegung  gebracht.  Das  Gesetz  über
die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten  vom  25.  Juli  1910
bestimmte  in  seinem  §  19,  daß  die  Anstalten  ihr  Vermögen
mindestens  zu  1 / i  in  Anleihen  des  Reiches  oder  des  preußischen ­
  Staates  anzulegen  hätten  und  bis  zur  Erreichung  dieses ­
  Besitzstandes  V»  ihres  jährlichen  Vermögenszuwachses  in
derartigen  Werten  investieren  müßten.  Eine  Resolution,  die
bei  Verabschiedung  dieses  Gesetzes  vom  Abgeordnetenhause
gefaßt  wurde  und  in  der  sich  das  Parlament  dafür  aussprach,
daß  diese  Maßnahme  auf  andere  Anstalten  und  Unternehmungen ­
  ausgedehnt  werde,  deren  Geschäftsbetrieb  einer  durch
besondere  Vorschriften  geregelten  staatlichen  Aufsicht  unterliege, ­
  veranlaßte  den  preußischen  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  anzuordnen,  daß  die  Pensionskassen  für  die  Arbeiter ­
  der  Eisenbahnverwaltung,  die  Ende  1908  ein  Vermögen
von  136  Millionen  Mark  angesammelt  hatten,  stets  V*  desselben ­
  in  Reichs-  lund  Staatsanleihen  anzulegen  hätten.  Ferner
        <pb n="12" />
        3

*)  v.  Dombois,  a.  a.  O.  S.  73.

1*

wurde  den  Kleinbahnen  durch  einen  Nachtrag  zur  Ausführungsanweisung ­
  des  Kleinbahngesetzes  die  Auflage  gemacht,  V*  des
Bestandes  der  Erneuerungs-  und  Spezialreservefonds  in  Reichsanleihen ­
  oder  preußischen  Konsols  anzulegen  und  bis  zur  Erreichung ­
  dieses  Zieles  1 / 3  der  jährlichen  Rücklagen  für  diese
Fonds  zum  Erwerb  der  bezeichneten  Werte  zu  verwenden. 1 )
Auch  die  verschiedenen  öffentlich-rechtlichen  Lebensversicherungsanstalten, ­
  die  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  in  einer
Reihe  preußischer  Provinzen  entstanden,  wurden  genötigt,
1 U  ihres  Vermögens  in  Staatspapieren  anzulegen.  Allerdings
ist  diesen  Anstalten  insofern  eine  gewisse  Konzession  gemacht,
als  diese  Verpflichtung  für  ihre  Prämien-  und  Gewinnreserven,
Biso  für  den  Hauptteil  des  anzulegenden  Vermögens,  erst  nach
Ablauf  von  10  Jahren  seit  dem  Tage  der  Zulassung  der  betreffenden ­
  Anstalt  in  Kraft  tritt.  Im  laufenden  Jahre  endlich
legte  die  preußische  Regierung  dem  Landtage  von  neuem  einen
Gesetzentwurf  über  die  Anlegung  von  Sparkassenbeständen  in
Inhaberpapieren  vor.  Hiernach  haben  die  öffentlichen  Sparkassen ­
  in  Preußen  von  ihrem  verzinslich  angelegten  Vermögen
Mindestbeträge  zwischen  20  und  30  o/o  in  mündelsicheren  Schuldverschreibungen ­
  auf  den  Inhaber  anzulegen.  Hiervon  müssen
3 /r,  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reiches  oder
Preußens  untergebracht  sein,  also  12  bis  18  o/o  des  Gesamtvermögens. ­
  In  der  Kommissionsberatung  des  Abgeordnetenhauses ­
  erfuhr  diese  grundlegende  Vorschrift  eine  Abänderung.
Die  16.  Abgeordnetenhaus-Kommission  beschloß  in  ihrer  Sitzung
vom  4.  Juni  1012,  die  öffentlichen  Sparkassen  zu  verpflichten,
von  ihrem  verzinslich  angelegten  Vermögen  Mindestbeträge  in
tnündelsicheren  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  anzulegen ­
  und  zwar  a)  10  o/ 0 ,  wenn  ihr  Einlagenbestand  2  Millionen
Mark  nicht  übersteigt  und  sich  ihre  Grundstücksbeleihungen  und
die  Gewährung  von  Darlehen  als  Personalkredit  nach  der
Satzung  künftig  auf  den  Stadt-  oder  Landkreis,  in  dem  der
Garantiebezirk  belegen  ist,  beschränken,  b)  15  o/o,  wenn  ihr  Einlagenbestand ­
  10  Millionen  Mark  nicht  übersteigt,  c)  20  o/ 0j  wenn
        <pb n="13" />
        4

9  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  18.

der  Einlagenbestand  20  Millionen  Mark  nicht  übersteigt  und
d)  25  o/o!  i n  allen  anderen  Fällen.
In  den  übrigen  Bundesstaaten  brachte  man  der  Frage  der
Besserung  des  Staatspapierkurses  ebenfalls  Interesse  entgegen.
Im  Königreich  Sachsen  wurde  auf  administrativem  Wege  bestimmt, ­
  daß  die  Sparkassen  25  o/o'  ihrer  Bestände  in  mündelsicheren ­
  Papieren  und  hiervon  80/0^  in  sächsischen  Staatsanleihen ­
  anzulegen  hätten.  *)
Aber  auch  die  Reichsregierung  ist  auf  diesem  Gebiete
nicht  müßig  gewesen.  Die  Reichsversicherungsordnung  vom
Juli  1911  bestimmt  in  ihren  §§  718,  984,  1157  und  1356,  daß
die  Berufsgenossenschaften  und  Landesversicherungsanstalten
mindestens  1 / i  ihres  Vermögens  in  Anleihen  des  Reichs  und
der  Bundesstaaten  anzulegen  haben.  Die  gleiche  Verpflichtung ­
  ist  durch  Gesetz  vom  Dezember  1911  der  Reichsversicherungsanstalt ­
  für  Angestellte  auferlegt  worden.
Diese  Zusammenstellung  zeigt,  wie  mannigfach  die  Maßnahmen ­
  sind,  die  zwecks  Besserung  des  Kurses  der  Staatsanleihen ­
  ergriffen  wurden.  Gleichwohl  verlautet,  daß  die  Reichsregierung ­
  sich  mit  der  Absicht  trägt,  auch  andere  Vermögensverwaltungsstellen ­
  dem  Kapitalanlagezwang  zu  unterwerfen.
Insbesondere  denkt  man  hierbei  an  die  Privatversicherungsgesellschaften, ­
  während  man  den  vorübergehend  gehegten  Gedanken, ­
  diese  Vorschrift  auf  Banken,  Kreditgenossenschaften
und  allgemein  auf  den  Reservefonds  von  Aktiengesellschaften
auszudehnen,  wieder  fallen  gelassen  zu  haben  scheint.  Angesichts ­
  dieser  Sachlage  dürfte  es  angezeigt  sein,  im  Zusammenhang ­
  zu  untersuchen,  ob  die  Ausdehnung  des  Anlagezwanges
auf  private  Betriebe  sich  empfiehlt,  sowie,  ob  diese  gesetzgeberischen ­
  Maßnahmen  ihr  Ziel,  eine  Hebung  oder  doch  wenigstens ­
  eine  Befestigung  des  Kurses  der  deutschen  Staatspapiere
herbeizuführen,  erreichen  können.  Hierbei  wird  man  zunächst
zu  prüfen  haben,  ob  tatsächlich  der  Kursstand  der  deutschen
Staatsanleihen,  verglichen  mit  dem  Börsenpreis  der  Anleihen
anderer  Staaten,  ein  schlechter  ist.  Diese  Untersuchung  mag
        <pb n="14" />
        —  5  —
auf  den  ersten  Blick  überflüssig  erscheinen.  Je  eingehender
man  sich  aber  mit  dem  ganzen  Problem  beschäftigt,  desto  mehr
will  es  scheinen,  als  ob  man  die  volkswirtschaftliche  und  finanzpolitische ­
  Bedeutung  des  Kursrückganges  der  deutschen  Staatspapiere ­
  nicht  unerheblich  übertreibt  und  diesem  Problem  eine
.Beachtung  schenkt,  die  es  in  diesem  Umfange  nicht  verdient.»
        <pb n="15" />
        !)  a.  a.  O.  S.  1.

Kap.  II.  Vergleich  des  Kursstandes  der
Staatspapiere  der  verschiedenen  Kultur*
Staaten.
■  ei  sorgfältiger  Betrachtung  der  Kursfrage  erkennt  man
zunächst,  daß  der  ziemlich  starke  Rückgang  des  Kurses ­
  der  Staatspapiere  nicht  nur  in  Deutschland,  sondern
in  nahezu  allen  Kulturländern  beobachtet  werden  kann.  Nach
Schwarz 1 )  betrugen  die  Durchschnittskurse:
1879  1897  (1911,  22.  Sept.)
der  franz.  3%  Rente  80,02  103,33  93,85
der  englischen  „Goschens“  (3%
seit  1888  2 3 /4%,  seit  1903  2V a  %)  (1887:95,55)  112,40  76,87
3%  Reichsanleihe  (1890:87,05)  (1896:99,22)  82,40
3%  pr.  Konsols  (1880:86,60)  0896:90,38)  82,20
Hieraus  folgt,  daß  die  Differenz  zwischen  den  Höchstkursen
Mitte  der  90iger  Jahre  und  den  Kursen  im  September  1911
sich  bei  der  französischen  Rente  auf  rund  ll°/o,  bei  den
30/oigen  deutschen  Anleihen  auf  18o/o,  bei  den  englischen  Konsols
  auf  fast  37o/o  stellte.  Wenn  man  in  Betracht  zieht,  daß
die  englischen  Konsols  1897  nodh  2 3 / 4 o/o  Zinsen  brachten,  so
bleibt  trotzdem  ein  Kursrückgang  von  annähernd  27o/ 0  bestehen. ­
  Ähnliche  Rückgänge  zeigen  die  österreichischen,
holländischen,  belgischen,  schweizerischen,  schwedischen,  norwegischen ­
  und  dänischen  Staatsanleihen.  Es  ist  mithin  durch ­
        <pb n="16" />
        7

*)  a.  a.  O.  S.  22.
2 )  a.  a.  O.  S.  20.

aus  unrichtig,  bei  Erörterung  des  ganzen  Problems  lediglich ­
  von  einer  deutschen  Erscheinung  zu  sprechen.  Man
hat  es  hier  vielmehr  mit  einer  internationalen  Kursentwicklung ­
  zu  tun.  Wenn  dies  zutrifft,  wird  man  den  Klagen
deutscher  Volkswirte  und  Finanzpolitiker  über  den  Rückgang
der  deutschen  Staatsanleihen  nur  dann  Beachtung  schenken ­
  und  mit  ihnen  auf  Mittel  zur  Besserung  dieses  Zustandes ­
  sinnen  dürfen,  wenn  feststeht,  daß  der  Kursrückgang  der
deutschen  Staatsanleihen  stärker  war,  als  der  der  übrigen
Qroßstaaten  und  zugleich,  daß  der  Staat  als  Borger  in  Deutschland ­
  schlechter  gestellt  ist,  als  die  übrigen  gleichwertigen
Staaten.  Was  die  erste  Frage  betrifft,  so  geht  aus  der  eben
mitgeteilten  Zusammenstellung  von  Schwarz  hervor,  daß  der
Kursrückgang  der  deutschen  Staatsanleihen  zwar  größer  als
der  der  französischen  Rente,  absolut  betrachtet  aber  erheblich
geringer,  als  der  der  englischen  Konsols  gewesen  ist.  Man
sollte  demnach  meinen,  daß  in  England  ein  viel  größeres  Interesse ­
  bestünde,  Bestrebungen  ins  Leben  zu  rufen,  die  auf
Besserung  des  Kursstandes  der  englischen  Konsols  abzielen.
Tatsächlich  ist  eine  derartige  Bewegung  in  England  nicht  zu
verzeichnen  und  von  der  lebhaften  Diskussion  über  das  Sinken
der  staatlichen  Anleihekurse  weiß  man  dort  nichts.  Nun  weist
von  Dombois  allerdings  darauf  hin 1 ),  daß  im  März  1911
der  Kurs  der  preußischen  Konsols  und  der  ihnen  gleichstehenden ­
  Reichsanleihe  ungünstiger  gewesen  sei,  als  der  Kurs  der
englischen,  französischen  und  amerikanischen  Staatspapiere  und
der  Börsenpreis  der  Anleihen  Italiens,  Belgiens,  Hollands,  der
Schweiz,  Schwedens  und  Dänemarks,  ja,  daß  der  Kurs  der
ägyptischen,  spanischen,  türkischen  Anleihen  sich  dem  der  unseren ­
  nähere,  und  der  Abstand  selbst  gegen  Mexikaner,  Argentinier, ­
  Brasilianer  ein  verhältnismäßig  geringer  geworden  sei.
Er  bemerkt  aber  selbst  hierzu, 2 )  es  müsse  beachtet  werden,  daß
der  Kurs  der  Staatspapiere  aufs  engste  mit  den  wirtschaftlichen
Verhältnissen  eines  Landes  verknüpft  sei  und  darum  aus  einem
solchen  Vergleiche  nur  mit  größter  Vorsicht  Schlüsse  auf  den
        <pb n="17" />
        8

A

Stand  des  Staatskredits  gezogen  werden  könnten.  Tatsächlich
hätten  die  englischen  Konsols  noch  größere  Rückgänge  und
Schwankungen  erfahren  als  die  deutschen  Staatsanleihen,  nur
die  französische  Rente  habe  eine  günstigere  Entwicklung  und
größere  Stabilität  gezeigt. 1 )
Derselbe  Autor  faßt  seine  Bemerkungen  über  den  Kursstand ­
  der  deutschen  Staatsanleihen  dahin  zusammen,  es  müsse
als  Tatsache  festgestellt  werden,  daß  die  Kurse  niedrig
wären  im  Vergleich  zu  denen  ausländischer  Anleihen. 2 )  Selbst
wenn  man  diesen  Satz  als  richtig  anerkennen  würde,  bliebe
zu  fragen,  ob  man  dieser  Erscheinung  angesichts  der  großen
Verschiedenheit  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  verglichenen ­
  Staaten  irgendeine  Bedeutung  zusprechen  darf.  Wenn
man  aber  jene  Behauptung  von  Dombois’  sorgfältig  nachprüft, ­
  gewinnt  man  einen  wesentlich  anderen  Eindruck.  Nach
Hey  man 3 )  stellte  sich  die  Realverzinsung  im  Jahre  1909
für  die  3  °/o  ige  deutsche  Reichsanleihe  auf  3 x / 2  °/o,  für  die
2 1 / a  o/o  igen  englischen  Konsols  auf  3  °/o  und  für  die  3  °/o  ige
französische  Rente  auf  3 x / e  °/o.  Das  Zinserträgnis  der  deutschen ­
  Anleihe  ging  also  über  dasjenige  der  beiden  anderen
Standardwerte  hinaus,  mit  anderen  Worten,  das  Deutsche
Reich  genoß 1  einen  etwas  teueren  Kredit  als  der  englische  und
französische  Staat.  Aber  nur  scheinbar!  Es  ist  das  Verdienst
Dernburgs,  darauf  hingewiesen  zu  haben,  daß,  wenn  man
einwandfrei  feststellen  will,  wie  hoch  oder  niedrig  der  Staat
seinen  Kredit  bezahlen  muß,  man  hierbei  von  der  Nettorente
ausgehen  muß,  die  die  Staatspapiere  nach  Abzug  derjenigen
Auflagen  abwerfen,  die  in  den  einzelnen  Staaten  auf  Einnahmen ­
  aus  flüssigem  Kapital  und  auf  Renten  im  Besonderen
gelegt  sind. 4 )  Bei  dem  unter  diesem  Gesichtspunkt  vorgenommenen ­
  Vergleich  der  verschiedenen  Rentenkurse  scheiden
von  vornherein  die  amerikanischen  Staatspapiere  aus,  weil  ihr
Kursstand  durch  ihre  Verwendbarkeit  auf  Grund  des  National
')  a.  a.  O.  S.  28.
2 )  a.  a.  O.  S.  30.
3)  a.  a.  O.  S.  11.
4 )  Zwangsanlagen,  a.  a.  O.  S.  18  fl.
        <pb n="18" />
        9

Banking  Act  und  der  Vorschriften  über  die  Hinterlegung  von
Geldern  der  Vereinigten  Staaten,  die  bekanntlich  keine  Staatsbank ­
  besitzt,  bedingt  ist.  Die  französische  Rente  ist  von  der
Kapitalrentensteuer  befreit  und  unpfändbar,  unterliegt  keinerlei
Abzug  und  gewährt  dem  eingetragenen  Nutznießer  absolute
Besitzgarantie.  Die  italienische  Rente  ist  ebenfalls  gesetzlich
von  der  Kapitalrentensteuer  von  20  °/o  befreit.  Hinsichtlich  der
englischen  Rente  ist  zu  beachten,  daß  in  England  Einkommen
bis  zu  160  £  überhaupt  steuerfrei  sind  und  auf  Einnahmen
bis  zu  700  £  erhebliche  Abzüge  gegenüber  dem  derzeitigen
Steuermaximum  von  6  °/o  gestattet  sind,  daß  überdies  die  englische ­
  Steuergesetzgebung  für  Vermeidung  jeder  Doppelbesteuerung ­
  sorgt  und  ein  großer  Teil  der  Provinzial-  und  Kommunallasten ­
  aus  Staatsmitteln  getragen  wird,  also  bereits  durch
die  Staatssteuer  gedeckt  ist.  Deshalb  kann  man  eine  Belastung ­
  der  englischen  Konsols  mit  .mehr  als  2 1 / s  bis  3  %  Steuer
durchschnittlich  nicht  annehmen.  Für  Deutschland  muß  man
dagegen  für  diejenigen  Kreise,  die  Konsols  besitzen,  einen
insgesamt  10o/ 0 igen  Abzug  für  Staatssteuern,  Kommunalzuschläge, ­
  Kirchensteuern  und  Ergänzungssteuern  in  Anrechnung
bringen.  In  Österreich  stellt  sich  'dieser  Abzug  auf  etwa  8  o/o.
Wenn  man  diese  verschiedenen  Abzüge  auf  die  Nominalverzinsung ­
  anrechnet,  erhält  man  für  die  italienische  3 5 / 4  o/ 0  ige,
vom  Jahre  1912  ab  2&amp;gt; x l 2  ojo  ige  Rente  ein  Nettoerträgnis  von
3,5  o/o,  für  die  französische  3  o/ 0  ige  Rente  3  o/ 0 ,  für  die  österreichische ­
  4  o/o  ige  Rente  3,68  o/ 0 ,  für  die  preußischen  3  o/ 0  igen
Konsols  2,7  o/ 0 ,  für  die  englischen  2 1 / 2  o/ 0  igen  Konsols  2,425  o/ 0 .
Bezieht  man  diese  Nettorente  auf  den  Tageskurs,  so  ergibt  sich
folgende  Realverzinsung:  Österreichische  Rente  4  o/ 0 ,  italienische ­
  Rente  3,5  o/o,  preußische  3  o/ 0  ige  Konsols  3,3  o/o,  französische ­
  Rente  3,2o/ 0  und  englische  Konsols  3,13  o/o.  Es  verzinsten ­
  sich  also  im  Durchschnitt  diese  5  Renten  mit  3 3 / 8  o/ 0 .
Deutschland  bleibt  somit  hinter  dem  Durchschnitt  zurück!  Geringer ­
  als  die  französische  Rente  verzinste  sich  nur  die  englische.
Es  zeigt  sich  also,  daß  von  einem  besonders  schlechten  Stand
der  deutschen  Staatspapierkurse  keineswegs  gesprochen  werden ­
  kann.  Der  deutsche  Staat  zahlt  vielmehr,  wenn  man  die
        <pb n="19" />
        10

steuerliche  Belastung  der  Rentengläubiger  in  Betracht  zieht,
diesen  nicht  mehr  als  andere  Staaten,  jedenfalls  sind  die  Differenzen ­
  gegenüber  anderen  Ländern  unerheblich.  Die  interessanten ­
  Darlegungen  Dernburgs  lassen  aber  gleichzeitig
erkennen,  daß  auch  in  den  Steuersystemen  der  einzelnen  Länder ­
  Gründe  für  den  Stand  der  Renten  liegen,  die  bisher  nicht
hinreichend  gewürdigt  wurden.  So  darf  es  billigerweise  bezweifelt ­
  werden,  daß  die  italienische  Rente  auf  ihrem  gegenwärtigen ­
  Kursstand  verharren  würde,  wenn  ihrer  Verzinsung
direkt  oder  indirekt  20  o/o  Steuern  auferlegt  würden.  Andererseits ­
  muß,  (wenn  die  preußische  Staatseinkommensteuer  dauernd
erhöht  wird,  dies  durch  ein  weiteres  Sinken  der  Rentenkurse
seinen  Ausdruck  finden.  Diese  Feststellung  ist  höchst  bedeutungsvoll ­
  im  Hinblick  auf  die  im  Reichstage  im  Mai  1912
gestellten  gemeinsamen  Anträge  des  Zentrums  und  der  Nationalliberalen ­
  auf  Vorlage  eines  Besitzsteuergesetzentwurfes,
denn  es  läßt  sich  schon  heute  voraussehen,  daß,  wenn  es  zu
einer  stärkeren  Besteuerung  des  Besitzes  kommt,  der  Kursstand ­
  der  deutschen  Staatspapiere  hierdurch  ungünstig  beeinflußt ­
  werden  wird,  weil  die  Nettorente,  die  den  Inhabern  von
Staatspapieren  zufließt,  durch  ihre  stärkere  Belastung  mit
Steuern  verringert  wird.
Obige  Betrachtung  lehrt,  daß  von  einer  besonders  schlechten ­
  Lage  des  deutschen  Rentenmarktes  nicht  die  Rede  sein
kann.  Der  Kursrückgang  der  Staatspapiere  ist  keineswegs  eine
spezifisch  deutsche  Erscheinung,  sondern  in  nahezu  allen  Ländern ­
  zu  beobachten  und  zum  Teil  noch  stärker  gewesen  als
in  Deutschland.  Reich  und  Bundesstaaten  zahlen  in  Deutschland ­
  ihren  Rentengläubigern  nur  scheinbar  höhere  Zinsen,  als
die  Staatspapierbesitzer  anderer  Länder  empfangen,  denn  von
dem  Nominalzinsertrag  der  Renten  muß  die  steuerliche  Belastung ­
  in  Abzug  gebracht  werden,  von  der  in  Deutschland  die
Rente  erheblich  stärker  betroffen  wird,  als  in  den  übrigen  wichtigeren ­
  Kulturstaaten.  Damit  ist  den  Bestrebungen  übereifriger
Finanzpolitiker  und  volkswirtschaftlicher  Autoren,  auf  dem
Wege  staatlichen  Zwanges  eine  Besserung  der  Kursverhältnisse ­
  herbeizuführen,  eigentlich  der  Boden  entzogen.  Ein  der-
        <pb n="20" />
        1

!

11

artiges  Vorgehen  hat  keine  Berechtigung  mehr,  weil  eine  Notlage ­
  gar  nicht  vorhanden  ist.  Gleichwohl  wird  in  Deutschland
nach  wie  vor  in  parlamentarischen  und  Regierungskreisen  die
Notwendigkeit  betont,  nach  dieser  Richtung  hin  Schritte  für
eine  Besserung  des  Kursstandes  zu  tun.  Wenn  man  zu  einem
Urteil  über  die  hierbei  gemachten  Vorschläge  gelangen  und
insbesondere  feststellen  will,  ob  irgendwelche  Aussicht  vorhanden ­
  ist,  daß  durch  ihre  Verwirklichung  das  gewünschte
Ziel  erreicht  wird,  muß  man  sich  zunächst  klar  darüber  werden,
welche  Gründe  in  den  verschiedenen  Kulturländern  und  insbesondere ­
  in  Deutschland  den  auffälligen  Rückgang  des  Börsenpreises ­
  der  Staatsrenten  veranlaßten.
        <pb n="21" />
        *)  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  4.

Kap.  III.  Gründe  für  den  Kursrückgang
der  Staatspapiere.
en  Leitern  der  deutschen  Finanzpolitik  wird  der  Vorwurf ­
  gemacht,  bei  den  Emissionen  neuer  Anleihen  nicht
immer  eine  glückliche  Hand  gezeigt  zu  haben.  Dieser
Vorwurf  ist  in  der  Tat  nicht  ganz  unberechtigt.  In  den  80iger
und  Anfang  der  90iger  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  wurde
der  Fehler  gemacht,  durch*  fortwährenden,  freihändigen  Verkauf ­
  kleinerer  und  größerer  Posten  Staatsanleihen  den  Markt
dauernd  unter  Druck  zu  halten.*)  Auch  trat  die  Regierung
mit  ihren  Forderungen  wiederholt  zu  einem  ungünstigen  Zeitpunkte ­
  an  den  Geldmarkt  heran.  Hinzu  kommt,  daß  es  in
Deutschland  an  einem  Hand  in  Hand  arbeiten  und  an  der  Rücksichtnahme ­
  der  verschiedenen  öffentlichen  Borger  aufeinander
durchaus  fehlt.  Neben  dem  Reich,  das  in  der  Regel  in  Verbindung ­
  mit  Preußen  vorgeht,  wenden  sich  oft  gleichzeitig
die  Bundesstaaten  und  größere  Kommunen  mit  verhältnismäßig ­
  hohen  Forderungen  an  den  Geldmarkt,  der  dadurch
übermäßig  in  Anspruch  genommen  wird.  Auch  wurden,
wenigstens  gilt  das  für  die  früheren  Anleihen,  die  ernsten
Zeichner  nicht  genügend  vor  den  sogenannten  „Konzertzeichnern“ ­
  bevorzugt,  die  sich  Anleihen  zum  Emissionskurs  nur
zu  sichern  suchten,  um  diese  zu  einem  etwas  besseren  Kurs
wieder  auf  den  Markt  zu  werfen  und  den  Kursgewinn  einzustecken. ­

Zu  den  Mängeln  der  Emissionstechnik  gehört  auch*  die
zu  knappe  Festsetzung  des  Kursnutzens  für  das  die  Anleihe
        <pb n="22" />
        13

übernehmende  Bankkonsortium,  wie  für  das  Publikum,  das  auf
die  Anleihen  subskribiert. 1 )  Das  Übernahmekonsortium!
braucht  zuweilen  recht  lange,  bis  es  die  übernommenen  Beträge ­
  abgesetzt  hat  und  die  Emissionen  klassiert  sind,  muß
mithin  mit  der  Festlegung  der  flüssigen  Mittel  für  einen  längeren
Zeitraum  rechnen.  Nicht  selten  wurden  außerdem  die  dem
Übernahmekonsorüum  zugestandenen  Vergünstigungen  dadurch
beeinträchtigt,  daß  infolge  des  schnellen  Aufeinanderfolgens
der  Emissionen  der  Kurs  der  eben  oder  noch  nicht  ganz  untergebrachten ­
  Anleihe  durch  die  ihr  folgende,  neu  an  den  Markt
gelangende  Emission  mehr  oder  minder  gedrückt  wurde.  Als
ein  Mangel  darf  es  auch  bezeichnet  werden,  daß  für  die  Kurspflege ­
  verhältnismäßig  wenig  geschieht.  Allerdings  ist  die
Preußische  Seehandlung  als  Institut  gedacht,  das  durch  Interventionskäufe ­
  die  Stabilität  der  Konsolkurse  in  gewissem  Umfange ­
  garantieren  soll.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  im  Jahre  1904
das  Kapital  der  Seehandlung  von  rund  33  Millionen  Mark
auf  rund  100  Millionen  Mark  erhöht.  Es  liegt  aber  auf  der
Hand,  daß  trotz  dieser  Kapitalserhöhung  in  Rücksicht  auf  die
außerordentliche  Höhe  der  emittierten  Werte  nicht  daran  gedacht ­
  werden  kann,  durch  die  Maßnahmen  dieses  Unternehmens ­
  allein  eine  kursbefestigende  Wirkung  hervorzurufen,
wenngleich  der  Jahresumsatz  der  Seehandlung  in  Reichsanleihen ­
  und  preußischen  Konsols  sich  auf  etwa  eine  Milliarde
Mark  im  Jahr  beziffert.  Andere  Emittenten  von  Obligationen
haben  es  ausgezeichnet  verstanden,  die  Banken  allgemein  für  den
Absatz  ihrer  Effekten  zu  interessieren.  In  großartiger  Weise
ist  dies  seitens  der  deutschen  Hypothekenbanken  hinsichtlich
ihrer  Pfandbriefe  geschehen.  Der  Provinzbankier,  den  sein
Klient  wegen  eines  sicheren  Rentenpapieres  befragt,  wird  ihm
selbstverständlich  unter  den  soliden  und  erstklassigen  Effekten ­
  diejenigen  empfehlen,  deren  Verkauf  ihm  einen  gewissen
Provisionsnutzen  bringt.  Dies  ist  bei  den  Hypothekenbankpfandbriefen ­
  durchweg  der  Fall.  Den  den  Verkauf  vermittelnden
Banken  werden  hier  zum  Teil  sogar  ganz  erhebliche  Bonifikationen ­
  zugestanden.  Reich  und  Bundesstaaten  glaubten  es
')  von  Dombois,  a.  a.  O.  S.  35.
        <pb n="23" />
        14

bisher  nicht  nötig  zu  haben,  den  Absatz  ihrer  Schuldverschreibungen ­
  auf  diesem  Wege  zu  fördern,  ja,  es  wird  sogar  vielfach ­
  für  schädlich  für  den  Staatskredit  erachtet,  ein  solches  Verfahren ­
  einzuschlagen.  Unseres  Erachtens  mit  Unrecht.  Wenn
der  Staat  in  so  großem  Umfange,  wie  dies  im  Laufe  der  letzten
drei  Jahrzehnte  geschehen  ist,  als  Borger  an  den  Geldmarkt
herantritt,  wenn  Jahr  für  Jahr  eine  große  Emission  der  andern
folgt,  wird  es  auch  für  den  Staat  nützlich  sein,  für  einen  glatten
Absatz  seiner  Papiere  dadurch  Sorge  zu  tragen,  daß  er  den
Banken  eine,  wenn  auch  vielleicht  nur  geringe  Provision  zugesteht.
  Die  hierfür  aufzuwendenden  Beträge  werden  insofern
schon  sehr  bald  Nutzen  bringen,  als  mit  ihrer  Hilfe  der  Kreis
der  Staatspapierbesitzer  erheblich  erweitert  und  hierdurch  eine
Erhaltung  des  Kursniveaus,  eine  größere  Stabilität,  herbeigeführt ­
  wird.  Mit  der  Würde  des  Staates  und  mit  der  Güte  des
Staatskredits  hat  die  Gewährung  von  Provisionen  an  die  Banken
nichts  zu  tun.  Selbstverständlich  müßte,  wenn  die  Gewährung
von  Bonifikationen  an  die  Banken  nicht  zu  immer  neuen  Ankäufen ­
  und  Wiederverkäufen  Gelegenheit  bieten  und  die  Provisionen ­
  nicht  völlig  nutzlos  aufgewendet  werden  sollen,  eine  Kontrolle ­
  darüber  ausgeübt  werden,  daß  die  mit  Bonifikation  verkauften ­
  Stücke  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  nicht  wieder  an
den  Markt  gelangen.  Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  sich  eine
solche  Kontrolle  technisch  trotz  des  großen  Umsatzes  in  Reichsund
  Staatspapieren  nicht  sollte  schaffen  lassen.  Es  fragt  sich
ferner,  ob  nicht  die  seit  dem  Jahre  1910  den  Banken  gewährte
Bonifikation  für  ihre  Mitwirkung  bei  der  Eintragung  von  Schuldbuchforderungen, ­
  durch  die  die  Tauschoperationen  erschwert
und  die  Ernstlichkeit  des  Willens  zum  dauernden  Erwerb  der
Buchforderung  gewährleistet  erscheint,  etwas  reichlicher  bemessen ­
  werden  könnte.  Sie  wird  jetzt  in  Höhe  von  10  Pfennigen ­
  für  1000  Mark  an  Banken  und  Bankiers  bezahlt,  eine
recht  geringe  Provision,  deren  Erhöhung  die  Bankiers  zweifellos
‘reizen  würde,  ihre  Klienten  zu  stärkerer  Eintragung  von  Schuldbuchforderungen ­
  anzuhalten.
Neben  den  Fehlern  der  Emissionstechnik  kommen  als  Ursachen ­
  für  die  rückläufige  Bewegung  der  Staatspapierkurse
        <pb n="24" />
        15

Mängel  in  der  Art  der  Weiterübertragung,  der  Kaufs-  und
Verkaufsmöglichkeiten  der  Staatsfonds  in  Frage. 1 )  Es  wird  allgemein ­
  anerkannt,  daß  die  starke  Demokratisierung  und  Popularisierung ­
  der  französischen  Rente,  der  überaus  breite  Markt,
der  für  sie  hierdurch  geschaffen  ist,  viel  zur  Stabilisierung  des
Kurses  diesem  Papiers  beigetragen  hat.  Erreicht  wird  diese  Demokratisierung ­
  vor  allem  durch  die  Stückelung  der  Rente  bis
zu  3  Francs,  seit  1883  sogar  zu  2  Francs  hinunter  und  da-  j
durch,  daß  der  Bevölkerung  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  bei
allen  Steuereinnahmestellen  Renten  zu  kaufen  und  zu  verkaufen. ­
  Wesentlich  anders  ist  der  staatliche  Rentenmarkt  in
England  gestaltet.  Die  Konsolschuld  ist  hier  eine  reine  Buchschuld. ­
  Die  Buchführung  liegt  der  Bank  von  England  ob.  In
den  Büchern  der  Bank  können  zwar  Beträge  von  beliebiger
Höhe  eingetragen  werden,  die  seit  1863  ausgegebenen  Konsols
  lauten  aber  mindestens  auf  50  £.  Es  ist  klar,  daß
hierdurch  dem  kleinen  Kapitalisten  der  Erwerb  von  Konsols
unmöglich  gemacht  wird.  Hierzu  kommen  noch  strenge  Förmlichkeiten, ­
  die  bei  der  Umschreibung  einer  Forderung  bei  der
Bank  von  England  beobachtet  'werden  müssen  und  u.  a.  ein
persönliches  Erscheinen  der  beiden  Vertragsparteien  oder  ihrer
Bevollmächtigten  auf  der  Bank  fordern.  Die  englischen  Konsols ­
  befinden  sich  infolgedessen  fast  nur  in  den  Händen  der
bemittelten  Klassen,  juristischen  Personen,  Banken  usw.  Allerdings ­
  macht  sich  in  England  schon  seit  Jahren  wegen  des
starken  Rückganges  der  Konsolkurse  eine  Bewegung  für  größere
Popularisierung  und  Erleichterung  der  Übertragungsmöglichkeit ­
  der  Konsols  geltend.  Diese  Bewegung  hat  dazu  geführt,
daß  man  neuerdings  durch  Vermittlung  der  Postämter  schon
für  die  kleinsten  Summen  gegen  eine  geringe  Kommissionsgebühr ­
  Staatsgläubiger  werden  kann.  In  Deutschland  geht  die
Stückelung  der  Staatspapiere  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten ­
  auf  100  bis  500  Mark  herunter.  In  Preußen  ist  die
Verkaufs-  und  Ankaufsmöglichkeit  dadurch  erleichtert  worden,
daß  der  Verkauf  von  Reichs-  und  Staatspapieren  durch  die
Seehandlung  provisionsfrei  und  an  Bankiers  und  Sparkassen

*)  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  21.
        <pb n="25" />
        16

auch  courtagefrei  erfolgt.  Die  Stückelung  der  Staatspapiere  in
Deutschland  bleibt  also  hinter  derjenigen  der  französischen
Rente  weit  zurück.  Es  ist  der  Gedanke  nicht  von  der  Hand
zu  weisen,  daß  in  dieser  Tatsache  mit  ein  Grund  für  die  schlechtere ­
  Stabilität  liegt,  doch  wird  man  ihr  keine  allzugroße  Bedeutung ­
  beimessen  dürfen.  Selbst  wenn  man  in  Deutschland  vor
einiger  Zeit  dazu  übergegangen  wäre,  Staatspapierstücke  im,
Betrage  von  50,  20  oder  10  Mark  zu  schaffen,  würde  man  sich
von  dieser  Maßnahme  eine  kurssteigemde  Wirkung  kaum  versprechen ­
  dürfen.  Auf  der  anderen  Seite  ist,  wie  Schwarz
sehr  richtig  betont,  nicht  zu  vergessen,  daß,  wenn  die  breitesten
Schichten  Rentenbesitzer  sind  wie  z.  B.  in  Frankreich,  die  Regierung ­
  bei  nahezu  allen  politischen  und  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  berücksichtigen  muß,  welche  Wirkungen  sie  auf  die
Rentenkurse  voraussichtlich  ausüben,  eine  Rücksicht,  die  die
Entschließungsfreiheit  der  Regierung  nicht  selten  hemmen  und
sie  nur  zu  leicht  von  energischen  Schritten  zurückhalten  kann.
Von  größerer  Bedeutung  für  die  Entwicklung  der  Rentenkurse ­
  nicht  nur  in  Deutschland,  sondern  auch  in  England
sind  zweifellos  die  Konvertierungen  gewesen,  zu  denen  in  den
beiden  genannten  Staaten  die  Regierungen  geschritten  sind.  Für
England  kommt  hier  die  Goschensche  Konvertierung  vom  Jahre
1888  in  Frage,  durch  die  560  Millionen  £  3°/oige  Konsols  in
2 3 /4%ige  mit  weiterer  automatischer  Zinsermäßigung  auf  2 1 / 2 o/ 0 ‘
vom  Jahre  1903  ab  umgewandelt  wurden.  Für  Deutschland
handelt  es  sich  um  die  Konvertierungen  mehrerer  Bundesstaaten
Mitte  der  achtziger  Jahre  von  5  und  in  4o/oige  und  ferner  um
die  große  Konversion  von  4  o/o  in  3 1 / 2 °/oige  Reichs-  und  Staatspapiere, ­
  die  in  den  Jahren  1895  bis  1897  im  Reich  und  in  verschiedenen ­
  Bundesstaaten  im  Betrage  von  insgesamt  etwa  5,7
Milliarden  Mark  ausgeführt  wurde. 1 ).  Obwohl  nicht  bestritten
werden  kann,  daß  diesen  Konvertierungen  ein  äußerer  Erfolg
beschießen  war,  wird  man  nicht  darüber  in  Zweifel  sein  dürfen,
daß  diese  Kapitalkündigungen  und  Zinsherabsetzungen  durch
den  Staat  die  breite  Masse  des  Kapital  besitzenden  Publikums ­
  stark  ernüchterten  und  dazu  beitrugen,  der  Bevölkerung

