Inhaltsübersicht. VII Zweiter Teil. Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903. Seite Einleitung 46 I. Einleitende Bestimmungen. (§§ 1—3) 55 Kinder im Sinne dieses Gesetzes (§ 2) 60 Eigene, sremde Kinder (A3) 61 II. Beschäftigung fremder Kinder. (§g 4-11) 68 Verbotene Beschäftigungsarten (§4) 68 Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerbcn (§5) 73 Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen (g 6) 77 Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften (8 7) 80 Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (g 8) 82 Sonntagsruhe (§9) 84 Anzeige (§10) 86 Arbeitskarte (§11) 87 m. Beschäftigung eigener Kinder. (§§ 12—17) 92 Verbotene Beschäftigungsarten (§12) 92 Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgetverbe und in BerkehrSgewerben (§13) 93 Besondere Befugnisse des Bundesrats (§14) 95 Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen (§15) 97 Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften (8 16) 98 Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (§17) 99 IV. Gemeinsame Bestimmungen. (§§ 18—22) 103 Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes (§18) 103 Abweichungen von der gesetzlichen Zeit (§19) 105 Besondere polizeiliche Befugnisse (§ 20) 106 Aufsicht (§21) 108 Zuständige Behörden (§ 22). III V. Strafbestimmungen. (§§ 21—29) Hl VI. Schlußbestimmungen. (§§30-31) H8 anläge (zu § 4): Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, abgesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen Boten gängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen 120