54 — mehr geschützt werden müsse als jene. Einen Ausweg aus diesem Dilemma zu finden, war sicherlich keine leichte Aufgabe. Am besten geeignet zu einem Kompromiß erschien schließlich das System der Zollrückvergütung, mit dem man anderwärts gute Erfahrungen gemacht haben wollte. Auf diese Weise, glaubte man, würde die deutsche Feinspinnerei in kurzer Zeit in den Stand gesetzt werden, mit der ausländischen auf dem inneren Markte erfolgreich zu konkurrieren, und die Weberei könnte für den Export ausländisches Garn so gut wie zollfrei beziehen, es wäre also beiden Teilen zugleich geholfen. Es sind aber verschiedene Bedenken dagegen nicht außer acht zu lassen. Es würde z. B. gegen die internationalen Gepflogen heiten verstoßen, wenn die Zollrückvergütung eine Exportprämie würde. Wie soll aber der Nachweis geführt werden, daß in einer gewissen Menge von Webwaren, die zur Ausfuhr angemeldet werden, eine bestimmte Menge ausländischen Garnes enthalten ist? In den Kreisen der Garnverbraucher, deren Mittelpunkt der zu Beginn des Jahres 1898 gegründete „Verband deutscher Baum wollgarn-Konsumenten“ (Sitz: Dresden) ist, hat man sich eingehend mit der Frage beschäftigt. Auch mit den Spinnern wurden deshalb viele Verhandlungen gepflogen, ohne daß indessen eine Einigung er zielt worden wäre. Im April 1900 machte der Verband etwa folgende Vorschläge zu einem Gesetz betreffend Garnzollrückvergütung 1 ). Die Rückvergütung soll auf Stoffe aus reiner Baumwolle und auf Stoffe aus Baumwolle und aus anderen Materialien gewährt werden. Es ist bei der Ausfuhr das Rohgewicht des zu der fertigen Ware ver brauchten Garns und dessen Nummer, bew. wieviel Garn jeder Nummer in der Ware enthalten ist, zu deklarieren. Die Rückvergütung soll dann entweder unter Annahme nur eines Satzes für einfache und eines für mehrdrähtige Garne oder unter Bildung von Klassen bis No. 45, 60 und über 60 unter Abstufung des zurückzugewährenden Zolles gewährt werden. Der Identitätsnachweis, der sich bei Garn schwer führen ließe — will man nicht den ganzen Produktions prozeß von Anfang bis zu Ende überwachen —fällt fort, an seine Stelle soll das Äquivalenzprinzip treten, denn keine Firma soll in 1 oder 1 V 2 Jahren mehr Zoll rückvergütet erhalten, als sie selbst in dieser Zeit an Zoll gezahlt hat — das läßt sich ja jederzeit durch die zollamtliche Buchführung nachweisen. Will jemand Baumwollwaren ausführen und erhebt Anspruch auf Zollrestitution, obwohl er selbst kein ausländisches Garn eingeführt hat — auch das soll gestattet 1) Den Drucksachen des Verbandes entnommen. Vgl. auch J. Grunzei, System der Handelspolitik. Leipzig 1901, S. 507 u. 508.