! )  Schwarz,  a.  a.  O.  S.7.
        <pb n="26" />
        17

die  Lust,  ihr  Kapital  in  Staatspapieren  anzulegen,  zu  nehmen.
Es  ist  wiederholt  darauf  hingewiesen  worden,  daß,  gemessen
an  den  Geldmarktverhältnissen,  die  Konvertierung  durchaus  berechtigt ­
  gewesen  sei,  ja,  daß  der  Staat,  wenn  er  seine  Renten
nicht  in  niedriger  verzinsbare  umgewandelt  hätte,  eine  Unterlassungssünde ­
  begangen  haben  würde.  Man  hat  es  auch  für
durchaus  angängig  erklärt,  daß  der  Staat  als  Borger  ebenfalls
Vorteil  aus  der  jeweiligen  Situation  des  Geldmarktes  ziehen  und
das  geliehene  Kapital  den  Darlehnsgebern  wieder  einhändigen
dürfe,  wenn  er  es  von  anderer  Seite  zu  billigerem  Zins  erlangen ­
  könne.  Einige  Verteidiger  der  Konvertierungen  sind
noch  weiter  gegangen  und  haben  geradezu  von  einer  Pflicht
des  Staates  gesprochen,  die  Aufwendungen  für  Anleihezinsen
möglichst  niedrig  zu  halten  und  dementsprechend  unter  genauer ­
  Beobachtung  der  Geldmarktverhältnisse  zur  Kündigung
des  entliehenen  Kapitals  zu  schreiten,  um  es  zu  niedrigeren
Zinsen  von  anderer  Seite  wieder  zu  leihen.  Man  kann
über  Konvertierungspflicht  und  -Recht  des  Staates  verschiedener ­
  Meinung  sein,  eines  hat  die  Vergangenheit  sicherlich ­
  gelehrt,  nämlich  daß  jede  Zinsherabsetzung  insofern  ein
außerordentlich  heikles  Experiment  ist,  als  durch  sie  das  Vertrauen ­
  des  Geldgebers  zum  borgenden  Staat  eine  nicht  geringe ­
  Erschütterung  erleidet.  Die  Stellung  des  Staates  als  Borger
ist  doch  eine  erheblich  andere  als  die  eines  privaten  Geldsuchers ­
  und  die  Freiheit,  die  diesem  bei  der  Wahl  des  Darlehensgebers ­
  und  der  Bedingungen  für  das  gewünschte  Darlehen ­
  gelassen  ist,  besitzt  der  borgende  Staat  nur  in  verhältnismäßig ­
  geringem  Umfange.  Selbst  bei  einem  auf  Vertrauen
beruhenden  Darlehnsverhältnis  zwischen  privaten  Personen,  wie
beispielsweise  im  Hypothekenverkehr,  ist  es  üblich,  das  Darlehen ­
  an  der  alten  Stelle  auch  dann  zu  belassen,  wenn  sich  dem;
Darlehensgeber  die  Möglichkeit  bietet,  durch  Kündigung  des
Kapitals  und  Hingabe  an  einen  andern  Schuldner  einen  etwas
höheren  Zinsgewinn  zu  erzielen.  Vielmehr  erwartet  aber  die
breite  Masse  der  Kapital  besitzenden  Bevölkerung  und  hier
wieder  insbesondere  die  große  Zahl  der  kleinen  Geldgeber
vom  Staat,  daß  er  bei  seinen  Anleihen  den  einmal  in  Aussicht
M  e  112  i  ng,  Staatspapierkurs,  9
        <pb n="27" />
        18

gestellten  Zins  dauernd  in  der  gleichen  Höhe  entrichtet.  Denn
inan  darf  nicht  vergessen,  daß  die  aus  Staatspapierbesitz
fließende  Rente  als  feste  und  immer  gleiche  Größe  in  den  Etat
vieler  Wirtschaften  eingestellt  wird.  Die  Herabsetzung  dieser
Rente  bedeutet  demnach  eine  wirtschaftliche  Störung,  die  weit
ins  Land  hinein  mehr  oder  minder  stark  empfunden  wird  und
Überaus  verstimmend  wirkt.  Die  Empfindlichkeit  der  Menschen
ist  verschieden.  Eine  Erfahrungstatsache  ist  es  aber,  daß  sie
bei  allen  Personen  ziemlich  gleich  und  besonders  stark  entwickelt ­
  ist,  wenn  es  sich  um  eine  Schädigung  des  Geldbeutels
handelt.  Es  muß  daher  bezweifelt  werden,  ob  es  eine  kluge
Finanzpolitik  in  Deutschland  wie  in  England  war,  zu  den  genannten ­
  Konvertierungen  unter  Anpassung  an  die  jeweiligen
Geldmarktverhältnisse  zu  schreiten.  Selbst  wenn  man  für  England ­
  irgendeinen  ungünstigen  Einfluß  der  Konversionen  auf
den  Kursstand  leugnet,  so  wird  man  diese  für  Deutschland
doch  mit  als  eine  Ursache  für  das  Weichen  der  Staatspapierkurse ­
  ansehen  müssen.  Es  spielt  hier  nicht  nur  und  vielleicht
nicht  einmal  in  erster  Linie  die  Erinnerung  an  den  Zinsverlust,
den  man  bei  der  Umwandlung  der  Staatsrente  in  eine  niedrigere
Zinsen  tragende  erlitt,  eine  Rolle,  sondern  vor  allem  die  Tatsache, ­
  daß  man  es  beim  Schuldner  Staat  erleben  mußte,  nicht
dauernd  die  Zinsen  zu  erhalten,  die  bei  Emission  der  Anleihen
zugesidhert  waren.  Das  hierdurch  geweckte  Mißtrauen  des
Kapitalistenpublikums  gab  Veranlassung,  der  Bewegung  des
Kursstandes  genauere  Beachtung  zu  schenken  und  führte  zu
der  Furcht,  bei  jedem  stärkeren  Anziehen  der  Staatspapierbörsenpreise ­
  aufs  neue  Konvertierungen  erleben  zu  müssen.
Der  Verlust  aus  früheren  Konvertierungen  wäre  längst  vergessen ­
  und  verschmerzt,  wenn  die  kapitalbesitzenden  Schichten
in  Deutschland  die  Gewißheit  hätten,  daß  weitere  Konvertierungen ­
  überhaupt  oder  doch  für  einen  längeren,  von  vornherein
bestimmten  Zeitraum  vollständig  ausgeschlossen  wären.  Diese
Gewißheit  ist  den  kleinen  und  großen  Geldgebern  in  Deutschland ­
  nie  geworden,  ja,  mit  geradezu  meisterhaftem  Ungeschick
haben  es  die  jeweiligen  Leiter  der  Finanzpolitik  im  Reich
und  im  größten  deutschen  Bundesstaat,  in  Preußen,  verstanden,
        <pb n="28" />
        19

2*

bei  jeder  nur  denkbaren  Gelegenheit,  vor  allen  Dingen  bei  Beratungen ­
  des  Etats,  J'ahr  für  Jahr  durch  breite  Erörterung  der
Konvertierungsmöglichkeit  und  -Wahrscheinlichkeit  die  in  der
Bevölkerung  vorhandene  Furcht  vor  neuen  Zinseinbußen  bei
den  Staatsanleihen  wach  zu  halten.
Auf  einen  andern  Grund  für  den  niedrigen  Kursstand  der
deutschen  Staatspapiere  weist  Kimmich 1 )  hin.  Er  macht
darauf  aufmerksam,  daß  Frankreich  und  England  ein  einheitliches, ­
  zentrales  Rentenpapier  besitzen,  während  Deutschland
es  seinem  Charakter  als  einer  Staatenvereinigung  zu  danken
hat,  daß  der  Kurszettel  nicht  weniger  als  46  Typen  der  deutschen ­
  Staatsfonds  aufweist.  Diese  Deutschland  eigentümliche
Dezentralisation  und  gegenseitige  Konkurrenz  der  Bundesstaatsanleihen ­
  zieht  eine  dauernde  Unbeständigkeit  der  Kurse  nach
sich,  wie  unter  ihr  das  Kursniveau  überhaupt  leidet.  Man
könnte  einwenden,  daß  auch  den  englischen  Konsols  in  den
britischen  Kolonialwerten  Konkurrenten  erwachsen  seien,  die
auf  den  Kurs  der  englischen  Staatspapiere  einwirken  müßten.
Tatsächlich  besitzen  die  englischen  Kolonialwerte  eine  gewisse
Aehnlichkeit  mit  den  Bundesstaatsanleihen.  Beide  existieren
in  zahlreichen  Typen,  herrührend  von  einer  großen  Anzahl  von
Borgern  am  Geldmarkt  und  haben  einen  widerstandslosen
Markt  wie  beschränkte  Umsatz-  und  Absatzfähigkeit. 2 )  Die
Kolonialfonds  unterscheiden  sich  jedoch  von  den  deutschen,
bundesstaatlichen  Anleihen  hauptsächlich  durch  ihre  rasche  Tilgung.
  Jährlich  werden  daher  bedeutende  Amortisationssummeir
und  Zinsbeträge  für  neue  Anlagen  frei.
Als  einen  andern  Grund  für  den  Rückgang  der  deutschen
Staatspapiere  hat  man  angeführt,  daß  in  Deutschland  die  Staatsanleihen ­
  die  Eigenschaft  der  Mündelsicherheit  mit  vielen  andern
Werten  zu  teilen  haben,  während  dies  in  andern  Ländern  nicht
der  Fall  ist.  In  Frankreich  beispielsweise  ist  der  Kreis  der
mündelsicheren  Werte  gesetzlich  sehr  beschränkt.  Die  Nachfrage
der  betreffenden  Interessenten  konzentriert  sich  auf  Staatsrenten
und  Eisenbahnobligationen.  Private  Hypotheken  sind  wegen  der

&amp;gt;)  a.  a.  O.  S.  23.
2)  Kimmich  a.  a.  O.  S.  33.
        <pb n="29" />
        20

schlechten  Hypothekengesetzgebung  und  der  mit  ihrem  Besitz
verbundenen  Unbequemlichkeiten  als  Anlagen  für  Private  nicht
beliebt.  Die  Obligationen  des  Credit  foncier  bringen  durch  ihre
Verbindung  mit  Prämien  eine  außerordentlich  niedrige  Verzinsung. ­
  Kolonialfonds  und  Aktien  der  Banque  de  France  sind
quantitativ  unbedeutend,  besitzen  einen  engen  Markt  und  sind
größeren  Kursschwankungen  ausgesetzt.  Auch  in  England  hatten ­
  sich  bis  auf  die  neueste  Zeit 1 )  die  Anlagemöglichkeiten  für
Vormundschaftsgelder  auf  Staatsfonds  und  nur  wenige,  in  sehr
beschränktem  Umfange  zirkulierende,  erstklassige  Anlagewerte
konzentriert.  Vor  1859  waren  nämlich  in  England  mündelsichere
  Anlagen  nur  in  englischen  Staatspapieren  und  British  Government ­
  Securities  möglich. 2 )  Seitdem  wurden  auch  irische
Regierungssicherheiten  zugelassen,  sowie  die  Aktien  der  Banken
von  Irland,  England  und  Schottland.  1889  und  1893  kamen
Kommunalobligationen  und  gute  Eisenbahnobligationen  hinzu
und  1900  wurde  endlich  der  größte  Teil  der  Kolonialanleihen
als  mündelsicher  anerkannt.  Damit  wurde  der  Kreis  der
mündelsicheren  Papiere  um  über  10  Milliarden  Mark  ausgedehnt. ­
  Da  der  Jahresanleihebedarf  der  Kolonien  ein  erheblicher ­
  ist,  wird  dieser  Bestand  von  Jahr  zu  Jahr  eine  starke
Erweiterung  erfahren.  In  Deutschland  ist  die  Mündelsicherheit
außer  den  Reichs-  und  Staatsanleihen  auch  erstklassigen  Hypothekenforderungen ­
  und  Grundschulden  sowie  den  Kommunallanleihen ­
  und  Obligationen  öffentlicher  Kreditinstitute  verliehen.
Die  Pfandbriefe  der  Hypothekenbanken  dagegen  sind  nur  in
den  süddeutschen  und  einigen  mitteldeutschen  Staaten  als
mündelsicher  zugelassen.
Aus  dieser  Feststellung  geht  hervor,  daß  allerdings  der
in  Deutschland  ziemlich  große  Kreis  von  mündelsicheren  Werten ­
  den  Staatspapieren  eine  erhebliche  Konkurrenz  bereitet.  Die
in  England  bei  der  Erweiterung  des  Kreises  der  mündelsicheren
Werte  gemachten  Erfahrungen  deuten  auch  darauf  hin,  daß
tatsächlich  diese  Konkurrenz  eine  kursschädigende  Wirkung  ausüben ­
  kann.  Gleichwohl  wird  man  auch  in  diesem  Wettbewerb

*)  Kim  mich  a.  a  O.  S.  152.
2 )  Schwarz  a.  a.  O.  S.  13.
        <pb n="30" />
        21

(mündelsicherer  Effekten  mit  den  Staatspapieren  nicht  den  wichtigsten ­
  Grund  für  den  niedrigen  Kursstand  der  deutschen  Staatsanleihen ­
  erblicken  dürfen.
Mögen  Fehler  der  Finanzpolitik  des  deutschen  Reiches  und
der  Bundesstaaten  mit  auf  den  Rückgang  des  Kurses  der  deutschen ­
  Staatspapiere  hingearbeitet  haben,  so  wird  man  als
wesentlichsten  Grund  für  das  Sinken  des  Börsenpreises  der
deutschen  Staatsrenten  die  außerordentlich  rasche,
wirtschaftliche  Entwicklung  anzusehen  haben, ­
  die  sich  unter  der  Gunst  eines  jetzt  schon  länger  als
40  Jäihre  dauernden  Friedens  in  Deutschland  vollzog.  Deutschland, ­
  bis  dahin  eine  Kontinentalmacht,  ward  zu  einer  Weltmacht ­
  !  In  fast  keinem  europäischen  Staat  vollzog  sich  in  einem
so  kurzen  Zeitraum  eine  so  durchgreifende  Umgestaltung  des
Wirtschaftslebens  bei  so  gewaltigen  Fortschritten  seiner  Industrie ­
  und  seines  Handels  wie  in  -Deutschland. 1 )  Die  rasche  Bevölkerungszunähme
  stellte  die  Städte  vor  große,  früher  ungeahnte
Aufgaben.  Die  Bautätigkeit,  die  in  dieser  Lebhaftigkeit  kaum  ein
anderes  Land,  vielleicht  mit  Ausnahme  von  einzelnen  Staaten
Nordamerikas,  aufzuweisen  hat,  verschlang  Milliarden,  die  ihr
bereitwillig  seitens  des  Hypothekenmarktes  zugeführt  wurden,
der  dank  dem  vorzüglich  ausgebildeten  Hypothekenrecht  von  allen
Seiten  reichlich  gespeist  wurde. 2 )  Die  moderne  Großindustrie,,
der  weitverzweigte  Handel,  die  vorwärtsschreitende  Landwirtschaft ­
  suchten  die  disponiblen  Gelder  an  sich  zu  ziehen.  In
den  kapitalgesättigten  Ländern  trat  die  Nachfrage  nach  Kapital ­
  für  Wirtschaftszwecke  im  Vergleich  zu  dem  angesammelten
Vorrat  nicht  in  derselben  Höhe  und  Intensität  auf,  wie  in
Deutschland,  dessen  sprunghafte,  wirtschaftliche  Entwicklung
den  verfügbaren  Mitteln,  sowie  den  jährlichen  Ersparnissen
weit  vorauseilte.  Neben  den  Kapitalbedarf  der  gewerblichen
Kreise  trat  derjenige  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der
Kommunalverbände,  der  w T ie  jener  von  der  volkswirtschaftlichen ­
  Entwicklung  in  dem  Maße  mehr  beeinflußt  wurde,  als
die  öffentlichen  Verbände  wirtschaftliche  Unternehmungen  in

&amp;gt;)  Heyraan,  a.  a.  O.  S.  13ff.
2 )  von  D  o  m  b  o  i  s,  a.  a.  O.  S.  39f.
        <pb n="31" />
        22

den  Bereich  ihrer  Tätigkeit  zogen.  Die  Kommunen,  namentlich
die  Städte,  waren  eifrig  bestrebt,  ihre  hygienischen,  sozialen
und  Verkehrseinrichtungen  zu  verbessern  und  wandten  daher
für  die  Herstellung  von  Wasserleitungen,  Kanalisationen,
Straßenbauten,  Schulbauten  aller  Art,  Gasanstalten,  elektrischen
Zentralen,  Straßenbahnen,  Volksparks  und  Bädern,  für  Zwecke
der  Grundstücks-  und  Wohnungspolitik  enorme  Summen  auf.
Hieraus  ergab  sich  ein  steter  Mangel  an  flüssigem,  Anlage
buchenden  Kapital,  der  nur  in  Zeiten  gewerblichen  Niederganges ­
  vorübergehend  einer  größeren  Geldflüssigkeit  wich. 1 )
Enorme,  zum  Teil  dem  Markte  der  sicheren  Anlagen  entgehende ­
  oder  von  ihm  entnommene  Kapitalien  wurden  zur  Aufrechterhaltung ­
  des  Geschäftsbetriebes,  wie  für  Neu-,  Vergrößerungs-
  und  Erweiterungsanlagen  in  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  erforderlich.  Dieser  Mehrbedarf  äußerte  sich  zum  Teil
in  der  Vermehrung  von  Wertpapieren,  von  Aktien-  und  Dividendenwerten, ­
  sowie  von  Industrieobligationen.  Die  Bodenwerte
wurden  mobilisiert.  Pfandbriefanstalten  aller  Art  befruchteten
den  städtischen  und  ländlichen  Realkredit  und  brachten  Hunderte
von  Millionen  von  Pfandbriefen  heraus,  die  den  Staats-  und
Kommunalpapieren  an  Sicherheit  nicht  nachstanden,  aber  Zinsvergütungen ­
  gewährten,  die  etwas  höher  sind,  als  die  des  Staates. ­
  Indem  man  das  Hypothekenbankwesen  einem  Spezialgesetz
und  der  staatlichen  Aufsicht  unterstellte,  erhöhte  man  die  Sicherheit ­
  der  Hypothekenbankpfandbriefe  und  stärkte  ihren  Wettbewerb ­
  mit  den  Staatsrenten. 2 )
Der  scharfe  Wettbewerb  auf  dem  Kapitalmarkt  zwischen
den  vorhandenen  Bedürfnissen  der  öffentlichen  Körperschaften
Und  den  zunehmenden  Ansprüchen  der  ungestüm  vorwärtsdrängenden ­
  Produktion  mußte  bei  der  stürmischen  Kreditnachfrage ­
  zu  steigenden  Leihgeld-Zinssätzen  führen.  Nun  ist,  wie
Mahlberg 3 )  in  einer  wertvollen  Arbeit  nachweist,  der  Anleihekurs ­
  nicht  allein  durch  Angebot  und  Nachfrage  bestimmt,  sondern ­
  in  viel  stärkerem  Umfange  von  dem  allgemeinen  Leihgeld-’)

  von  D  o  m  b  o  i  s,  a.  a.  O.  S.  39  f.
2 )  Biermer,  a.  a.  O.  S.  11.
3 )  a.  a.  O.  S.  241.
        <pb n="32" />
        23

Zinssatz  abhängig.  Eine  Trennung  des  Anleihekurses  vom.  landesüblichen ­
  Zinsfuß  ist  nicht  möglich.  Dieser  stellte  sich  in
Deutschland  aus  den  eben  genannten  Gründen  erheblich  höher
als  in  Frankreich  und  England.  Der  deutsche  Bankdiskontsatz
war  beispielsweise  für  den  Durchschnitt  der  letzten  20  Jahre  fast
uüi  die  Hälfte  höher  als  der  französische.  Hieraus  folgt,  daß
die  deutschen  Anleihen  höher  verzinst,  ihr  Kurs  also  niedriger
6ein  muß,  als  der  der  englischen  oder  französischen  Renten,
um  so  mehr,  als  Deutschland  am  stärksten  an  diesem  Kulturaufschwung ­
  beteiligt  war  und  zugleich  seinen  Anleihebedarf
am  eigenen  Markte  zu  decken  hatte. x )
Hinzu  kommt,  daß  die  Einbürgerung  und  Unterbringung
der  plötzlich  stark  vergrößerten  Mengen  von  Staats-  und  Reichsanleihen ­
  in  Deutschland  größeren  Schwierigkeiten  begegnete,
als  etwa  in  Frankreich  oder  England,  weil  bis  zu  den  achtziger
Jahren  des  vergangenen  Jahrhunderts  in  Deutschland  nur  verhältnismäßig ­
  geringe  Beträge  von  Schuldverschreibungen  deutscher ­
  Staaten  in  Umlauf  waren.  Das  deutsche  Publikum  hatte
sich  daher  vielfach  an  die  Bevorzugung  des  Hypothekarkredits
gewöhnt.  Als  sich  später  für  Reich  und  Bundesstaaten  eine
starke  Inanspruchnahme  des  Kredits  als  notwendig  erwies,
konnten  aber  die  alten  gewohnheitsmäßigen  Borger  ihre  Kapitalansprüche ­
  nicht  plötzlich  ermäßigen. 2 )
Die  zahllosen,  privaten  Einzelbetriebe  hielten  außerdem
viele,  ersparte  Kapitalien  für  sich  zurück,  die  in  wirtschaftlich
stilleren  Zeiten  ganz  oder  zum  Teil  auf  den  Staatspapiermarkt
gelangt  sein  würden.  Denn  eine  volle,  wirtschaftliche  Hochkonjunktur ­
  macht  sich  schließlich  in  dem  Betriebe  des  kleinsten!
Krämers  bemerkbar.  Die  steigende  Gewinnquote  entfremdete
das  Anlage  suchende  .Publikum  zum  .Teil  dem  Markte  der  niedrig,
aber  festverzinslichen  Werte  und  führte  es  den  industriellen  und
Dividendenpapieren  zu.  Diese  Entwicklung  wurde  dadurch  begünstigt, ­
  daß  gute  Dividendenpolitik,  große  Rücklagen  u.  s,  w.
es  großen  Betrieben  und  Banken  vielfach  ermöglichten,  eine
solche  Stetigkeit  in  ihre  Dividendenverteilungen  zu  bringen
')  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  34.
2 )  Heyman,  a.  a.  O.  S.  49f.,  Kimmich,  a.  a.  O.  S.  271.
        <pb n="33" />
        24

urid  dem  Publikum  die  Überzeugung  von  einer  solchen  Sicherheit ­
  ihrer  Unternehmungen  zu  verschaffen,  daß  auch  der  Vorzug
der  Gleichmäßigkeit  der  Verzinsung  der  Staatswerte  jenen  Effekten ­
  gegenüber  an  Zugkraft  einbüßen  mußte.  Die  scheinbare ­
  Verringerung  des  Risikos  bei  den  mehr  oder  minder
spekulativen  Werten  und  die  gleichzeitige  Erhöhung  der  Zinsdifferenz
  zwischen  den  mündelsicheren  Anlagen  und  den  Dividendenpapieren, ­
  den  Industrieobligationen  und  den  höher  verzinslichen ­
  auswärtigen  Fonds  stimmte  selbst  denjenigen  Teil  des
Kapitalistenpublikums  für  eine  Vermögensanlage  mit  höheren
Renten  günstig,  der  nichts  verlieren  kann  und  will. 1 )
Selbst  in  dem  kapitalreicheren  England  führte  der  große,
wirtschaftliche  Aufschwung,  obwohl  hier  die  Inanspruchnahme
des  Geldmarktes,  für  den  Ausbau  der  Volkswirtschaft  nicht
in  der  Intensität,  wie  in  Deutschland  erfolgte,  im  Verein  mit
der  vermehrten  Kapitalfestlegung  durch  gesteigerte  Kapitalnachfrage ­
  zu  einem  Rückgang  der  Staatsanleihen.  Frankreich
dagegen  konnte  den  Kurs  seiner  Staatsanleihen  im  wesentlichen ­
  deshalb  besser  bewahren,  weil  es  seit  Ende  des,  19.  Jahrhunderts ­
  nicht  mehr  ein  Land  der  Großindustrie  und  des  Welthandels ­
  ist.  Ihm  fehlt  der  Wagemut,  der  Unternehmungsgeist
der  anglodeutschen  Rasse.  Seine  Kapitalien  suchen  keine  Betätigung ­
  in  Handel  und  Gewerbe.  Das  französische  Geld  sehnt
sich  nach  Sicherheit  und  Ruhe.  Auch  ist  für  den  Franzosen,  der
sein  Geld  anlegen  will,  die  Anlagemöglichkeit  eng  begrenzt.
An  neuen  Industriewerten  herrscht  empfindlicher  Mangel.  Der
Pfandbrief-  und  Kommunalobligationenumlauf  ist  unbedeutend,
die  Eisenbahnobligationen  sind  bereits  überzahlt.  Die  großen
jährlichen  Neuersparnisse  in  Frankreich  können  also  hauptsächlich ­
  nur  Anlage  finden  in  ausländischen  Fonds  und  heimischer ­
  Staatsrente.  Hiervon  wird  die  letzte  Anlagemöglichkeit
am  meisten  benutzt. 2 )  Das  Stagnieren  der  Bevölkerung  Frankreichs, ­
  sein  wirtschaftliches  Zurückbleiben  sind  die  Ursachen
seiner  finanziellen  Überlegenheit  und  Stärke  und  bilden  den

')  Biermer,  a.  a.  O.  S.  11.
2 )  K  i  m  m  i  c  h,  a.  a.  O.  S.  272.
        <pb n="34" />
        25

Grund  dafürt,  daß  die  Rentenkurse  weniger  herabsanken.  Hierzu
kommt,  daß  bei  der  französischen  Sparsamkeit,  dem  alten,
ererbten  Reichtum,  dessen  Zunahme  im  Verhältnis  zur  Einwohnerzahl ­
  größer  ist,  als  in  Deutschland  und  England,  jährlich
größere  Summen  der  Anlage  in  mobilen  Werten  harren,  als
in  jenen  beiden  Ländern,  da  nur  der  dritte  Teil  oder  höchstens
2 / 5  der  Jahresersparnisse  im  Inland  produktive  Verwendung
finden.  Politische  und  vaterländische  Interessen,  Erziehung,  Gewöhnung, ­
  Bequemlichkeit,  sowie  alle  Staatseinrichtungen  weisen
die  Kapitalien  Frankreichs  auf  die  Anlage  in  französischen  Renten ­
  hin.  Die  stete  Zunahme  des  Kapitalvermögens  sucht  in
erster  Linie  in  französischen  Anleihen  Unterkunft  und  Anlage.
Diese  Ausführungen  zeigen,  daß  als  wesentlichste  Ursache
für  das  Zurückgehen  der  Börsenpreise  der  Staatspapiere  die
außerordentliche  volks-  und  weltwirtschaftliche  Entwicklung  zu
bezeichnen  ist,  die  Deutschland  in  den  letzten  40  Jahren  unter
der  Gunst  eines  ernstlich  nicht  gestörten  Friedens  durchmachte.
Diese  Entwicklung  hatte  für  das  hier  zu  betrachtende  Probleni
außerordentlich  schwerwiegende  Folgen.  Sowohl  das  Reich
wie  die  Bundesstaaten  sahen  sich  infolge  jener  schnellen  Entfaltung ­
  der  wirtschaftlichen  Kräfte  in  Deutschland  fortwährend
vor  neue  Aufgaben  gestellt,  die  zum  Teil  nur  unter  Aufwendung
außerordentlicher  Mittel  erfüllt  werden  konnten.  Für  die  Beschaffung ­
  dieser  Mittel  standen  zwei  Wege  offen,  einmal  die
Erhöhung  der  regelmäßigen  staatlichen  Einnahmen  durch  Anziehen ­
  der  Steuerschraube  oder  Erschließung  anderer  neuer
Einnahmequellen,  zweitens  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen. ­
  Sowohl  vom  Reich,  wie  von  den  deutschen  Bundesstaaten  ist
vorzugsweise  der  zweite  Weg  gegangen  worden.  Reich  und  Bundesstaaten ­
  sind  mit  außerordentlichen  Anforderungen  an  den  Geldmarkt ­
  herangetreten.  Um  welche  Beträge  es  sich  hierbei  handelt,
geht  aus  folgenden  Zahlen  hervor:  Die  gesamte  Reichsschuld
stellte  sich  im  Jahre  1881  auf  rund  268  Millionen  Mark.  Sie
war  bis  zum  1.  Oktober  1910  auf  rund  4997  Millionen  Mark  angewachsen. ­
  In  einem  Zeitraum  von  rund  30  Jahren  hatte  sie  sich
also  um  4730  Millionen  Mark  erhöht.  Die  preußische  Staatsschuld ­
  bezifferte  sich  im  Jahre  1880  auf  rund  1395  Millionen
        <pb n="35" />
        26

Mark,  im  Jahre  1910  auf  9422  Millionen  Mark.  Die  Zunahme
innerhalb  der  letzten  30  Jahre  stellte  sich  demnach  auf  8027
Millionen  Mark.  Die  Gesamtverschuldung  aller  Bundesstaaten,
einschließlich  Preußens,  belief  sich  im  Jahre  1881  auf  5244
Millionen  Mark.  Sie  stieg"  bis  zum  Beginn  des  Jahres  1909  auf
13  680  Millionen  Mark.  Die  Bundesstaaten  kontrahierten  mit
anderen  Worten  in  noch  nicht  30  Jahren  für  8436  Millionen  Mark
neue  Schulden.  Man  braucht  sich  nur  diese  Zahlen  zu  vergegenwärtigen, ­
  um  es  selbstverständlich  zu  finden,  daß  diesen
großen  Ansprüchen  des  Staates  als  Borger  die  Sparkraft  der
Nation  nicht  völlig  gewachsen  war.  Dieser  Meinung  ist  auch
Schwarz 1 )  „Wenn,“  so  führt  er  aus,  „wie  es  bei  uns  im
letzten  Dezennium  der  Fall  war,  Reich  und  Staaten  alljährlich
mit  vielen  Hunderten  von  Millionen,  stellenweise  sogar  mit
die  Milliarde  überschreitenden  Neuemissionen  an  den  Markt
kommfen,  so  muß  die  Klassierung  erschwert  und  der  Kurs  gedrückt ­
  werden.“  Auch  wird  man  Mankiewicz  Recht  geben ­
  müssen,  wenn  er  schreibt: 2 )  „Nichts  hat  die  Kapitalisten
und  das  sparende  Publikum  mehr  zurückgeschreckt,  ihre  Mittel
in  unseren  Anleihen  anzulegen,  als  die  Angst  vor  dem  stetigen ­
  Rückgang  der  Kurse  infolge  der  fortgesetzten  Schaffung
neuer  Emissionen.“  Daß  die  Sparkraft  der  Nation  nicht  stark
genug  war  für  die  fortwährende  gewaltige  Inanspruchnahme  des
Geldmarktes  durch  die  öffentlichen  Borger,  äußert  sich  deutlich
auch  (dann,  daß  es  dem  Reich  und  den  Bundesstaaten  zwar  bisher
immer  gelang,  ihre  Staatsanleihen  ausschließlich  im  Inlande
unterzubringen,  dagegen  die  Klassierung  der  Anleihen,  d.  h.  ihre
Überführung  in  feste  Hände  mehrfach  nicht  günstig  war. 3 )
Wiederholt  und  namentlich  bei  den  Anleihen  von  1909  und
1910  kamen  ganze  Bestände  der  zugeteilten  Stücke  oder  an
ihrer  Stelle  ältere  Bestände  wieder  an  den  Markt  und  mußten
vom  Konsortium  aufgenommen  werden.  Besonders  ungünstig
gestaltete  sich  der  Absatz  der  ßi^/oigen  Anleihe  von  1909,

*)  a.  a.  O.  S.  26.
2 )  Grenzboten,  1911,  S.  566.
3 )  von  D  o  m  b  o  i  s,  a.  a.  O.  S.  30.
        <pb n="36" />
        27

die  aus  240  Millionen  preußischen  Konsols  und  160  Millionen
Mark  Reichsanleihe  bestand.  Noch  Ende  März  1911  war  ein
.Bestand  von  mehr  als  100  Millionen  Mark  unverkauft  vorhanden
und  erst  am  15.  April  1911  konnte  das  Konsortium  aufgelöst ­
  werden,  nachdem  das  Reich  und  die  Seehandlung  für
Rechnung  des  Tilgungsfonds  erhebliche  Beträge  gekauft  hatten.
Auch  die  4o/oige  Anleihe  von  1910  (340  Millionen  Mark  Reichsund ­
  140  Millionen  Mark  preußische  Anleihe),  die  unter  günstigen ­
  Verhältnissen  des  Geldmarktes  aufgelegt  wurde,  mußte
in  größeren  Beträgen  zurückgekauft  werden  und  erst  ungefähr
ein  Jahr  nach  der  Emission  waren  die  Bestände  ausverkauft  und
konnte  sich  das  Konsortium  auflösen.
Die  Folge  des  sich  Jahr  für  Jahr  in  hohen  Beträgen
erneuernden  Angebots  von  Staatspapieren  mußte  eine  Ermäßigung ­
  der  Börsenpreise  für  diese  Effekten  sein,  nicht  etwa,  weil
sich  der  Kredit  von  Reich  und  Bundesstaaten  verschlechterte, ­
  sondern  weil  dem  großen  Angebot  eine  genügend  kaufkräftige ­
  Nachfrage  im  Inlande  nicht  gegenüberstand  und  das
Ausland  als  Käufer  deutscher  Staatspapiere  nur  in  verhältnismäßig ­
  geringem  Umfange  in  Frage  kam.  Der  Kursrückgang
der  deutschen  Reichs-  und  Staatsanleihen  hätte  sich  sicherlich
in  engeren  Grenzen  gehalten,  wenn  sowohl  das  Reich  wie
die  Bundesstaaten  es  verstanden  hätten,  sich  neue  Einnahmequellen ­
  zu  schaffen.  Leider  wurde  auf  diesem  Gebiete  von  den
Regierungen  der  Einzelstaaten,  ganz  besonders  aber  von  der
Reichsfinanzverwaltung  manches  versäumt.  Erst  im  letzten  Jahrzehnt ­
  raffte  man  sich  im  Reiche  zu  der  Erkenntnis  auf,  daß  es
mit  der  bis  dahin  betriebenen  Politik  des  Schuldenmachens
nicht  in  gleichem  Tempo  weitergehen  könne,  wenn  nicht  schließlich ­
  der  Kredit  des  Reiches  Gefahr  laufen  solle,  eine  Schädigung ­
  zu  erleiden.  Nun  erst  sicherte  man  durch  Einführung  neuer
Steuern  und  Zölle  dem  Reiche  erhöhte  Einnahmen.  Es  mag
heute  dahin  gestellt  bleiben,  ob  diese  auch  für  alle  Zukunft
ausreichen.  Jedenfalls  wird  es  notwendig  sein,  daß  die
Reichsfinanzverwaltung  den  in  den  letzten  Jahren  aufgestellten
und  durchgeführten  Grundsatz:  „Keine  Ausgabe  ohne  Deckung“
unbedingt  befolgt  und  ihre  ganze  Energie  daransetzt,  ständige
        <pb n="37" />
        28

Ausgaben  nicht  wieder  durch  Anleihen  zu  decken.  Aber  auch
von  den  Bundesstaaten  wird  man  erwarten  dürfen,  daß  sie
in  Zukunft  ihre  Einnahmen  entsprechend  den  neu  an  sie  herantretenden ­
  Aufgaben  ausbauen  und  stärken,  damit  die  Höhe
der  an  den  Geldmarkt  zu  stellenden  Ansprüche  sich  verringert
und  diesem  endlich  einmal  ein  wenig  Ruhe  gegönnt  w'ird.
Bei  Beschreitung  dieses  Weges  wird  man  bald  eine  allmähliche
Besserung  der  Staatspapierkurse  beobachten,  ohne  daß  es
irgendwelcher  künstlicher  Mittel  zur  Hebung  des  Anleihekurses
bedarf.
Die  Folgen  der  staatlichen  Schuldenpolitik  wurden  dadurch
verstärkt,  daß  mit  dem  Reich  und  den  Bundesstaaten  auch  die
Kommunen,  wie  die  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
berechtigten  Geldinstitute  verschiedener  Art,  wde  Hypothekenbanken, ­
  Landschaften  und  die  industriellen  Unternehmungen
im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  dauernd  mit  hohen  Anforderungen ­
  an  den  Geldmarkt  herantraten.  Folgende  Zahlen
mögen  dies  erläutern.  Die  Obligationen  garantierter  Kreditinstitute ­
  vermehrten  sich  nach  Schwarz 1 )  in  der  Zeit  von
1880  bis  1907  von  363,2  bis  auf  1144,4  Millionen  Mark.  Die
Summe  der  landschaftlichen  und  landschaftsähnlichen  Pfandbriefe ­
  erhöhte  sich  in  demselben  Zeitraum  von  1296,9  auf
3277,5  Millionen  Mark.  Der  Betrag  der  ausgegebenen  Hypothekenbankpfandbriefe,
  die  in  Höhe  von  etwa  4  Milliarden  Mark
mit  dem  Recht  der  Mündelsicherheit  begabt  sind,  vergrößerte
sich  in  der  gleichen  Periode  von  1452  auf  8831  Millionen
Mark.  Von  Industrieobligationen  wurden  allein  in  der  Zeit
von  1897  bis  1909  für  über  2  Milliarden  Mark  emittiert.  Der
Betrag  der  deutschen  Stadtanleihen  wuchs  von  1889  bis
1908  von  1300  auf  5300  Millionen  Mark  an.  Diese  Zahlen
zeigen,  welche  Ansprüche  an  die  deutsche  Sparkraft  in  den
letzten  Jahrzehnten  neben  Reich  und  Bundesstaaten  eine  Reihe
anderer  Borger  stellte.  Da  diese  verschiedenen  Obligationen
dem  Kapitalistenpublikum  eine  etwas  höhere  Verzinsung  garantierten ­
  und  ihm  andererseits  die  gleiche  Sicherheit  wie  die  Staatspapiere ­
  boten,  mußten  sie  sich  für  die  Staatsanleihen  als  lästige

9  a.  a.  O.  S.  28.
        <pb n="38" />
        Konkurrenten  erweisen.  Man  darf  daher  sagen,  daß  zweifellos
der  Rückgang  der  Staatspapiere  trotz  deren  starker  Vermehrung
nicht  in  dem  gleichen  Umfang  erfolgt  wäre,  wenn  nicht  gleichzeitig ­
  die  geldbesitzenden  Schichten  der  Bevölkerung  durch
das  für  sie  günstigere  Angebot  anderer  an  den  Geldmarkt
herantretender  Borger  dem  Staatsrentenmarkt  entfremdet  wären.
Die  außerordentlich  rasche,  wirtschaftliche  Entwicklung
Deutschlands  in  der  letzten  Friedensperiode  ist  aber  noch  in
anderer  Hinsicht  als  Hauptursache  für  den  Rückgang  der  Staatspapierkurse ­
  anzusehen.  Der  sich  in  dieser  Zeit  vollziehende  gewaltige ­
  wirtschaftliche  Aufschwung  bedeutete  nämlich  gleichzeitig ­
  eine  Starke  Vermehrung  des  Volksvermögens.  Hierfür
sprechen  die  Erträgnisse  des  zur  Einkommensteuer  veranlagten
Einkommens,  das  in  den  letzten  25  Jahren  überall  wesentlich
stärker  stieg,  als  die  Bevölkerung,  in  zahlreichen  Fällen  mehr  als)
doppelt  so  stark.  Als  weiteres  Symptom  für  die  Steigerung  des
Wohlstandes  kann  die  Vermehrung  der  Einlagen  bei  den  Sparkassen ­
  gelten,  deren  Betrag  sich  von  6,795  Milliarden  Mark  im
Jahre  1895  auf  14,5  Milliarden  Mark  im  Jahre  1908  erhöhte.
Die  schnelle  Vergrößerung  des  Volksvermögens  hatte  ein
Sinken  der  Kaufkraft  des  Geldes  oder,  was  dasselbe  ist,  eine  Verteuerung ­
  aller  Sachgüter  zur  Folge.  Dies  um  so  mehr,  als  diese
Periode  eines  schnellen  Wachsens  des  Volksvermögens  mit
einer  Zeit  starker  Vergrößerung  des  Goldvorrates  der  Erde  durch
starke  bergmännische  Produktion  zusammenfiel.  Es  ist  klar,
daß  eine  in  schnellem  Tempo  wohlhabender  werdende  Nation,
wie  die  deutsche,  aus  dieser  zur  Zeit  stark  strömenden  Quelle
neuen  Goldes  mehr  für  seine  Volkswirtschaft  schöpfen  mußte,
als  andere  Völker,  die  weniger  gewinnreich  und  weniger  intensiv
produzierten.  Hiergegen  kann  nicht  eingewandt  werden,  daß
der  größere  Teil  des  neu  in  die  deutsche  Volkswirtschaft  eindringenden ­
  Goldvorrates  für  industrielle  Zwecke  verwandt  wird,
denn  auch  dann  muß  er  sich  in  der  eben  angegebenen  Weise
bemerkbar  machen.  Nun  folgt,  wie  die  volkswirtschaftliche  Erfahrung ­
  lehrt,  die  Erhöhung  der  Löhne  der  Verringerung  der
Kaufkraft  des  Geldes  mit  einer  gewissen  Langsamkeit  und  in
einem  bestimmten  Abstand  nach.  Daher  mußten  die  kleinen
        <pb n="39" />
        30

Kapitalbesitzer,  die  nur  zu  einem  geringen  Teil  von  Einkünften
aus  fundierten!  Vermögen  lebten,  da  sie  mit  ihrem  Einkommen
nicht  mehr  die  gleichen  Bedürfnisse  befriedigen  konnten,  darauf
bedacht  sein,  aus  ihrem 1  fundierten  Vermögen  höhere  Einnahmen
zu  erzielen.  Sie  mußten  hierdurch  die  Spannung  auszugleichen
versuchen,  die  dadurch  verursacht  wurde,  daß  die  Gehälter  der
Erhöhung  der  Preise,  insbesondere  der  Lebensmittelpreise
nur  langsam  nachfolgten.  Noch  viel  mehr  waren  diejenigen
Kreise  darauf  angewiesen,  die  Einnahmen  aus  ihrem  fundierten
Vermögen  zu  vergrößern,  die  vorwiegend  oder  ausschließlich
von  Renten  lebten.  Gehört  zu  diesen  Rentnerkategorien  auf
der  einen  Seite  die  große  Zahl  der  Arbeiter,  die  aus  den  sozialen
Veranstaltungen  Deutschlands  eine  Rente  erhalten,  so  sind  anderseits ­
  diejenigen  Pensionäre  aus  den  Kreisen  der  Beamten
und  Offiziere  hierher  zu  zählen,  deren  Versorgung  an  Wert
eingebüßt  hat  und  die  daher  mit  den  kleinen  Kapitalien,  den
Ersparnissen  früherer  Jahre,  der  Mitgift  der  Frau,  der  Kaution ­
  u.  s.  w.  spekulative  Wege  gehen  mußten,  ferner  aber  auch
alle  kleinen  Geschäftsleute,  Privatbeamte,  die  nicht  den  Wunsch
haben,  in  den  Sielen  zu  sterben  und  deshalb  unter  mancherlei ­
  Entbehrungen  in  einem  langen  Leben  Rücklagen  machten,
endlich  sämtliche  Geistesarbeiter,  die  sogenannten  freien  Berufe,
die  ihr  Alter  nur  sicherstellen  können  aus  den  Ersparnissen  ihrer
Vollkraft. 1 )  Alle  diese  Kategorien  wurden  von  den  gesteigerten
Lebenskosten  in  gleichem  Maße  betroffen,  ohne  in  der
Lage  zu  sein,  willkürlich  oder  durch  eigene  Anstrengung
ihr  Einkommen  zu  erhöhen.  Diese  Zwangslage,  in  die
insbesondere  der  kleine  Kapitalbesitzer  gelangt  war,  veranlaßte
  ihn,  sich  von  den  Staatspapieren  abzuwenden  und
höher  verzinsliche  Werte  zu  erwerben,  um  mit  der  vergrößerten ­
  Rente  aus  seinem  fundierten  Vermögen  die  gesteigerten ­
  Kosten  der  Wirtschaftsführung  zu  decken.  Diese  höhere  Zinsen ­
  tragenden  Werte  fanden  jene  Kreise  einmal  in  den  bereits
erwähnten  Obligationen  der  nichtstaatlichen  Borger,  also  der
Kommunen,  der  Hypothekenbanken,  Landschaften  und  industriellen ­
  Betriebe.  Hierzu  traten  in  erheblichem  Umfange  aus-*)

  Dernburg,  Kapital,  a.  a.  O.  S.  34  f.
        <pb n="40" />
        31

’)  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  31.
2 )  von  Dombois,  a.  a.  O.  S.  46.

