94 der Regierung hinterlegten Geldbestände einen Vorschuß von 180 Mil lionen Frs. geben lassen, der für die Zeit des Privilegiums zinslos gewährt werden soll. Aber dies ist nicht zu billigen, denn es ist klar, daß der Staatsschatz nicht vermeiden kann, bei irgend einer Bank einen dem Umsätze seiner Geschäfte entsprechenden Barbestand zu halten. Es kann daher das Vorhandensein eines Guthabens der Regierung, das sehr oft den Betrag der zinslosen Vorschüsse übersteigt, nicht als ein Ausgleich dieser Vorschüsse betrachtet werden?) Das Bestreben, auch die Regierungsgelder für den Staat zins- bringend anzulegen, hat in Belgien allein eine glückliche Lösung ge funden. Von dem Gedanken ausgehend, daß für die Umsätze des Schatzamtes ein bestimmtes Mindestguthaben nötig ist, werden die über schießenden Beträge in Auslandswechseln angelegt und die sich ergebenden Zinsgewinne dem Staate gutgeschrieben. Diese Anlage hat den Vor teil, daß die Gelder nicht wie die Vorschüsse der Bank von Frankreich festgelegt sind, sondern nach einer bestimmten, nicht langen Zeit wieder zur Verfügung des Staates und der Bank stehen. Da die Bank für die Güte der Wechsel die Garantie übernimmt, hat der Staat keine Verluste zu befürchten und erhält trotzdem eine angemessene Verzinsung. Dies Verfahren hat den weiteren Vorteil, daß die Zentralnoten banken auch angeregt werden, einen größeren Bestand von Auslands wechseln zu erwerben, die sie, um eine drohende Goldausfuhr zu ver hüten, dem Markte zur Verfügung stellen können. 0 Brouilhet, Le nouveau regime de la Banque de France, Loi du 17 novembre 1897, Paris 1899, 8. 33.