32 faches Garn bis No. ig engl. 12 M., No. 20 bis 45 18 M., No. 46 bis 59 24 M., No. 60 bis 79 30 M., über No. 79 36 M. Der „Zentral verband deutscher Industrieller“ hatte für die eindrähtigen rohen Garne folgende Zollsätze beantragt: bis No. 22 engl. 12 M. pro 100 kg über No. 22 bis No. 44 18 „ „ „ „ »» ,, 44 24 » » » Der Reichstag ging in Anlehnung an die Vorschläge des Bundes rats noch über diese letzten Anträge hinaus, wobei den Spinnern gewiß ihre relativ „leichte Organisationsfähigkeit“ l ) zu statten kam, und differenzierte die Zollsätze noch mehr nach dem Werte. Von 1879 an haben zu zahlen Garne, eindrähtig, roh bis No. 17 en gl- 12 M. pro ioo kg über No. 17 bis No. 45 18 33 33 D 33 „ „ 45 - .. 60 24 33 »3 3» 33 „ „ 60 „ 79 3° 33 5 3 33 53 33 33 79 36 33 33 33 33 ) Die zweidrähtigen und die gefärbten Garne haben dementsprechend höheren Zoll zu entrichten. Gewebe wurden ebenfalls nach einem Staffeltarif bezollt, dessen Sätze sich zwischen 80 und 350 M. be wegten. Das Interesse der Weberei spricht im allgemeinen gegen die Verteuerung der feinen Garne, aber einerseits hatte der Freihandel abgewirtschaftet und andererseits war die Fülle der kleinen selb ständigen Webermeister, denen nur eine beschränkte Anzahl Groß industrieller gegenüberstehen, im Gegensatz zu den Spinnern „un geeignet zur Propaganda ihrer Interessen“ 1 2 3 ). Durch die hohen Zölle auf feine Webwaren wird dieser Nachteil einigermaßen kompensiert. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, Deutschland auch in bezug auf Feingarne vom Auslande unabhängig zu machen. Und das war für die Allgemeinheit sicher mehr von Vorteil als eine kleinbürgerlich sentimentale Rücksichtnahme auf jene zurückgebliebenen Existenzen. In der 6. Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik am 21. und 22. April 1879 war es, wo der Freihändler Dr. J. Gen sei die typische Anschauung des Freihandels in die Worte kleidete: Die 1) W. Lotz, a. a. O. S. 126. 2) Ein Antrag des Elsässers Dollfus auf eingehende Klassifikation und dement sprechende Zollabstufung für die Nummern über No. 79 wurde abgelehnt (Reichstagsdruck sachen, 4. Legislaturperiode, II. Session, 1879, No. 305). 3) W. Lotz, a. a. O. S. 126.