ländische  Wertpapiere.  Namentlich  wurden  aus  Rußland  große
Posten  an  Staatswerten  und  staatlich  garantierten  Eisenbahnobligationen, ­
  ferner  erhebliche  Summen  amerikanischer  Eisenbahnfonds, ­
  endlich  Goldminen-  und  Diamantenshares,  Gummiwerte
  usw.  eingeführt.*)  Die  Einführung  ausländischer  Werte
in  Deutschland  wurde  wesentlich  erleichtert  durch  die  enorme
Entwicklung  von  Handel  und  Verkehr,  die  die  verschiedenen
Länder  einander  näher  brachte  und  es  ermöglichte,  die  Kreditwürdigkeit ­
  fremder  Staaten  und  Volkswirtschaften  besser  zu
beurteilen,  das  Risiko,  das  in  der  Anschaffung  fremder  Werte
lag,  genauer  einzuschätzen.  Hierdurch  wurde  manchen  Personen ­
  die  bis  dahin  begreifliche  Scheu  vor  dem  Erwerb  ausländischer ­
  Wertpapiere  genommen.  Das  Eindringen  ausländischer ­
  Wertpapiere  in  die  deutsche  Bevölkerung  wurde  weiter
durch  die  lange  und  von  ernsten  europäischen  Erschütterungen
kaum  unterbrochene  Friedensperiode  gefördert.  Da  der  deutsche
Kapitalist  jahrzehntelang  beobachten  konnte,  daß  auch  die  Obligationen ­
  von  Staaten,  deren  Kredit  man  früher  nicht  sonderlich ­
  günstig  eingeschätzt  hatte,  dauernd  und  regelmäßig  den
Gläubigern  Zinsen  brachten  und  sich  jene  fremden  Volkswirtschaften ­
  ebenfalls  kräftig  entwickelten  und  emporzublühen  begannen, ­
  verlor  er  mehr  oder  minder  das  Gefühl  für  die  Größe
des  Risikos,  das  mit  dem  Erwerb  jener  Staatsrenten  verbunden
•st.  Die  günstigen  Erfahrungen,  die  zunächst  wenige  Kapitalbesitzer ­
  mit  jenen  Effekten  machten,  verleiteten  immer  weitere
Kreise  dazu,  jene  Werte  als  sichere  Kapitalanlage  zu  erwerben,
Um  sich  eine  höhere  Rente  zu  sichern.  Hinzu  kommt,  daß
in  der  deutschen  Bevölkerung  seit  alters  her  ein  lebhafter  Spielend ­
  Spekulationstrieb  vorhanden  ist,  dem  Angehörige  aller
Stände  und  Berufsklassen  huldigen.  Er  trug  dazu  bei,  den
ausländischen  Werten  Käufer  zu  gewinnen.  Insbesondere
scheint  eine  lebhafte  Spekulation  deutscher  Kapitalisten  in  England ­
  zu  bestehen. 2 )  Nach  einem  Bericht  des  deutschen  Generalkonsuls ­
  in  London  vom  11.  August  1910  wird  auf  Grund  der
Schätzung  eines  Sachverständigen  angenommen,  daß  an  der
        <pb n="41" />
        Londoner  Börse  jährlich  für  deutsche  Rechnung  Werte  von  1
bis  1,2  Milliarden  Mark  gehandelt  werden,  wovon  60%  auf
Käufe  und  40  %  auf  Verkäufe  entfallen  sollen  und  daß  an  diesem
Geschäft  in  England  an  Provisionen  und  Courtage  der  Londoner ­
  Banken  und  Makler,  an  Gebühren  der  Gesellschaften
für  Übertragung  der  Aktien,  an  englischer  Stempel-  und  Einkommensteuer ­
  etwa  rund  lS 1 /^  Millionen  Mark  jährlich  verdient
werden.
Legt  man  sich  unter  Berücksichtigung  der  eben  gemachten
Darlegungen  die  Frage  vor,  welche  Ursachen  zu  dem  Rückgang
der  Staatspapierkurse  in  Deutschland  führten,  so  muß  man  antworten, ­
  daß  der  wichtigste  Grund  hierfür  in  der  außerordentlich!
raschen  wirtschaftlichen  Entwicklung  zu  erblicken  ist,  die
Deutschland  im  Laufe  der  letzten  vier  Jahrzehnte  unter  der  Gunst
eines  durch  ernstliche  Erschütterungen  nicht  unterbrochenen
Friedens  durchmachte.  Diese  Entwicklung  führte  zu  überaus;
starken,  dauernden  Ansprüchen  einer  Reihe  öffentlicher  und
privater  Borger  an  den  Kapitalmarkt,  ließ  den  landesüblichen
Zinsfuß  steigen,  führte  zu  einer  Verteuerung  nahezu  aller  Lebensverhältnisse, ­
  der  die  Löhne  nur  langsam  und  in  einem  gewissen
Abstand  folgen  konnten,  so  daß  die  auf  Lohn  angewiesene
breite  Masse  der  Bevölkerung,  soweit  sie  über  Kapitalbesitz  verfügte, ­
  sich  von  den  Staatspapieren  ab  und  anderen,  höhere
Zinsen  tragenden  Anlagen  zuwenden  mußte.  Diese  natürliche
Ursache  für  das  Fallen  des  Börsenpreises  der  Staatspapiere
wurde  in  Deutschland  erheblich  gefördert  einerseits  durch
eine  insbesondere  vom  Reich,  aber  auch  von  einzelnen  Bundesstaaten ­
  Jahrzehnte  hindurch  getriebene  Politik  des  Schuldenmachens,
  der  Etatisierung  von  Ausgaben,  denen  Einnahmen
nicht  gegenüberstanden,  durch  Ungeschicklichkeiten  in  der
Emissionstechnik,  insbesondere  wiederholtes  Verpassen  der
geeigneten  Emissionszeitpunkte,  unglückliche  Wahl  des  Anleihetyps, ­
  mangelnde  Großzügigkeit  in  der  Gewährung  von
Vorteilen  an  die  berufsmäßigen  Vermittler  des  Erwerbs  von
Staatspapieren  und  die  in  früheren  Jahren  vorgenommenen  Convertierungen,
  vor  allem  die  der  90iger  Jahre.  Auf  der  andern
Seite  wurde  die  Wirkung  jener  grundlegenden  Ursache  ver-
        <pb n="42" />
        stärkt  durch  die  Konkurrenz,  die  den  Staatspapieren  in  Deutschland ­
  durch  eine  große  Reihe  in  außerordentlichen  Mengen
äangebotener,  zum  Teil  ebenfalls  mündelsicherer  bezw.  den
Staatspapieren  an  Sicherheit  nicht  nachstehender  Obligationen
verschiedener  Art  bereitet  wurde,  die  ihren  Erwerbern  eine
höhere  Zinsrente  garantierten,  zweitens  durch  den  immer  stärkeren ­
  Wettbewerb  ausländischer  Wertpapiere.  Er  hatte  seine
Ursache  sowohl  in  der  weltwirtschaftlichen  Entwicklung
Deutschlands,  das  in  immer  engere  Fühlung  mit  allen  anderen
Kulturstaaten  gebracht  wurde,  wie  in  der  zunehmenden  Festigung ­
  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  einer  Reihe  von  ausländischen ­
  Staaten,  deren  Anleihen  in  den  Augen  des  deutschen,
kapitalbesitzenden  Publikums  das  ihnen  früher  anhaftende  Moment ­
  der  Unsicherheit  der  Zinsrente  mehr  und  mehr  verloren,
endlich  in  der  im  deutschen  Volk  stets  vorhandenen,  im  Frieden
und  in  einer  Zeit  günstiger  volkswirtschaftlicher  Entwicklung
stärker  hervortretenden  Neigung  zu  Spekulationen  und  zum
Spiel.
Wenn  diese  Auffassung  richtig  ist,  und  für  ihre  Richtigkeit ­
  spricht,  daß  sie  von  allen  Finanzpolitikern  und  volkswirtschaftlichen ­
  Schriftstellern  geteilt  wird,  die  sich  mit  diesem
Problem  beschäftigten,  so  folgt  daraus,  daß  man  es  beim  Rückgang ­
  des  Kurses  der  Staatspapiere  mit  einer  durchaus  natürlichen ­
  Erscheinung  zu  tun  hat,  einer  Erscheinung,  die  man
keinen  Grund  hat,  zu  beklagen,  deren  man  sich  vielmehr  freuen
sollte,  weil  sie  Zeugnis  davon  ablegt,  daß  die  deutsche  Volkswirtschaft ­
  sich  im  Stadium  einer  überaus  kräftigen  Entfaltung
befindet,  für  die  sie  alle  finanzielle  Kraft  braucht.  Man  kann
J  o  11  e  s  durchaus  beipflichten,  wenn  er  ausführt  („Tag"  vom
28.  Juli  1912),  „wer  eine  Erhöhung  des  Staatspapierkurses
kerbeisehne,  müsse  den  Niedergang  der  produktiven,  wirtschaftlichen ­
  Kraft  wünschen.  Das  gewerbliche  Kapital  müsse  seine
besten  Eigenschaften  eingebüßt  haben,  ehe  der  Reiz  der  festen
Verzinsung  sich  wieder  voll  entfalten  könne.  Darüber  dürfe
man  sich  nicht  täuschen:  der  eine  Bereich  des  Kapitals  werde
immer  auf  Kosten  des  anderen  leben".  Allerdings  ergibt  sich
aus  dieser  Sachlage  für  den  borgenden  Staat  eine  gewisse
Meltzing,  Staatspapierkurs.  3
        <pb n="43" />
        34

Unbequemlichkeit  insofern,  als  er  genötigt  ist,  höhere  Aufwendungen ­
  für  die  Verzinsung  seiner  Anleihen  zu  machen.  Es  ist
daher  erklärlich,  daß  er  über  Maßnahmen  nachsinnt,  die  auf  eine
Hebung  oder  Befestigung  der  Staatspapierkurse  abzielen.  Es
geschieht  dies  einmal  im  Hinblick  auf  die  finanzielle  Kriegsbereitschaft, ­
  gleichzeitig  aber  auch  in  Rücksicht  auf  das  Renten  besitzende ­
  Publikum,  das  der  Staat  möglichst  vor  weiteren  Kurstind
  damit  in  vielen  Fällen  Kapitalverlusten  zu  schützen  für
seine  Aufgabe  erachtet.  Aber  selbst  wenn  man  „die  Herbeiführung ­
  eines  günstigen  Kursstandes  der  Staatsanleihen  auf  jede
nur  irgend  zulässige  Weise  für  ein  eminentes  Staatsinteresse
hält“, 1 )  muß 1  die  eben  angestellte  Untersuchung  über  die  Gründe
des  Rückganges  der  Renlenkurse  jedem  Leser  die  Erkenntnis
mit  elementarer 1  Gewalt  aufdrängen,  daß  „die  wichtigsten,  für  den
Kursrückgang  verantwortlich  zu  machenden  Faktoren  außerhalb ­
  der  Machtsphäre  und  des  Willens  der  Staatsregierung
liegen“. 2 )  Die  wirtschaftliche  Entwicklung  einer  Weltmacht,
wie  Deutschland,  die  mit  tausend  Fäden  an  die  internationale
Wirtschaftswelt  angeschlossen  ist,  läßt  sieh  durch  bureaukratisches
  Machtwort  nicht  aufhalten  oder  umgestalten.  Hieraus
kann  man  den  Schluß  ziehen,  daß  sich  jedes  Eingreifen  des
Staates  erübrigt,  da  dieser  nicht  in  der  Lage  ist,  das  „Übel“
bei  der  Wurzel  zu  packen  und  er  über  keine  Mittel  verfügt,
an  den  Sitz  des  Leidens  heranzukommen,  ja,  man  kann  sogar
jedes  Vorgehen  des  Staates  in  dieser  Frage  als  unnütze
Kraftvergeudung,  störenden  und  daher  schädlichen  Eingriff  in
eine  natürliche  Entwicklung  zurückweisen  und  tadeln.  Man
kann  aber  auch  der  Ansicht  sein,  daß,  wenngleich  der  Staat  eine
völlige  Wandlung  der  Verhältnisse  nicht  herbeiführen  kann,
er  doch  die  Aufgabe  hat,  der  Entwicklung  die  unangenehmsten ­
  Schärfen  zu  nehmen  und  durch  Anwendung  gewisser  Maßnahmen ­
  wenigstens  kleine  Erfolge  anzustreben.  Daß  diese  sich
einstellen,  hofft  und  erwartet  man.  Eine  Gewißheit  hierfür
besteht  nicht.  Da  es  sich  hierbei  um  ein  wirtschaftliches
Experiment  handelt,  von  dem  man  von  vornherein  weiß,  daß

’)  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  43.
2 )  derselbe  a.  a.  O.  S.  44.
        <pb n="44" />
        35

es  eine  wesentliche  Änderung  der  Dinge  selbst  bei  glücklichem ­
  Gelingen  nicht  bringen  kann,  will  man  nur  solche  Maßregeln ­
  ergreifen,  die  nicht  „weit  größere,  wirtschaftliche  Nachteile ­
  im  Gefolge  haben  können“. 1 )  Weil  man  erkennt,  daß  die
Schuldenpolitik  von  Reich  und  Bundesstaaten  einerseits  und
die  Abwanderung  der  breiten  Schichten  des  kapitalbesitzenden
Publikums  vom  Staatsrentenmarkt  andererseits  zum  Rückgang
der  Staatspapierkurse  beigetragen  haben,  denkt  man  bei  jenen
Staatlichen  Maßnahmen  an  solche,  durch  die  einerseits  die
Finanzpolitik  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  sonstiger
Borger  genötigt  wird,  ihrdn  Geldbedarf  einzuschränken  oder  ihn
hnders  als  auf  dem  Wege  der  Anleihe  zu  decken  und  durch  die
andererseits  den  sicheren,  aber  verhältnismäßig  niedrig  zu  verzinsenden ­
  Staatspapieren  das  Interesse  der  breiten  Masse,  insbesondere ­
  der  kleinen  Kapitalbesitzer,  zurückgewonnen  wird.

*)  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  24.

3*
        <pb n="45" />
        Kap.  IV.  Staatliche  Maßnahmen  zur
Hebung  der  Staatspapierkurse.
B rüft  man,  ob  es  möglich  ist,  das  Angebot  an  neuen  Staatsanleihen ­
  zu  verringern,  so  wird  man  Schwarz  nur  beipflichten ­
  können,  wenn  er  ausführt, 1 )  daß  „bei  uns  an
eine  wirkliche  Herabminderung  der  Gesamtschuld  mit  gleichzeitiger ­
  Einschränkung  und  Enthaltung  von  Neuemissionen  aufs
erste  kaum  zu  denken  ist,  da  der  Anleihebedarf  in  Reich  und
Staaten  vorläufig  noch  ein  viel  zu  großer  ist“.  Hier  wird
und  ähnlich  von  anderen  Schriftstellern  zugegeben,  daß  man
auch  in  Zukunft  mit  erheblichen  Emissionen  seitens  der  öffentlichen ­
  Borger  rechnen  muß.  Wenn  das  aber  der  Fall  ist,  so
erscheint  es  unmöglich,  durch  Verringerung  des  Angebots  an
Staatspapieren  eine  Besserung  ihres  Kurses  zu  erzwingen,  wenigstens ­
  für  absehbare  Zeit.
Es  fragt  sich  daher  nur  noch,  ob  sich  dem  Reich  und  den
Bundesstaaten  ein  Weg  bietet,  auf  dem  dem  Staatspapiermarkt
die  breiten  Schichten  des  kapitalbesitzenden  Mittelstandes  als
Käufer  wiedergewonnen  werden  können.  Man  könnte  hierbei
daran  denken,  jeden  Staatsbürger  durch  Gesetz  zu  zwingen,
einen  bestimmten  Teil  des  von  ihm  versteuerten  Vermögens
in  Staatspapieren  anzulegen,  wobei  kleinere  Vermögen  unberücksichtigt ­
  bleiben  könnten.  Ein  dahin  gehender  Vorschlag
wurde  bereits  vor  Jahren  von  zwei  bekannten  Männern  der

&amp;gt;)  a.  a.  O.  S.  24.
        <pb n="46" />
        37

Versicherungspraxis 1 )  gemacht.  Beide  weisen  darauf  hin,  daß
eine  solche  Vorschrift  in  gleich  gerechter  Weise  den  Millionär, ­
  wie  den  kleinen  Rentner  treffe.  Nach  der  Veranlagung  zur
preußischen  Ergänzungssteuer  für  1908  machten  die  Vermögen
von  50  000  Mark  aufwärts  insgesamt  die  Summe  von  67  Milliarden ­
  Mark  aus.  Wenn  diese  Steuerpflichtigen  nur  einen
Staatspapierbesitz  von  5  oder  6%  ihres  Vermögens  aufzuweisen ­
  verpflichtet  würden,  wäre  mindestens  die  Hälfte  der  gesamten ­
  preußischen  Staatsschuld  untergebracht.  Eine  derartige
Bestimmung  würde  auch  der  Neigung  des  Publikums,  sich  spekulativen, ­
  auswärtigen,  höher  verzinslichen  Werten  zuzuwen'den,
Einhalt  tun.  Dieser  Vorschlag  blieb  bei  der  Regierung  unbeachtet, ­
  weil  man  einen  derartig  weit  gehenden  Eingriff  in  die
wirtschaftliche  Freiheit  des  Einzelnen  scheute.  Die  Regierung
und  alle  ihre  nahestehenden  Autoren,  die  das  Kursproblem  erörtern, ­
  wünschen  eine  Lösung  des  Problems  auf  anderem  Wege.!
Sie  schlagen  insbesondere  vor,  gewisse  Vermögensverwaltungsstellen,
  wie  Sparkassen,  Versicherungsgesellschaften,  Banken
usw.  durch  Gesetz  zu  zwingen,  bestimmte  Teile  ihres  Vermögens ­
  in  Staatspapieren  anzulegen.  Sie  hoffen  durch  den  auf
diese  Weise  vergrößerten  Absatz  an  Staatspapieren  deren  Markt
zu  befestigen  und  ihren  Kurs,  wenn  nicht  zu  bessern,  so  doch
wenigstens  vor  weiterem  Zurückgehen  zu  bewahren.  Es  soll
also  die  Kapitalanlagevorschrift,  statt  auf  die  Gesamtheit  der
Steuerzahler,  lediglich  auf  bestimmte  Gruppen  wirtschaftender
Personen,  nämlich  die  Sparer  und  die  Versicherten,  erstreikt
werden.
Angesichts  dieser  Bestrebungen  erhebt  sich  die  Frage,  ob
derartige,  auf  bestimmte  Körperschaften  beschränkte  Kapitalanlagevorschriften ­
  irgendeine  bessernde  Wirkung  auf  den
Kursstand  der  Staatsanleihen  ausüben  können  und  zweitens, ­
  ob  die  Anwendung  dieses  Mittels  nicht  wirtschaftliche
Nachteile  im  Gefolge  haben  kann.  Will  man  hierüber  Klarheit
gewinnen,  so  muß  man  zunächst  feststellen,  für  welche  Be-*)
  Direktor  Müller,  Direktor  der  Gothaer  Lebensversicherungsbank,
und  Justizrat  Senden,  Direktor  der  Concordia  in  Köln.  Vergl.  Veröffentlichungen ­
  S.  17  und  35.
        <pb n="47" />
        träge  durch  derartige  Vorschriften  dem  Staatsrentenmarkt  ständige ­
  Käufer  gewonnen  werden  und  in  welchem  Verhältnis
diese  Käufe  zu  den  jährlichen  Neuemissionen  des  Reichs  und
der  Bundesstaaten  stehen.  Hierbei  sind  die  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  zu  berücksichtigen,  durch  die,  wie  eingangs  erwähnt, ­
  bereits  andere  Vermögensverwaltungsstellen  zu  Staatsrentenkäufen ­
  angehalten  worden  sind.  Es  kommen  hierfür  der
Hauptsache  nach  die  Berufsgenossenschaften,  Landesversicherungsanstalten, ­
  die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte,
sowie  die  preußischen  Feuer-  und  Lebensversicherungssozietäten
in  Frage.
Das  Vermögen  der  Berufsgenossenschaften  bezifferte ­
  sich  Ende  1909  auf  511  Millionen  Mark.  Man  darf
annehmen,  daß  ein  erheblicher  Prozentsatz  dieses  Betrages
schon  jetzt  aus  Reichs-  und  Staatsanleihen  besteht,  so  daß  sich
die  regelmäßigen,  jährlichen  Staatsrentenkäufe  dieser  Körperschaften ­
  in  ziemlich  engen  Grenzen  halten  dürften.  Für  die
Landesversicherungsanstalten  läßt  sich  die  Höhe  der  Ankäufe,
die  in  Betracht  kommen,  berechnen.  Ende  1910  belief  sich  das
Vermögen  der  Invalidenversicherungsanstalten  auf  rund  1660
Millionen  Mark.  Wäre  die  Bestimmung  der  Reichsversicherungsordnung ­
  schon  damals  in  Kraft  gewesen,  so  hätte  sich  in  den
Kassen  der  Anstalten  ein  Bestand  an  Reichs-  und  Staatsanleihen
im  Betrage  von  rund  415  Millionen  Mark  befinden  müssen.
Tatsächlich  besitzen  aber  die  Anstalten  zur  Zeit  für  noch  nicht
200  Millionen  Mark  an  Reichs-  und  Staatsanleihen.  Um  der
Bestimmung  der  Reichsversicherungsordnung  nachzukommen,
werden  sie  also  für  über  200  Millionen  Mark  dieser  Papiere ­
  aus  dem  Markte  nehmen  müssen.  Dazu  kommt,  daß
sie  alljährlich  einen  Vermögenszuwachs  von  etwa  80  Millionen
Mark  zu  verzeichnen  haben.  Hiervon  würde  der  vierte  Teil
d.  h.  20  Millionen  Mark  in  Reichs-  und  Staatsanleihen  anzulegen
sein.  Das  Vermögen  der  preußischen  Feuersozietäten  stellte  sich
Ende  1907  auf  112  Millionen  Mark.  Hiervon  bestanden  bereits
etwa  25o/o  aus  Staatspapieren,  so  daß  für  irgendwie  nennenswerte
Staatspapierkäufe  die  Sozietäten  nicht  in  Frage  kommen.  Die
öffentlich-rechtlichen  Lebensversicherungsanstalten  verfügen  zur
        <pb n="48" />
        39

Zeit  über  größeres  Vermögen  nicht.  Das  Stammkapital  der  6
Provinzialanstalten  beziffert  sich  auf  6  Millionen  Mark.  Der
Verband  besitzt  ein  Stammkapital  von  P/a  Millionen  Mark.
Auch  von  dieser  Seite  aus  sind  demnach  beträchtliche  Käufe
von  Staatspapieren  nicht  zu  erwarten.  Die  preußischen  Sparkassen ­
  besaßen  im  Jahre  1909  einen  Anlagebestand  von  10765
Millionen  Mark.  Hiervon  waren  1163  Millionen  Mark  oder
10,8%  in  Staatspapieren  angelegt. 1 )  Durch  das  zur  Zeit  der
parlamentarischen  Beratung  unterliegende  Sparkassengesetz  sollen ­
  die  Sparkassen  verpflichtet  werden,  12  bis  18°/»  ihrer  Anlagen ­
  in  diesen  Werten  zu  halten.  Wie  bereits  mitgeteilt  wurde,
erfuhr  diese  grundlegende  Vorschrift  des  Gesetzentwurfes  durch'
die  Beschlüsse  der  mit  der  Durchberatung  der  Vorlage  betrauten
16.  Abgeordnetenhauskommission  eine  nicht  unerhebliche  Abschwächung. ­
  Es  sollen  hiernach  nur  6  bis  15  %  in  Staatsrenten ­
  investiert  werden.  Dementsprechend  wird  man  auch  die
Angaben  ändern  müssen,  die  der  preußische  Finanzminister
Dr.  L  e  n  t  ze  am  24.  April  1912  gelegentlich  der  ersten  Lesung  des
Sparkassengesetzentwurfes  im  Abgeordnetenhause  machte.  Er
führte  damals  aus,  daß  „durch  die  Vorlage  allerdings  nur  60  Millionen ­
  Mark  Staatspapiere  untergebracht  würden.  Wenn  man  aber
die  Verpflichtungen  der  verschiedenen  Vermögensverwaltungsstellen ­
  zusammenzähle,  ergebe  sich  ein  Betrag  von  rund  200
Millionen  Mark  im  Jahr,  für  den  Staatsanleihen  gekauft  werden
müßten.“  Schon  damals  mußte  dieser  Betrag  als  reichlich  hoch
angesehen  werden.  Nachdem  jetzt  die  Sparkassenvorlage  erheblich ­
  abgeschwächt  ist,  wird  man  mit  mehr  als  150  Millionen ­
  Mark  nicht  gut  rechnen  dürfen.
Hierzu  würden  bei  weiterer  Ausdehnung  des  Kreises  der
Zwangskäufer  die  Versicherungsgesellschaften,  Banken,  Kreditgenossenschaften ­
  usw.  treten.  Doch  ist  zu  beachten,  daß
inan  den  Gedanken,  auch  die  Kreditgenossenschaften  der
Kapitalanlagevorschrift  zu  unterwerfen,  neuerdings  wieder
fallen  gelassen  zu  haben  scheint,  ln  der  16.  Abgeordnetenhauskommission ­
  führte  am  5.  Juni  1912  ein  Vertreter  der  preußischen ­
  Regierung  aus,  ein  Vorgehen  gegen  die  Genossen-*)

  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  17.
        <pb n="49" />
        40

schäften  zur  Sicherstellung  ihrer  Liquidität  werde  weder  von  der
preußischen,  noch  von  der  Reichsregierung  beabsichtigt,  und
Schwarz, 1 )  der  sich  auch  mit  der  Frage  der  Heranziehung
der  Kreditgenossenschaften  zu  Staatspapierkäufen  beschäftigt,
weist  zwar  darauf  hin,  daß  ihre  Liquidität  zu  wünschen  übrig
lasse  und  der  günstigeren  Gestaltung  dringend  bedürftig  sei,
schwächt  diese  Bemerkung  aber  durch  den  Hinweis  ab,  daß
die  Ziele  und  die  Geschäftstätigkeit  der  Genossenschaften  andere, ­
  mehr  den  Banken  als  den  Sparkassen  ähnelnde  seien  und
bei  den  Genossenschaften  in  der  unbeschränkten  Haftung
der  Mitglieder,  in  dem  Rückhalt,  den  die  Genossenschaften
an  den  Zentralorganen  hätten,  endlich  in  der  von  diesen  und
den  Revisionsverbänden  geübten  Aufsicht  und  Kontrolle  ein
gewisser  Ersatz  für  die  Liquidität  der  Bestände  gefunden
werden  könne.  Schließlich  begnügt  sich  Schwarz  mit
der  Bemerkung,  daß  eine  Besserung  der  Deckungsverhältnisse ­
  der  Passiven  im  Hinblick  auf  ihre  Liquidität,  selbst
auf  Kosten  der  Erzielung  höherer  Gewinne  nachdrücklichst
angestrebt  werden  müsse,  wenn  an  dem  von  der  Mehrzahl ­
  der  Mitglieder  der  Bankenquete  befürworteten  Ausschluß
staatlichen  Eingreifens  festgehalten  werden  solle.  Also  auch
Schwarz  sieht  durchaus  davon  ab,  die  Kreditgenossenschaftenj
den  Zwangskaufvorschriften  zu  unterwerfen.  Eine  ähnliche  Haltung ­
  nimmt  von  Dombois  in  dieser  Frage  ein. 2 )  Er  meint,
daß  zurzeit  von  einem  gesetzlichen  Anlagezwang  abzusehen  sei,
weil  einerseits  in  dem  engeren  Kreis  der  Kreditverbundenen
einer  Genossenschaft  eine  plötzliche  und  starke  Abforderung
der  Einlagen,  wenigstens  seitens  der  Mitglieder,  selbst  in  außerordentlichen ­
  Zeiten  weniger  wahrscheinlich  ist  und  anderseits
die  Genossenschaften  vielfach  noch  so  jung  und  wenig  erstarkt
sind,  daß  sie  ihre  Reserven  nicht  in  Inhaberpapieren  anlegen
können.
Hinsichtlich  der  Banken  ist  vor  einiger  Zeit  zwar  wiederholt
der  Vorschlag  gemacht  worden,  sie  zu  größeren  Käufen  von
Staatspapieren  zu  zwingen  oder  gar  besondere  Depositenbanken

1)  a.  a.  O.  S.  17.
2 )  a.  a.  O.  S.  77.
        <pb n="50" />
        41

! )  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  21.
2)  a.  a.  O.  S.  21.

zu  gründen,  die  ihre  Depositen  hauptsächlich  in  Staatspapieren
anlegen  sollten. 1 )  Der  zweifellos  nicht  geringe  Einfluß  der
leitenden  Bankkreise  bei  der  Reichs-  und  den  Regierungen  der
Bundesstaaten  scheint  indessen  mit  Erfolg  in  der  Richtung  verwandt ­
  worden  zu  sein,  daß  von  einer  Hereinziehung  der  Banken
in  den  Kreis  der  Zwangskäufer  für  Staatsrenten  in  neuester
Zeit  abgesehen  wird.  Schwarz 2 )  begnügt  sich  beispielsweise
den  Banken  gegenüber  mit  der  Hoffnung,  „daß  die  Einrichtung
der  Veröffentlichung  von  Zweimonatsbilanzen  in  der  erweiterten
Form  die  Banken  veranlassen  werde,  größere  Bestände  in
Staatspapieren  anzulegen"  und  bemerkt  hieran  anschließend,
„daß  die  Verhältnisse  aller  dieser  reinen  Erwerbsgesellschaften
von  Land  zu  Land  und  selbst  innerhalb  des  einzelnen  Landes
zu  verschieden  lägen,  so  daß  die  Einführung  von  Zwangsvorschriften ­
  große,  wirtschaftliche  Nachteile  im  Gefolge  haben
könnte.  Die  Tatsache,  daß  neuerdings  zwei  englische  Banken
hauptsächlich  deshalb  hätten  aufgelöst  bezw.  saniert  werden
müssen,  w'eil  sie  ihre  kurzfristigen  Depositen  zu  stark  in  mündelsicheren, ­
  namentlich  Staatswerten  angelegt  hatten,  zeige  doch,
daß  sich  Bankgeschäfte  nicht  nach  Schema  F  leiten  ließen,
sondern  nur  prosperieren  könnten,  wenn  die  Chancen  des  Marktes ­
  und  der  Anlagemöglichkeiten  auf  das  genaueste  verfolgt
und  ausgenutzt  werden  könnten".  Eine  ähnliche  Stellung  den
Banken  gegenüber  zeigt  sich  bei  von  Dombois.  Er  weist
darauf  hin,  „daß  die  Rechtslage  bei  ihnen  insofern  anders  sei,  als
ihr  Geschäftsbetrieb  sich  lediglich  auf  der  privatrechtlichen
Grundlage  des  Handelsgesetzbuches  bewege  und  einer  Reichsoder ­
  Staatsaufsicht  nicht  unterstehe.  Auch  sei  die  Liquidität,
wenigstens  der  Großbanken,  sicherlich  eine  bessere  als  die
vieler  Sparkassen.  Bei  den  eingehenden  Verhandlungen  der
Bankenquetekommission  über  die  Depositenfrage  im  Jahre  1909
habe  allgemein  die  Meinung  überwogen,  daß  gegenwärtig  von
gesetzgeberischen  Eingriffen  in  das  Bankwesen  abzusehen  sei,
weil  dadurch  die  Bewegungsfreiheit  der  Banken  nachteilig  ein-
        <pb n="51" />
        42

geschränkt  und  hieraus  unübersehbare  Folgen  für  die  Wirtschaftslage ­
  hervorgerufen  werden  könnten“. 1 )
Nicht  anders  ist  die  Stellungnahme  Biermers  in  dieser
Frage. 2 )  Er  warnt  vor  einem  Eingriff  in  die  Bewegungsfreiheit
unseres  Kreditorganismus,  dessen  Folgen  gar  nicht  abzusehen
seien.
Ebenso  wenig  dürfte  man  in  Regierungskreisen  heute  noch
ernsthaft  die  in  der  einschlägigen  Literatur  wiederholt  gegebene
Anregung  verfolgen,  die  Aktiengesellschaften  zur  Anlage  des
gesetzlichen  Reservefonds  oder  wenigstens  der  Hälfte  desselben ­
  in  Staatspapieren  zu  zwingen.  Auch  Schwarz  spricht
sich  gegen  ein  solches  Vorgehen  aus 3 )  und  betont,  „eine  wirtschaftlich ­
  so  einschneidende  Maßnahme  lasse  sich  nicht  durch
den  Hinweis  darauf  rechtfertigen,  daß  bei  einzelnen  Geschäftszusammenbrüchen ­
  die  Gläubiger  eine  bessere  Befriedigung  erhalten ­
  haben  würden,  wenn  die  Reserven  in  Staatspapieren  angelegt ­
  gewesen  wären.  Wegen  dieser  Ausnahmefälle  dürfe  die
große  Mehrheit  aller  und  zwar  gerade  der  kleineren,  zur  intensivsten ­
  Ausnutzung  ihrer  Betriebskapitalien  gezwungenen  Unternehmungen ­
  ohne  innere  Notwendigkeit  nicht  geschädigt  werden“.
Ähnlich  äußern  sich  von  Dombois  und  Biermer 4 )
aus.  Ersterer  betont,  daß  die  Verhältnisse  für  die  Gesellschaften
je  nach  der  Art  und  dem  Umfange  des  Geschäftsbetriebes
außerordentlich  verschieden  lägen.  Es  würde  daher  kaum  gerechtfertigt ­
  sein,  von  Staats  wegen  private  Betriebe  zwangsweise
nach  einheitlichem  Schema  zur  Sicherung  ihrer  Liquidität  anzuhalten. ­
  5 )
Es  bleiben  somit  als  weitere  Zwangskäufer  für  Staatspapiere ­
  nur  die  privaten  Versicherungsgesellschaften  über.  Und
tatsächlich  ist  in  bezug  auf  sie  sowohl  seitens  der  Regierungsvertreter, ­
  wie  der  finanzwissenschaftlichen  Autoren  wiederholt
die  Zulässigkeit  des  Kapitalanlagezwanges  in  Staatspapieren  aus-&amp;gt;)

  a.  a.  O.  S.  77.
2)  a.  a.  O.  S  37.
3)  a.  a.  O.  S.  22.
*)  a.  a.  O.  S.  39.
5)  a.  a.  O.  S.  81.
        <pb n="52" />
        gesprochen  worden.  Bei  Beratung  des  preußischen  Gesetzes
betreffend  die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten  im  Jahre
1910  bezeichnten  sowohl  der  Bankier  Delbrück,  wie  der
Finanzminister  v.  Rheinbaben  die  Heranziehung  kapitalkräftiger ­
  Käuferkreise  als  Hauptmittel,  um  den  Kursstand  der
Staatsanleihen  zu  bessern.  Zu  den  Käufern  rechneten  sie  außer
den  Sparkassen  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.
Beide  Redner  gaben  damals  der  Erwartung  Ausdruck,  daß  diese
Kreise  freiwillig  ihren  Bestand  an  Staatspapieren  vergrößern
würden.  Für  den  Fall  aber,  daß  diese  Erwartung  getäuscht
werde,  wurde  ein  gesetzlicher  Zwang  zur  Kapitalanlage  in
Staatspapieren  befürwortet  bezw.  in  Aussicht  gestellt.  Delbrück ­
  scheint  allerdings  später  von  dieser  Auffassung  abgekommen ­
  zu  sein,  denn  in  seiner  Herrenhausrede  vom  8.  April
1911  bemerkte  er:  „Für  die  Versicherungsgesellschaften  rede  ichl
einer  gesetzlichen  Regelung  der  Frage  nicht  das  Wort,  bin
aber  doch  dafür,  daß  man  einen  mehr  oder  weniger  sanften
Druck  nach  der  Richtung  ausübt,  daß  die  Versicherungsgesellschaften ­
  mehr  als  bisher  Staatspapiere  erwerben“.  Der  Finanzminister ­
  v.  Rheinbaben  gab  ferner  zu,  daß  die  Vorschrift,
wonach  25  o/o  des  Vermögens  in  Staatspapieren  anzulegen  sind,
für  die  Feuersozietäten  von  keiner  einschneidenden  Bedeutung
sei,  weil  viele  derselben  den  vorgeschriebenen  Prozentsatz  in
diesen  Werten  bereits  besäßen.  Der  Vorschrift  sei  aber  prinzipielle ­
  Bedeutung  deshalb  beizumessen,  weil  sie  die
Grundlage  für  ein  Vorgehen  gegen  andere  Unternehmungen ­
  auf  gesetzgeberischem  Wege
schaffen  wolle.  Dieser  Ansicht  stimmte  das  preußische  Abgeordnetenhaus ­
  in  der  weiter  oben  mitgeteilten  Resolution  im  Juli  1910
ausdrücklich  zu.  Endlich  äußerte  der  derzeitige,  preußische
Finanzminister  Dr.  L  e  n  t  z  e  bei  Besprechung  des  Sparkassengesetzes ­
  im  preußischen  Abgeordnetenhaus,  daß  die  Erhebungen
betreffend  die  Erstreckung  des  Anlagezwanges  auf  die  Versicherungsgesellschaften ­
  noch  nicht  zum  Abschluß  gekommen
seien.  Zeitungsmeldungen  zufolge  soll  eine  derartige  Vorlage
gegen  Ende  dieses  Jahres  zu  erwarten  sein.  Auch  in  der  einschlägigen ­
  Literatur  wird  der  Vorschlag,  die  Kapitalanlage-
        <pb n="53" />
        44

!)  a.  a.  O.  S.  19.
2)  a.  a.  O.  S.  72,  76.

Vorschrift  auf  die  privaten  Versicherungsgesellschaften  auszudehnen, ­
  wiederholt  gemacht,  wobei  die  Autoren  nur  hinsichtlich ­
  des  Vermögensteiles  dieser  Gesellschaften,  der  für  Staatspapierkäufe ­
  verwendet  werden  soll,  in  ihren  Meinungen  auseinandergehen. ­
  Allgemein  scheint  man  neuerdings  zu  der  Überzeugunggekommen ­
  zu  sein,  daß  von  einer  25°/oigen  Staatspapieranlage ­
  bei  den  privaten  Versicherungsgesellschaften  nicht  die  Rede
(sein  darf,  daß  sie  vielmehr  keineswegs  höher,  als  die  öffentlichen!
Sparkassen  zu  Zwangskäufen  herangezogen  werden  können.
Einen  solchen  Standpunkt  vertritt  z.  B.Schwar  z. 1 )  Er  begründet ­
  ihn  durch  den  Hinweis,  daß  „es  sich  hier  zwar  um  vom  Staate
beaufsichtigte,  aber  im  übrigen  reine  Erwerbsgesellschaften
handle“.  Ihm  erscheint  daher  die  Beschränkung  des  Anlagezwanges ­
  auf  lOo/o  ausreichend,  namentlich  wenn  dieser  Prozentsatz ­
  lediglich  nach  der  Prämienreserve,  statt  nach  dem  Gesamtvermögen ­
  bemessen  wird.  Auch  von  Dombois 2 )  meint,
wenn  die  Sparkassen  und  Versicherungsgesellschaften  sich  nicht
freiwillig  dazu  entschließen  könnten,  im  eigenen,  wohlverstandenen ­
  Interesse  einen  angemessenen  Teil  ihrer  Bestände  in
Staatspapiejren  anzulegen,  so  werde  ein  in  mäßigen  Grenzen  zu
|  haltender  staatlicher  Zwang  nicht  entbehrt  werden  können.  Was
das  Maß  der  Heranziehung  angeht,  so  bemerkt  von  Dombois, ­
  man  werde  die  privaten  Versicherungsgesellschaften  nidhlt
ohne  weiteres  den  öffentlich-rechtlichen,  privilegierten  Versicherungsanstalten ­
  gleichstellen  können  und  auch  die  volkswirtschaftliche ­
  Bedeutung  der  Lebensversicherung  lasse  eine
gewisse  Zurückhaltung  geboten  erscheinen,  damit  eine  Verteuerung ­
  der  Prämien  möglichst  vermieden  werde.  Für  die
Sicherung  der  Liquidität  und  die  berechtigten  Ansprüche  des
Staatskredits  werde  es  genügen,  wenn  die  Versicherungsgesellschaften ­
  verpflichtet  würden,  etwa  10  bis  15o/o  des  Vermögens
in  Reichs-  und  Staatspapieren  anzulegen  und  bis  zur  Erreichung
dieses  Besitzstandes  etwa  15  bis  20o/o  des  Vermögenszuwachses
zur  Erwerbung  dieser  Werte  zu  verwenden.
        <pb n="54" />
        45

&amp;gt;)  a.  a.  O.  S.  29  f.,  33.
2 )  a.  a  O  S.  16.

