§ 1053- i* I. Kauf. Es ist eine bekanntlich schon von den römischen Juristen 1 ) vertretene und noch heute allgemein verbreitete Ansicht, daß der Kauf sein Dasein erst dem Gelde ver danke oder vor dem Gelde noch kein Kauf, sondern nur Tausch bestanden habe. Wie man den Kauf auch stets als Umsatz von Ware gegen Geld definiert und ihn dem Tausch als einem Umsatz von Ware gegen Ware gegenüberstellt 2 3 ). Tatsächlich aber hat es Kauf auch schon vor allem Geld gegeben. Ich erinnere z. B. nur an die Sitte des Frauenkaufs, der wir bereits bei Hirten- oder Nomadenvölkern begegnen, und bei welcher der aus bedungene Preis nicht in Geld, sondern in so oder so x ) Vgl. inbesondere Paulus, Dig. XVIII, i, i. 3 ) Vgl. z. B. Bechmann, „Der Kauf“, Bd. I (1876), p. 1—4; Dernbürg, Pand., Bd. II (1894), p. 252; Oesterr. BGB.