Ebenso  befürwortet  Bier  m  er  die  Heranziehung  der  Versicherungsgesellschaften ­
  zur  Wertpapieranlage 1 )  und  meint,  vom
staatswirtschaftlichen  und  volkswirtschaftlichen  Standpunkte
müsse  man  von  den  Versicherungsgesellschaften  verlangen,  da&amp;amp;
sie  nicht  nur  an  sich  allein,  sondern  auch  an  die  Allgemeinheit ­
  dächten.
Endlich  vertritt  auch  Wolf  die  Meinung,  daß  es  sich
durchaus  rechtfertigen  lasse,  wenn  die  Kapitalien  der  Versicherungsgesellschaften ­
  zu  einem  größeren  Teile  als  bisher
dem  Staate  zur  Verfügung  gestellt  würden, 2 )  doch  warnt  er  vor
einer  zu  starken  Inanspruchnahme  derselben,  vor  allem  weil  er
befürchtet,  daß  hierdurch  die  Konkurrenzfähigkeit  der  deutschen
Lebensversicherung  im  internationalen  Wettbewerb  leiden  könnte.
Wie  aus  dieser  Zusammenstellung  hervorgeht,  schwankt  Ber
Prozentsatz,  in  dem  nach  dem  Vorschläge  der  verschiedenen
Autoren  die  Versicherungsgesellschaften  zum  Erwerb  von
Staatspapieren  herangezogen  werden  sollten,  zwischen  10  und
15o/o  der  Kapitalanlagen.  Bis  ein  derartiger  Besitzstand  in
Staatsanleihen  erreicht  wäre,  hätten  die  Versicherungsgesellschaften ­
  15  bis  20%  des  jährlichen  Zuwachses  für  Fondskäufe
zu  verwenden.  Nun  vermehrten  sich  die  Kapitalanlagen  in
der  Zeit  von  Ende  1905  bis  Ende  1910  von  3873  Millionen
Mark  auf  5382  Millionen  Mark,  durchschnittlich  jährlich  demnach ­
  um  303  Millionen  Mark.  15  bis  20%  hiervon  wären
rund  45  bis  60  Millionen  Mark.
Nimmt  man  an,  daß  durch  die  bisher  schon  von  der  Reichsbezw.
  der  preußischen  Regierung  getroffenen  Maßnahmen  ständige ­
  Abnehmer  für  150  Millionen,  bezw.  nach  der  zu  optimistischen ­
  Schätzung  des  derzeitigen  preußischen  Finanzministers, ­
  für  200  Millionen  Mark  gewonnen  sind,  so  würden
unter  Einschluß  der  privaten  Versicherungsgesellschaften  jährlich ­
  für  195  bis  210  bezw.  245  bis  260  Millionen  Mark  Staatsanleihen ­
  untergebracht  sein.  Wenn  man  feststellen  will,  ob
diese  regelmäßige  Abnahme  genügt,  um  eine  Besserung  der
Kurse  oder  wenigstens  ihre  Stabilisierung  herbeizuführen,  so
        <pb n="55" />
        muß  diesen  Zahlen  die  Höhe  der  durchschnittlichen  jährlichen
Emissionen  an  Reichs-  und  Staatsanleihen  gegenübergestellt
werden.  Der  Staatspapierbestand  erhöhte  sich  von  5512,1  Millionen ­
  im  Jahre  1881  auf  17  573,0  Millionen  Mark  im  Jahre
1909.  Die  Jahresemission  stellte  sich  also  durchschnittlich  auf
445  Millionen  Mark.  Es  ergibt  sich  demnach,  daß  durch  die
verschiedenen  Zwangskäufe  bei  weitem  nicht  die  jährlichen
Emissionen,  ja,  nicht  viel  mehr  als  50&amp;lt;&amp;gt;/o  derselben  untergebracht
werden.  Hierbei  ist,  sehr  zugunsten  der  staatlichen  Borger,  mit
einem  Durchschnittsjahresbedarf  von  nur  445  Millionen  gerechnet. ­
  Wenn  man  aber  nur  aus  den  Emissionen  der  letzten
10  Jahre  den  Durchschnitt  zieht,  so  stellt  sich  die  jährliche  Neuemission ­
  auf  mehr  als  600  Millionen  Mark.  Es  ist  aber  keinerlei
Gewähr  dafür  geboten,  daß  sich  die  Höhe  der  jährlichen  Emissionen ­
  im:  nächsten  Jahrzehnt  verringert.  Somit  wäre  trotz  aller
Zwangsmaßnahmen  immer  erst  für  etwa  1 / 3  der  staatlichen
Anleiheproduktion  ein  Abnehmerkreis  gewonnen.  Daß  unter
diesen  Umständen  nicht  davon  die  Rede  sein  kann,  mit  Hilfe
der  Kapitalanlagebestimmungen  den  Kurs  der  Staatsanleihen
zu  halten  oder  gar  zu  bessern,  liegt  auf  der  Hand.  Nach  wie
vor  werden  Jahr  für  Jahr  Staatsrenten  für  Hunderte  von  Millionen ­
  Mark  auf  den  Markt  geworfen  werden  müssen,  um  sich
hier  Käufer  zu  suchen.  Das  fortwährende  Neuangebot  an  Staatsanleihen, ­
  in  der  Regel  unter  Bedingungen,  die  jedesmal  günstiger ­
  sind,  als  diejenigen  der  vorherigen  Emission,  muß  den
Kurs  der  alten  Anleihen  drücken  und  kann  ihn  nicht  zur  Ruhe
kommen  lassen.  Hinzu  kommt,  daß  in  den  breiten  Schichten
der  kapitalbesitzenden  Bevölkerung,  die  Lust,  Staatspapiere  zu
kaufen,  in  Zukunft,  wenigstens  solange  die  gewaltige  Wirtschaftsentwicklung ­
  in  Deutschland  anhält,  nicht  nur  nicht  größer,
sondern  im  Gegenteil  noch  ständig  geringer  wird.  Die  Abwanderung ­
  der  Kapitalbesitzer  vom  Staatsrentenmarkt  ist  nicht  beendet. ­
  Die  Bewegung  hat  allem  Anschein  nach  zurzeit  noch  nicht
einmal  ihren  Höhepunkt  erreicht.  Jenes  ständige  Angebot  an
neuen  Staatspapieren  trifft  daher  auf  einen  von  Jahr  zu  Jahr
kleiner  werdenden  Kreis  von  Personen,  die  geneigt  sind,  Staatsanleihen ­
  zu  erwerben.  Unter  diesen  Umständen  macht  es  nichts
        <pb n="56" />
        47

aus,  ob  für  200  Millionen  Mark  feste  Käufer  vorhanden  sind;
die  weiteren  300  oder  400  Millionen  Mark,  die  an  den  freien
Markt  kommen,  bringen  den  Kurs  zum  Weichen.
Ist  schon  im  Frieden  nicht  daran  zu  denken,  daß  mit  Hilfe
der  Kapitalanlagevorschrift  eine  Stabilisierung  der  Staatspapierkurse ­
  erreicht  wird,  so  gestaltet  sich  die  Sachlage  für  die  Regierung ­
  noch  wesentlich  ungünstiger  im  Kriege.  Dem  enormen
Geldbedarf  des  Reiches  gegenüber  sind  die  Zwangskäufe  nur
ein  Tropfen  auf  heißem  Stein,  um  so  mehr,  als  die  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  unterworfenen  Körperschaften  sich  dann  erheblich ­
  vergrößerten  Ansprüchen  ihrer  Gläubiger  gegenüber
gestellt  sehen  und  sich  damit  der  Betrag,  den  sie  für  Staatspapierkäufe ­
  zur  Verfügung  stellen  können,  verringert.  Der
weitaus  größte  Teil  der  Emissionen  gelangt  unter  diesen  Umständen ­
  an  den  Markt,  wo  er  Käufer  so  gut  wie  gar  nicht  oder
doch  jedenfalls  in  geringerem  Umfange,  wie  im  Frieden  findet.
Dem  größeren  Angebot  steht  dann  eine  stark  verringerte  Nachfrage
  gegenüber!  Ein  starker  Kursrückgang  muß  die  natürliche
Folge  dieser  Verhältnisse  sein.  Hierbei  ist  noch  ganz  außer  acht
gelassen,  daß  der  große  Bestand  an  Staatspapieren,  der  bis
jetzt  dem  Geldmärkte  zugeführt  ist,  keineswegs  endgültig  klassiert ­
  ist.  Die  Besitzer  von  Hunderten  von  Millionen  von  Staats^
anleihen  warten  nur  auf  einen  für  sie  einigermaßen  günstigen
Zeitpunkt,  um  sich  ihres  Besitzes  zu  entledigen  und  ihn  gegen
höhere  Renten  tragende  Werte  umzutauschen.  Selbst  wenn
daher  jenen  Maßnahmen  vorübergehend  ein  bescheidener  Kurserfolg ­
  zuteil  werden  sollte,  wird  die  auch  nur  geringe  Hebung
des  Kurses  der  Staatspapiere  sofort  mehr  als  ausgeglichen  werden ­
  durch  ein  enormes  Angebot  der  jetzigen  Staatspapierbesitzer.
Wer  unbefangen  die  Verhältnisse  betrachtet,  muß  somit
zu  der  Überzeugung  kommen,  daß  der  Gedanke,  durch  jährliche
Zwangskäufe  in  Höhe  von  etwa  200  Millionen  Mark  den  Staatspapierkurs
  bessern  oder  vor  weiterem  Abbröckeln  bewahren
zu  können,  durchaus  unzutreffend  ist.  Das  kann  nur  glauben,
wer  es  für  überflüssig  erachtet,  die  einschlägigen  Verhältnisse
einer  auch  nur  flüchtigen  Prüfung  zu  unterziehen  oder  wer  von
der  Wirkungskraft  bureaukratischer  Maßnahmen  derart  über-
        <pb n="57" />
        48

zeugt  ist,  daß  er  meint,  ihnen  müßte  jede  wirtschaftliche  Entwicklung ­
  gehorchen,  mag  diese  auch  durch  noch  so  gewaltige,
internationale  Triebkräfte,  die  jeder  Beeinflussung  spotten,  hervorgerufen ­
  sein.  Wer  sehen  will,  dem  wird  schon  die  Beobachtung, ­
  daß  der  Staatspapierkurs  sich  ständig  weiter  gesenkt  hat,
bis  er  am  23.  Juli  1912  mit  77,50%  für  die  3%ige  deutsche
Reichsanleihe  einen  noch  nie  gesehenen  Tiefstand  erreichte,
die  Augen  dafür  öffnen,  daß  auf  dem  Wege  der  Zwangskäufe
nicht  die  geringste  Besserung  oder  Befestigung  der  Staatspapier-Börsenpreise
  zu  erwarten  ist-  Denn  dieses  ständige  Zurückweichen ­
  der  Kurse  erfolgte,  obwohl  schon  seit  Jahren  verschiedene ­
  Kapitalanlagevorschriften  in  Kraft  sind  und  Gesetzesvorlagen ­
  zur  Beratung  stehen,  durch  die  die  Reihe  der  Zwangskäufer ­
  vergrößert  werden  soll.  Hieraus  geht  hervor,  wie  die
Börse,  von  der  man  annehmen  sollte,  daß  sie  sich  ein  Urteil
über  die  Aussichten  derartiger  Maßnahmen  bilden  kann,  diese
bewertet.  Das  Urteil  dieser  feinfühligen  Wirtschaftsinstitution
fiel  vernichtend  aus!
Es  wurden  also  Schritte  unternommen  und  werden  andere
geplant,  die  vollständig  umsonst  sind,  Maßnahmen  ergriffen
oder  erwogen,  denen  nach  der  ganzen  Sachlage  nicht  der  geringste ­
  Erfolg  beschieden  sein  kann.  Ganz  nutzlos  werden
einer  Reihe  von  Vermögensverwaltungsstellen  mehr  oder  minder
schwere  Opfer  auferlegt.  Obwohl  man  erkennt,  daß  eine  grundlegende ­
  Besserung  überhaupt  nicht  erzielt  werden  kann,  schickt
man  sich  an,  in  dem  Glauben,  etwas  tun  zu  müssen,  einer  Reihe*
von  Wirtschaftszweigen  und  damit  der  gesamten  deutschen
Volkswirtschaft  einen  heute  in  seiner  Größe  noch  unübersehbaren ­
  Schaden  sinn-  und  zwecklos  zuzufügen.
        <pb n="58" />
        Kap.  V.  Die  Erstreckung  des  Kapital*
anlagezwanges  auf  die  privaten
Versicherungsgesellschaften.
'fHon  denjenigen  Unternehmungen,  die  der  Kapitalanlagel?Hl)
  vorsc h r ‘ft  unterworfen  werden  sollen,  interessieren  hier
an  erster  Stelle  die  privaten  Versicherungsgesellschaften.
Fragt  man  sich,  warum  gerade  diese  für  geeignet  gehalten
werden,  zum  Kauf  von  Staatsrenten  in  bestimmter  Höhe  gezwungen ­
  zu  werden,  so  lautet  die  Antwort,  weil  man  es  hier  imit
Onternehmungen  zu  tun  hat,  die  über  einen  beträchtlichen
Kapitalbesitz  verfügen,  bei  denen  man  demnach  erhebliche  Beträge ­
  an  Staatspapieren  unterbringen  zu  können  hofft.  Dies  trifft
freilich  in  noch  höherem  Grade  für  die  Banken  zu,  aber  diesen
Instituten  kommt  für  die  gesamte  Finanz-  und  insbesondere
Emissionspolitik  des  Staates  eine  so  große  Wichtigkeit  zu,  daß
es  für  ihn  ein  gewisses  Risiko  bedeuten  würde,  die  Banken
wider  ihren  Willen  zum  Erwerb  von  Staatswerten  in  bestimmter ­
  Höhe  zu  zwingen.  Daher  und  gleichzeitig,  weil  der  Bedeutung ­
  der  Banken  für  die  Finanzpolitik  des  Staates  der  Einfluß ­
  dieser  Institute  in  Regierungskreisen  entspricht,  vernimmt
man  nichts  davon,  daß  die  Kapitalanlagevorschrift  auf  sie  erstreckt ­
  werden  soll.  Den  privaten  Versicherungsgesellschaften:
gegenüber  glaubt  man  besondere  Rücksichten  nicht  nehmen  zu
brauchen.  Hinzu  kommt,  daß  man  in  den  parlamentarischen,
wissenschaftlichen,  ja,  selbst  Regierungskreisen,  in  denen  man
Meltzing,  Staatspapierkurs.  4
        <pb n="59" />
        ff

50  —

für  die  Ausdehnung  des  Anlagezwanges  auf  die  Versicherungsgesellschaften ­
  eintritt,  vielfach  über  den  Charakter  dieser  Unternehmungen ­
  nicht  genügend  unterrichtet  ist  und  sich  daher  auch
keine  rechte  Vorstellung  davon  machen  kann,  welche  Wirkungen
jene  Vorschrift  haben  muß.
Das  Streben,  dem  Staate  einen  Teil  der  Kapitalien  der
privaten  Versicherungsgesellschaften  zu  überantworten,  wird  allerdings ­
  in  den  Auslassungen  der  Vertreter  der  Regierung  und
finanzwissenschaftlicher  Autoren  durch  den  Hinweis  auf  die
geringe  Liquidität  jener  Gesellschaften  verdeckt.  Ferner  dadurch, ­
  daß  hervorgehoben  wird,  es  handle  sich  hier  um  staatlich ­
  konzessionierte  und  beaufsichtigte  Institute,  die  sich  unter
dem  Schutz  des  Staates  zu  ihrer  Größe  entwickelt  hätten.
Auch  wird  geltend  gemacht,  staatliche  Maßnahmen  trügen  dazu ­
  bei,  den  Lebensdurchschnitt  zu  verlängern,  woraus  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  Vorteile  zögen.  Ferner  sei  der
Staat  den  Gesellschaften  dadurch  entgegengekommen,  daß  er
gestattet  habe,  die  Lebensversicherungsprämien  in  bestimmter
Höhe  vom  steuerpflichtigen  Einkommen  in  Abzug  zu  bringen.
Endlich  müßten  die  Gesellschaften  bei  ihrer  Anlagepolitik  Rücksicht ­
  auf  das  Staatswohl  nehmen  und  dürften  nicht  an  sich  allein ­
  denken.
Prüft  man  diese  Begründungen,  so  erscheinen  sie  nach  keiner ­
  Richtung  hin  als  ausreichend,  um  eine  so  einschneidende
Maßnahme,  wie  die  Kapitalanlagevorschrift  tatsächlich  ist,  rechtfertigen ­
  zu  können,  ja,  bei  diesen  Hinweisen  wird  von  völlig
unzutreffenden  Voraussetzungen  ausgegangen.
Was  zunächst  die  Liquidität  der  deutschen  Versicherungsgesellschaften ­
  betrifft,  so  wird  hierbei  von  finanzwis&amp;amp;enschaftlichen
  Schriftstellern,  die  dieses  Thema  behandeln,  vor
allem  auf  den  hohen  Hypothekenbestand  der  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  hingewiesen,  deren  Liquidität  mit  denen  der
Sparkassen  auf  eine  Stufe  gestellt  wird.  Bei  einer  solchen
Betrachtungsweise  gelangen  jene  Autoren  dann  dazu,  die  Liquidität ­
  der  Lebensversicherungsgesellschaften  als  ungenügend,
wenigstens  für  den  Kriegsfall  zu  bezeichnen.  Bei  einem  solchen ­
  Urteil  wird  ganz  außer  acht  gelassen,  daß  Sparkassen  und
        <pb n="60" />
        51

4*

Lebensversicherungsgesellschaften  durchaus  verschiedenartige
Gebilde  sind,  die  nicht  den  gleichen  Zwecken  dienen  und
daher  auch  nicht  bei  Erörterungen  über  ihre  Liquidität  gleich
behandelt  werden  dürfen.  Wenn  man  Zwangsvorschriften  den
Sparkassen  gegenüber  damit  begründen  zu  können  glaubt,  daß
die  Liquidität  der  Sparkassen  eine  möglichst  weitgehende  sein
müsse,  damit  diese  unter  Umständen  auch  plötzlich  an  sie
herantretenden  großen  Ansprüchen  gegenüber  genügend  gerüstet ­
  wären,  so  kann  auf  die  Lebensversicherungsgesellschaften'
eine  derartige  Begründung  für  den  Kapitalanlagezwang  nicht
angewandt  werden.  Den  Sparkassen  sind  größere  oder  kleinere
Beträge  mit  keiner  oder  kurzer  Kündigungsfrist  anvertraut.  Bei
einem  plötzlichen  Ansturm  der  Einleger  werden  überdies  die  etwa
vereinbarten  Kündigungsfristen  in  der  Regel  nicht  innegehalten. ­
  Die  Einleger  verlangen  vielmehr  die  Spargelder  sofort,
eventuell  mit  geringem  Zinsabzug  zurück,  ja,  die  Sparkassen
betrachten  es  oft  als  ihre  Ehrenpflicht,  bei  einem  derartigen
Run  allen  Ansprüchen,  auch  denjenigen  sofort  zu  genügen,
die  in  Rücksicht  auf  die  vereinbarte  Kündigungsfrist  vielleicht
erst  nach  Monaten  befriedigt  zu  werden  brauchten.  Bei  den
Lebensversicherungsgesellschaften  fließen  die  Prämien  der  Versicherten ­
  den  Anstalten  viele  Jahre,  ja,  Jahrzehnte  hindurch
regelmäßig  zu  und  kehren  erst  im  Versicherungsfalle,  also  beim
Tode  des  Versicherten  oder,  wenn  er  ein  bestimmtes  Alter
erreicht  hat,  zu  dem  Versicherten  oder  dessen  Erben  in  Form
der  Versicherungssumme  zurück.  Irgend  ein  Recht,  plötzlich,
ohne  Innehaltung  irgend  welcher  Kündigungsfrist  die  eingelegten ­
  Beträge  zurückzufordern,  besitzt  der  Versicherte  nicht.
Daher  kann  selbst  in  Krisenzeiten  ein  plötzlicher  Ansturm  vieler
Versicherten  auf  die  Kassen  der  Gesellschaften  nicht  erfolgen.
Selbst  in  Zeiten  schwerster,  wirtschaftlicher  Erschütterungen
haben  diese  Unternehmungen  nur  damit  zu  rechnen,  daß  die
Prämienzahlungen  der  Versicherten  zu  einem  Teil  ins  Stokken
  geraten,  daß,  dies  gilt  für  Zeiten  kriegerischer  Verwickelungen, ­
  die  Zahl  der  Sterbefälle  das  normale  Maß  überschreitet, ­
  verhältnismäßig  wenig  neue  Versicherungen  abgeschlossen ­
  werden  und  sich  daher  die  Prämieneinnahmen  der  Ge-
        <pb n="61" />
        52

Seilschaften  verringern,  die  Versicherten  an  diese  in  größerem
Umfange  mit  der  Forderung  herantreten,  ihre  Versicherungen
zu  beleihen,  sowie  endlich  damit,  daß  eine  beträchtliche  Anzahl ­
  von  Versicherten  ihre  Versicherungen  aufgibt  und  sich  die
auf  sie  entfallenden  Deckungskapitalien  auszahlen  läßt.
Wenn  man  Klarheit  darüber  gewinnen  will,  ob  die  Liquidität ­
  der  Lebensversicherungsgesellschaften  diesen  Anforderungen ­
  genügt,  muß  man  zunächst  beachten,  daß  auch  diese
in  Krisenzeiten  erhöhten  Ansprüche  von  den  Versicherten  nicht
plötzlich  erhoben  werden  können,  daß  man  es  vielmehr  auch
hier  mit  Forderungen  zu  tun  hat,  die  innerhalb  bestimmter
Fristen  zu  erfüllen  sind.  Eine  Ausnahme  bildet  die  Zahlung
(der  Versicherungssummen  an  verstorbene  Versicherte  oder  an
diejenigen,  die  das  im  Versicherungsvertrag  festgesetzte  Alter
erreicht  haben.  Diese  Zahlungen  können  unter  Umständen  einen
beträchtlichen  Umfang  annehmen.  Insbesondere  wäre  dies  in
einem  längeren  Kriege  der  Fall.  Es  ist  indessen  zu  berücksichtigen, ­
  daß  die  Lebensversicherungsgesellschaften  an  ihre  infolge ­
  von  kriegerischen  Ereignissen  frühzeitig  sterbenden  Versicherten ­
  nach  den  Versidherungsbedingungen  durchweg  nur
dann  die  volle,  vereinbarte  Versicherungssumme  zu  zahlen  verpflichtet ­
  sind,  wenn  die  Kriegsgefahr  entweder  gegen  eine
einmalige  oder  wiederholt  gezahlte  Zusatzprämie  von  der  betreffenden ­
  Gesellschaft  übernommen  wurde  oder  der  kostenlose ­
  Einschluß  des  Kriegsrisikos  bei  Abschluß  der  Versicherung
oder  binnen  6  Monaten  danach  oder  1  bis  3  Monate  vor
Beginn  des  Kriegsdienstes  vom  Versicherten  beantragt  war.
Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  verpflichten  sich  die  Gesellschaften ­
  in  der  Regel  nur  zur  Auszahlung  des  im  Moment  des
Todes  vorhandenen  Deckungskapitals  für  die  betreffende  Versicherung. ­
  Hierdurch  erfahren  naturgemäß  die  im  Kriege  fällig
werdenden  Auszahlungen  eine  erhebliche  Verringerung.  Hinzu
kommt,  daß  sich  die  meisten  Gesellschaften  in  ihren  Allgemeinen ­
  Versicherungsbedingungen  das  Recht  Vorbehalten  haben,
auch  bei  Mitübernahme  des  Kriegsrisikos  im  Schadensfälle  nicht
sofort  die  ganze  Versicherungssumme  auszuzahlen.  Es  wird
vielmehr  zunächst  nur  das  Deckungskapital  oder  ein  Viertel
        <pb n="62" />
        bis  drei  Viertel  der  Versicherungssumme  vergütet,  der  Rest
aber  erst  in  dem  auf  den  Friedensschluß  folgenden  Jahr.  Aus
dieser  Lage  der  Dinge  folgt,  daß  die  Höhe  der  Auszahlungen
im  Kriegsfälle  weit  geringer  bleiben  muß',  als  man  auf  den  ersten
Blick  glauben  sollte  und  zweitens,  daß  beträchtliche  Teile  auch
dieser  Zahlungen  Fristzahlungen  sind,  wobei  die  Fristen  sich
über  viele  Monate  erstrecken.
Was  die  Beleihungen  der  Policen  und  Rückkäufe  der  Versicherungen ­
  angeht,  so  gewähren  die  Gesellschaften  Darlehen
auf  die  Policen  erst,  wenn  mindestens  drei  bezw.  zwei  Jahresprämiien
  entrichtet  sind.  Ebenso  wird  bei  Kündigung  der  Versicherung ­
  durch  den  Versicherungsnehmer  eine  Rückvergütung
nur  geleistet,  wenn  die  betreffende  Versicherung  mindestens
drei  bezw.  zwei  Jahre  bestanden  hat.  Die  Kündigung  kann
nur  für  den  Schluß  des  gerade  laufenden  Versicherungsjahres
ausgesprochen  werden.  Nur  bei  Versicherungen  mit  laufender,
Prämie  ist  sie  innerhalb  des  ersten  Monats  eines  neuen  Versicherungsjahres ­
  auch  für  sofort  möglich.  Endlich  können  zwar
die  Gesellschaften  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen  Policedarlehen ­
  gewähren,  aber  sie  brauchen  es  nicht  zu  tun.  Es
sind  mithin  auch  den  Darlehens-  wie  Rückkaufsansprüchen  sowohl ­
  zeitliche,  wie  Höhengrenzen  gesetzt.
In  Bezug  auf  die  geringeren  Prämieneinnahmen  der  Gesellschaften ­
  in  Kriegs-  und  Krisenzeiten  gehen  die  in  früheren
Kriegen  gemachten  Beobachtungen  dahin,  daß  nur  in  den  ersten
Phasen  eines  Krieges  die  Versicherungslust  und  auch  dann
nur  in  geringem  Umfange  nachläßt,  später  aber  das  Neugeschäft
sich  nicht  erheblich  vom  normalen  Geschäft  eines  Friedensjahres ­
  unterscheidet.  Es  darf  hierbei  nicht  vergessen  werden,
daß,  wenn  auch  Hunderttausende  von  Staatsbürgern  zu  den
Waffen  eilen  müssen,  die  Wehrpflichtigen  doch  einen  verhältnismäßig ­
  kleinen  Prozentsatz  der  Gesamtbevölkerung  bilden,  der
zu,m  größten  Teil  aus  jüngeren  Altersklassen  besteht,  die  für
die  Lebensversicherung  eben  wegen  ihrer  Jugend  oder  ihrer
wirtschaftlichen  Lage  noch  nicht  in  Betracht  kommen.  Hieraus ­
  folgt  auch,  und  die  in  früheren  Kriegen  gemachten  Erfahrungen ­
  bestätigen  dies,  daß  die  Stockungen  der  Prämienzah-
        <pb n="63" />
        54

lungen  einen  nennenswerten  Umfang  nicht  annehmen  werden ­
  und,  sofern  sie  Vorkommen,  sich  auf  die  ersten  Monate
des  Krieges  beschränken.  Auch  ist  zu  beachten,  daß  die  Prämien ­
  zu  einem  nicht  geringen  Teile  jährlich  im  Voraus  gezahlt
werden.  Bei  allen  diesen  Versicherungen  könnte,  wenn  der
Krieg  nach  der  Prämienzahlung  ausbricht,  eine  Stockung  der
weiteren  Zahlungen  nur  in  Frage  kommen,  wenn  die  Krise
sich  über  viele  Monate  erstreckte.
Damit  sind  die  Ansprüche  genannt,  denen  die  Liquidität ­
  der  Lebensversicherungsanstalten  in  Kriegs-  und  Krisenzeiten ­
  gewachsen  sein  muß.  Bei  Beantwortung  der  Frage,  ob
dies  der  Fall  ist,  muß  zunächst  darauf  aufmerksam  gemacht  werden, ­
  daß  in  normalen  Zeiten  die  Einnahmen  der  Lebensversichcrungsgesellschaften
  ihre  Ausgaben  ganz  außerordentlich
übersteigen,  so  daß  die  Gesellschaften  in  der  Lage  sind,  Jahr
für  Jahr  dem  Kapitalmärkte  erhebliche  Beträge  für  Anlagezwecke ­
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  Summen  erreichten
in  den  letzten  Jahren  etwa  240  Millionen  Mark.  Hieraus  ergibt
sich,  daß,  selbst  wenn  in  Kriegs-  und  Krisenzeiten  eine  starke
Vergrößerung  der  Ansprüche  eintritt,  die  an  die  Gesellschaften
gestellt  werden,  diese  in  der  Lage  sind,  den  erhöhten  Anforderungen ­
  allein  mit  Hilfe  ihrer  laufenden  Einnahmen  zu  entsprechen. ­
  Wenn  sie  indessen  genötigt  sein  sollten,  ihre  angelegten ­
  Mittel  heranziehen  zu  müssen,  etwa  weil  die  Prämieneinnahmen ­
  eine  außerordentliche  Verringerung  erfuhren  oder
die  Auszahlungen  in  ganz  enormer  Weise  wuchsen,  so  besitzen
sie  in  ihren  etwa  130  Millionen  Mark  erstklassiger  Wertpapiere
und  zirka  40  Millionen  Mark  Bankguthaben  weitere  liquide
Mittel  in  beträchtlichem  Umfange.  Außerdem  ist  bei  den  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften ­
  das  Aktienkapital  durchweg
nur  zu  einem  geringen  Teile  (etwa  20  bis  30°/o)  bar  eingezahlt.
Der  Rest  kann  jederzeit  im  Bedarfsfälle  eingezogen  werden.
Damit  stehen  den  25  großen  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften ­
  andere  flüssige  Mittel  in  Höhe  von  rund  125  Millionen
Mark  zur  Verfügung.  Überdies  ist  zu  beachten,  daß  die  Hypotheken ­
  keineswegs  so  illiquide  sinc(,  wie  man  vielfach  zu  glauben
scheint.  Erstklassige  Hypothekenbriefe  lassen  sich  zur  Befriedi-
        <pb n="64" />
        55

gung  vorübergehender  Geldbedürfnisse  jederzeit  leicht  lombardieren. ­
  Außerdem  können  die  Anstalten  einen  großen  Teil  ihrer
Hypotheken,  mindestens  x / 10  des  Bestandes,  mit  sechsmonatiger
Frist  kündigen,  da  die  Hypotheken  regelmäßig  nur  auf  zehn
Jahre  unkündbar  ausgeliehen  werden  und  sich  mangels  neuer
vertraglicher  Regelung  nur  um  ein  Jahr  prolongieren.  Faßt  man
die  eben  gemachten  Ausführungen  zusammen,  so  kann  man
sagen,  daß  bei  kurzen  Krisen  die  sofort  greifbaren  Mittel  der
Lebensversicherungs-Gesellschaften  menschlichem  Ermessen;
nach  allen  nur  denkbaren  Ansprüchen  genügen,  daß  bei  einem
längeren  Andauern  der  Krise  sich  den  Gesellschaften  in  ihren
Hypothekenanlagen  aber  neue  Einnahmequellen  öffnen,  so  daß
auch  dann  die  Deckung  außerordentlich  großen  Kapitalbedarfs
sichergestellt  ist.
Kann  bei  den  Lebensversicherungsgesellschaften  von
einem  Mangel  an  Liquidität  keine  Rede  sein,  so  ist  hiervon
ebensowenig  bei  den  Versicherungsgesellschaften  anderer
Zweige  zu  sprechen,  wie  die  nachstehende  Statistik  für  das
Jahr  1910 1 )  zeigt.

Zahl  und  Vers.-Zweig
der  Gesellschaften

Kapitalanlagen ­

insgesamt

Wertpapiere

Bankguthab.
u.Guth.b.and.
Vers-Untern.

Kassenbestand ­


9  Unfall-  und  Haftpflicht'Vers.-Ges.

55  Feuer-Vers.-Ges.
10  Glas-Vers.'Ges.
17  Hagel-Vers.-Ges.
29  Vieh-Vers.-Ges.
25  Rück-Vers.'Ges.

177  168  754
378  253  871
10  400  519
15  463  326
3  768  845
177  296  800

35327  572
125  913  657
1  237  923
10  746  649
2  874551
126  366098

17  963  017
46  763  534
1  315  899
2  892  940
501  264
100  013  728

383  873
1  548  783
208  978
196  656
148  895
422865

Entsprechend  den  größeren  Ansprüchen,  die  in  diesen  Versicherungszweigen ­
  an  die  Liquidität  der  Kapitalanlagen  gestellt
werden  müssen,  bestehen  erhebliche  Teile  derselben  aus  erstklassigen ­
  Wertpapieren,  durch  deren  Verkauf  jederzeit  sofort
Deckungsmittel  beschafft  werden  können.  Die  Wertpapiere
machen  bei  den

')  Versicherungsstatistik  für  1910  (Berlin,  1912,  Guttentag).
        <pb n="65" />
        56

Glas-Versicherungsgesellschaften

12

o/o  der  Kapitalanlagen

Unfall-Versicherungsgesellschaften

20

■ ö /o'  „

Feuer-Versicherungsgesellschaften

337,0/»  „

&amp;gt;&amp;gt;

Hagel-Versicherungsgesellschaften

667 3 o/ 0  „

Rück-Versicherungsgesellschaften

70

°/o  „

Vieh-Versicherungsgesellschaften

75

aus.  Daneben  verfügen  diese  Gesellschaften,  abgesehen  von
ihrem  Kassenbestand,  der  ganz  außer  acht  gelassen  werden  mag,
über  hohe  Guthaben  bei  Banken  und  anderen  Versicherungsunternehmungen, ­
  die  ebenfalls  zur  Deckung  von  Schadensansprüchen ­
  sofort  herangezogen  werden  können.  Diese  Guthaben ­
  machen  bei  den  Gesellschaften  der  oben  aufgeführten
Versicherungszweige  etwa  10  bis  20°/o  der  Kapitalanlagen  aus.
Hierbei  sind  die  Rückversicherungsgesellschaften  unberücksichtigt ­
  geblieben,  die,  ihrem  Charakter  entsprechend,  besonders
hohe  Guthaben  bei  Banken  und  vor  allem  anderen  Versicherungsgesellschaften ­
  unterhalten.  Die  Statistik  läßt  deutlich  erkennen, ­
  in  wie  hohem  Grade  in  den  eben  besprochenen  Versicherungszweigen ­
  auf  die  Liquidität  der  Kapitalanlagen  Bedacht ­
  genommen  ist.  Gewiß  muß  hier  Unter  Umständen  mit
hohen  Ansprüchen  seitens  der  Versicherten  gerechnet  werden,
aber  man  kann  mit  gutem  Grund  behaupten,  daß  durch  die
Art  der  Kapitalanlagen  die  Deckung  auch  der  denkbar  höchsten
Forderungen  nicht  nur  in  normalen,  sondern  auch  in  Kriegsund ­
  Krisenzeiten  gesichert  ist.
Wenn,  wie  gezeigt  wurde,  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  trotz  der  Bevorzugung  der  hypothekarischen  Anlage
in  der  Lage  sind,  ihren  Verpflichtungen  auch  in  Krisenzeiten
ohne  Schwierigkeiten  voll  nachkommen  zu  können,  werden
damit  auch  alle  Bedenken  zerstreut,  die  dagegen  geltend  gemacht ­
  wurden,  daß  die  Gesellschaften  in  erheblichem  Umfange
Hypotheken  in  Großstädten  und  insbesondere  in  Berlin  erworben ­
  haben. 1 )  Wer  dies  den  Gesellschaften  aber  gar  zum
Vorwurf  macht,  zeigt  nur,  daß  ihm  das  Lebensversicherungswesen ­
  fremd  ist,  denn  sonst  würde  er  das  in  dieser  Anlagepolitik ­
  zum  Ausdruck  gelangende  Streben  der  Lebensversiche-’)

  Biermer,  a.  a.  0.  S.  30.
        <pb n="66" />
        57

rungsgesellschaften,  für  ihre  Versicherten  eine  möglichst  hohe
Rente  aus  den  Kapitalanlagen  zu  erwirtschaften,  völlig  begreiflich ­
  finden  und  sogar  als  einfache  Pflicht  der  Gesellschaften
ansehen.  Tatsächlich  sind  aber  die  Hypothekenzinssätze  in  den
Großstädten  und  insbesondere  in  Berlin  vielfach  höher  als
in  kleineren  Kommunen  und  auf  dem  Lande.  Hierzu  kommt,
daß  die  Gesellschaften  für  die  Großstädte  über  zuverlässige ­
  und  vertrauenswürdige  Taxatoren  in  größerem  Umfange ­
  verfügen  als  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  Lande.
Die  Gesellschaften  sehen  sich  daher  bei  Beleihung  von  Objekten ­
  in  Großstädten  in  nur  geringem  Umfange  der  Gefahr
ausgesetzt,  infolge  zu  hoher  Beleihung  bei  etwaigen  Zwangsversteigerungen ­
  der  beliehenen  Objekte  Vermögensausfälle  zu
erleiden.  Auch  ist  zu  berücksichtigen,  daß  bei  hypothekarischer
Beleihung  von  Großstadtobjekten  sich  auf  ein  Grundstück
höhere  Hypothekenbeträge  hingeben  lassen,  während  bei  Gewährung ­
  von  Hypothekardarlehen  auf  Kleinstadt-  oder  ländliche ­
  Objekte  mit  einer  größeren  Zahl  mittlerer  und  kleinerer ­
  Hypotheken  gerechnet  werden  müßte.  Es  bedarf  aber
keiner  weiteren  Ausführungen,  daß  die  Verwaltungskosten,  die
ein  an  Zahl  kleiner  Bestand  großer  Hypotheken  verursacht,
geringer  sein  müssen  als  die  Aufwendungen  für  die  gleichen
Zwecke,  wenn  ein  großer  Besitz  an  mittleren  und  kleinen
Hypotheken  in  den  Händen  der  Gesellschaften  vereinigt  ist.
Diese  Schwierigkeit  würde  freilich  auch  bei  Beleihung  landwirtschaftlichen ­
  Großgrundbesitzes  vermieden,  doch  laufen  die  Gesellschaften ­
  hier,  abgesehen  davon,  daß  zuverlässige  Taxen
schwerer  erhältlich  sind,  ein  größeres  Risiko  als  bei  großstädtischen ­
  Beleihungen,  weil  der  Wert  landwirtschaftlichen  Besitzes, 1
erheblicheren  Schwankungen  ausgesetzt  ist  als  jener.  Die  Wirtschaftspolitik, ­
  Zollgesetzgebung  usw.,  vor  allem  aber  die  Person ­
  des  jeweiligen  Besitzers  beeinflussen  den  Wert  des  landwirtschaftlichen ­
  Objektes  in  hohem  Maße.
Wenn  die  Gesellschaften  sich  bei  ihrer  Anlagepolitik  von
dem  Streben  leiten  lassen,  im  Rahmen  größter  Sicherheit  eine
möglichst  gute  Verzinsung  für  die  ihnen  anvertrauten  Kapitalien
zu  erarbeiten,  so  haben  den  Nutzen  hiervon  nicht,  wie  so  gerne
        <pb n="67" />
        58

4

4

»

behauptet  wird,  die  Gesellschaften  selbst,  d.  h.  ihre  Aktionäre,
sondern  in  erster  Linie  die  Versicherten.  Es  wird  nur  zu  oft,
wenn  man  in  bezug  auf  Versicherungsunternehmungen  schlechthin ­
  von  „Erwerbsgesellschaften“  spricht,  vergessen,  daß  neben
den  Aktiengesellschaften  Gegenseitigkeitsvereine  in  weitem  Umfange ­
  tätig  sind.  Nach  der  Statistik  des  kaiserlichen  Aufsichtsamtes ­
  für  Privatversicherung  für  das  Jahr  1910  waren
z.  B.  bei  41  großen  Lebensversicherungsuntemehmungen  in  der
Kapitalversicherung  auf  den  Todesfall,  den  Erlebensfall  und  in
der  Rentenversicherung  2  838  784  Policen  in  Kraft,  die  auf
11  890,4  Millionen  Mark  Versicherungssumme  lauteten.  Hiervon ­
  waren  bei  14  großen  Gegenseitigkeitsvereinen  nicht  weniger ­
  als  1  148  816  Policen  über  5269,6  Millionen  Mark  genommen. ­
  Fast  die  Hälfte  des  gesamten  Versicherungsbestandes
  in  der  großen  Lebensversicherung  befindet  sich  demnach
in  Händen  von  Gegenseitigkeitsanstalten,  bei  denen  keinerlei
Aktionärdividende  erwirtschaftet  zu  werden  braucht,  die  gesamten ­
  Überschüsse  vielmehr  den  Versicherten  zugute  kommen. ­
  Aber  auch  bei  jenen  27  Aktiengesellschaften  treten  die
Aktionärinteressen  weit  hinter  die  der  Versicherten  zurück.
Die  Art  der  Gewinnverteilung  zeigt  dies  klar.  Vom  Gesamtgewinn ­
  in  Höhe  von  85,29  Millionen  Mark,  den  jene  Gesellschaften ­
  im  Jahre  1910  erzielten,  erhielten  die  Versicherten
67,9,  die  Aktionäre  nur  7,29  Millionen  Mark.  Die  Versicherten
empfingen  demnach  rund  80o/o,  die  Aktionäre  nur  8o/o.  Hieraus
folgt,  daß  auch  bei  den  Aktiengesellschaften  der  Nutzen  der
weiter  oben  geschilderten  Kapitalanlagepolitik  in  erster  Linie
den  Versicherten  zugute  kommt.
Wenn  von  anderer  Seite  als  weiteres  Bedenken  gegen
die  Bevorzugung  der  hypothekarischen  Anlage  durch  die  Versicherungsgesellschaften ­
  hervorgehoben  wird,  es  sei  wenig
ratsam,  bei  der  Vermögensanlage  einseitig  zu  verfahren  und
alles  auf  die  eine  Karte  des  Hypothekenmarktes  zu  setzen, 1 )
so  mag  diese  Bemerkung  für  Sparkassen  und  Banken  zutreffend ­
  sein,  für  Lebensversicherungsgesellschaften  ist  sie  es
nicht.  Gewiß  ist  auch  der  Hypothekenmarkt  keineswegs  vor

*)  von  Dombois,  a.  a.  O.  S.  76.
        <pb n="68" />
        59

starken  Erschütterungen  sicher.  Eine  über  allen  Zweifel  und
unter  allen  Umständen  sichere  Vermögensanlage  gibt  es  aber
überhaupt  nicht.  Jedes  Kreditieren,  auch  das  unter  den  für
den  Geldgeber  günstigsten  Umständen  vorgenommene,  schließt
ein  Risiko  in  sich  ein.  Sicher  ist  aber,  daß,  wenn  der  Hypothekenmarkt ­
  schweren  Erschütterungen  ausgesetzt  ist,  man  es
mit  Zeiten  allgemeiner  wirtschaftlicher  Depression  zu  tun  hat.
Dann,  also  insbesondere  in  Perioden  kriegerischer  Verwicklungen ­
  werden  aber  Staatspapiere  zweifellos  noch  viel  weniger
sichere  Vermögensanlagen  und  viel  stärkeren  Erschütterungen,
ja,  Katastrophen  ausgesetzt  sein,  als  Hypotheken.  Hierzu
kommt,  daß  beim  Kauf  von  Staatspapieren  die  Erwerber  mit  ,
dem  vollen  Kaufbetrage  an  das  Risiko  gebunden  sind.  Bei  :
hypothekarischen  Beleihungen  ist  den  Gesellschaften  aber  durch
das  Aufsichtsgesetz  die  Innehaltung  einer  Beleihungshöchstgrenze ­
  von  60°/o  des  taxierten  Wertes,  die  also  weit  hinter
dem  tatsächlichen  Wert  des  Beleihungsobjektes  zurückbleibt,
strengstens  vorgeschrieben.  Es  besteht  daher,  wenn  die  Taxe
nur  einigermaßen  zutreffend  war,  selbst  bei  erheblichen  Er-  !
Schütterungen  des  Hypothekenmarktes  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  eine  nennenswerte  Gefahr,  aus  ihren  hypothekari-  j
Sehen  Beleihungen  Kapitaleinbußen  zu  erleiden,  nicht.
Wenn  diese  Betrachtungen  lehren,  daß  die  Liquidität  der
Versicherungsgesellschaften  nicht  nur  im  Frieden,  sondern  auch
in  Kriegszeiten  durchaus  genügt,  so  wird  man,  je  länger  man
sich  mit  dieser  Frage  beschäftigt,  immer  stärker  bezweifeln  müssen, ­
  ob  die  Liquidität  besser  wird,  wenn  größere  Teile  des  Vermögens ­
  insbesondere  der  Lebensversicherungsgesellschaften  in
Staatspapieren  angelegt  sind.  Man  vergißt  hier  nur  zu  oft,  f
daß  die  Lebensversicherungsgesellschaften,  wie  übrigens  auch  /
die  Sparkassen,  nicht  endgültige  Besitzer  ihres  Vermögens,  sondern ­
  nur  Vermögensverwaltungsstellen  sind.  Sie  müssen  die
Beträge,  die  ihnen  von  allen  Seiten  zufließen,  zu  gewissen
Zeiten  und  unter  bestimmten  Voraussetzungen  zurückzahlen.  !
Wenn  nun  die  Gesellschaften  verpflichtet  sind,  einen  bestimmten ­
  Teil  ihrer  Anlagen  in  Staatspapieren  zu  halten,  so  werden
sie  sich  die  Mittel  für  ihre  Auszahlungen  dadurch  schaffen  j
        <pb n="69" />
        60

müssen,  daß  sie  Staatsanleihen  verkaufen.  Während  man  hieran
in  normalen  Zeiten  nicht  zu  denken  braucht,  werden  die  Gesellschaften ­
  sich  voraussichtlich  genötigt  sehen,  hierzu  in  Zeiten ­
  von  Krisen  und  insbesondere  kriegerischer  Verwicklungen
überzugehen.  Es  werden  dem  Geldmarkt  also  vielleicht  hohe
Beträge  an  Staatsrenten  zu  einer  Zeit  zum  Verkauf  angeboten,
in  der  er  durch  die  Ungunst  der  Verhältnisse  schon  stark
in  Anspruch  genommen  ist.  Dieses  Angebot  an  Staatsfonds
zwecks  Beschaffung  von  Deckungsmitteln  für  die  Forderungen
der  Versicherten  dürfte  um  so  höher  sein,  als  die  Gesellschaften, ­
  wenn  sie  genötigt  sind,  höhere  Bestände  in  Staatsanleihen ­
  zu  halten,  eine  entsprechende  Verringerung  ihrer
Bankguthaben  vornehmen  werden.  Jener  Verkauf  von  Staatstitres ­
  muß  notwendigerweise  die  dann  schon  ohnehin  gesunkenen ­
  Rentenkurse  weiter  erheblich  drücken,  zumal  die  Versicherungsgesellschaften ­
  in  Zeiten  derartiger  Krisen  nicht  die
einzigen  Verkäufer  von  Staatsanleihen  sind.  Auch  die  übrigen
Vermögensverwaltungsstellen,  die,  wie  beispielsweise  die  Sparkassen ­
  gerade  in  Kriegszeiten  über  finanzielle  Mittel  in  hohem
Umfange  verfügen  müssen,  werden  gleichzeitig  an  den  Staatspapiermarkt ­
  mit  Verkäufen  in  weitem  Umfange  herantreten.
Dieses  von  allen  Seiten  kommende  Angebot  an  Staatspapieren,
dem  so  gut  wie  keine  Nachfrage  gegenübersteht,  muß  den
Staatspapierkurs  in  Tiefen  führen,  die  er  heute  noch  nicht
kennt,  zumal  es  zeitlich  mit  hohen  Emissionen  neuer  Staatsobligationen ­
  zwecks  Beschaffung  der  Mittel  für  die  Kriegführung
zusammentrifft.  In  solchen  Zeiten  können  Staatsanleihen  als
liquide  Mittel  nicht  angesehen  werden.  Sie  können  in  bares,
Geld  nur  umgewandelt  werden,  wenn  ihre  Besitzer  bereit  sind,
außerordentlich  hohe  finanzielle  Opfer  zu  bringen.  Diese  werden ­
  auch  dadurch  nicht  verhindert,  daß  kein  Verkauf,  sondern
nur  eine  Lombardierung  der  Staatspapiere  vorgenommen  wird.
Die  Verkäufer  hätten  dann  Lombardzinsen  zu  entrichten,  von
deren  Höhe  man  eine  Vorstellung  erhält,  wenn  man  sich  erinnert, ­
  daß  wiederholt  schon  in  Friedenszeiten  bei  starker
Geldknappheit  7  und  8o/o  Lombardzinsen  bezahlt  werden  mußten. ­
  Würde  aber,  was  auch  schon  mehrfach  empfohlen  wurde,
        <pb n="70" />
        61

um  die  Staatskassen  vor  zu  starken  Ansprüchen  zu  bewahren,  die
Auszahlung  der  Lombarddarlehen  in  Lombardkassenscheinen
erfolgen,  so  würden  die  Versicherungsgesellschaften  d.  h.  ihre,
'Versicherten  neben  den  hohen  Lombardzinsen  noch  das  Disagio t
zu  tragen  haben,  das  sich  für  jene  Kassenscheine,  wenn  sie
massenhaft  zur  Ausgabe  gelangen,  gegenüber  dem  Golde  bald
und  in  mehr  oder  minder  großer  Höhe  herausbilden  wird.
,Wie  wenig  gerade  ein  großer  Besitz  an  Staatspapieren  die
Liquidität  der  Gesellschaften  verbürgt,  äußert  sich  in  charakteristischer ­
  Weise  darin,  daß  man  gerade  in  Frankreich,  wo  die
Versicherungsgesellschaften  den  höchsten  Prozentsatz  an  Staatspapieren ­
  besitzen,  sich  eingehend  damit  beschäftigt,  die  tatsächlichen ­
  Verluste  und  Kursdifferenzen  durch  Aufnahme  einer
sogenannten  „Krisenklausel“  in  die  Versicherungsbedingungen
auf  die  Versicherungsnehmer  abzuwälzen, 1 )  und  daß  im  Anschluß ­
  hieran  das  Eidgenössische  Versicherungsamt  hat  erklären
lassen,  daß  es  solchen  Klauseln,  durch  die  die  Leistungen  des
Versicherers  bis  auf  6O0/0  herabgesetzt  werden,  weil  er  zur  Erfüllung ­
  seiner  Verpflichtungen  Wertpapiere  mit  Verlust  verkaufen ­
  muß,  wohl  zustimmen  werde.  Die  deutschen  Gesellschaften ­
  haben  bei  ihrer  hauptsächlich  hypothekarischen  Anlage
an  die  Einführung  einer  solchen,  die  Versicherten  schwer  schädigenden ­
  Klausel  bisher  nicht  einmal  zu  denken  brauchen.
Diese  Ausführungen  zeigen,  daß  die  Liquidität  der  Versicherungsgesellschaften ­
  bei  einem  größeren  Bestand  an  Staatspapieren ­
  gerade  dann  nicht  besser,  sondern  bei  weitem  schlechter ­
  wird,  als  sie  bei  Weiterverfolgung  der  jetzigen  Anlagepolitik ­
  ist,  wenn  sie  die  denkbar  beste  sein  sollte,  nämlich  im
Kriegsfälle.  Gerade  in  solchen  Zeiten  kann  die  Kapitalanlagevorschrift ­
  geradezu  verhängnisvolle  Wirkung  ausüben.
Durch  den  Hinweis  auf  mangelnde  Liquidität  der  Versicherungsgesellschaften ­
  läßt  sich  der  Kapitalanlagezwang  nicht  rechtfertigen.
  Nun  ist  auch  versucht  worden,  ihn  damit  zu  begründen,
daß  der  Geschäftsbetrieb  jener  Anstalten  auf  einer  staatlichen
Konzession  beruhe,  der  Staatsaufsicht  unterliege,  unter  deren

*)  Müller  in  Veröffentlichungen  S.  12.
        <pb n="71" />
        Schutz  die  Gesellschaften  einen  ansehnlichen  Teil  der  nationalen
Ersparnisse  hätten  sammeln  und  sich  zu  großen  leistungsfähigen
Instituten  hätten  entwickeln  können,  als  die  sie  heute  dastünden.
Dieser  Hinweis  kann  indessen  einen  so  weitgehenden  Eingriff
des  Staates  in  die  Gewerbefreiheit  der  Versicherungsgesellschaften, ­
  wie  die  Kapitalanlagevorschrift  ihn  darstellt,  niemals
rechtfertigen.  Was  den  Schutz  des  Reiches  betrifft,  so  kommt
er  nicht  nur  den  Versicherungsgesellschaften,  sondern  jedem
andern  Betriebe,  gleichviel  welcher  Art,  in  demselben  Umfange ­
  zugute.  Für  diesen  Schutz  müssen,  wie  alle  anderen
Betriebe  und  wie  jeder  Staatsbürger,  auch  die  Versicherungs-Gesellschaften
  in  Form  von  staatlichen  und  kommunalen
Steuern  ein  Entgelt  entrichten.  Gewiß  sind  die  Versicherungsunternehmungen ­
  konzessionspflichtige  Betriebe  und  ständig
einer  weitreichenden  und  strengen  Kontrolle  durch  das  Aufsichtsamt ­
  unterstellt.  Diese  Aufsicht  setzt  sich  aber  nicht  zum
Ziele,  das  Versicherungswesen  auf  alle  Weise  zu  fördern  und
zu  weiterer  Entfaltung  zu  bringen,  sondern  läßt  es  sich  angelegen ­
  sein,  das  Interesse  der  Versicherten  wahrzunehmen.
Die  Aufsichtsbehörde  ist  mit  anderen  Worten,  wenn  nicht  ausschließlich, ­
  so  doch  in  erster  Linie  Polizeibehörde,  allerdings
eine  Polizeibehörde,  die  auf  Wunsch  der  Versicherungsgesellschaften ­
  selbst  geschaffen  wurde,  dafür  aber  zur  Hälfte  von
den  beaufsichtigten  Unternehmungen  erhalten  wird.  Das  Reich
hat  für  das  kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung
nur  geringe  Aufwendungen  zu  machen,  vielmehr  wird  ein  großer
Teil  der  Unkosten,  die  die  Aufsicht  verursacht,  auf  die  beaufsichtigten ­
  Gesellschaften  verteilt  und  von  ihnen  eingezogen.
Von  einer  besonderen  Leistung  des  Staates,  für  die  auf  der
anderen  Seite  die  Gesellschaften  in  ihrer  Anlagepolitik  besonderes ­
  Entgegenkommen  zu  zeigen  hätten,  das  immer  nur  auf
Kosten  der  Versicherten  erfolgen  könnte,  kann  mithin  durchaus
nicht  die  Rede  sein.  Die  Versicherungsgesellschaften  sind  trotz
der  Aufsicht,  man  kann  vielleicht  sogar  sagen,  wegen  der  Aufsicht, ­
  keineswegs  in  irgendeiner  Weise  vor  anderen  Unternehmungen ­
  privilegiert.  Sie  unterscheiden  sich  hierin  also  sehr
wesentlich  von  den  öffentlichen  Versicherungsanstalten  verschie-
        <pb n="72" />
        63

dener  Art,  also  beispielsweise  den  öffentlichen  Feuer-  und
Lebensversicherungsanstalten  in  Preußen,  den  Landesversicherungsanstalten ­
  und  Berufsgenossenschaften  in  Deutschland.
Wenn  diesen  Kapitalverwaltungsstellen  gegenüber  der  gesetzliche ­
  Zw-ang,  einen  bestimmten  Teil  des  Vermögens  in  Staatspapieren ­
  anzulegen,  mit  dem  Hinweis  begründet  wird,  daß
der  Staat  diese  Körperschaften  mit  gewissen  Privilegien  ausstatte, ­
  so  geschieht  dies,  wenn  man  einmal  einen  Augenblick ­
  außer  Acht  läßt,  daß  der  Kaufzwang  völlig  nutzlos  den
betreffenden  Organisationen  auferlegt  wird,  mit  einem  gewissen ­
  Schein  des  Rechts.  Jene  Anstalten  brauchen  z.  T.  keine
Staats-  und  Kommunalsteuern  zu  entrichten,  auch  ist  ihnen  die
kostenfreie  Unterstützung  vieler  staatlicher  und  kommunaler
Behörden  zugesichert.  Hier  kann  also  tatsächlich  von  einer
Förderung  durch  den  Staat  gesprochen  werden,  bei  den  privaten ­
  Versicherungsunternehmungen  aber  nicht.  Wenn  diese
sich  im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  kräftig  entwickelten  und
Fortschritte  machten,  um  die  uns  das  Ausland  beneidet,  wenn
heute  die  deutsche  Privatversicherung  in  allen  Kulturländern
sich  des  weitgehendsten  Vertrauens  erfreut,  so  ist  diese  Erscheinung ­
  nicht  eine  Folge  der  Staatsaufsicht  oder  sonstiger
Förderung  durch  den  Staat,  sondern  lediglich  die  Frucht  der
unermüdlichen  und  gewissenhaften  Arbeit  der  Privatversicherungsunternehmungen ­
  selber,  des  Strebens,  ihren  Versicherten
das  Beste  zu  bieten,  und  des  erfolgreichen  Bemühens,  sich  neu
auftauchenden  Versicherungsbedürfnissen  möglichst  rasch  und
in  geschickter,  technisch  einwandfreier  Weise  anzupassen.  Man  !
sollte  meinen,  daß  es  vornehmste  Aufgabe  des  Staates  sein
müßte,  der  deutschen  Privatversicherung  diese  hohe  Leistungs-,
fähigkeit  zu  erhalten,  nicht  aber  sie  durch  unnütze  Zwangsvorschriften ­
  zu  beeinträchtigen,  nicht  nur  aus  Rücksicht  auf
viele  Hunderttausende  von  Versicherten,  sondern  auch  aus  rein
egoistischen,  nämlich  finanzpolitischen  Gründen  d.  h.  um  sich  I
•die  Steuerkraft  der  Gesellschaften  ungeschmälert  zu  bewahren.
Einzelne  Autoren  glauben  ein  Entgegenkommen  des  Staates  ,
den  Versicherungsgesellschaften,  insbesondere  den  Lebensversicherungsunternehmungen ­
  gegenüber,  darin  erblicken  zu
        <pb n="73" />
        können,  daß  es  vom  Staate  erlaubt  werde,  Lebensversicherungsprämien ­
  in  gewisser  Höhe  vom  steuerbaren  Einkommen  in
Abzug  zu  bringen.  Auch  hier  handelt  es  sich  nur  scheinbar  um
ein  Eintreten  des  Staates  zugunsten  jener  Anstalten.  Zunächst
besteht  diese  Abzugsfähigkeit  durchaus  nicht  in  allen  deutschen
Staaten,  so  daß  mit  dem  Hinweis  hierauf  ein  vom  Reich  ausgesprochener ­
  Zwang  zur  Kapitalanlage  in  Staatspapieren,  der
sich  auf  alle  Bundesstaaten  erstrecken  würde,  nicht  gerechtfertigt ­
  werden  kann.  Ferner  ist  nicht  ersichtlich,  warum  deshalb
die  Versicherungsgesellschaften  aller  Zweige  dem  Kapitalanlagezwang ­
  sollten  unterworfen  werden  können.  Aber  abgesehen
hiervon  ist  die  von  den  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten ­
  gegebene  Erlaubnis,  Lebensversicherungsprämien  bis)
zu  400  oder  600  Mark  vom  steuerbaren  Einkommen  abziehen
zu  dürfen,  nur  eine  Folge  der  Erkenntnis,  daß  diese  Maßnahme
geeignet  ist,  die  Vermögenslage  breiter  Bevölkerungsschichten
zu  bessern,  wodurch  wieder  die  Einkommensteuererträgnisse
eine  Erhöhung  erfahren.  Der  Staat  fördert  mithin  durch  die
Gewährung  der  Abzugsfähigkeit  der  Lebensversicherungsprämien ­
  die  Lebensversicherung  letzten  Endes  nur  im  eigenen
Interesse,  nämlich  um  seine  Einkommensteuereinnahmen  zu
erhöhen,  zugleich  auch,  um  sich  weniger  den  Ansprüchen  unbemittelt ­
  und  unversorgt  zurückbleibender  Angehörigen  von
nicht  versicherten  Wirtschaftsvorständen  ausgesetzt  zu  sehen.
Mithin  erhält  der  Staat  das,  was  er  infolge  der  Abzugsfähigkeit ­
  der  Lebensversicherungsprämien  etwa  zunächst  an  Einkommensteuern ­
  verlieren  sollte,  reichlich  in  Form  von  Erbschaftssteuern ­
  und  Einkommensteuern  zurück.  Es  ist  also
nur  kluger  Egoismus  und  richtige,  über  enge  fiskalische  Betrachtungsweise ­
  hinausgehende  kaufmännische  Kalkulation,
wenn  gewisse  Staaten  den  Abzug  von  Lebensversicherungsprämien ­
  vom  steuerlichen  Einkommen  gestatten.  Diese  Kalkulation ­
  ist  so  zutreffend,  daß  es  Verwunderung  erregen  muß,
wenn  nicht  alle  Bundesstaaten  zur  Anwendung  dieses  Prinzips ­
  in  ihren  Einkommensteuergesetzen  übergegangen  sind.
Was  weiter  die  Begründung  der  Kapitalanlagevorschrift
durch  den  Hinweis  betrifft,  daß  durch  gesundheitliche  Maß-
        <pb n="74" />
        65

nahmein  des  Staates  die  durchschnittliche  Lebensdauer  eine
Verlängerung  erfahren  habe,  woraus  auch  die  Versicherungsgesellschaften ­
  Nutzen  zögen,  so  ist  darauf  hinzuweisen,  daß
mit  dieser  Bemerkung  eventuell  nur  für  die  Lebensversicherungsanstalten, ­
  nicht  aber  für  alle  übrigen  Privatversicherungsunternehmungen ­
  eine  Kapitalanlagevorschrift  gerechtfertigt  werdeni
könnte.  Aber  auch  hinsichtlich  der  Lebensversicherungsanstalten ­
  ist  zu  beachten,  daß  die  Versicherten  ein  ärztlich  ausgelesenes ­
  Material  darstellen  und  ihre  Sterblichkeit  sich  daher
sehr  wesentlich  von  der  allgemeinen  Volkssterblichkeit  unterscheidet. ­
  Infolgedessen  hält  sich  die  Verbesserung  der  Versichertten-Sterblichkeit,
  die  allerdings  für  die  letzten  Jahrzehnte
nachzuweisen  ist,  in  weit  engeren  Grenzen  als  die  günstigere
Gestaltung  der  allgemeinen  Volkssterblichkeit.  Außerdem  folgen ­
  aber  die  Lebensversicherungsunternehmungen  der  Verbesserung ­
  der  Versicherten-Sterblichkeit  fortgesetzt  in  ihren
Sterbetafeln  äüf  das  sorgfältigste  nach  und  bemühen  sich  durch]
Aufstellung  neuer  Sterbetafeln  an  Hand  der  letzten  Sterblichkeitsergebnisse ­
  den  Fortschritten  der  Sterblichkeit  Rechnung
zu  tragen.  Soweit  aber  trotz  alledem  Sterblichkeitsgewinne
erzielt  werden,  kommen  diese  nicht  den  Gesellschaften  d.  h.
den  Aktionären,  sondern  den  Versicherten  in  Form  von
Versichertendividenden  zugute.  Durch  diese  wird  der  Preis
der  Lebensversicherung  ermäßigt.  Damit  wird  es  erst  vielen
Personen  ermöglicht,  sich  aus  eigener  Kraft  eine  Fürsorge
zu  schaffen,  die  sie  sonst  entbehren  müßten.  Daß  aber  an
der  möglichst  weiten  Verbreitung  der  Lebensversicherung  auch!
der  Staat  ein  großes  Interesse  hat,  wird  allgemein  als  zutreffend ­
  anerkannt.
In  dem  Wunsche,  für  die  Erstreckung  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  auf  die  Versicherungsanstalten  eine  hinreichende
Rechtfertigung  zu  finden,  betonen  einzelne  Autoren,  daß  die
Gesellschaften  das  Staatswohl  höher  stellen  müßten,  als  ihr
eigenes,  daß  sie  im  nationalen  Interesse  für  Zwecke  des  Staatskredites ­
  Mittel  zur  Verfügung  stellen  müßten.  Sie  müßten  nicht
nur  an  sich  allein,  sondern  auch  an  die  Allgemeinheit  denken.
Derartige  Bemerkungen  zeigen  nur,  daß  man  sich  von  dem
Meltzing,  Staatspapierkurs.  5
        <pb n="75" />
        66

Charakter  der  Versicherungsgesellschaften  eine  recht  unklare
Vorstellung  macht.  Sie  sind  keine  Staatskreditinstitute,  sondern
Schöpfungen  des  energischen  Fürsorgewillens  von  zumeist  dem
Mittelstände  angehörigen  Bevölkerungskreisen.  Aufgabe  der
Leiter  der  Versicherungsgesellschaften  ist  es  daher,  lediglich
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dieser  Fürsorgewille  in  möglichst
vollkommener  Weise  sein  Ziel  erreicht.  Hierzu  gehört,  daß
die  den  Gesellschaften  anvertrauten  Prämienbeträge  möglichst
sicher,  aber,  soweit  dies  im  Rahmen  größter  Sicherheit  angängig
ist,  auch  tunlichst  ertragreich  angelegt  werden.  Wenn  die
Gesellschafte;)  bei  der  Befolgung  dieser  Gesichtspunkte  zur
Bevorzugung  der  hypothekarischen  Anlage  gelangt  sind,  so  hat
dies  seinen:  Grund  eben  darin,  daß  erste  Hypotheken  am  meisten
den  Anforderungen  entsprechen,  die  von  den  Gesellschaften  an
ihre  Kapitalanlagen  gestellt  werden  müssen,  nämlich  Sicherheit ­
  der  Anlage,  gute  Rentabilität  und  Gleichmäßigkeit  des
Zinsertrages.  Nicht  an  sich  denken  die  Gesellschaften  bei  der
Befolgung  einer  derartigen  Anlagepolitik,  sondern  an  ihre  Millionen ­
  von  Versicherten.  Es  ist  auch  nicht  einzusehen,  daß  dem
nationalen  Interesse  mehr  gedient  wäre,  w r enn  die  Gesellschaften ­
  etwa  in  weitem  Umfange  Staatspapiere  gekauft  hätten.
Die  Lebensversicherung  hätte  dann  sicherlich  nicht  die  Verbreitung ­
  gewonnen,  die  sie  heute  in  Deutschland  besitzt,  weil
sie  nur  zu  höherem  Preise  hätte  geliefert  werden  können,
oder  sie  wäre  mehr  in  die  Hände  ausländischer  Versicherungsgesellschaften ­
  übergegangen.  Beides  widerspricht  dem  nationalen ­
  Interesse.  Aber  selbst  wenn  man  hiervon  ganz  absieht,
so  wären  durch  den  Kauf  großer  Bestände  an  Staatsanleihen
dem  Staat  seitens  der  Versicherungsgesellschaften  erhebliche
Mittel  zugeführt  worden,  die  dieser  sicherlich  zum  allgemeinen
Wohl  verwandt  hätte.  Durch  die  vorzugsweise  Anlage  dieser
Kapitalien  in  ersten  Hypotheken  sind  diese  Gelder  zunächst
dem  Hypothekenmarkt  zugeflossen  und  haben  fördernd  auf
das  Baugewerbe  eingewirkt,  das  wieder  viele  andere  Gewerbe
nährt,  aber  ein  guter  Teil  jener  Mittel  ist  auch  direkt  dem
Handel,  der  Industrie  und  allen  nur  möglichen  Gewerben
in  ganz  Deutschland  zugute  gekommen.  Ist  hierdurch
        <pb n="76" />
        67

5*

nicht  ebenso  sehr  im  nationalen  Interesse  gehandelt?
Man  kann  mit  Recht  behaupten,  daß  an  dem  wirtschaftlichen ­
  Aufschwung  Deutschlands  auch  die  Anlagepolitik
der  Versicherungsgesellschaften  ihren  nicht  geringen  Anteil ­
  hat.  Eigenartig  berührt  es  auch,  daß  gerade  den  Versicherungsgesellschaften ­
  die  Berücksichtigung  nationaler  Interessen ­
  anempfohlen  wird.  Den  Banken  gegenüber  hört
man  hiervon  ebensowenig  wie  vom  Kapitalanlagezwang.  Dabei
sind  es  gerade  die  Banken,  durch  deren  Vermittlung  alljährlich
viele  Millionen  fremdländischer  Werte  an  deutschen  Börsen
eingeführt  und  damit  den  breiten  Schichten  des  deutschen
Kapitalistenpublikums  zugänglich  gemacht  werden.  Auch  sind
es  die  Banken,  die  Jahr  für  Jahr  hohe  Beträge  industrieller
Obligationen  und  anderer  Werte,  die  die  schärfsten  Konkurrenten ­
  der  Staatsanleihen  sind,  emittieren.  Endlich  sind  es
die  Banken,  die  als  Vertrauensleute  des  Publikums  in  Geldfragen,
  dieses  auf  die  Kapitalanlage  in  industriellen  Obligationen,
Hypothekenbankpfandbriefen  und  ausländischen  Effekten  hinweisen
  und  dadurch  Kapital  im  Betrage  von  Millionen  dem  Staatspapiermarkt ­
  entziehen.  Man  braucht  den  Banken  deshalb  nicht
einmal  einen  Vorwurf  zu  machen.  Sie  lassen  sich  von  der
Rücksicht  auf  Geschäftsprofit  leiten,  denn  für  den  Vertrieb  industrieller ­
  Obligationen  und  von  Hypothekenbankpfandbriefen
erhalten  sie  zujm  Teil  recht  ansehnliche  Bonifikationen,  bei  der
Vermittlung  von  Staatspapieren  dagegen  nicht.  Wenn  man  aber
hier  ruhig  zusieht  und  von  der  Rücksichtnahme  auf  nationale
Interessen  nicht  spricht,  sollte  man  dies  gerechterweise  auch
bei  den  Versicherungsgesellschaften  nicht  tun  und  gar  empfehlen, ­
  sie  durch  staatlichen  Zwang  zu  einer  vermeintlich  besseren ­
  Wahrung  nationaler  Interessen  anzuhalten.
Höchst  merkwürdig,  aber  für  Deutschland  außerordentlich
charakteristisch  ist,  daß  bei  der  Begründung  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  den  Versicherungsgesellschaften  gegenüber  mit  keinem ­
  Wort  darauf  eingegangen  wird,  ob  der  weitgehende  Eingriff ­
  des  Staates  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  privater  Gesellschaften, ­
  als  den  sich  der  Kapitalanlagezwang  charakterisiert,
rechtlich  überhaupt  zulässig  ist.  Wenn  die  Regierung  den  Ge-
        <pb n="77" />
        68

Seilschaften  im  §  59  V.  A.  G.  bestimmte  Vorschriften  für  die  Anlegung ­
  der  Prämienreserven  machte,  so  geschah  dies  im-  Interesse ­
  und  zum  Schutze  der  Versicherten.  Für  diesen  Zweck
reichen  aber  die  vorhandenen  Vorschriften  vollständig  aus.  Es
ist  bisher  auch  noch  von  keiner  Seite  die  Behauptung  aufgestellt ­
  worden,  der  Schutz  der  Versicherten  verlange  eine
Verschärfung  des  §  59  im  Sinne  der  geplanten  Anlagevorschrift.
Damit  entfällt  aber  jeder  Rechtsgrund  für  den  Kapitalanlagezwang. ­
  Freilich  wird  vielfach  jede  Staatshandlung  als  berechtigjt
anerkannt,  die  nach  Meinung  der  jeweiligen  Träger  der  staatlichen ­
  Machtbefugnisse  dem  öffentlichen  Interesse  dient.  Gleidlwohl
  sollten  Handlungen  in  Verfassung^-  und  Rechtsstaaten  unmöglich ­
  sein,  die  in  gewalttätiger  Weise  in  die  Rechtssphäre
breiter  Schichten  der  Staatsbürger  eingreifen.  Dieser  Mangel
jeglichen  Rechtsgrundes  bei  der  Erstreckung  des  Anlagezwanges ­
  auf  die  Versicherungsgesellschaften  kann  nicht  scharf
genug  hervorgehoben  werden.  Er  zeigt  erst,  welchen  gefährlichen ­
  Weg  die  Regierung  zu  gehen  sich  anschickt,  indem  sie
Gewalt  vor  Recht  setzt.
Nicht  selten  wird  von  deutschen  Autoren  ihr  Vorschlag,
die  Versicherungsgesellschaften  zur  Anlage  bestimmter  Vermögensteile ­
  in  Staatsanleihen  zu  zwingen,  damit  begründet,
daß  beispielsweise  in  England  und  Frankreich  die  Staatspapierbestände ­
  jener  Institute  weit  größer  seien.  Es  wird  meist  außer
Acht  gelassen,  daß  dies  nicht  auf  Grund  irgendeines  Zwanges,
sondern  freiwillig  der  Fall  ist,  weil  es  den  Anlagegepflogenheiten ­
  in  jenen  Ländern  entspricht. 1 )  Diese  sind  aber  ihrerseits
abhängig  von  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  betreffenden ­
  Staates.  Eine  derartige  Sitte  gewaltsam  in  einem  Lande
einbürgern  zu  wollen,  dessen  wirtschaftliche  Lage  ganz  anders
geartet  ist,  kann  nur  mit  einem  großen  Mißerfolg  endigen  und
muß  die  heimische  Volkswirtschaft  schwer  schädigen.  Dieser
Meinung  ist  auch  Heyman,  der  dringend  davor  warnt,  fremde
Einrichtungen  nach  Deutschland  zu  verpflanzen,  ohne  daß
der  Verschiedenheit  des  Bodens  Rechnung  getragen  werde. 2 )

*)  Senden,  a.  a.  0.  S.  4.
2 )  a.  a.  O.  S.  214.
        <pb n="78" />
        69

Ganz  abgesehen  hiervon,  erscheint  es  indessen  durchaus  unangebracht, ­
  wie  Dernburg  zutreffend  hervorhebt,  in  Deutschland ­
  bei  der  Empfehlung  einer  Kapitalanlagevorschrift  auf  das
Ausland  Bezug  zu  nehmen,  denn  obwohl  hier  seitens  einer
Reihe  von  Korporationen  Staatspapierbestände  in  großem  Umfang ­
  gehalten  werden,  ist  auch  hier  der  Kurs  jener  Anleihen
starken  Rückgängen  unterworfen  gewesen.  Die  englischen
Konsols  sind  bis  auf  74  o/o  (am  19.  Juli  1912)  gesunken  und
haben  damit  einen  Tiefstand  erreicht  wie  kaum  je  zuvor.  Ebenso ­
  ist  die  französische  Rente  im  Kurse  erheblich  gewichen.
Wenn  dies’  aber  der  Fall  ist,  obwohl  dort  eine  stärkere  Nachfrage
nach  Staatspapieren  besteht  und  Versicherungsgesellschaften,
Banken,  Sparkassen  usw.  in  England  ungeheure  Mengen  von
Konsols,  wie  Biermer  betont,  aufzunehmen  gewohnt  sind,
und  deren  schnelle  Überführung  in  feste  Hände  gesichert  ist,
so  ist  nicht  erfindlich,  wie  dem  Kursrückgang  in  Deutschland
dadurch  Einhalt  geboten  werden  sollte,  daß  für  einen  im
Vergleich  zu  den  jährlichen  Neuemissionen  und  zu  der  Höhe
|der  fluktuierenden  Werte  geringfügigen  Betrag  von  200  Millionen ­
  Mark  jährlich  feste  Käufer  auf  dem  Wege  des  Kapitalanlagezwanges ­
  gefunden!  werden.  Dies  um  so  weniger,  als  nach
den  Ausführungen  des  preußischen  Ministers  von  Rheinbaben ­
  im  Herrenhaus  in  Deutschland  etwa  13  Milliarden  fluktuierender ­
  Werte,  d.  h.  in  den  Händen  des  privaten  Publikums ­
  seien,  die,  wenn  sich  eine  günstige  Konjunktur  biete,
wieder  auf  den  Markt  zurückströmten. 1 )  Was  bedeutet  diesen
Staatspapierbeständen  gegenüber  ein  Betrag  von  höchstens  200
Millionen  Mark  im  Jahre,  d.  h.  1 / 3  bis  der  jährlichen  Neuemissionen ­
  in  Staatspapieren!
Ferner  wird  meist  nicht  berücksichtigt,  daß  diese  Bevorzugung ­
  der  Staatspapiere  seitens  der  Versicherungsgesellschaften ­
  in  England  und  Frankreich,  auch  wenn  sie  freiwillig
erfolgt,  die  Regierung  jener  Länder  zwingt,  auf  ihre  Geldgeber
Rücksicht  zu  nehmen,  für  Stabilität  des  Staatspapierkurses
Sorge  zu  tragen  und  Maßnahmen  zu  meiden,  die  ihn  herabzudrücken ­
  geeignet  sind.  Diese  Verantwortung  der  Regie-9

  Biermer,  a.  a.  O.  S.  11.
        <pb n="79" />
        rung  für  den  Kurs  ihrer  Anleihen  muß  natürlich  viel  größer
werden,  wenn  sie  irgendwelche  Vermögensverwaltungsstellen,
die  nicht  Endbesitzer,  sondern  nur  Zwischenbesitzer  derartiger
Effekten  sind,  durch  Gesetz  zwingt,  diese  in  bestimmter  Höhe
zu  kaufen.  Man  muß  Dernburg  durchaus  Recht  geben,  wenn
er  betont,  daß,  wer  Papiere  empfiehlt,  eine  gewisse  Gewähr
für  sie  übernimmt,  und  daß,  wenn  schon  ein  Bankier,  der
einen  unvorsichtigen  Rat  erteilt,  sich  zivilrechtlich  haftbar
'macht,  ein  Staat,  der  nicht  empfiehlt,  sondern  zwingt,  dies  erst
recht  tut.*)  Bei  Vergleichen  mit  dem  Ausland  wird  endlich
nicht  beachtet,  daß  den  deutschen  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  für  den  Hauptteil  ihrer  Kapitalbestände,  die  Prämienreserven, ­
  wie  bereits  weiter  oben  mitgeteilt  wurde,  nur  ganz
wenige,  besonders  sichere  Anlagearten  durch  das  Reichsaufsichtsgesetz ­
  gestattet  sind.  Den  ausländischen  Gesellschaften
ist  dagegen  eine  weit  größere  Freiheit  bei  der  Anlage  ihres  Vermögens ­
  gelassen. 2 )  Sie  können  daher  ohne  Schwierigkeit  einen
und  selbst  einen  beträchtlichen  Teil  ihrer  Fonds  in  Staatsrenten
anlegen,  denn  sie  sind  in  der  Lage,  die  niedrigere  Verzinsung
dieser  Vermögensbestände  durch  entsprechend  höhere  Zinserträge ­
  vollständig  auszugleichen,  die  sie  aus  ihrem  Besitz  an
Industrie-  oder  Eisenbahnobligationen,  aus  Grundbesitz  oder
anderen  hochverzinslichen  Anlagen  erzielen.  Die  deutschen  Gesellschaften, ­
  die  sidh  einen  derartigen  Ausgleich  wegen  der  anderen ­
  Gestaltung  der  Staatsaufsicht  nicht  schaffen  können,  sind
dagegen  genötigt,  wenn  sie  die  Versicherung  möglichst  billig
anbieten  und  international  wettbewerbsfähig  bleiben  wollen,
unter  den  ihnen  durch  Gesetz  freigegebenen  Anlagearten  diejenige ­
  zu  bevorzugen,  die  die  beste  Zinsrente  bringt.
Die  nachstehende  Statistik  zeigt,  daß  die  amerikanischen,
österreichischen  und 1  englischen  und  besonders  die  französischen
Anstalten  jn  der  Lage  waren,  beträchtliche  Teile  ihres  Vermögensi
in  Grundbesitz  anzulegen  und  sich  hierdurch  hohe  Zinserträge
zu  sichern.  In  Deutschland  würde  die  Aufsichtsbehörde  eine
*)  Zwangsanlagen,  a.  a.  O.  S.  19.
2 )  Vergl.  den  Artikel  „Staatsaufsicht“  im  Versicherungslexikon  von
Manes,  I,  S.  1145  ff.
        <pb n="80" />
        71

Grundbesitz  ausländischer  Lebensversicherungs-Anstalten
Ende  1907.

Wert  des

Wert  des

Zahl  der

Grundbesitz.

Grundbesitz.

Gesellschaft.

in  Millionen  in  Prozenten

Mark

der  Aktiven

Französische  Lebensvers.-Gesellsch.

17

473,2

22,9

Englische  Lebensvers.  -  Gesellschaft.

83

584,0

8,2

Österreichische  Lebensvers.-  Ges.

30*

81,2*

7,2*

Amerikanische  Lebensversich.  -  Ges.

29

635,0

5,2

Schweizerische  Lebensversich  -Ges.

6

7,8

3,7

*)  Auf  Grund  der  Statistik  im  Nationalökonom,  Band  2t  (1908),  S,  184.

solche  Anlagepraxis  nicht  zulassen.  Ähnlich  ist  die  Sachlage
hinsichtlich  des  Bestandes  ausländischer  Gesellschaften  an  Wertschriften. ­
  Er  ist  allerdings  durchweg  weit  größer,  als  bei  den
deutschen  Unternehmungen,  umfaßt  dafür  aber  auch  in  hohen
Beträgen  Effektenarten,  deren  Erwerb  den  deutschen  Gesellschaften ­
  durch  das  Gesetz  nur  in  ganz  beschränktem  Maße
gestattet  ist.  Wie  aus  der  nachstehenden  Statistik  hervorgeht,

Wertpapierbestand  Ende  1907  in  Millionen  Mark.

Zahl  der
Gesellschaften ­

DeutscheLebensvers.-Ges.  41
Franzos.  Lebensvers.-Ges.  17
Englische  Lebensv.  -  Ges.  83
Österr.  Lebensvers.  -  Ges.  30*
Amerikan.  Lebensv.  -  Ges.  29
Schweizer.  Lebensv.-Ges.  6
*)  Auf  Grund  von  Angaben  ii

Akt.  U.

Gesamter
Wertpapier ­
 ­


davon
Staatsanleihen ­


Komm  -
Anl.  u.
Hyp.  -  Bk.-Pfandbr.


Oblig.  v.
Eisenb.-,
industr.
Untern,
etc.

103,9

73,3

30,2

0,4

1257,1

1106,0

151,1

3000,0

722,0

2278,0

554,3*

251,0*

256,6*

46,7*

5785,9

270,5

277,5

5037,9

36  6

18,3

4,6

13,7

Nat.-Ök.,  Band  21  (1908)  S.  183.

ist  nirgends  anderswo  der  Besitz  an  industriellen  Obligationen
und  Aktien  so  gering,  wie  bei  den  deutschen  Lebensversicherungsgesellschaften. ­
  In  Frankreich  besteht  zwar  das  Effektenportefeuille
  zu  5 / 6  aus  Staats-  bezw.  Kommunalpapieren,  dazu
treten  aber  Eisenbahn-  und  andere  Aktien  sowie  Obligationen
im  Betrage  von  mehr  als  150  Millionen  Mark.  Ähnlich  liegen
die  Verhältnisse  in  Österreich,  wo  die  Staats-  und  Kommunal9 ­
        <pb n="81" />
        72

werte  etwas  stärker  überwiegen  als  in  Frankreich  und  in  der
Schweiz,  wo  etwa  1 / 3  aller  Effekten  Eisenbahn-  und  Industriepapiere ­
  sind.  Dagegen  sind  dort,  wo  die  Gesellschaften  besonders ­
  große  Wertpapierbestände  besitzen,  in  England  und
Amerika,  rund  3 / i  resp.  6 / 7  aller  Wertpapiere  industrielle  und
gewerbliche  Aktien  und  Obligationen,  hinter  denen  Staatspapiere
stark  zurücktreten.  Durch  die  Mischung  verschiedener  Wertpapierarten ­
  mit  niedriger  und  höherer  Zinsrate  ist  es  den  ausländischen ­
  Unternehmungen  ganz  allein  möglich,  eine  gute
Durchschnittsverzinsung  zu  erzielen.  Wenn  auch  sie  das  Gesetz
zwingen  würde,,  von  allen  Wertpapieren  nur  ganz  wenige  Arten
mit  niedrigen  Zinserträgen  zu  halten,  darf  man  sicher  sein,  daß
auch  bei  den  ausländischen  Gesellschaften  sich  die  Höhe  des
Wertpapierbesitzes  schnell  verringern  würde.  Daß  sich  die
Staatspapiere  verschiedener  Staaten  nicht  unbeträchtlich  besser
verzinsen  als  die  deutschen,  mag  nebenbei  als  weiterer  Grund
für  den  größeren  Besitz  ausländischer  Gesellschaften  an  diesen
Effekten  genannt  werden.
Es  kjönnte  Verwunderung  erregen,  daß,  während  die  deutschen ­
  Gesellschaften  die  hypothekarische  Anlage  bevorzugen
und  hierdurch  zum  Ausdruck  bringen,  daß  sie  diese  Anlageart
für  die  zweckmäßigste  halten,  die  ausländischen  Unternehmungen ­
  die  hypothekarische  Anlageform  vernachlässigen  und  andere ­
  Investierungsarten  gewählt  haben.  Der  Grund  hierfür  liegt
in  Frankreich  darin,  daß  auf  den  Grundstücken  selbst  und  auf
dem  Grundstücks-Beleihungsverkehr  zahlreiche  Steuern  ruhen,
die  den  Hypothekenbesitzern  erhebliche  Scherereien  und  Lasten
bringen.  In  England  erklärt  sich  die  bedeutende  Abnahme  der
Verwendung  von  Hypotheken  für  Anlagezwecke  einerseits  aus
der  Wertverminderung  des  Ackerlandes,  andererseits  aus  der
Zulassung  dieser  Gattung  zur  Anlage  von  Mündelgeldern,  wodurch ­
  die  Nachfrage  nach  Hypotheken  gesteigert  und  ein  Herabgehen ­
  des  Zinssatzes  bewirkt  wurde,  so  daß  diese  Anlagen
nicht  mehr  die  von  Lebensversicherungs-Gesellschaften  erwünschte ­
  Rentabilität  abwerfen.  Für  Amerika  läßt  sich  der
Rückgang  des  Hypothekenbesitzes  dadurch  erklären,  daß  bei
dem  gewaltigen,  wirtschaftlichen  Aufschwung  der  Vereinigten
        <pb n="82" />
        Staaten  während  der  letzten  Jahrzehnte  von  industriellen  Gesellschaften, ­
  insbesondere  Eisenbahnunternehmungen,  aufgenommene
  Obligationsanleihen  mit  günstigeren  Zinsbedingungen ­
  massenhaft  auf  den  Markt  gelangten.  Daß  endlich  in  Österreich ­
  die  hypothekarische  Anlage  nicht  in  dem  Maße  gepflegt
wird,  wie  in  Deutschland,  hat  seinen  Grund  darin,  daß  die
wirtschaftliche  Entwicklung  in  Österreich  nicht  das  schnelle
Tempo  wie  z.  B.  in  Deutschland  und  Amerika  eingeschlagen
hat.  Insbesondere  die  moderne  Großstadtentwicklung  war  in
Österreich  nicht  so  energisch,  und  damit  die  Grund-  und  Bodenwertsteigerung ­
  und  der  Häuserbau  nicht  so  umfangreich,  wie
in  jenen  Staaten.  Daraus  ergibt  sich,  daß  auch  eine  Nachfrage
nach  Hypothekengeldern  nur  in  geringerem  Maße  eintreten
konnte.  Soweit  diese  vorhanden  war,  wurde  sie  aber  in  erster
Linie  durch  die  vielen  Spar-  und  Waisenkassen  und  Genossenschaften ­
  befriedigt.  Hierzu  kommt,  daß  als  Beleihungsgrenze
50  o/o  des  Taxwertes  festgesetzt  ist,  eine  Vermögensübertragungsgebühr ­
  mit  eventuellen  Gemeindezuschlägen  erhöben
wird  und  endlich  die  Verzinsung  der  Wertpapiere  hinter  der
erster  Hypotheken  dort  kaum  erheblich  zurückbleibt.
Aus  den  Auslassungen  einiger  finanzwissenschaftlicher
Autoren,  die  das  Kapitalanlageproblem  behandeln,  gewinnt  man
fast  den  Eindruck,  als  ob  die  privaten  Versicherungsgesellschaften ­
  von  einer  grundsätzlichen  Abneigung  gegen  den  Kauf
von  Staatspapieren  erfüllt  wären  und  in  einer  gewissen  Undankbarkeit ­
  gegen  den  Staat  nichts  von  dessen  Geldansprüchen
wissen  wollten.  Die  nachstehende  Statistik  zeigt,  daß  hiervon
nicht  die  Rede  sein  kann,  daß  im  Gegenteil,  wo  immer  die
Eigenart  der  Versicherungsbranche  und  die  billige  Rücksichtnahme ­
  auf  das  Wohl  der  Versicherten  es  nur  zuließ,  die  privaten ­
  Versicherungsgesellschaften  auch  dazu  übergegangen  sind,
Teile  ihres  Vermögens  in  Staatspapieren  anzulegen.  Bei  den
Glas-Versicherungsanstalten  waren  6 2 / 3  o/o  der  Kapitalanlagen
in  diesen  Werten  investiert,  bei  den  Unfall-Versicherungsanstalten ­
  11  o/o,  bei  den  Feuerversicherungsunternehmungen  19%
und  bei  den  Hagel-  und  Vieh-Versicherungsgesellschaften  sogar ­
  37  bezw.  38  o/o.
        <pb n="83" />
        74

llttfe

Kapitalanlagen  und  Staatspapierbesitz  der  privaten,
deutschen  Versicherungsgesellschaften  Ende  19!0.

Art  und  Zahl  der
Gesellschaften

Betrag
der  Kapitalanlagen

davon  Staatspapiere

60  Lebensversich.  -  Ges.  .

4  797  446  017.—

67  816701.-  1  Vs  %

9  Unfall-  und  Haftpflicht-Versicherungs-Ges.
  .  .

177186  754.-20328000.-

  11%

55  Feuer-Versich.-Ges..  .

378  253871.-73

  017  389.-  19%

17  Hagel-Versich.-Ges.

15463  326.  -

5  740379.—  37%

29  Vieh-Versich.-Ges.  .  .

3  768  845.-1

  454100.-  38%

9  Glas-Versich.-Ges.  .  .

10  400519.—

675500  -  6%%

Wenn  bei  den  Lebensversicherungsgesellschaften  der
Staatspapierbesitz  am  geringsten  ist,  so  hat  dies  eben  seinen
Grund  in  dem  Charakter  dieses  Versicherungszweiges,  der  sich
von  den  übrigen  Sachversicherungszweigen  in  einer  Reihe  von
Punkten  bedeutsam  unterscheidet.  In  der  Lebensversicherung
kann  mit  einer  viel  größeren  Sicherheit  der  voraussichtliche
Jahresbedarf  abgeschätzt  werden,  als  dies  in  der  Feuerversicherung ­
  und  den  übrigen  Sachversicherungszweigen  der  Fall  ist.
Hieraus  ergibt  sich  notwendigerweise,  daß  die  Liquidität  der
Vermögensanlage  der  Lebensversicherungsgesellschaften  geringer ­
  sein  kann,  lals  idie  der  übrigen  Versicherungsuntemehmungen.
Erklärt  sich  schon  hieraus  die  Tatsache,  daß  gerade  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  verhältnismäßig  am  wenigsten
Staatspapiere  erworben  haben,  so  erscheint  dies  bei  Berücksichtigung ­
  einer  weiteren  Eigentümlichkeit  als  selbstverständlich. ­
  In  der  Lebensversicherung  bedarf  es  bei  der  Gewinnung
von  Versicherten  ganz  außerordentlicher  Anstrengungen  und
einer  langen  und  energischen  Bearbeitung  des  Publikums.
Zum  Abschluß  einer  Lebensversicherung  entschließen  sich  nur
sehr  wenige  Menschen  von  selbst.  Sie  müssen  für  den  Versicherungsgedanken ­
  erst  durch  monatelange  Arbeit  gewonnen
werden.  Wenn  sie  einen  Lebensversicherungsvertrag  eingehen,
geschieht  dies  auf  Grund  einer  genauen  Kalkulation  der  Kosten,
die  ihnen  hierdurch  auferlegt  werden.  Nur  wenn  dem  Versicherungskandidaten ­
  die  Lebensversicherung  zu  den  denkbar
        <pb n="84" />
        75

niedrigsten  Kosten  angeboten  wird,  ist  es  möglich,  ihn  für  die
Versicherung  zu  gewinnen.  Hieraus  folgt,  daß  die  Kostenfraga
in  der  Lebensversicherung  eine  ganz  besonders  wichtige  Rolle
spielt.  Damit  ist  aber  gesagt,  daß  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  gezwungen  sind,  wenn  sie  das  Geschäft  ständig
weiter  ausdehnen  und  den  Kreis  der  Versicherten  vergrößern
wollen,  den  Preis  der  Versicherung  so  niedrig  wie  möglich
zu  halten.  Das  können  sie  aber  nur,  wenn  sie  die  ihnen  zufließenden ­
  Prämien  der  Versicherten  so  hoch  verzinslich  anlegen,
  wie  es  ohne  Außerachtlassung  der  Sicherheit  der  Anlage
möglich  ist.  Diese  innere  Notwendigkeit  und  Eigentümlichkeit ­
  des  Betriebes  hat  die  Lebensversicherungsgesellschaftem
friit  veranlaßt,  erhebliche  Teile  ihres  Vermögens  hypothekarisch
anzulegen.
Wie  man  nicht  selten  die  Versicherungsgesellschaften  bei
Erörterung  der  Liquiditätsfrage  mit  den  Sparkassen  auf  eine
Stufe  stellt  und  der  Eigenart  des  Versicherungswesens  damit
nicht  gerecht  wird,  wird  bei  der  Begründung  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  oft  auch  kein  Unterschied  zwischen  Sparkassen ­
  und  Versicherungsgesellschaften  hinsichtlich  des  Charakters ­
  der  Spareinlagen  und  der  Lebensversicherungsprämien
gemacht.  Wer  einer  Sparkasse  Gelder  anvertraut,  tut  dies,
wenn  seine  wirtschaftlichen  Verhältnisse  es  erlauben  und  unterläßt ­
  es,  wienn  sie  es  nicht  mehr  gestatten.  Er  kann  in  solchen,
Zeiten  auch  die  früher  gemachten  Einlagen  entweder  ohne
oder  mit  kurzer  Kündigungsfrist  ohne  Schädigung  zurückerlangen. ­
  Eingelegt  werden  bei  den  Sparkassen  also  Wirtschaftsüberschüsse, ­
  Beträge,  für  die  die  wirtschaftende  Person  im
Moment  keine  Verwendung  hat  und  die  sie  daher  in  Rückstellung ­
  bringt.  Ganz  anders  bei  der  Lebensversicherung.  Wer
einen  Lebensversicherungsvertrag  abschließt,  verpflichtet  sidh
damit  zu  regelmäßigen  Zahlungen  für  viele  Jahre,  oft  das
ganze  Leben  hindurch.  Er  kann  die  eingezahlten  Beträge  entweder ­
  überhaupt  nicht  zurückfordern  oder  vereitelt,  wenn  er
sie  nach  längerem  Bestehen  der  Versicherung  von  der  Gesellschaft ­
  zurückverlangt,  dadurch  den  Zweck  des  Versicherungsvertrages ­
  und  erleidet  gleichzeitig  hierbei  mehr  oder  minder
        <pb n="85" />
        76

große  Verluste.  Die  Prämien,  die  er  seiner  Gesellschaft  aushändigte, ­
  sind  keineswegs  immer  Wirtschaftsüberschüsse.  Sie
müssen  oft  mit  größter  Mühe  von  den  laufenden  Einnahmen
abgespart  werden  und  werden  vom  Versicherten  nur  im,  Hinblick
auf  den  hohen  sittlichen  Zweck,  den  er  mit  seiner  Handlung
verfolgt,  aufgebracht.
Geradezu  verwunderlich  ist  es,  daß  diejenigen  finanzwissenschaftlichen ­
  Schriftsteller,  die  einer  Unterwerfung  der  Versicherungsgesellschaften ­
  unter  die  Kapitalanlagevorschrift  das  Wort
reden,  die  Banken  und  Kreditgenossenschaften  einem  solchen
Anlagezwang  nicht  unterstellen  zu  müssen  glauben,  aus  Gründen, ­
  die  ebenso  sehr  für  die  Versicherungsgesellschaften  zutreffen. ­
  Wenn  z.  B.  Schwarz 1 )  bemerkt,  Bankgeschäfte
ließen  sich  nicht  nach  Schema  F  leiten,  sondern  könnten  nur
prosperieren,  wenn  die  Chancen  des  Marktes  und  der  Anlagemöglichkeiten ­
  auf  das  genaueste  verfolgt  und  ausgenutzt  würden, ­
  so  möchte  man  fast  annehmen,  daß  nach  Ansicht  jenes
Verfassers  die  Versicherungsgesellschaften  sehr  wohl  nach
Schema  F  geleitet  werden  dürften,  eine  eigenartige  Vorstellung, ­
  deren  Unrichtigkeit  wohl  schon  durch  den  bloßen  Hinweis ­
  auf  sie  dargelegt  wird.  Eine  eigenartige  Inkonsequenz  ist
es  auch,  wenn  Schwarz 2 )  die  Anlage  der  Reservefonds  von
Aktiengesellschaften  in  Staatspapieren  nicht  rechtfertigen  zu  könpen
  glaubt  und  hierbei  von  „wirtschaftlich  tief  einschneidenden
Maßnahmen“  spricht,  unmittelbar  vorher  aber  allgemein  dem
Kapitalanlagezwang  bei  Versicherungsgesellschaften,  also  auch
bei  Versicherungsaktiengesellschaften  das  Wort  redet,  obwohl
(durch  ihn  weit  höhere  Beträge  als  lediglich  die  Reservefonds  in
Staats-Renten  investiert  werden  müssen.  Ganz  ähnliche  Inkonsequenzen ­
  zeigen  sich  bei  von  Dombois,  wenn  er  betont, ­
  daß  bei  den  Kreditgenossenschaften  von  einem  gesetzlichen ­
  Anlagezwang  zur  Zeit  abgesehen  werden  müsse  u.  a.,
weil  eine  plötzliche  und  starke  Abforderung  der  Einlagen  selbst
in  außerordentlichen  Zeiten  weniger  wahrscheinlich  sei.  Diese
Bemerkung  trifft  aber,  wie  ohne  weiteres  ersichtlich  ist,  auf

1)  a.  a.  O.  S.  21.
2)  a.  a.  O.  S.  22.
        <pb n="86" />
        77

die  Versicherungsgesellschaften  mindestens  in  dem  gleichen
Umfange  zu.  Trotzdem  stimmt  jener  Verfasser  diesen  Unternehmungen ­
  gegenüber  dem  Kapitalanlagezwang  zu. 1 )  Ferner
behauptet  von  Dombois  von  den  Banken,  daß  bei  ihnen
die  Rechtslage  insofern  anders  wäre,  als  ihr  Geschäftsbetrieb
sich  lediglich  auf  der  privatrechtlichen  Grundlage  des  Handelsgesetzbuches ­
  bewege.  Daß  die  privaten  Versicnerungsgesellschaften
  sich  auf  genau  derselben  Grundlage  bewegen,  läßt
jener  Autor  außer  Acht.  Endlich  glaubt  von  Dombois  den
Kapitalanlagezwang  für  die  Banken  im  Hinblick  darauf  ablehnen
zu  müssen,  daß  durch  ihn  die  Bewegungsfreiheit  der  Banken
nachteilig  eingeschränkt  und  hieraus  unübersehbare  Folgen  für
das  Wirtschaftsleben  hervorgerufen  werden  könnten.  Durchaus
dasselbe  gilt  aber  auch  für  die  Versicherungsgesellschaften.  Obwohl ­
  hier  die  Folgen  des  Kapitalanlagezwanges  mindestens
ebenso  unübersehbar  sind,  wird  diesen  Gesellschaften  gegenüber ­
  der  Anlagezwang  empfohlen.
Wenn  von  jenen  Autoren  in  dieser  Frage  die  Versicherungsgesellschaften ­
  mit  anderem  Maß  gemessen  werden  als  beispielsweise ­
  die  Banken  und  Kreditgenossenschaften,  so  geschieht ­
  dies  vielfach,  weil  die  Eigenart  des  privaten  Versicherungswesens ­
  diesen  Autoren  mehr  oder  minder  fremd  ist.  Sie
sehen,  wie  übrigens  auch  manche  Parlamentarier  und  Politiker,
nur  die  großen  Fonds  der  privaten  Versicherungsgesellschaften, ­
  die  ihnen  ein  geeignetes  Objekt  für  finanzpolitische  und  fiskalische ­
  Pläne  zu  sein  scheinen.  Dabei  wird  ganz  vergessen,
daß  diese,  besonders  in  der  Lebensversicherung  hohen  Kapitalbeträge ­
  zum  allergrößten  Teil  mathematisch  genau  berechnete
Deckungsmittel  sind,  durch  die  die  Ansprüche  von  vielen  Hunderttausenden ­
  von  Versicherten  bei  Fälligkeit  der  Versicherungsleistung ­
  befriedigt  werden  müssen.  Auch  wird  nur  zu
oft  verkannt,  daß  die  Ausdehnung  des  Kapitalanlagezwanges
auf  die  Versicherungsgesellschaften,  selbst  wenn  dieser  Zwang
prozentual  mäßig  ist,  eine  völlige  Änderung  der  bestehenden
reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Anlegung  des  Vermögens ­
  der  Versicherungsgesellschaften  bedeutet  und  daher  auch

i)  a.  a.  O.  S.  77.
        <pb n="87" />
        78

eine  Umgestaltung  der  Rechnungsgrundlagen  der  Gesellschaften, ­
  die  auf  den  jetzt  geltenden,  reichsgesetzlichen  Bestimmungen ­
  aufgebaut  sind,  nach  sich  ziehen  muß,  so  daß  mithin  die
Anlagevorschrift  gerade  im  privaten  Versicherungswesen  unübersehbare ­
  Folgen  zeitigen  und  zu  einer  Neubildung  der  Dinge
führen  muß,  die  volkswirtschaftlich  in  hohem  Maße  zu  beklagen ­
  wäre.
Völlig  nutzlos  werden,  zu  dieser  Überzeugung  gelangt  man
bei  sorgfältiger  Prüfung  der  einschlägigen  Verhältnisse,  durch
den  Kapitalanlagezwang  einer  Reihe  von  Vermögensverwaltungsstellen ­
  schwere  Opfer  auferlegt.  Es  bleibt  daher  nur  noch
zu  betrachten,  welcher  Art  diese  Schäden  sind.
        <pb n="88" />
        Kap.  VI.  Die  schädlichen  Folgen  des
Kapitalanlagezwanges.
Für  die  Berufsgenossenschaften  und  Landesversicherungsanstalten, ­
  die  nach  der  Reichsversicherungsordnung  verpflichtet
sind,  25  o/o  ihres  Vermögens  in  Staatspapieren  anzulegen,  bedeutet ­
  die  Kapitalanlagevorschrift  eine  direkte  und,  infolge  von
Kursverlusten,  indirekte  Verringerung  des  Ertrages  an  Zinsen
aus  dem  angelegten  Vermögen,  damit  aber  auch  eine  Beschränkung ­
  der  Mittel,  die  für  gemeinnützige  Kapitalanlagen
zur  Verfügung  stehen.  Beide  Folgen  des  Anlagezwanges  sind
nicht  unbedenklich.  Erstere  schließt  eine  Verschlechterung  der
Finanzlage  jener  Träger  der  Sozialversicherung  ein  und  kann
insbesondere  die  E^erufsgenossenschaften  nötigen,  von  ihren
Arbeitgebermitgliedern  höhere  Beiträge  einzufordern.  Letztere
legt  den  Bestrebungen  der  Landesversicherungsanstalten,  nicht
nur  Organe  der  Schadenstilgung,  sondern  auch  der  Schadensvorbeugung ­
  zu  sein,  lästige  Fesseln  auf.  Die  Mittel  der  Landesversicherungsanstalten ­
  für  die  Schaffung  von  Lungenheilstätten,
Walderholungsheimen,  Invaliden-Genesungsheimen,  die  Errichtung ­
  gesunder  Arbeiterwohnungen,  die  Förderung  der  Gartenstadtbewegung, ­
  kurz,  für  jene  mannigfachen  Bestrebungen,
die  darauf  abzielen,  die  Lebens-  und  Gesundheitsverhältnisse
des  großen  Kreises  der  zwangsversicherungspflichtigen  Personen ­
  zu  bessern,  werden  verringert.  Es  zeigt  sich  also  schon
hier,  daß  die  Beeinflussung  der  Finanzwirtschaft  jener  Sozial-
        <pb n="89" />
        80

versicherungsträger  zugunsten  der  Finanzpolitik  des  Staates
ihre  großen  Schattenseiten  und  schwere  Bedenken  hat.  Man
kann  daher  mit  Recht  sagen,  daß,  selbst  wenn  die  Erstreckung
der  Kapitalanlagevorschrift  auf  jene  Sozialversicherungsanstalten ­
  den  Erfolg  hätte,  den  ihre  Befürworter  erhoffen,  und  eine
Besserung  oder  wenigstens  eine  Stabilisierung  des  Kurses  der
Staatspapiere  nach  sich  zöge,  dieser  Erfolg  mit  nicht  geringen
Opfern  erkauft  werden  würde.  Da  aber  aus  den  weiter  oben
darlgelegten  Gründen  mit  Sicherheit  darauf  zu  rechnen  ist,  daß
er  vollständig  ausbleibt,  wird  jenen  Trägern  der  Sozialversicherung ­
  eine  schwere  finanzielle  Schädigung  zum  Nachteil
ihrer  Arbeitgeber-Mitglieder  und  ihrer  vielen  Millionen  von
Versicherten  ganz  umsonst  zugefügt.
Was  die  öffentlichen  Lebens-  und  Feuerversicherungsanstalten ­
  in  Preußen  betrifft,  die  ebenfalls  dem  Kapitalanlagezwang ­
  unterworfen  sind,  so  hat  dieser  für  sie,  zunächst  wenigstens, ­
  nur  geringe  Bedeutung.  Die  Feuerversicherungsanstalten ­
  besaßen  durchweg  schon  den  Bestand  an  Staatspapieren, ­
  der  ihnen  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1910  vorgeschrieben ­
  wurde.  Die  Lebensversicherungsanstalten  beginnen
ihre  Tätigkeit  erst  jetzt.  Die  von  ihnen  angesammelten  Fonds
sind  mithin  ganz  unbedeutend  und  dürften  sich  nur  langsam
vergrößern.  Auf  der  anderen  Seite  sind  diese  Anstalten  den
privaten  Versicherungsunternehmungen  gegenüber  vom  Staat
in  mancherlei  Hinsicht  privilegiert.  Sie  brauchen  keine  Staatsund ­
  Kommunalsteuern  zu  entrichten,  die  Staats-  und  Kommunalbehörden ­
  leisten  ihnen  Unterstützungen  aller  Art.  Hierzu
kommt  noch,  daß  jenen  Anstalten  auch  bei  der  Anlage  ihrer
Prämiengelder  größere  Freiheit  gelassen  ist,  als  den  privaten
Gesellschaften.  Die  Schädigungen,  die  der  Kapitalanlagezwang
den  Anstalten  verursacht,  werden  daher  auf  diese  Weise  nicht
unerheblich  verringert.
Die  in  Preußen  in  Angriff  genommene  Unterstellung  der
öffentlichen  Sparkassen  unter  die  Anlagevorschrift  muß  ebenfalls ­
  bedenkliche  Wirkungen  auf  das  Sparkassenwesen  in
Preußen  ausüben.  Die  Sparkassen  versuchen  bekanntlich  möglichst ­
  großle  Kapitalien  dadurch  an  sich  zu  ziehen,  daß  sie  ihren
        <pb n="90" />
        81

Einlegern  möglichst  hohe  Zinsen  garantieren.  Um  aus  ihren
angelegten  Kapitalbeträgen  eine  Verzinsung  zu  erwirtschaften,
die  ihnen  gestattet,  ihren  Einlegern  derartige  Zinsen  zu  bieten,
gingen  die  Sparkassen  vielfach  zum  Erwerb  von  ersten  Hypotheken ­
  über  oder  traten  als  Geldgeber  für  größere  oder  kleinere ­
  Gemeinden  auf.  Wenn  nun  die  Kapitalanlagevorschrift
für  die  Sparkassen  Platz  greift,  ist  damit  zu  rechnen,  daß  die
Kassen  nicht  mehr  in  der  Lage  sind,  ihren  Einlegern  eine
gleich  hohe  Verzinsung  zu  gewährleisten,  wie  bisher.  Da  die
große  Mehrheit  der  Sparer  den  Kreisen  des  Mittelstandes  angehört, ­
  werden  demnach  durch  diese  finanzpolitische  Maßnahme ­
  der  Regierung  gerade  Schichten  getroffen,  die  zu  fördern ­
  und  zu  schützen  die  Regierung  wiederholt  als  ihre  Pflicht
und  ihre  Aufgabe  bezeichnet  hat.  Ferner  werden  die  Sparkassen ­
  bei  Käufen  größerer  Mengen  von  Staatspapieren  genötigt ­
  sein,  dem  Hypothekenmarkt  weniger  Mittel  zur  Verfügung ­
  zu  stellen.  Das  Fehlen  der  Sparkassengelder  auf
dem  Hypothekenmarkte  kann  bei  der  Größe  der  hier  in  Betracht ­
  kommenden  Summen  leicht  zu  einer  Erhöhung  der
Hypothekenzinsen  führen.  Eine  derartige  Erhöhung  wäre  aber
gleichbedeutend  mit  Verteuerung  der  Wohnungs-  und  Mietpreise. ­
  Es  würde  also  durch  die  Anlagevorschrift  gleichzeitig
noch  eine  Vergrößerung  der  Wohnungsnot  in  den  Städten  hervorgerufen, ­
  eine  Wirkung,  die  ebenfalls  in  scharfem  Gegensatz
zu  den  verschiedenen  Bestrebungen  derselben  Regierung  steht,
für  billiges  und  gesundes  Unterkommen  der  Bevölkerung  Sorgg
zu  tragen.  Auch  die  Gemeinden  werden,  sobald  der  Kapitalanlagezwang ­
  auf  die  Sparkassen  erstreckt  ist,  in  vielen  Fällen
die  finanzielle  Hilfe  der  Sparkassen  entbehren  müssen.  Sie
werden  sich  die  nötigen  Darlehen  von  anderer  Seite  beschaffen
und  hierfür  aller  Voraussicht  nach  höhere  Zinsen  zahlen  müssen, ­
  als  sie  den  Sparkassen  vergüteten.  Infolgedessen  werden
die  zahlreichen  kommunalen  Einrichtungen  und  Betriebe,  die  mit
Hilfe  dieser  Summen  geschaffen  werden,  nur  zu  entsprechend
höherem  Preis  entstehen  können,  den  die  Gesamtheit  der  Steuerzahler ­
  der  Gemeinden  zu  tragen  haben  wird.  Auch  hätten
die  Gemeinden  dauernd  höhere  Beträge  in  den  Zinsendienst
Meltzing,  Staatspapierkurs.  £
        <pb n="91" />
        82

ihrer  Schulden  zu  stellen.  Wenn  Schwarz  ausführt, 1 )  daß
bei  den  gesamten  preußischen  Sparkassen  im  Jahre  1909  bei
einem  Gesamtvermögen  von  10  765  Millionen  Mark  bereits
2601  Millionen  Mark  oder  14,16&amp;lt;&amp;gt;/o  in  Inhaberpapieren  angelegt
gewesen  wären,  von  denen  1163  Millionen  Mark  oder  10,8°/»
auf  Reichs-  oder  Staatsschuldverschreibungen  entfielen  so
daß  die  Annahme  gerechtfertigt  sei,  es  brauche  kaum  eine
Sparkasse  infolge  der  Kapitalanlagevorschrift  ihren  Einlagezinsfuß ­
  vermindern,  so  ist  diese  Kalkulation  deshalb  falsch,
weil  hier  nur  mit  dem  geringeren  Zinsertrag  gerechnet  wird,
den  die  Staatspapiere,  verglichen  mit  ersten  Hypotheken  abwerfen. ­
  Dagegen  werden  die  außerordentlich  hohen  Kursverluste ­
  völlig  außer  acht  gelassen,  mit  denen  bei  einem
größeren  Besitz  an  Staatspapieren  unter  allen  Umständen  Jahr
für  Jahr  zu  rechnen  ist.  Die  Kursverluste  tragen  aber  dazu
bei,  die  Nettoverzinsung  des  in  Staatspapieren  angelegten
Vermögens  ganz  außerordentlich  herabzudrücken.  Wenn
Schwarz  weiter  meint,  daß  allerdings  bei  Befolgung  der
Anlagevorschriften  eine  Kürzung  der  an  die  Gemeinden  abzuliefernden ­
  Ueberschüsse  eintreten  werde,  daß  es  aber  durchaus ­
  gerechtfertigt  sei,  wenn  die  Gemeinden  ein  kleines  Opfer
zugunsten  des  Staatskredits  brächten,  weil  kaum  ein  anderer
Staat  seinen  Gemeinden  gestatte,  im  Wege  der  Zuschläge  zur
Staatseinkommensteuer  einen  so  großen  Teil  der  Staatsrente
für  seinen  Ausgabebedarf  in  Anspruch  zu  nehmen,  so  ist  hierauf
zu  erwidern,  daß  das  den  Gemeinden  zugemutete  Opfer  kein
kleines,  sondern  vielfach  ein  unverhältnismäßig  großes  ist,  daß
diese  Opfer  zweitens  nicht  zugunsten  des  Staatskredits  gebracht
werden,  derin  dessen  Güte,  an  der  von  keiner  Seite  gezweifelt
ist,  wird  durch  diese  Maßnahme  in  keiner  Weise  berührt,  endlich ­
  und  hauptsächlich,  daß  den  Gemeinden  jene  schweren
Opfer  durchaus  nutzlos  auferlegt  werden.  Von  anderen  Autoren
wird'im  Gegensatz  zu  Schwarz  erkannt,  daß  der  geplante
Eingriff  in  die  Anlagefreiheit  der  Sparkassen  leicht  verhängnisvolle ­
  Folgen  haben  kann.  Wolf 2 )  weist  darauf  hin,  daß  die

1)  a.  a.  O.  S.  17.
2 )  a.  a.  O.  S.  16.
        <pb n="92" />
        83

Sparkassengelder  eine  der  wichtigsten  Kreditquellen  für  das
flache  Land  seien  und  daß  das  gesamte  Kreditsystem  zentralistischer ­
  sei,  als  der  Allgemeinheit  gedeihlich  wäre.  Es  habe
daher  seine  Bedenken,  den  Provinzbewohnern  die  spärlichen,
lokalen  Kreditquellen  zu  verschütten,  die  ihnen  verblieben
wären.  Weiter  betont  Kim  mich 1 ),  daß  vermehrter  Staatspapierbesitz, ­
  abgesehen  von  Kursverlusten,  den  Gewinn  der
Sparkassen  erheblich  schmälern  werde.  Ferner  würden  bei
anderweitiger  Verwendung  der  Fonds  der  Sparkassen  die  von
ihnen  bisher  gemachten  Geschäfte  den  Banken,  insbesondere
den  Hypothekenbanken  zufallen.  Die  Konkurrenz  würde  nur
verschoben,  aber  nicht  beseitigt.  Die  aus  der  Betrachtung  des
englischen  und  französischen  Systems  gewonnenen  Resultate
sprächen  durchaus  nicht  für  Annahme  bezw.  Fortsetzung  einer
derartigen,  dem  Staatskredit  gefahrvollen  Politik.  Durch  die
Änlagevorschrift  werde  eine  gewisse  Abhängigkeit  des  Staatskredits ­
  von  der  Fondsbewegung  in  den  Sparkassen  geschaffen,
wie  auch  eine  moralische  Verpflichtung  der  Regierung,  für
möglichst  gleichmäßige  Rentenkurse  zu  sorgen.  Endlich  wies
in  den  Verhandlungen  des  preußischen  Abgeordnetenhauses
am  24.  April  1912  über  die  Sparkassenvorlage  ein  Vertreter
der  konservativen  Partei  nachdrücklich  darauf  hin,  daß  zahlreiche ­
  kleine  Sparkassen  durch  die  Anlagevorschrift  in  ihrer
gemeinnützigen  Wirksamkeit  beeinträchtigt  würden  und  betonte,
daß  die  Sparkassen,  die  Banken  des  kleinen  Mannes,  auf  dem
Lande  und  in  den  kleineren  Städten  den  Hypothekarkredit  in
erheblichem  Maße  gestützt  hätten.  Diese  gesunde  Stütze  des
Lokalkredits  dürfe  nicht  unterbunden  werden.  Aber  auch  aus
Billigkeitsgründen  erscheint  die  Unterstellung  der  Sparkassen
unter  den  Kapitalanlagezwang  höchst  bedenklich.  Durch  ihn
erfahren  die  Zinsraten  der  Sparkassen  eine  mehr  oder  minder
große  Herabsetzung.  Den  Schaden  trägt  die  große  Menge
der  kleinen  Sparer.  Die  wirtschaftlich  meist  besser  dastehenden
Personenkreise,  die  ihre  Ersparnisse  dagegen  Banken  anvertrauten, ­
  sind  in  keiner  Weise  benachteiligt.  Denn  die  bei  diesen
Instituten  gemachten  Spareinlagen  sind  dem  Kapitalanlage-&amp;gt;)

  a.  a.  O.  S.  153.

6'
        <pb n="93" />
        84

zwang  nicht  unterworfen.  Dieser  stellt  sich  daher  als  eine
Sonderbesteuerung  der  großen  Zahl  der  kleinen  Sparer  dar.
Sie  werden  gegenüber  den  Depositengläubigern  der  Banken
mehr  oder  minder  benachteiligt.  Die  von  der  Regierung  geplante ­
  Maßnahme  muß  daher  als  höchst  ungerecht  in  breiten
Schidhten  der  Bevölkerung  empfunden  werden.  Sie  wird  wahrscheinlich ­
  auch  dazu  beitragen,  einen  Teil  der  Sparer  den
Sparkassen  zu  entfremden  und  ihn  den  Banken  zuzuführen.
Damit  würden  noch  größere  Teile  der  jährlichen  nationalen
Ersparnisse  dem  Markt  der  industriellen  Obligationen,  der
Pfandbriefe  oder  der  ausländischen  Werte  zugänglich  gemacht
und  dem  Staatspapiermarkt  entzogen  werden.  Es  werden  also
letzten  Endes  nicht  nur  die  jetzigen  Sparer,  sondern  auch  der
Staat  durch  die  Einführung  der  Kapitalanlagevorschrift  geschädigt ­
  und  das  alles  ganz  umsonst.
Ganz  unberechtigt  erscheint  es  ferner,  den  Kapitalanlagezwang ­
  den  Sparkassen  gegenüber  durch  den  Hinweis  auf  das
Ausland  zu  begründen.
Wenn  in  Frankreich  und  England  die  Sparkassen  ihre
Einlagen  in  Staatspapieren  anlegen,  so  darf  nicht  vergessen
werden,  daß  hier  der  Sparkassengläubiger  eine  direkte  oder
indirekte  Forderung  für  seine  Einlagen  plus  Zinsen  an  den
Staat  hat.  Der  Staat  seinerseits  ist  Schuldner  und  Gläubiger
der  gekauften  Rente.  Er  nimmt  sozusagen  die  beim  Publikum
schwebende  Schuld  auf  Schatzscheine  auf,  die  er  selbstverständlich ­
  zu  verzinsen  und  zurückzuzahlen  hat.  Deswegen  ist
der  Sparkasseneinleger  in  diesen  Staaten  gegen  Kapitalverluste ­
  gesichert.  In  Deutschland  sind  dagegen  die  Gemeinden, ­
  die  Kreise,  öffentliche  Körperschaften  und  Banken  Sparkassenunternehmer. ­
  Wenn  sie  infolge  gesetzlichen  Zwanges
Konsols  kaufen  müssen,  so  übernehmen  sie  das  Risiko,  das  in
einem  Rückgang  der  von  diesen  Kassen  den  Einlegern  gewährten ­
  Raten  seinen  Ausdruck  findet.  Hier  müssen  also  die  Einleger
das  Risiko  übernehmen,  das  in  England  und  Frankreich  der  Staat
trägt.  Der  Kapitalanlagezwang  wirkt  daher  als  eine  Einschränkung ­
  des  Sparsinnes  und  in  Krisenzeiten  auch  als  eine  Gefahr. 1 )

x )  Dernburg,  Zwangsanlagen,  S.  20.
        <pb n="94" />
        85

Weit  schwerer  sind  die  Folgen,  die  sich  aus  der  Erstreckung ­
  der  Kapitalanlagevorschrift  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  und  insbesondere  für  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  ergeben.  Konnte  zur  Rechtfertigung  jener  Vorschrift ­
  gegenüber  den  öffentlichen  Versicherungsanstalten,  den
Sozialversicherungsträgern  und  den  Sparkassen  darauf  hingewiesen ­
  werden,  daß  jene  Anstalten  in  mannigfacher  Weise
die  Förderung  des  Staates  genießen,  konnte  im  Hinblick  auf
die  Sparkassen  betont  werden,  daß  deren  Liquidität  unter  zu
großer  Bevorzugung  von  Hypotheken  leidet  und  der  Staat
ihnen  Steuerfreiheit  und  Mündelsicherheit  gewährt  hat,  so  entfallen ­
  alle  diese  Rechtfertigungsgründe  für  die  privaten  Versicherungsgesellsdiaften
  vollständig.  Ihnen  gegenüber  ist  der
Kapitalanlagezwang  ein  weitgehender  Eingriff  in  die  wirtschaftliche ­
  Freiheit  privater  Betriebe.  Die  Kapitalanlagevorschrift ­
  charakterisiert  sich  daher,  sofern  von  allen  privaten  Betrieben ­
  lediglich  die  Versicherungsgesellschaften  ihr  unterworfen!
und  nicht  auch  'alle  anderen  privaten  Unternehmungen,  wie
Banken,  Genossenschaften,  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftpflicht  usw.  von  ihr  betroffen  werden,
als  eine  Ausnahmegesetzgebung  gegen  die  Privatversicherung.
Es  wird  den  Versicherungsgesellschaften  ein  Opfer  auferlegt,
ihnen  eine  Schädigung  zugefügt,  der  alle  übrigen  privaten
Unternehmungen  nicht  ausgesetzt  sind,  und  dieser  Schaden  mußj
von  den  Gesellschaften  getragen  werden,  ohne  daß  sie  vor
jenen  anderen  privaten  Betrieben  vom  Staate  irgendwie  begünstigt ­
  werden.  Gegen  eine  derartige  Beschränkung  der
Gewerbefreiheit  muß  sich  jedes  gesunde  Gerechtigkeitsgefühl
sträuben.  Gilt  dies  schon,  wenn  man  daran  denkt,  daß  aus
einer  großen  Reihe  privater  Betriebe  die  Versicherungsgesellschaften ­
  herausgegriffen  werden  ganz  allein  aus  dem  Grunde,
weil  sie  über  ansehnliche  Kapitalien  verfügen,  sich  bei  ihnen
also  die  Erstreckung  der  Kapitalanlagevorschrift  lohnt,  so  muß
das  Gefühl  berechtigten  Mißmuts  über  dieses  Vorgehen  noch
weit  stärker  werden,  wenn  man  erwägt,  wer  durch  die  Kapitalanlagevorschrift ­
  geschädigt  wird.  Nach  der  amtlichen  Statistik
liegt  das  private  Versicherungsgeschäft  ebensosehr  in  Hän-
        <pb n="95" />
        86

den  von  Gegenseitigkeitsanstalten,  wie  von  Aktiengesellschaften.
Überdies  sind  im  gesamten  privaten  Versicherungswesen  vom
nominellen  Aktienkapital  nur  geringe  Prozentsätze  bar  eingezahlt, ­
  so  daß  das  arbeitende  Aktienkapital  außerordentlich
geringfügig  ist,  im  Vergleich  zu  den  enormen  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Gesellschaften  und  den  von  ihnen  verwalteten
Vermögensbeständen.  Aktionärinteressen  kommen  bei  den
Gegenseitigkeitsgesellschaften  mithin  überhaupt  nicht  in  Betracht, ­
  bei  den  Aktiengesellschaften  treten  sie  weit  hinter  die
Interessen  der  Versicherten  zurück.  Die  nachteiligen  Folgen
der  Kapitalanlagevorschrift  fallen  somit  den  vielen  Hunderttausenden ­
  von  Versicherten  privater  Gesellschaften  zur  Last.
Sie  sind  es,  die  den  Schaden  zu  tragen  haben.  Durch
die  Kapitalanlagevorschrift  werden  die  breiten  Schichten  jener
Personen  finanziell  schwer  geschädigt  werden,  die  sich  als  die
fürsorgendsten,  die  wirtschaftlich  wertvollsten  Elemente  erwiesen ­
  haben.  Ihre  Fürsorge,  die  staatlicherseits  eine  Belohnung
verdient  hätte,  weil  sie  mit  dazu  beiträgt,  den  Staat  vor  wirtschaftlichen ­
  Katastrophen  zu  bewahren,  die  Steuerkraft  der
Staatsangehörigen  auf  gleicher  Stufe  zu  erhalten  oder  gar  zu
verstärken,  wird  einer  Extrasteuer,  einer  besonderen  Abgabe
unterworfen.
Nun  lehrt  die  Statistik  weiter,  daß  in  der  gesamten  Privatversicherung ­
  und  insbesondere  in  der  Lebensversicherung,  für
die  die  Anlagevorschrift  ja  die  verhängnisvollsten  Konsequenzen
zeitigen  müßte,  die  große  Masse  der  Versicherten  durchaus
nicht,  wie  man  vielleicht  auf  den  ersten  Blick  zu  glauben  geneigt
ist,  den  wirtschaftlich  gut  situierten  Bevölkerungskreisen  angehört, ­
  sondern  daß  die  Mehrheit  der  Versicherten  Angehörige
der  unteren  und  mittleren  Schichten  des  Volkes  ist.  Der
kleine  Mamn,  der  Vertreter  des  Mittelstandes,  sie  werden  von
der  Kapitalanlagevorschrift  getroffen.  Jene  Maßnahme  ist  somit
nicht  nur  eine  Sonderbesteuerung  der  fürsorglicheren  Elemente
des  Volkes,  sondern  gleichzeitig  eine  Extrabelastung  der  wirtschaftlich ­
  schwächeren  Bevölkerungsschichten.  Dadurch  stellt  sich
jene  Maßregel  in  denkbar  schärfsten  Gegensatz  zu  vielen  Versprechungen ­
  der  Regierung,  dem  von  allen  Seiten  bedrohten
        <pb n="96" />
        87

Mittelstand  wieder  emporzuhelfen,  ihn  zu  fördern  und  ihn  vor
Proletarisierung  zu  bewahren.  Rechtfertigen  es  schon  diese
Gründe,  scharfen  Protest  gegen  die  Erstreckung  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  auf  die  Versicherungsgesellschaften  zu  erheben,,
so  wird  man  hierzu  noch  mehr  gezwungen,  wenn  man  berücksichtigt, ­
  daß  die  schädlichen  Folgen  dieser  Vorschrift  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  weit  schwerwiegender  sind,  viel  stärker
ins  Gewicht  fallen,  als  bei  den  Sparkassen,  bei  den  öffentlichen;
Versicherungsanstalten  und  bei  den  Trägem  der  Sozialversicherung, ­
  und  daß  diese  außerordentlich  schweren  Opfer  völlig
nutzlos  gebracht  werden.
Die  Versicherungsgesellschaften  bevorzugten  bisher  bei  der
Anlegung  der  ihnen  anvertrauten  Gelder  erste  Hypotheken.
Aus  welchen  Gründen  dies  geschieht,  wurde  schon  weiter  oben
dargestellt.  Da  der  in  Hypotheken  angelegte  Prozentsatz  aller
Kapitalanlagen  bei  den  Lebensversicherungsgesellschaften  besonders ­
  groß  ist  und  gleichzeitig  der  Betrag  der  Kapitalanlagen
bei  ihnen  weitaus  am  höchsten  ist,  müssen  diese  Anstalten  von
der  Kapitalanlagevorschrift  in  erster  Linie  betroffen  werden.
Es  mag  daher  genügen,  im  Nachstehenden  die  schädlichen
Folgen  des  Kapitalanlagezwanges  für  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  zu  schildern,  wobei  aber  zu  beachten
ist,  daß  den  gleichen  Schädigungen,  vielleicht  in  etwas
geringerem  Grade,  die  Versicherungsgesellschaften  der
übrigen  Versicherungszweige  bezw.  deren  Versicherte  ausgesetzt ­
  sind.
Wenn  die  Kapitalanlagevorschrift  in  der  Weise  durchgeführt
würde,  daß  die  Lebensversicherungsgesellschaften  durch  Gesetz
verpflichtet  würden,  10  o/ 0  ihrer  Kapitalien  in  Staatspapieren
anzulegen  und,  solange  dieser  Prozentsatz  nicht  erreicht  ist,
15%  des  jährlichen  Vermögenszuwachses  für  Staatspapierkäufe
zu  verwenden,  so  hätten  sie  Jahr  für  Jahr  für  etwa  40  Millionen
Mark  Staatspapiere  zu  kaufen.  Für  diese  kann  bei  den  Kursen
Ider  letzten  Jahre  eine  durchschnittliche  Verzinsung  von  3,75  o/o
angenommen  werden.  Wenn  die  Kapitalanlagevorschrift  nicht  bestünde, ­
  würde  dieser  Betrag  von  den  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  zum  Erwerb  erster  Hypotheken  verwendet  werden.
        <pb n="97" />
        88

Der  Zinsertrag,  den  diese  Kapitalanlage  abwirft,  bezifferte  sich
nach  der  amtlichen  Statistik  im  Durchschnitt  der  letzten  Jahre
auf  4,25°/o.  ,Es  ergibt  sich  mithin  bei  Anlage  dieser  Beträge
in  Staatspapieren  im  ersten  Jahre  der  Wirksamkeit  der  Anlagevorschrift ­
  eine  Minderverzinsung  von  0,50  o/o  oder  in  Zahlen
ausgedrückt  von  200  000  Mark.  Da  die  Gesellschaften  genötigt
sind,  im  folgenden  Jahre  wiederum  40  Millionen  Mark  Staatspapiere ­
  zu  erwerben,  so  erfährt  der  Zinsverlust,  die  gleichen
Kurs-  und  Hypothekenverhältnisse  vorausgesetzt,  eine  Verdoppelung, ­
  im  dritten  eine  Verdreifachung  usw.  Das  Tempo  für
die  Vergrößerung  der  Zinsverluste  wird  aber  mit  jedem  Jahr
noch  dadurch  beschleunigt,  daß  auch  die  Zinseszinsen,  entsprechend ­
  der  Verringerung  der  einfachen  Zinsen,  kleiner  werden. ­
  Erwägt  man  nun,  daß  es  sich  in  der  Lebensversicherung
um  Verträge  handelt,  die  sich  auf  viele  Jiahre,  meist  auf  mehrere
Jahrzehnte  erstrecken,  so  erhält  man  eine  Vorstellung  davon,
welche  Wjerte  an  Zinsen  den  Versicherten  im  Laufe  dieser  Zeit
entgehen.  [Die  Folge  dieser  Zinsverluste  für  die  Geschäftsführung
der  Lebensversicherungsgesellschaften  muß  eine  mit  dem  Bestände ­
  an  Staatspapieren  wachsende  Verringerung  des  Reingewinnes ­
  sein.  Damit  ermäßigen  sich  gleichzeitig  die  Anteile  der
verschiedenen  Gruppen  von  Personen,  die  ein  Anrecht  auf  den
Jahresgewinn  haben.  Dies  sind  bei  den  Gegenseitigkeitsgesellschaften ­
  dia  Versicherten,  bei  den  Aktiengesellschaften  die
Aktionäre  und  die  Versicherten.  Hierbei  wird  man  indessen
die  Verringerung  der  Gewinnanteile  für  die  Aktionäre  bei  den
Lebensversicherungsaktiengesellsehaften  außer  Acht  lassen  dürfen, ­
  weil,  wie  schon  weiter  oben  nachgewiesen  wurde,  für
die  Verzinsung  der  Aktien  satzungsgemäß  nur  ein  ganz  geringer ­
  Prozentsatz  des  Reingewinnes  verwandt  wird.  Die  Betrachtung ­
  kann  sich  daher  auf  die  Wirkung  der  Gewinnverringerung ­
  für  die  Versicherten  beschränken.  Die  seitens  der
Gesellschaften  mit  ihren  Versicherten  abgeschlossenen  Verträge
stellen  den  letzteren  beim  Tode  des  Versicherten  oder  zu  einem 1
bestimmten  Zeitpunkte  irgendwelche  Barleistungen  in  Aussicht. ­
  Dafür  hat  der  Versicherte  seinerseits  der  Gesellschaft
bestimmte,  in  jährlichen  oder  kürzeren  Fristen  zu  zahlende
        <pb n="98" />
        89

Beiträge,  Prämien,  zu  entrichten.  Die  Beitragszahlung  erfolgt
auf  Grund  bestimmter  Prämientarife.  Diese  sehen  entweder  mit
der  Versicherungsdauer  steigende  Beiträge,  gleichbleibende
oder  fallende  Beiträge  vor.  Die  Versicherung  zu  steigenden
Prämien  hält  sich  in  engen  Grenzen.  Auch  die  Lebensversicherung ­
  gegen  gleichbleibende  Prämien  ist  heute  erheblich
weniger  verbreitet  als  die  Versicherung  mit  sogenannter  Gewinnbeteiligung ­
  der  Versicherten.  Hierbei  werden  den  Versicherten ­
  vom  3.  bis  5.  Versicherungsjahre  an  Nachlässe  auf
die  Tarifprämien  gewährt.  Die  Höhe  dieser  Nachlässe,  die
in  der  Versicherungspraxis  als  Versichertendividenden  bezeichnet ­
  werden,  ist  zwar  abhängig  vom  Geschäftsgewinn  der  Gesellschaften, ­
  anderseits  aber  so  vorsichtig  berechnet,  daß  nach
menschlichem  Ermessen  den  Versicherten  die  ihnen  in  Aussicht ­
  gestellte  Dividende  auch  für  die  Dauer  der  Versicherung,
je  nach  Vereinbarung  in  stets  gleicher  Höhe  oder  nach  bestimmten ­
  Sätzen  steigend,  gezahlt  werden  kann.  Daher  sind
die  Gesellschaften  in  der  Lage,  ihren  Versicherten  schon  beimi
Abschluß  der  Versicherung  Aufstellungen  über  die  Dividenden, ­
  die  sie  während  der  Versicherung  zu  erwarten  haben,
einzuhändigen.  Wenn  nun  plötzlich  in  die  vielen  Hunderttausende ­
  von  langjährigen  Verträgen  die  Kapitalanlagevorschrifti
mit  der  Wirkung  eingreift,  daß  der  jährliche  Reingewinn  der
Lebensversicherungsgesellschaften  eine  immer  steigende  Verringerung ­
  erfährt,  so  ist  bei  der  geschilderten  Sachlage
klar,  daß  damit  die  gesamten  Rechnungen  der  Gesellschaften ­
  über  den  Haufen  geworfen  werden.  Denn  es  wird
durch  die  Kapitalanlagevorschrift  an  einem  der  drei  Rechnungsmomente, ­
  Sterbetafel,  Zinsfuß  und  Verwaltungskosten,  nämlich
am  rechnungsmäßigen  Zinsfuß,  in  außerordentlich  kräftiger
Weise  gerüttelt.  Der  von  den  Gesellschaften  ihren  Rechnungen
zugrunde  gelegte  Zinsfuß  wurde  von  ihnen  aber  nicht  allein
auf  Grund  langjähriger  Beobachtungen  der  Kreditverhältnisse
des  Landes,  sondern  gleichzeitig  unter  Berücksichtigung  der
gesetzlichen  Vorschriften  für  die  Anlage  der  Prämiengelder
gewählt,  wie  diese  im  §  59  des  Gesetzes  über  die  privaten
Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  enthalten  sind.
        <pb n="99" />
        .Danach  kann  die  Anlegung  der  den  Pr,ämienreservefonds  bildenden ­
  Bestände  nur  erfolgen:
1.  in  der!  jfür  die  Anlegung  von  Mündelgeld  vorgeschriebenen
Weise.  Außerdem  bis  zu  10  %  des  Prämienreservefonds  in
Wertpapieren,  die  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften  zur
Anlegung  von  Mündelgeld  zugelassen  sind,  sowie  in  Hypothekenbankpfandbriefen, ­
  die  die  Reichsbank  in  Klasse  I
beleiht,
2.  gegen  Verpfändung  der  unter  1  genannten  Hypotheken  und
Wertpapiere  bis  zu  75  o/o  ihres  Nennwertes,  sofern  der
Kurswert  niedriger  ist,  aber  nur  bis  zu  75  o/ 0  ihres  Kurswerts, ­

3.  in  der  Weise,  daß  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  die
eigenen  Versicherungsscheine  nach  Maßgabe  der  allgemeinen ­
  Versicherungsbedingungen  gewährt  werden,
4.  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  Schuldverschreibungen ­
  inländischer,  kommunaler  Körperschaften,  Schulund
  Kirchengemeinden,  wofern  diese  Schuldverschreibungen ­
  entweder  von  seiten  des  Gläubigers  kündbar  sind  oder
einer  regelmäßigen  Tilgung  unterliegen.
Wenngleich  sich  diese  Bestimmungen  nur  auf  die  Anlage
der  Prämienreserven  beziehen,  so  ist  zu  beachten,  daß  diese  den
weitaus  größten  Teil  des  Vermögens  der  Gesellschaften  bilden.
Außerdem  bestimmt  aber  §  8  des  Aufsichtsgesetzes,  daß  die
Grundsätze  für  die  Anlegung  des  Vermögens  im  Gesellschaftsvertrag ­
  oder  in  der  Satzung  festzusetzen  sind.  Diese  unterliegt
in  der  Regel  nach  §  4  jenes  Gesetzes  der  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde.  Hieraus  folgt,  daß  der  Einfluß  des  Aufsichtsamtes
  sich  auch  bei  Unterbringung  der  nicht  zur  Prämienreserve
gehörenden  Vermögensteile  in  starkem  Maße  bemerkbar  macht.
In  der  Tat  ist  dies  in  weitem  Umfange  der  Fall.  So  kommt  es,
daß  die  Gesellschaften  auch  bei  der  Verwertung  der  freien
Reserven  mündelsichere  Werte  bevorzugen  und  vom  Kauf  industrieller ­
  Obligationen  und  Aktien  absehen.
Es  ergibt  sich  somit,  daß  den  Gesellschaften  für  die  Anlage ­
  ihres  Vermögens  nur  ein  kleines  Gebiet  freigegeben  ist.
Innerhalb  dieses  allerdings  eng  begrenzten  Terrains  war  jedoch
        <pb n="100" />
        91

den  Gesellschaften  bisher  volle  Freiheit  in  der  Wahl  der  Anlageart ­
  gelassen.  Daher  bedeutet,  wenn  jetzt  die  durch  das  Aufsichtsgesetz ­
  schon  arg  beschnittene  Möglichkeit  für  die  Gesellschaften, ­
  ihr  Vermögen  zinstragend  anzulegen,  eine  weitere,
sehr  wesentliche  Einengung  durch  die  Bestimmung  erfährt,
daß  bestimmte  Prozentsätze  der  Kapitalien  für  Staatspapierkäufe ­
  zu  verwenden  sind,  dies  eine  vollständige  Änderung  der
bisher  geltenden  Bestimmungen  des  Aufsichtsgesetzes  über
die  Vermögensanlage  der  Versicherungsgesellschaften.  Hätte
sie  schon  das  Aufsichtsgesetz  dieser  Vorschrift  unterstellt,  so
würden  sie  sich  zweifellos  genötigt  gesehen  haben,  entweder
feinen  anderen  rechnungsmäßigen  Zinsfuß  zu  wählen  oder  bei
der  Prämienfestsetzung  einen  Ausgleich  für  die  geringere  Verzinsung ­
  des  Vermögens  zu  schaffen.
Infolge  dieser  Änderung  der  Rechnungsgrundlagen,  mit  der
bei  Abschluß  der  laufenden  Lebensversicherungsverträge  nicht
gerechnet  werden  konnte,  sind  die  Gesellschaften  gezwungen,
entweder  die  Leistungen  herabzusetzen,  die  sie  ihren  Versicherten ­
  in  Aussicht  stellten,  oder  die  Beiträge  der  Versicherten  zu
erhöhen.  Damit  würden  diejenigen  Versicherten,  die  zu  steigenden ­
  Prämien  versichert  haben,  genötigt,  höhere  Steigerungssätze
zu  zahlen,  als  dies  dem  mit  ihnen  vereinbarten  Prämientarif
entspricht.  Die  Versicherten,  die  eine  Versicherung  ohne  Gewinnbeteiligung ­
  eingegangen  sind,  müßten  in  Zukunft  höhere
Jahresprämien  entrichten.  Die  Versicherten  endlich,  die  mit
Aussicht  auf  Gewinnbeteiligung  einen  Vertrag  abschlossen,
Würden  in  Zukunft  geringere  oder  keine  Gewinnanteile  erhalten,
hüißten  also  einen  größeren  Teil  der  Prämienlast  selbst  tragen.
Diese  Wirkung  der  Kapitalanlagevorschrift  auf  den  Preis
der  Versicherung  erfährt  eine  wesentliche  Verstärkung  durch
das  Moment  der  Kursverluste,  das  bei  einem  größeren  Besitz
ian  Staatspapieren  einen  tiefgreifenden  Einfluß  auf  die  Geschäftsführung ­
  der  Gesellschaften  ausübt.  In  keinem  Versicherungszweige ­
  können  die  gesamten  Rechnungen  so  exakt  und  mit
so  großer  mathematischer  Präzision  gestaltet  werden,  wie  in
der  Lebensversicherung,  wo  die  Höhe  des  Risikos  auf  Grund
langer,  statistischer  Erfahrungen  und  medizinischer  Beobach ­
        <pb n="101" />
        92

tungen  ziemlich  genau  feststeht.  Angesichts  dieser  Tatsache
bedeutet  die  Einfügung  des  Moments  der  Kursverluste,  die  von
Jahr  zu  Jahr  in  ihrer  Höhe  schwanken  und  im  voraus  durchaus
unberechenbar  sind,  ein  der  gesamten  Lebensversicherung
wesensfremdes,  durchaus  feindliches  und  gefährliches  Element.
Die  erste  Folge,  die  es  nach  sich  (zieht,  besteht  darin,  'ein
Schwanken  in  die  Rechnungen  hineinzutragen.  Die  Kursverluste
führen  zu  großen  Differenzen  in  den  Gewinnergebnissen  der
einzelnen  Jahre  und  zwar  Differenzen,  die  sich  jeder  Vorausberechnung ­
  entziehen.  H  irdurch  wird  jede  vorausschauende
Dividendenpolitik  den  Gesellschaften  unmöglich  gemacht.  Sie
sind  nicht  mehr,  wie  bisher,  in  der  Lage,  die  Höhe  der  jährlichen
Geschäftsgewinne  vorauszuschätzen,  da  sich  in  jedem  Jahr  infolge ­
  der  Kursgestaltung  ein  hoher  Verlust  und  damit  eine
beträchtliche  Verringerung  des  Jahresgewinnes  einstellen  kann,
die  bei  JBeginn  des  Geschäftsjahres  durchaus  nicht  zu  erwarten
war.  In  welchem  Umfange  mit  derartigen  Kursverlusten  zu
rechnen  ist,  zeigt  eine  bei  privaten  Versicherungsgesellschaften
aller  Zweige  vorgenommene  Umfrage.  Ihr  zufolge  bezifferte  sich
der  Gesamtkursverlust  bei  123  Gesellschaften  während  der
Jahre  1903  bis  1910,  also  innerhalb  acht  Jahren,  bei  einem'
Jahresdurchschnittsbestand  an  Staatspapieren  in  Höhe  von  rund
182  Millionen  Mark  auf  15,525  Millionen  Mark.  Jede  einzelne
Gesellschaft  hatte  während  der  genannten  acht  Jahre  bei  einem
durchschnittlichen  Besitz  an  Staatsrenten  in  Höhe  von  1,483
Millionen  Mark  einen  jährlichen  durchschnittlichen  Kursverlust
von  15  777,50  Mafk  zu  tragen,  wobei  die  Kursgewinne  dieser
Jahre  bereits  Berücksichtigung  gefunden  haben.  Der  Kursverlust ­
  stellte  sich  mithin  auf  1,11  o/o  des  Bestandes.  Hieraus!
folgt,  daß,  wenn  die  Versicherungsgesellschaften  genötigt  würden, ­
  jährlich  für  40  Millionen  Mark  Staatsanleihen  zu  kaufen,
die  sich  bei  den  derzeitigen  Kursen  zu  etwa  3 3 / 4 °/o  verzinsen,
diese  Zinsrate  infolge  der  Kursverluste  auf  2,64o/ 0  herabgedrückt
würde.  Da  diese  Beträge  sonst  hypothekarisch  zu  4 1 / (t °/o  angelegt ­
  worden  wären,  ergibt  sich  für  jene  40  Millionen  Mark
eine  Minderverzinsung  von  1,61  °/o.  Die  Gesellschaften  würden
demnach  in  einem  Jahr  ca.  650  000  Mark  an  Zinsen  weniger  ver-
        <pb n="102" />
        93

teinnahmen,  als  dies  jetzt  der  Fall  ist.  Berücksichtigt  man  dies,
sowie,  daß  der  Besitz  der  Anstalten  an  Staatspapieren  infolge
der  Anlagevorschrift  sich  von  Jahr  zu  Jahr  um  etwa  40  Millionen
Mark  vergrößert,  so  wird  klar,  welche  außerordentlichen  Verringerungen ­
  der  Zinsertrag  erfahren  muß.  Man  könnte  einfwenden,
  daß  den  Gesellschaften  in  Zukunft  bei  den  jetzt  stark
gewichenen  Kursen  keinerlei  oder  doch  nur  noch  geringe  Kursverluste ­
  erwachsen  werden.  Es  ist  indessen  nicht  die  geringste
Gewähr  dafür  geboten,  daß  dies  tatsächlich  der  Fall  sein  wird.
Anderseits  wird  für  die  Gesellschaften  die  Gefahr  derartiger
Verluste  mit  jedem  Jahr  größer,  weil  ja  ihr  Bestand  an  Staatsanleihen ­
  ständig  wätehst.  Selbst  wenn  sich  die  Kursverluste  in
der  Folgezeit  nur  als  halb  so  groß  erweisen  sollten,  wie  in  den
letzten  acht  Jähren,  so  bleibt  im'mer  noch  eine  Minderverzinsung
von  1  o/o,  die  sich  auf  einen  von  Jahr  zu  Jahr  erheblich  wachsenden ­
  Kapitalbetrag  erstreckt.  Es  ist  daher  keine  Übertreibung,
zu  sagen,  daß  die  Folgen  des  Kapitalanlagezwanges  für  die
Versicherungspraxis,  ganz  besonders  für  die  der  Lebensversiteherungsgesellschaften,
  geradezu  verhängnisvoll  sein  müssen ­
  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:
Da  die  meisten  Lebensversicherungen  mit  Gewinnbeteiligung ­
  abgeschlossen  sind,  haben  die  durch  Kursverluste  verursachten ­
  weiten  Schwankungen  der  Jahresgewinne  zur  Folge,
daß  sich  auch  die  Versichertendividenden,  sofern  solche
überhaupt  noch  vergütet  werden  können,  mit  den  Jahreserträgen ­
  ändern.  Größere  und  geringere  Dividendensätze  werden
von  einer  zur  anderen  Gewinnverteilungsperiode  miteinander
wechseln.  Diese  Tatsache  wird,  da  die  breiten  Schichten  der
Versicherten  auf  Grund  ihrer  allgemeinen  und  insbesondere  versicherungswissenschaftlichen ­
  Bildung  nicht  in  der  Lage  sind,
den  Zusammenhang  der  Dinge  zu  überblicken,  sie  in  schlechten ­
  Geschäftsjahren  nur  zu  oft  zu  dem  Glauben  verleiten,
daß  die  Schuld  an  der  Dividendenverringerung  die  w'enig  geschickte ­
  Geschäftsleitung  ihrer  Gesellschaft  trägt,  ja,  die  Versicherten ­
  werden  vielleicht  sogar  die  Befürchtung  hegen,  daß
die  geschäftliche  Lage  der  Anstalt,  mit  der  sie  ihren  Vertrag
abgeschlossen  haben,  keine  gute  ist.  Die  ungleichmäßige  Di-
        <pb n="103" />
        videndenpolitik  der  Gesellschaften,  die  durch  die  Kapitalanlagevorschrift ­
  notwendig  wird,  muß  mithin  das  Vertrauen  der  Versicherten ­
  in  schwerster  Weise  erschüttern.
Gleichzeitig  wird  durch  das  Schwanken  der  Dividendensätze
der  Versicherte  genötigt,  für  seine  Versicherung  in  den  einzelnen ­
  Gewinnverteilungsperioden  verschieden  hohe  Beträge
aufzuwenden.  Er  kann  nicht  mehr,  wie  bisher,  bei  Aufstellung
seines  Jahreshaushaltsplanes  die  Versicherungsprämie  abzüglich
Dividende  als  eine  feste  Summe  in  den  Etat  einstellen,
sondern  muß  gewärtig  sein,  daß  die  von  ihm  in  den
Vorjahren  gezahlte  Prämie  sich  in  den  darauffolgenden  Jahren ­
  infolge  der  Verkleinerung  der  Versichertendividende  erheblich ­
  vergrößert.  Diese  Schwankungen  im  Betrage  eines  bis
dahin  gleidb  hohen  oder  sich  in  bestimmter  Weise  ermäßigenden
Ausgabepostens  sind  für  den  Haushaltsplan  des  Versicherten
um  so  lästiger,  je  kleiner  sein  Jahreseinkommen  ist  und  je  größer
daher  verhältnismäßig  der  Betrag  ist,  den  er  für  Lebensversicherungszwecke ­
  zu  erübrigen  hat.  Da  nun  die  Mehrheit  der
Versicherten  den  unteren  und  mittleren  Bevölkerungsschichten
önjgehort,  wird  das  Schwanken  der  jährlichen  Beiträge  als  eine
außerordentliche  Last  empfunden  werden  und  kann  unter  Umständen ­
  die  Versicherten  nötigen,  ihre  Versicherung  verfallen
zu  lassen,  weil  sie  die  erhöhte  Prämie  in  Wirtschaftsjahren,
die  ihnen  auch  sonst  unerwartete  Ausgaben  gebracht  haben,
nicht  zahlen  können.
Auch  die  durch  die  Verringerung  der  Zinserträgnisse  und
Kursverluste  verursachte  Erhöhung  des  Preises  ihrer  Versicherung ­
  wird  diejenigen  Personen,  die  unter  Aufbietung  aller  ihrer
wirtschaftlichen  Kraft  eine  Lebensversicherung  abgeschlossen
haben,  zwingen,  ihre  Versicherung  verfallen  zu  lassen,  weil  sie
die  höher  gewordenen  Versicherungsbeiträge  nicht  mehr  leisten
können.  Sie  sind  mithin  nicht  in  der  Lage,  unter  den  für  sie
schlechter  gewordenen  Verhältnissen  das  Ziel  zu  erreichen,  das
das  Gefühl  moralischer  Verpflichtung,  der  Selbsthilfewille,  ihnen
zeigte.  Sie  werden,  wenn  die  Versicherung  noch  nicht  zwei
(oder  drei  Jahre  bestanden  hatte,  der  eingezahlten  Prämien  verlustig ­
  gehen  oder,  wenn  die  Versicherung  bereits  eine  Reihe
        <pb n="104" />
        95

von  Jahren  aufrecht  erhalten  worden  war,  sich  mit  der  Auszahlung ­
  des  Deckungskapitals  begnügen  müssen.  Unter  denjenigen ­
  Personen  aber,  die  bisher  noch  nicht  versichert  sind,
wird  die  Werbearbeit  der  Organe  der  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  in  Zukunft  weit  schwieriger  und  in  weit  größerem
Umfange  erfolglos  bleiben  müssen,  als  dies  heute  der  Fall  ist.
Denn  viele  Personen  sind  nur  imstande,  eine  Versicherung  einzugehen, ­
  wenn  der  Preis  hierfür  sich  auf  der  bisherigen  Höhe
gehalten  hätte.  Die  Verteuerung  der  Versicherung  macht  ihnen
dies  unmöglich.  Andere  Personen,  die  vielleicht  trotz  des  erhöhten ­
  Preises  für  die  Lebensversicherung  einen  Vertrag  abschließen ­
  könnten,  werden  dies  in  Zukunft  unterlassen,  weil
die  Organe  der  Gesellschaften  nicht  mehr  imstande  sind,  ihnen,
wie  bisher,  im  voraus  zahlenmäßig  angeben  zu  können,  welche
Aufwendungen  sie  während  der  Dauer  der  Versicherung  zu
machen  haben.  Damit  werden  von  der  Lebensversicherung  in
Zukunft  auch  gerade  jene  Elemente  ferngehalten,  die  es  für
ihre  Pflidht  hielten,  sich  vor  dem  Abschluß  der  Versicherung  ein
möglichst  genaues  Bild  über  die  Verbindlichkeiten  zu  machen,
die  sie  übernehmen.  Alles  in  allem  wird  die  Folge  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  eine  nicht  unerhebliche  Benachteiligung  der
schon  jetzt  versicherten  Personen  und  gleichzeitig  eine  Hem!-mung
  der  Ausbreitung  der  Versicherung  sein.  Diese  Wirkung
des  Kapitalanlagezwangs  steht  in  deutlichem  Gegensatz  zu  der
wiederholt  regierungsseitig  ausgesprochenen  Anerkennung  der
Lebensversicherung  und  Würdigung  ihrer  Bedeutung  für  die
Volkswirtschaft,  sowie  zu  der  staatlicherseits  des  öfteren  vertretenen ­
  Überzeugung,  daß  es  Aufgabe  des  Staates  sein  müsse,
die  Verbreitung  der  Lebensversicherung  im  Volke  im  eigenen
Interesse  tunlichst  zu  fördern.
Von  den  Freunden  der  Kapitalanlagevorschrift  ist  wiederholt ­
  versucht  worden,  deren  Folgen  als  nicht  besonders
ins  Gewicht  fallend  hinzustellen.  Schwarz 1 )  meint  z.  B.,  daß
die  Einwände,  die  in  der  Presse  und  in  Vereinen  gegen  diese
Maßnahme  erhoben  würden,  meistens  von  einem  Anlagezwang

&amp;gt;)  a.  a.  O.  S.  20.
        <pb n="105" />
        96

in  Höhe  von  25  o/&amp;lt;j  ausgingen,  der  allerdings  zu  hoch  erscheinen
würde. ;  Auch  wären  die  in  der  Praxis  angestellten  Berechnungen
Über  die  entstehenden  Verluste  nicht  nur  deshalb,  sondern  auch
aus  dem  weiteren  Grunde  übertrieben,  weil  die  Differenz  in  den
Erträgen  der  jetzt  in  den  Händen  der  genannten  Gesellschaften
befindlichen  iWerteund  den  Erträgen,  die  von  den  Staatspapieren
zu  erwarten  seien,  in  Wirklichkeit  nur  V2 0 / 0 &amp;gt;  nicht  wie  häufig  angenommen ­
  werde,  2 / 3 °/o  betrüge.  Außerdem  würden  bei  den
von  den  Gesellschaften  aufgemachten  Berechnungen  in  der
Regel  nur  die  für  sie  ungünstigen  Jahre  in  Betracht  gezogen.
Die  Kursgewinne  in  den  Jahren  mit  steigenden  Kursen  blieben
unerwähnt.  In  längeren  Zwischenräumen  glichen  sich  indessen.
Gewinne  und  Verluste  ziemlich  aus.
Diese  Bemerkungen  entkräften  nach  keiner  Richtung  die
schweren  Bedenken,  die  gegen  die  Erstreckung  des  Anlagezwanges ­
  auf  die  Versicherungsgesellschaften,  insbesondere  auf
die  Lebensversicherungsanstalten  geltend  gemacht  werden  müssen. ­
  Bei  der  Größe  der  Kapitalwerte,  auf  die  sich  die  Zinsdifferenz ­
  von  1/2°/°  bezieht,  kann  man  sich  selbst  ausrechnen,
welche  Zinssummen  im  Laufe  der  Jahre  den  Gesellschaften,
also  den  Versicherten,  verloren  gehen.
Für  die  Behauptung,  daß  der  Staatspapierbesitz  nicht  immer
Kursverluste  bringt,  sondern  aus  ihm  auch  einmal  Kursgewinne
entstehen  können  und  sich  im  Laufe  einer  längeren  Beobachtungsperiode ­
  Kursgewinne  und  -Verluste  ausgleichen,  wird  ein
für  Deutschland  schlüssiger  Beweis  nicht  erbracht.  Wer  eine
derartige  Kapitalanlagevorschrift  für  Deutschland  empfiehlt,  von
dem  muß  verlangt  werden,  daß  er  sie  auch  durch  deutsche
Statistiken  begründet.  Nun  sind  sich  die  Finanzpolitiker  und
volkswirtschaftlichen  Schriftsteller,  die  sich  mit  dieser  Materie
befaßten,  einig  in  der  Überzeugung,  daß  in  absehbarer  Zeit  an  ein
Steigen  der  Staatspapierkurse  nicht  zu  denken  ist.  Schwarz
selbst  gibt  dies  zu. 1 )  Man  wifd  im  Gegenteil,  wenn  die  wirtschaftliche ­
  Entwicklung  in  Deutschland  die  Wege  weitergeht,
die  sie  in  etwa  den  letzten  drei  Jahrzehnten  verfolgt  hat,  eher

*)  a.  a.  O.  S.  37.
        <pb n="106" />
        97

mit  einem  weiteren  Herabgehen  der  Staatspapierkurse,  wenn
vielleicht  auch  nicht  in  dem  Ausmaße,  wie  bisher,  rechnen
^müssen,  als  mit  einer  Kursbesserung.  Im  übrigen  ist  es  kein
•Trost  für  die  Lebensversidherungsgesellschaften,  ihre  Hoffnung
darauf  setzen  zu  müssen,  daß  nach  einer  Periode  mehr  oder
Iminder  erheblicher  Kursverluste  eine  Zeit  der  Kursgewinne
kommen  und  sich  die  Schwankungen  nach 1  unten  und  oben
schließlich  ausgleichen  können.  Was  die  Lebensversicherung
unbedingt  braucht,  ist  Stetigkeit  der  Ertragsverhältnisse,
Gleichmäßigkeit  der  Jahresgewinne.  Die  Erwartung,  in  zukünftigen ­
  Jahren  auch  einmal  Kursgewinne  verzeichnen  zu  können, ­
  kann  niemals  die  mehr  oder  minder  schweren  Schädigungen
beseitigen,  die  das  durch  die  Kursverluste  der  früheren  Periode
verursachte  Schwanken  der  Jahresergebnisse  den  Gesellschaften
brachte.
Von  den  Freunden  des  Kapitalanlagezwanges  wird  nicht
selten  geltend  gemacht,  daß  die  Gesellschaften  den  schädlichen
,  Folgen  der  Kursverluste  durch  Anlegung  entsprechender  Reserven ­
  begegnen  könnten.  Es  wird  hierbei  aber  nicht  beachtet,
daß,  wenn  sich,  wie  dies  in  Deutschland  während  der  letzten
Jahrzehnte  der  Fall  war,  dauernd  erhebliche  Verluste  ergeben,
denen  keine  oder  nur  ganz  belanglose  Kursgewinne  gegenüberstehen, ­
  Jäh'r  für  Jahr  eine  Neudotierung  dieser  Reserven  nötig
jwird,  wodurch  die  Jahresgewinne  stark  verringert  werden.  Daß
iman  aber,  um  Kursverluste  zu  meiden,  auch  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  die  Bestimmung  des  §  261  H.  G.  B.  im,
Interesse  der  Bilanzwahrheit  nicht  aufheben  darf,  ist  wohl  allgemeine ­
  Überzeugung  geworden.  Der  früher  gemachte  Vorschlag, ­
  jener  Bestimmung  einen  Zusatz  zu  geben,  demzufolge
deutsche  Staatsanleihen  auch  dann,  wenn  der  Anschaffungspreis!
den  Börsenpreis  übersteigt,  zum  Anschaffungspreis  in  die  Bilanz ­
  eingesetzt  werden  dürfen,  sofern  auf  der  anderen  Seite
der  Bilanz  Reservefonds  vorhanden  sind,  deren  Mindesthöhe
der  Differenz  zwischen  dem  Börsenpreis  und  deren  Anschaffungspreis ­
  entspricht,  dürfte  überall  als  für  die  Bilanz  gefährlich ­
  erkannt  worden  sein.  Übrigens  würde  selbst  eine  Änderung
des  §  261  H.  G.  B.  den  Gesellschaften  beim  Verkauf  von  Staats-Meltzing',
  Staatspapierkurs.  7
        <pb n="107" />
        98

papieren  Kursverluste  nie  ersparen  können,  also  gerade  dann
nicht,  wenn  diese  voraussichtlich  am  höchsten  sein  werden,
im  Kriegsfälle.
Zu  dem  Zinsausfall  tritt  infolge  der  Kapitalanlagevorschrift
eine  Einbuße  an  Hypothekenprovisionen,  da  unter  der  Herrschaft ­
  jener  Vorschrift  weniger  Hypothekenausleihungen  möglich ­
  Sind.  Die  Hypothekenprovisionen  schwankten  in  den  letzten
Jahren  zwischen  0,5  und  0,7o/o  der  Neuausleihungen.  Sie  w r ücden
  den  Gesellschaften  von  demjenigen  Teil  des  Vermögenszuwachses ­
  entgehen,  der  in  Staatsanleihen  anzulegen  ist.  Hierbei
ist  zu  berücksichtigen,  daß  auch  der  Ausfall  an  Hypothekenprovisionen ­
  von  Jahr  zu  Jahr  wächst.  Der  Verlust,  der  den
Gesellschaften  durch  diesen  Ausfall  entsteht,  beziffert  sich,  wenn
man  einen  Durchschnittsprovisionssatz  von  0,6o/o  der  Neuausleihungen ­
  urid  eine  jährliche  Kapitalanlage  in  Wertpapieren  von
40  Millionen  Mark  annimmt,  auf  rund  240  000  Mark  im  ersten
Jahr  des  Bestehens  des  Anlagezwanges,  um  sich  von  Jahr
zu  Jahr  zu  erhöhen.
Mit  der  geringeren  Verzinsung  eines  Teiles  des  Gesellschaftsvermögens ­
  bei  Inkrafttreten  der  neuen  Anlagebestimmung ­
  verbindet  sich  außerdem  eine  Verteuerung  der  Verwaltung, ­
  so  daß  auch  eine  andere  Gewinnquelle  der  Gesellschaften, ­
  die  Ersparnis  an  Verwaltungskosten,  geschmälert  wird.
Die  Verwaltung  eines  Wertpapierbestandes  im  Umfange  von
vielen  hundert  Millionen  Mark  muß  sich  kostspieliger  stellen,
als  diejenige  eines  gleich  großen  Hypothekenbesitzes,  weil  es
sich  bei  den  Hypotheken  um  große  Objekte  oft  von  mehreren
hunderttausend  Mark  handelt.  Die  Höhe  der  Staatspapierstücke ­
  ist  dagegen  gesetzlich  beschränkt  und  ziemlich  niedrig
festgesetzt,  so  daß  an  die  Stelle  eines  einzigen  Hypothekenbriefes ­
  eine  große  Zahl  von  Effektenstücken  tritt,  von  denen
an  den  Fälligkeitszeiten  die  Zinsscheine  zu  lösen  und  in  Geld
umzuwechseln  sind.  Hieraus  ergibt  sich  eine  beträchtliche  Verwaltungsmehrarbeit ­

Die  Vergrößerung  des  Besitzes  an  Reichsanleihen  und  Konsols
  macht  sich  weiter  gerade  jetzt  besonders  fühlbar,  weil  in
•einer  ganzen  Reihe  ausländischer  Staaten  es  das  Ziel  der
        <pb n="108" />
        Gesetzgebung  ist,  die  dort  tätigen  fremden  Versicherungsunternehmungen ­
  zum  Erwerb  möglichst  großer  Mengen  ausländischer ­
  Staatspapiere  zu  zwingen.  Die  Anstalten  müssen
daher  nicht  allein  den  Vorrat  an  fremden  Staatspapieren,  den  sie
jetzt  besitzen,  trotz  des  vermehrten  Bestandes  an  heimischen
Fonds  weiter  behalten,  sondern  sind  schon  jetzt  in  einigen
ausländischen  Staaten,  und  werden  es  in  anderen  demnächst,
genötigt,  diesen  Bestand  an  fremden  Werten  wesentlich  zu
vermehren.  ,
Es  wäre  ein  Irrtum,  anzunehmen,  daß  sich  die  schädlichen
Folgen  der  Kapitalanlagevorschrift  auf  die  Gesellschaften  bezw.
ihre  Versicherten  beschränkten.  Sie  gehen  weit  darüber  hinaus
lund  treffen  die  ganze  Volkswirtschaft,  ja,  sie  üben  internationale
Wirkungen  aus.  Die  privaten  Versicherungsgesellschaften  bevorzugen ­
  heute  bei  der  Anlage  ihrer  Kapitalien  erste  Hypotheken.
In  welchem  Umfange  sie  auf  dem  Hypothekenmarkt  als  Geldgeber ­
  auftreten,  lehren  die  nachstehenden  Zahlen:

Hypothekenbestand  der  Hypothekenbanken,  Sparkassen
und  Versicherungs-Gesellschaften.  *)

Deutsche
Hypotheken-Banken
Ende  1909

Preußische  Sparkassen
Ende  1908

Deutsche  Versicherungs-Unternehmungen

Ende  1909

Zahl

Bestand

Zahl

Bestand

Zahl

Bestand

38

10327093000
Mark

1678

5989791000
Mark

257

4354908000
Mark

Der  Hypothekenbestand  der  Versicherungsgesellschaften,
dessen  Hauptteil  in  den  Händen  der  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  ist,  war  also  nicht  viel  kleiner  als  der  aller  preußischen
Sparkassen  und  fast  halb  so  groß  wie  der  der  Hypothekenbanken. ­
  Wenn  jetzt  durch  die  Kapitalanlagevorschrift  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  genötigt  werden,  dem  Hypothekenmarkte ­
  einen  Teil  ihrer  Mittel  zu  entziehen,  so  bedeutet  das

i)  Vergl.  Geschäftsbericht  des  kaiserl.  Aufsichtsamts  für  Privat-Versicherung
  für  das  Jahr  1910,  S.  33.

7*
        <pb n="109" />
        100

eine  Einschränkung  des  Hypothekarkredits,  die  um  so  schwerer
empfunden  werden  wird,  als  sie  zusammentrifft  mit  einer  Verringerung ­
  des  Hypothekengeldzuflusses  aus  den  Kreisen  der
öffentlichen  Sparkassen  und,  in  gewissem  Umfange,  seitens  einzelner ­
  Träger  der  Sozialversicherung.  Da  die  Geldnachfrage  am
Hypothekenmarkte  in  gleicher  Größe,  wie  bisher,  fortbestehen
bleibt,  muß  das  verringerte  Geldangebot  zu  einer  Erhöhung
der  Geldleihpreise,  der  Hypothekenzinsen,  führen.  Diese  Erhöhung ­
  haben  zunächst  die  Hypothekenschuldner  zu  tragen.
Sie  werden  indessen  versuchen  und  in  vielen  Fällen  auch  in
der  Lage  sein,  die  größere  Last  in  Form  höherer  Mietpreise
!au,f  die  Bewohner  ihrer  hypothekarisch  beliehenen  Häuser  und
Grundstücke  abzuwälzen.  Es  ergibt  sich  also,  daß  letzten  Endes
die  Mieter  einen  Teil  der  Last  der  Kapitalanlagevorschrift  zu
tragen  haben,  die  damit  geeignet  ist,  die  Wohnungsnot  in  den
Großstädten  zu  erhöhen,  zu  noch  engerem  Zusammenwohnen
zu  führen,  das  Schlafstellenwesen  zu  verschlimmern  und  die
gesundheitlichen  und  hygienischen  Verhältnisse  in  den  Großstadt-Mieterkreisen ­
  zu  verschlechtern.
Da  die  Geldnachfrage  am  Hypothekenmarkt  in  alter  Höhe
bestehen  bleibt,  werden  andere  Geldgeber  für  den  Ausfall,
ider  durch  die  Ablenkung  eines  Teiles  der  Versicherungs-  und
Sparkassengelder  entsteht,  einzutreten  haben.  Es  werden  dies
in  erster  Linie  die  Hypothekenbanken  sein.  Die  gesteigerte
Tätigkeit  der  Hypothekenbanken  auf  dem  Hypothekenmarkte
insbesondere  der  Großstädte  muß  sie  dazu  nötigen,  sich  durch
größere  Emissionen  neuer  Pfandbriefe  weitere  flüssige  Mittel
zu  schaffen.  Um  für  die  Pfandbriefe  Käufer  zu  finden,  werden
I die  Hypothekenbanken  sie  mit  einer  möglichst  hohen  Zinsrente ­
  ausstatten.  Sie  können  dies  tun,  da  das  Anziehen  der
Hypothekenzinsen  ihnen  erlaubt,  auf  ihre  Pfandbriefe  höhere
Zinsen  zu  gewähren  als  bisher.  Es  werden  also  infolge  der
Kapitalanlagevorschrift  eine  große  Reihe  neuer  Rentenpapiere,
die  zum  Teil  mündelsicher  sind,  an  deren  Sicherheit  jedenfalls
tm  Publikum  nicht  gezweifelt  wird  und  die  sich  ganz  erheblich
höher  verzinsen  als  die  Staatspapiere,  auf  den  Geldmarkt  geworfen. ­
  Es  ist  nicht  schwer  einzusehen,  daß  diese  verschärfte
        <pb n="110" />
        101

Konkurrenz  der  Hypothekenbanken,  die  sich  die  Regierung!
durch  ihre  falsche  Anlagepolitik  selbst  groß  zieht,  irgendeine
Erhöhung  der  Staatspapierkurse  hintanhalten  muß,  ja,  dazu  beitragen ­
  kann,  daß  die  jetzigen  Staatspapierbesitzer  sich  ihres
Bestandes  entäußem  und  dafür  höhere  Zinsen  tragende  Hypothekenbankpfandbriefe ­
  eintauschen.  Wie  sehr  dieses  Bedenken
berechtigt  ist,  geht  daraus  hervor,  daß  die  durch  den  knappen
Geldstand  verursachte  Verengerung  des  Absatzgebietes  für  ihre
Pfandbriefe  die  Berliner  Hypothekenbank,  Blättermeldungen  zufolge, ­
  schon  jetzt  zu  dem  Entschluß  geführt  hat,  4 1 / 2 °/oige
Pfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen,  um  durch  den  höheren
Zins  den  Absatz  ihrer  Pfandbriefe  zu  fördern  und  sich  die  Mittel
für  die  Verbreiterung  des  Beleihungsgeschäftes  zu  beschaffen.
Wenn  in  dieser  Weise  schon  heute  von  einer  einzelnen  Hypothekenbank ­
  vorgegangen  wird,  so  darf  man  erwarten,  daß,  nachdem ­
  die  Sparkassen  und  privaten  Versicherungsgesellschaften
der  Kapitalanlagevorschrift  unterstellt  sind,  die  Hypothekenbanken ­
  allgemein  in  gleicher  Weise  verfahren  werden.  Dann  wird
sich  das  Interesse  der  kapitalbesitzenden  Bevölkerungskreise  erst
recht  den  Hypothekenbankpfandbriefen  zuwenden  und  der  Kreis
der  Staatspapierkäufer  eine  weitere  Einschränkung  erfahren.
Der  Kapitalanlagezu r ang  kann  ferner  die  privaten  Versicherungsgesellschaften, ­
  insbesondere  die  Lebensversicherungsunternehmungen,
  nötigen,  den  mittleren  und  kleineren  Kommunen,
denen  nicht  unbeträchtliche  Mittel  zur  Verfügung  gestellt  worden ­
  sind,  den  Kredit  zu  beschneiden.  Nach  der  amtlichen
Statistik  für  das  Jahr  1910  hatten  123  private  Versicherungsunternehmungen ­
  verschiedener  Zweige  in  Darlehen  an  öffentliche ­
  Körperschaften  194,6  Millionen  Mark  angelegt.  Von  diesem
Betrage  entfielen  auf  59  Lebensversicherungsgesellschaften  allein
174  Millionen  Mark.  Würden  sich  infolge  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  die  privaten  Versicherungsgesellschaften  gezwungen
sehen,  den  öffentlichen  Körperschaften  in  Zukunft  keinen  oder
Kredit  in  geringerem  Umfange  einzuräumen,  so  hätten  den
Schaden  hiervon  die  mittleren  und  kleineren  Kommunen  zu
tragen.  Sie  würden  von  dieser  Einschränkung  des  Kredits  um
so  härter  betroffen  werden,  als  nach  Verwirklichung  des  zur-
        <pb n="111" />
        102

zeit  der  parlamentarischen  Beratung  unterliegenden  Gesetzes
betreffend  die  öffentlichen  Sparkassen  in  Preußen  auch  diese
Geldinstitute  weiterhin  nicht  mehr  in  dem  bisherigen  Umfang
als  Geldgeber  für  die  Kommunen  auftreten  können.  Eine  notwendige ­
  Folge  dieser  Kreditbeschneidung  muß  eine  Verteuerung
des  Kommunalkredits  sein,  da  das  Kreditbedürfnis  der  Kommunen ­
  sich,  solange  die  gegenwärtige,  wirtschaftliche  Entwicklung ­
  Deutschlands  anhält,  auch  in  Zukunft  keineswegs  verringern, ­
  sondern  eher  wachsen  wird.  Daß  die  Mehraufwendungen, ­
  die  die  Kommunen  infolgedessen  für  die  Verzinsung  ihrer
Anleihen  machen  müssen,  von  der  Gesamtheit  der  kommunalen
Steuerzahler  zu  tragen  sind,  wurde  bereits  weiter  oben  erörtert.
Es  fragt  sich  ferner,  ob  nicht  die  Kapitalanlagevorschrift
Idie  privaten  Versicherungsgesellschaften  nötigen  wird,  ihre  Guthaben ­
  bei  den  Banken  stark  zu  verringern,  da  sie  ja  nach
Inkrafttreten  der  Anlagevorschrift  in  den  Staatspapieren  anderweitige ­
  liquide  Mittel  besitzen.  Die  Bankguthaben  beliefen
sich  im  Jahre  1910  bei  148  privaten  Versicherungsgesellschaften
auf  insgesamt  108,9  Millionen  Mark.  Sie  sind  also  keineswegs
unbeträchtlich.  Die  Zurückziehung  der  jetzigen  Summen  aus
den  Kassen  der  Banken  würde  für  diese  eine  zwar  nicht  gefährliche, ­
  imlmerhin  sich  fühlbar  machende  Verringerung  ihrer  Betriebsmittel ­
  bedeuten.  Da  diese  vorzugsweise  dem  Handel,  Gewerbe ­
  und  der  Industrie  zugute  kommen,  so  würden  unter  Umständen ­
  diese  außerordentlich  wichtigen  Zweige  nationaler
Tätigkeit  einen  Teil  der  Folgen  der  Kapitalanlagevorschrift  für
die  Versicherungsgesellschaften  zu  tragen  haben.
Noch  schwerer  wiegt  ein  anderes  Bedenken.  Der  Hypothekarkredit ­
  ist  nicht  Konsumtiv-,  sondern  Produktivkredit.
Wer  eine  Hypothek  auf  sein  Gebäude  nimmt,  tut  dies,  weil
er  das  ihm  auf  diesem  Wege  zufließende  Kapital  zu  einer  den
Hypothekenzinsfuß  übersteigenden  Zinsrate  anzulegen  weiß.
Man  kann  daher  durchaus  mit  Recht  behaupten,  daß  von  den
3 1 / 3  Milliarden  Mark,  die  von  den  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  in  Form  von  Hypothekengeldern  hingegeben  wurden,
der  größte  Teil  dem  Handel  und  der  Industrie  zugute  gekommen ­
  sind.  Die  Änderung  der  Kapitalanlage  entzieht  dem
        <pb n="112" />
        103

Handel  und  der  Industrie  Kapital,  das  mit  geringerem  Nutzen 1
in  Staatspapieren  investiert  wird.  Eine  Vorschrift,  die  Finanzinstitute
  wie  die  Lebensversicherungsgesellschaften  hindert,  für
industrielle  Zwecke  so  viel  Kapital  wie  möglich  bereitzustellen*
kann  aber  für  die  Entwicklung  der  deutschen  Industrie  geradezu
verhängnisvoll  werden.
Die  schwerwiegenden  Schädigungen,  die  der  Kapitalanlagezwang ­
  insbesondere  den  privaten  Lebensversicherungsunternehmungen ­
  zufügen  muß,  werden  ferner  sehr  wahrscheinlich
zur  Folge  haben,  daß  die  kleineren  und  kapitalschwächeren
Gesellschaften  gezwungen  werden,  sich  an  ältere  und  größere
Anstalten  anzulehnen.  Die  Kapitalanlagevorschrift  wird  mit  anderen ­
  Worten  eine  mehr  oder  minder  stafke  Konzentrationsbewegung ­
  unter  den  Lebensversicherungsgesellschaften  wachrufen. ­
  Damit  würden  sich  dann  in  den  Händen  weniger  GeselF
schäften  Kapitalbeträge  von  außerordentlichem  Umfange  ansammeln, ­
  ein  Zustand,  der  schon  oft  vom  Staat  als  unbefriedigend
bezeichnet  wurde.
Die  Schwächung  der  Dividendenkraft  der  privaten  Versicherungsgesellschaften ­
  durch  den  Kapitalanlagezwang  kann
auf  der  anderen  Seite  leicht  dazu  führen,  die  Bestrebungen
mancher  Berufsvereine^  kleine  Versicherungsunternehmungen  für
ihre  jMitglieder  zu  errichten,  weiterhin  zu  verstärken.  Damit
würde  die  Zahl  der  kleinen,  leistungsunfähigen  Versicherungsunternehmungen ­
  nodh  vergrößert,  zum  Schaden  der  Versicherten.
Der  Versuch,  die  Versicherungsgesellschaften  und  insbesondere ­
  die  private  Lebensversicherung  durch  Gesetz  zum  Kauf
bestimmter  Mengen  von  Staatspapieren  zu  zwingen,  kann  ferner
über  die  Grenzen  des  Reichs  weit  hinausgehende,  ungünstige
Wirkungen  auf  die  deutsche  Volkswirtschaft  ausüben.  Die  Statistik ­
  zeigt,  daß  schon  jetzt  im  privaten  Versicherungsgeschäft
in  Deutschland  nicht  nur  einheimische,  sondern  auch  eine  Reihe
ausländischer  Unternehmungen  tätig  sind.  In  welchem  Umfange
dies  der  Fall  ist  und  welche  Nationen  hierbei  in  Frage  kommen,
ferner  wie  sich  im  Laufe  der  letzten  Jahre  der  deutsche  Versicherungsbestand ­
  ausländischer  Unternehmungen  vergrößert
hat,  lehrt  nachstehende  Tabelle:
        <pb n="113" />
        104

Gesamtprämlenelnnahme.

aus  dem  ausländischen  Geschäft

aus  dem  deutschen  Geschäft

deutscher  Gesellschaften

ausländischer  Gesellschaften

Jahr

in  1000  Mark

1906

108184

78274

1907

109753

81942

1908

112975

84790

1909

121230

87457

1910

134647

90139

Diese  Statistik  zeigt  deutlich,  daß  zwar  das  ausländische
Geschäft  deutscher  Unternehmungen  zurzeit  noch  beträchtlich
größer  ist  als  das  deutsche  Geschäft  ausländischer  Gesellschaften,
daß  letzteres  aber  schon  jetzt  eine  recht  ansehnliche  Höhe  erreicht ­
  hat.  Auch  das  Tempo  der  Geschäftsvergrößerung  ist
zurzeit  bei  den  deutschen  Gesellschaften  noch  ein  beschleus
nigteres  als  bei  den  ausländischen  Anstalten.  Während  letztere
in  der  Zeit  von  1906  bis  1910  einen  Zuwachs  von  15°/o  des
.Bestandes  im  Jahre  1906  verzeichnen  konnten,  stellt  sich  die
Zuwachsrate  für  die  deutschen  Gesellschaften  für  den  gleichen
Zeitraum  auf  24o/ 0 .  Insgesamt  war  im  Jahre  1910  die  Prämieneinnahme ­
  der  letzteren  um  44,5  Millionen  Mark  größer,
als  die  Einnahme  der  ausländischen  Anstalten  aus  dem  deutschen ­
  Geschäft.
Anders  wird  das  Bild  aber,  wenn  man  die  einzelnen  Versicherungszweige ­
  berücksichtigt,  auf  die  sich  diese  Prämieneinnahme ­
  verteilt,  wie  dies  die  nachstehende  Tabelle  tut:

Versicherungszweig

Ausländisches  Geschäft
deutscher  Gesellschaften
Prämieneinnahme  1910
in  1000  Mark

Deutsches  Geschäft  ausländischer ­
  Gesellschaften
Prämieneinnahme  1910
in  1000  Mark

Leben

51179

43987

Unfall  u.  Haftpflicht

9502

16836

Vieh

176

—

Hagel

379

—

Feuer

70671

28054

Einbruch

1921

886

Glas

672

172

kleine  Vers.-Zweige

147

200
        <pb n="114" />
        105

Man  sieht  sofort,  daß  der  deutsche  Prämieneinnahme-Überschuß ­
  der  Hauptsache  nach  eine  Folge  der  weiten  Verbreitung!
der  deutschen  Feuerversicherung  im  Auslande  ist.  Ganz  anders!
stehen  dagegen  diejenigen  Versicherungszweige  da,  für  die  die
Kapitalanlagevorschrift  am  meisten  Bedeutung  besitzt.  In  der
Unfall-  und  Haftpflichtversicherung  ist  das  deutsche  Geschäft
ausländischer  Gesellschaften  schon  jetzt  fast  doppelt  so  groß,
wie  das  ausländische  deutscher  Unternehmungen,  und  in  der
Lebensversicherung,  die  am  meisten  durch  den  Kapitalanlagezwang ­
  geschädigt  werden  würde,  haben  die  ausländischen  Versicherer ­
  sich  bereits  heute  als  recht  gefährliche  Wettbewerber
erwiesen.  Ihr  Geschäft  bleibt  nicht  erheblich  hinter  demjenigen
der  deutschen  Gesellschaften  im  Ausland  zurück.  Der  Überschuß ­
  der  Prämieneinnahme  bezifferte  sich  im  Jahre  1910
auf  nur  7,2  Millionen  Mark  zugunsten  der  deutschen  Gesellschaften. ­
  Es  ist  von  Interesse,  in  diesem  Zusammenhang  Klarheit ­
  darüber  zu  gewinnen,  welche  fremden  Nationen  am  deutschen ­
  Lebensversicherungsgeschäft  am  meisten  interessiert  sind.
Nachstehende  Übersicht  läßt  dies  erkennen:

Deutscher  Bestand  ausländischer  Gesellschaften
Große  Lebensversicherung  im  Jahre  1910

Nationalität  der
Gesellschaften

Versicherungsumme

4  Amerikan.  Ges.

500  319  741

1  Dänische  Ges.

8  648  568

2  Englische  Ges.

6130916

2  Franzos.  Ges.

23  526  702

2  Niederl.  Ges.

112  850  538

7  Österr.'Ung.  Ges.

245  282  854

3  Schweiz.  Ges.

129  706  607

Unter  den  ausländischen  Wettbewerbern  stehen  mithin
weitaus  an  erster  Stelle  die  amerikanischen  Gesellschaften,
ihnen  folgen  in  erheblichem  Abstande  die  österreichischen,
schweizerischen  und  niederländischen  Unternehmungen.  Man
kann  sich  daher  eine  Vorstellung  davon  machen,  welche  Nationen
        <pb n="115" />
        106

den  Vorteil  davon  haben  würden,  wenn  durch  die  Kapitalanlagevorschrift ­
  die  Wettbewerbschancen  der  deutschen  Gesellschaften ­
  beeinträchtigt  würden.  Dies  muß  der  Fall  sein,
Ida  die  Kapitalanlagevorschrift  die  einheimischen  Gesellschaften
ganz  anders  trifft  als  die  ausländischen,  deren  deutsches  Geschäft
nur  einen  Bruchteil  ihres  Gesamtgeschäfts  bildet.
Da  die  Stellung  der  einheimischen  Unternehmungen  im
geschäftlichen  Wettbewerb  mit  den  ausländischen  eine  nicht
unbeträchtliche  Schwächung  erfährt,  werden  in  dem  Moment,
in  dem  die  deutschen  Gesellschaften  gezwungen  sind,
Staatspapiere  in  bestimmter  Höhe  zu  erwerben,  die  ausländischen, ­
  in  Deutschland  tätigen  Unternehmungen  diese  Tatsache ­
  dazu  benutzen,  um  in  den  Kreisen  des  versicherungsuchenden ­
  Publikums  eine  außerordentlich  lebhafte  Propaganda*
(für  sich  zu  entfalten  und  ihre  höhere  Konkurrenzfähigkeit  gegenüber ­
  den  deutschen  Unternehmungen  zu  betonen.  Die  Folge
hiervon  wird  sein,  daß  das  deutsche  Versicherungsgeschäft  ausländischer ­
  Unternehmungen  eine  schnellere  Vergrößerung  als
bisher  auf  Kosten  des  Geschäftes  der  einheimischen  Anstalten
zeigen  wird.
Wie  in  Deutschland  ausländische  Anstalten  tätig  sind,  so
betreiben  anderseits  zahlreiche  deutsche  Unternehmungen  Versicherungsgeschäfte ­
  aller  Art  in  nahezu  allen  Kulturländer«.
Wenn  ihnen  in  Zukunft  durch  die  Kapitalanlagevorschrift  eine
schwere  Fessel  auferlegt  wird  und  sie  im  Preis  der  Versicherung
nicht  mehr  mit  den  übrigen,  in  jenen  ausländischen  Gebieten
tätigen  Anstalten  der  verschiedenen  Nationen  konkurrieren  können, ­
  so  wird  sich  in  Zukunft  der  Versicherungsbestand  der
deutschen  Gesellschaften  im  Auslande  nicht  mehr  in  derselben
Weise  vermehren,  sondern  sich  im  Gegenteil  langsamer  vergrößern ­
  oder  gar  nur  auf  der  bisherigen  Höhe  erhalten.  Diese
Folgen  der  Kapitalanlagevorschrift,  die  Förderung  der  ausländischen ­
  Versicherungsunternehmungen  in  Deutschland  und  die
Hemmung  der  deutschen  Versicherungsunternehmungen  im
Auslande,  werden  aber  nicht  ohne  Wirkung  auf  die  gesamte
(deutsche  Volkswirtschaft  bleiben.  Es  bedarf  keiner  Erwähnung,
daß  die  ausländischen,  in  Deutschland  arbeitenden  Unter-
        <pb n="116" />
        107  -  f  Z  IMmtlüt
'  KkH,
nehmungen  aus  ihrer  Tätigkeit  ebenso  Gewinn  ziehen,  wi%die  ^
deutschen  im  Ausland  wirkenden  Gesellschaften.  Vergrö  &amp;amp;.
sich  nun  der  deutsche  Versicherungsbestand  ausländischer  Anstalten
  auf  Kosten  des  einheimischen  und  wird  zugleich  der
Zuwachs  der  deutschen  Gesellschaften  im  ausländischen  Geschäft ­
  gehemmt,  so  üben  beide  Tatsachen  auf  die  deutsche
Volkswirtschaft  die  gleiche  Wirkung  aus:  sie  verringern  die  der
deutschen  Volkswirtschaft  zufließenden  Gewinne!  Daß  es
sich  hierbei  um  recht  ansehnliche  Beträge  handelt,  zeigt  die
weiter  oben  gegebene  Statistik  zur  Genüge.  Es  wäre  indessen
leine  einseitige  Betrachtungsweise,  wenn  man  sich  mit  der  Feststellung ­
  begnügen  wollte,  daß  die  Kapitalanlagevorschrift  der
deutschen  Volkswirtschaft  finanzielle  Verluste  brächte,  es  muß
vielmehr  beachtet  werden,  daß  mit  dem  finanziellen  Verlust
auf  die  Dauer  auch  unlöslich  ein  Verlust  an  Achtungswerten,
an  Vertrauen  verbunden  ist,  dessen  die  deutschen  Gesellschaften
sich  jetzt  im  Auslande  erfreuen  und  das  ein  sehr  wichtiger,
wenn  auch  in  Zahlen  nicht  schätzbarer  Faktor  für  die  gedeihliche ­
  Entwicklung  des  ausländischen  Geschäfts  deutscher
Unternehmungen  ist.
Die  Freunde  der  Kapitalanlagevorschrift  lassen  sich  u.  a.
bei  ihren  [Bestrebungen,  jener  Vorschrift  immer  weitere  Kreise
Zu  unterwerfen,  von  dem  Gedanken  leiten,  daß  der  Staatskredit
sich  zwar  nicht  verschlechtert  habe,  daß  der  niedrige  Kurs
der  Staatspapiere  aber  im  Auslande  die  Meinung  hervorrufen
könne,  dies  sei  der  Fall.  Daher  sei  zur  Bekämpfung  irriger,
ausländischer  Anschauungen  über  den  deutschen  Staatskredit
mit  allen  Mitteln  eine  Besserung  der  Staatspapierkurse  anzustreben. ­
  Wenn  diese  Argumentation  auf  den  ersten  Blick  auch
zutreffend  zu  sein  scheint,  so  muß  man  sich  bei  näherer  Betrachtung ­
  der  Sachlage  doch  die  Frage  vorlegen,  ob  nicht  gerade
jdie  nervöse  Hast,  mit  der  deutsche  Finanzpolitiker  bemüht  sind,
(die  deutschen  Staatspapierkurse  durch  allerlei  künstliche  Maßnahmen ­
  zu  verbessern,  ob  diese  große  Rücksichtnahme  auf  die
Meinung  des  Auslandes  dort  nicht  gerade  die  entgegengesetzte
Wirkung  ausübt.  Es  ist  der  Gedanke  nicht  von  der  Hand  zu
weisen,  das  Ausland  werde  sich  sagen,  daß,  wenn  in  Deutsch-
        <pb n="117" />
        108

land  Gesetze  erlassen  werden  müssen,  um  allerlei  Körperschaften
zum  Kauf  von  Staatspapieren  zu  zwingen,  die  Sicherheit  jener
Renten  doch  nicht  so  über  allen  Zweifel  erhaben  sei,  wie
in  den  Auslassungen  der  Regierungsvertreter  betont  werde.
Gerade  auch  diese  Erwägung  sollte  die  maßgebenden  Persönlichkeiten ­
  veranlassen,  von  Regierungsmaßnahmen,  die  auf
Zwang  zum  Kauf  von  Staatspapieren  hinzielen,  abzusehen.  Sehr
richtig  bemerkt  Jo  11  es  im  „Tag“  (26.  Mai  1912)  hierzu,  im
Auslande  werde  der  Rückgang  der  Staatspapierkurse  mit  viel
größerer  Ruhe  ‘aufgenommen  als  in  Deutschland.  Bei  uns  werde
so  lange  an  den  Fehlern  des  Kapitals  herumgemäkelt,  bis  das
Ausland  glaube,  es  sei  mit  den  Leistungen  des  deutschen  Volksvermögens ­
  und  der  Kraft  der  deutschen  Finanz  doch  nicht
alles  zum  besten  bestellt.
        <pb n="118" />
        Kap.  VII.  Bereich  der  staatlichen  Maß*
nahmen  für  eine  Besserung
der  Rentenkurse.

l§8ie  eben  gemachten  Ausführungen  zeigen,  daß  die  Be-Strebungen,
  die  Versicherungsgesellschaften  zum  Ankauf
  von  Staatspapieren  in  bestimmter  Höhe  zu  zwingen, ­
  den  erwarteten  Erfolg  nicht  haben  können,  dagegen  das
deutsche  Versicherungsgewerbe  und  damit  die  ganze  deutsche
Volkswirtschaft  schwer  schädigen  müssen.  Von  einer  derartigem
Maßnahme  muß  daher  ebenso  sehr  aus  nationalen,  wie  aus
Billigkeitsgründen  abgesehen  werden.  Fühlen  sich  die  Regierungen, ­
  obwohl  es  durchgreifende  Mittel  zur  Besserung  der  Staatspapierkurse ­
  nicht  gibt,  gleichwohl  verpflichtet,  Schritte  hierfür
zu  unternehmen,  so  dürfen  diese,  da  sie  keinerlei  Aussicht
auf  irgendwelchen  Erfolg  haben,  keine  wirtschaftlichen  Schädigungen ­
  für  irgendwelche  Erwerbs  zweige  in  sich  schließen.  Demnach ­
  komjmt  lediglich  in  Frage,  die  Staatsanleihen  mit  gewissen
Vorrechten  vor  anderen  Wertpapieren  auszustatten,  ihren  Ankauf
zu  erleichtern,  das  Interesse  der  kapitalbesitzenden  Bevölkerungskreise ­
  für  diese  Effekten  stärker  anzuregen,  Fehler  bei
der  Begebung  zu  meiden,  eine  energische  Tilgungspolitik  zu
treiben  und  Konvertierungen  zu  unterlassen.
Die  Nachfrage  nach  Staatspapieren  könnte  etwa  dadurch
erhöht  werden,  daß  sie  in  steuerlicher  Beziehung  bevorzugt
würden,  vor  allem  kämen  Bevorzugungen  der  Staatsanleihen  hin-
        <pb n="119" />
        110

j

sichtlich  der  Verkehrssteuem  in  Frage.  Drittens  käme  in  Betracht,
den  Besitzern  der  Staatsanleihen  wirtschaftliche  Vorteile  einzuräumen, ­
  also  etwa  die  Möglichkeit,  die  Staatspapiere  entweder ­
  zu  niedrigerem  Lombardzinsfuß  oder  bis  zu  einem
höheren  Betrage  ihres  Wertes  beleihen  zu  lassen.  Ein  wichtiger ­
  Vorzug  wäre  es,  wenn  der  Mündelsicherheit  der  Staatspapiere ­
  dadurch  ein  größerer  Wert  verliehen  würde,  daß  in
Zukunft  neuen  kommunalen  Papieren  und  den  neu  emittierten
Effekten  anderer  Anstalten  öffentlichen  Rechts  die  Mündelsicherheit ­
  nicht  mehr  eingeräumt  würde.  Ferner  müßte  eine
wirklich  aktive  Tilgungspolitik  getrieben  werden,  auch  könnte
daran  gedacht  werden,  Einzahlungen  auf  das  Reichs-  und  Staatsschuldbuch ­
  bis  zu  Beträgen  von  10  und  20  Mark  herab  zu
gestatten,  anstatt  wie  bisher  Mindesteinzahlungen  in  Höhe  von
100  Mark  zu  fordern,  wie  dies  z.  B.  von  Wolf 1 )  vorgeschlagen
wird.  Durch  Annahme  dieses  Vorschlages  würde  zwar  den
Sparkassen  eine  größere  Konkurrenz  bereitet,  vor  allzu  starken}
Wettbewerb  wären  sie  aber  dadurch  geschützt,  daß  eine  Löschung ­
  im  Schuldbuch  nur  in  der  Weise  bewirkt  werden  kann,
daß  der  geliehene  Betrag  nicht  bar,  sondern  nur  in  Gestalt
von  Schuldverschreibungen  abgehoben  wird.  Infolge  dieser
Neuerung  wäre  vielleicht  auf  dem  Lande  und  in  den  Provinzstädten ­
  eine  intensivere  Benutzung  des  Schuldbuches  zu  erwarten. ­

Das  ist  etwa  der  allerdings  nicht  große  Kreis  von  Maßregeln, ­
  die  seitens  der  Regierungen  ergriffen  werden  könnten,
um  auf  den  Kurs  der  Staatsrenten  einzuwirken.
»)  a.  a.  O.  S.  20.
        <pb n="120" />
        Kap.  VIII.  Förderung  der  Finanzpolitik
des  Staates  durch  die  privaten
Versicherungsgesellschaften.
■ enn  man  sich  zum  Schluß  die  Frage  vorlegt,  ob  und
inwieweit  die  Versicherungsgesellschaften  dem  Staate
Mittel  zur  Verfügung  stellen  können,  muß  man  beachten, ­
  daß  diese  Unternehmungen  gemäß  dem  Charakter  des
Versicherungsgewerbes  genötigt  sind,  bei  der  Anlage  ihres  Vermögens ­
  erstens  auf  größte  Sicherheit,  zweitens  auf  gute  Verzinsung ­
  und  drittens,  dies  gilt  insbesondere  für  die  Lebensversicherungsgesellschaften, ­
  auf  Stetigkeit  des  Zinsertrages  zu
sehen.  Wenn  die  Versicherungsgesellschlaften  als  Geldgeber
des  Staates  wirken  sollen,  könnte  dies  also  nur  geschehen,
sofern  ihnen  einmal  eine  angemessene  Verzinsung  zugesichert ­
  ist,  zweitens  der  Zinsertrag  Jahr  für  Jahr  möglichst
gleichbleibend  ist,  also  Kursverluste  ausgeschlossen  sind.  Diesen
Anforderungen  entspricht  ein  Verfahren,  das  in  Österreich  mit
Erfolg  angewandt  worden  ist.  Die  österreichische  Staatsverwaltung ­
  hat  bei  inländischen  und  mehreren  ausländischen  Versicherungsgesellschaften ­
  sowie  einigen  Sparkassen  eine  innerhalb ­
  90  Jahren  rückzahlbare  Anleihe  von  vorderhand  rund  112
Millionen  Kronen  kontrahiert.  Nach  dem  hierbei  zwischen
den  Versicherungsgesellschaften  und  dem  Finanzministerium  getroffenen ­
  Abkommen  wurde  dieser  Betrag  dem  letzteren  gegen
Schuldschein  eingehändigt.  Die  Schuldsumme  wird  mit  4,36o/o’
        <pb n="121" />
        —  112  —
verzinst  und  in  90  Jahren  amortisiert.  Kursverluste  sind  hierbei
ausgeschlossen.  Es  wäre  sehr  wohl  denkbar,  daß  auch  in
Deutschland  oder  in  Preußen  mit  den  größeren  Versicherungsgesellschaften, ­
  insbesondere  den  Lebensversicherungsunternehmungen ­
  ein  ähnlicher  Vertrag  getätigt  würde.  Wenn  den
Gesellschaften  hierbei  eine  Reinverzinsung  von  etwa  4 1 / 4 &amp;lt;ySj
zugestanden  würde  und  es  jeder  Gesellschaft  überlassen  bliebe,
in  welchem  Umfange  sie  sich  an  der  Übernahme  eines  derartigen ­
  Schuldvertrages  beteiligen  will,  so  darf  man  mit  Sicherheit ­
  erwarten,  daß,  wie  in  Österreich,  so  auch  in  Deutschland
(die  vom  Staat  verlangte  Summe  schnell  und  ohne  irgendwelche
Schwierigkeiten  gezeichnet  würde.  Damit  sind  aber  auch  die
Möglichkeiten,  die  sich  für  die  Versicherungsgesellschaften  hinsichtlich ­
  ihrer  Mitwirkung  bei  der  leichteren  Befriedigung  des
Staatskredits  ergeben,  erschöpft.
        <pb n="122" />
        Kap.  IX.  Schlußzusammenfassung.
■ ir  sind  am  Ende  unserer  Untersuchung.  Sie  hat  gezeigt,
daß  man  es  beim  Rückgang  des  Kurses  der  Staatspapiere ­
  nicht  mit  einer  spezifisch  deutschen,  sondern
internationalen  Erscheinung  zu  tun  hat.  Die  Ursachen  dieses
Kursrückganges,  die  in  den  verschiedenen  Ländern  zum  Teil
dieselben  sind,  sind  in  Deutschland  in  erster  Linie  die  enorme
Wirtschaftsentwicklung,  die  im  Laufe  der  letzten  vier  Jahrzehnte
unter  der  Gunst  eines  ungestörten  Friedens  vor  sich  gegangen
ist  und  die  ihrerseits  wieder  eine  Vermehrung  der  Schulden
des  Staates  und  anderer  öffentlicher  und  privater  Borger,  sowie
eine  Verteuerung  der  Lebensverhältnisse  herbeigeführt  hat.
Hierdurch  wurde  einerseits  das  Angebot  an  Staatspapieren
enorm  vergrößert,  andererseits  die  Neigung  der  kapitalbesitzen-  /
den  Bevölkerungsschichten,  ihr  Vermögen  in  Staatspapieren  anzulegen, ­
  erheblich  verringert.  Diese  natürlichen  Ursachen  für
das  Sinken  des  Preises  der  Staatspapiere  sind  durch  Regierungsmaßnahmen ­
  nicht  aus  der  Welt  zu  schaffen.  Ihre  Folgen  ließen
sich  vielleicht  in  gewissem  Umfange  durch  Einschränkung  des
Angebots  und  Erhöhung  der  Nachfrage  nach  Staatspapieren
abschwächen.  Die  Einschränkung  ist  nach  Ansicht  aller  Finanzipolitiker
  und  Volkswirte  unmöglich,  die  Erhöhung  der  Nachfrage
in  einem  Umfange,  der  einen  Erfolg  garantiert,  nur  denkbar,  wenn
der  große  Kreis  der  kapitalbesitzenden  Bevölkerung  gezwungen
wird,  einen  bestimmten  Teil  seines  Vermögens  zu  Staatspapierkäufen ­
  zu  verwenden.  Wird  eine  solche  Maßregel  als  zu  weit
Meltzing,  Staatspapierkurs.

8
        <pb n="123" />
        114

gehender  Eingriff  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  des  einzelnen
abgelehnt,  so  wird  damit  die  letzte  Möglichkeit,  auf  den  Kurs
der  Staatspapiere  einzuwirken,  aus  der  Hand  gegeben.  Die
vielfach  empfohlenen  kleinen  Mittel  zur  Hebung  des  Staatspapierkurses, ­
  insbesondere  die  Unterwerfung  bestimmter  Vermögensverwaltungsstellen ­
  unter  eine  Kapitalanlagevorschrift
wurden  einerseits  als  völlig  aussichtslos  erkannt.  Ein  derartiges
Vorgehen  muß  anderseits  breiten  Kreisen  der  Bevölkerung
und  zwar  insbesondere  den  hilfsbedürftigen  Schichten  des
Mittelstandes  und  hier  wiederum  denjenigen  Teilen  desselben,
die  sich  als  die  wirtschaftlich  wertvollsten  und  fürsorglichsten
Elemente  erweisen,  völlig  nutzlos  schwere  Schädigungen  zufügen. ­
  Mögen  diese  Ausführungen  dazu  beitragen,  die  Erkenntnis ­
  von  der  Nutzlosigkeit  und  Schädlichkeit  derartiger
Mittel  immer  mehr  zu  verbreiten  und  damit  ein  Vorgehen
hindern  helfen,  das  dem  Volkswirt  aus  nationalen,  internationalen ­
  wie  aus  Billigkeitsgründen  überaus  bedenklich  erscheinen ­
  muß.
        <pb n="124" />
        Berlin.  £.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn,  Königliche  Hofbuchdruckerei,

Verlag  E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn,  Königl.  Hofbuchhandlung,  Berlin  SW68

HUGO  MÜNSTERBERG
Professor  an  der  Harvard-Universität  Cambridge  bei  Boston
DIE  AMERIKANER
Zwei  Bände
Vierte,  neu  bearbeitete  und  erweiterte  Auflage
Geheftet  Ml2,—,  in  Leinen  gebunden  Ml4,50
\Y/iccp&amp;gt;n  ici  Mtarhf  “  Dieser  alte  Weisheitss P ruch  findet
,,  W  looCIl  lol  xVIdv^lll.  heute  wie  nie  zuvorseine  Anwendung
gerade  im  modernen  Wirtschaftsleben,  im  Leben  des  nach  ökonomischer
Macht  und  Oeltung  ringenden  Geschäftsmannes.  Mit  der  scharfsinnigen  Analyse,
die  Prof.  Münsterberg  in  seinem  Werke  „Die  Amerikaner“  auf  die  bewegenden
Kräfte  im  Wesen  des  Amerikanertums  anwendet,  greift  er  auch  an  die  Wurzeln
der  großen  wirtschaftlichen  Triumphe  dieses  erfolgreichsten  aller  modernen  Völker.
Wir  schauen  in  die  Werkstatt,  wo  dieses  meistbegehrte  aller  Güter,  der  wirtschaftliche ­
  Erfolg,  zubereitet  wird.  Indem  er  den  „Geist  der  Selbstbetätigung“
als  die  Kraftquelle  anspricht,  aus  welcher  der  amerikanische  Geld-  und
Geschäftsmann  seine  Tätigkeit  speist,  findet  Münsterberg  Gelegenheit,  überraschende ­
  Aufschlüsse  über  die  großen  wirtschaftlichen  Tugenden  des
Amerikaners  zu  sagen.  Da  stehen  eindringliche  und  überaus  lehrreiche  Worte
über  die  Kunst  der  Zeitausnützung,der  Großzügigkeit  im  Unternehmen,  über
die  freie  Konkurrenz  usw.  Für  europäische  Geschäftsleute,  die  sich  die  siegreichen
Methoden  der  genialen  großen  businessmen
jenseits  des  Ozeans  anzueignen  trachten,  gibt  es  keinen  besseren  Leitfaden  zur
Einführung  in  die  interessanteste  aller  geschäftlichen  Organisationen  der  Erde  als
das  Münsterbergsche  Werk,  das  ein  unentbehrliches  Handbuch  für  jeden  bildet,
der  im  deutschen  Wirtschaftsleben  aktiv  ist  und  die  amerikanische  Interessensphäre ­
  in  den  Kreis  seiner  Berechnungen  und  Entschlüsse  einbeziehen  muß.
Wer  die  Maximen  des  wirtschaftlichen  Erfolges  bei  dem  so  vorbildlich
tätigen  Volke  der  Nordamerikaner  studieren  will,  der  wird  dauernden  Gewinn
aus  der  neugestalteten  Ausgabe  des  klassischen  Münsterbergschen  Buches
„Die  Amerikaner“  ziehen.
        <pb n="125" />
        the  scale  towards

—  107

WW»f»/ist  %

15  IS  |s|s

v€  «*
ungen  aus  ihrer  Tätigkeit  ebenso  Gewinn  ziehen,  wi?*  die
®chen  im  Ausland  wirkenden  Gesellschaften.  Vergrößefj;
iun  der  deutsche  Versicherungsbestand  ausländischer  Änn
  auf  Kosten  des  einheimischen  und  wird  zugleich  der
.  chs  der  deutschen  Gesellschaften  im  ausländischen  Get
  gehemmt,  so  üben  beide  Tatsachen  auf  die  deutsche
iwirtschaft  die  gleiche  Wirkung  aus:  sie  verringern  die  der
-chen  Volkswirtschaft  zufließenden  Gewinne!  Daß  es
hierbei  um  recht  ansehnliche  Beträge  handelt,  zeigt  die
r  oben  gegebene  Statistik  zur  Genüge.  Es  wäre  indessen
einseitige  Betrachtungsweise,  wenn  man  sich  mit  der  Festng
  begnügen  wollte,  daß  die  Kapitalanlagevorschrift  der
chen  Volkswirtschaft  finanzielle  Verluste  brächte,  es  muß
‘ehr  beachtet  werden,  daß  mit  dem  finanziellen  Verlust
lie  Dauer  auch  unlöslich  ein  Verlust  an  Achtungswerten,
srtrauen  verbunden  ist,  dessen  die  deutschen  Gesellschaften
jetzt  im  Auslande  erfreuen  und  das  ein  sehr  wichtiger,
auch  in  Zahlen  nicht  schätzbarer  Faktor  für  die  gediehe ­
  Entwicklung  des  ausländischen  Geschäfts  deutscher
rnehmungen  ist.
Die  Freunde  der  Kapitalanlagevorschrift  lassen  sich  u.  a.
tren  iBestrebungen,  jener  Vorschrift  immer  weitere  Kreise
iterwerfen,  von  dem  Gedanken  leiten,  daß  der  Staatskredit
zwar  nicht  verschlechtert  habe,  daß  der  niedrige  Kurs
-otaatspapiere  aber  im  Auslande  die  Meinung  hervorrufen
e,  dies  sei  der  Fall.  Daher  sei  zur  Bekämpfung  irriger,
ndischer  Anschauungen  über  den  deutschen  Staatskredit
dien  Mitteln  eine  Besserung  der  Staatspapierkurse  anzuen.
  Wenn  diese  Argumentation  auf  den  ersten  Blick  auch
ffend  zu  sein  scheint,  so  muß  man  sich  bei  näherer  Bettung ­
  der  Sachlage  doch  die  Frage  vorlegen,  ob  nicht  gerade
ervöse  Hast,  mit  der  deutsche  Finanzpolitiker  bemüht  sind,
leutschen  Staatspapierkurse  durch  allerlei  künstliche  Maßlen
  zu  (verbessern,  ob  diese  große  Rücksichtnahme  auf  die
ung  des  Auslandes  dort  nicht  gerade  die  entgegengesetzte
ung  ausübt.  Es  ist  der  Gedanke  nicht  von  der  Hand  zu
sn,  das  Ausland  werde  sich  sagen,  daß,  wenn  in  Deutsch-
        <pb n="126" />
        ﻿
      </div>
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  </text>
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