War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? Z Diesen Werkstätten reihen sich die Betriebe der Glasschleifer und Glas- mattierer an, in denen die Einatmung von Glas- oder Sandstaub oder beim Naßschleifen die Erkältungsgefahr in Frage kommt. Mit Rücksicht aus die Gesundheitsgefährlichkeit des Metallstaubs war es erforderlich, die Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgießereien sowie die sonstigen Metallgießereien, die Werkstätten der Gürtler und Bronzeure, die Metallschleifereien und -polierercien aufzunehmen. Ebenso waren die Kinder aus denjenigen Werkstätten auszuschließen, in welchen die Arbeiter mit Blei, Bleilegierungen oder bleiischen Stoffen in Berührung kommen und demzufolge der Bleivergiftungsgefahr ausgesetzt sind, so aus den Bleiglasuren verwendenden Töpfereien, den Bleigießcreien, den Werkstätten, in denen Blei- «nb bleihaltige Zinnspielwaren bemalt werden, den Feilenhauereien, den Harnischmachereien und Bleianknüpfereien, ferner aus den Werkstätten der Maler und Anstreicher, in denen in der Regel viel Bleifarben verwendet werden. Hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit stehen den genannten Anlagen diejenigen Werkstätten mindestens gleich, in denen die Arbeiter, wie in Spiegelbelegereien und in Werkstätten zur Verfertigung von Thermometern und Barometern, der Gefahr der Einatmung von Quecksilber- dämpfen oder, wie in Hasenhaarschneidereien, von Quecksilber enthaltendem Staube ausgesetzt sind. Nahezu ebenso schädlich ist die Beschäftigung in Färbereien, in denen mitunter giftige Farben oder ätzende und giftige Chemikalien Verwendung finden, ferner — wegen der hier benutzten Säuren und der Lösungen des sehr giftigen Cyankaliums — in Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metallüberzügen versehen, oder in denen Gegenstände auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden, endlich in chemischen Wasch anstalten und solchen Werkstätten, in denen der Gesundheit nachteilige gasförmige Produkte die Atmungslust verunreinigen können. Zu letzteren gehören die Werkstätten der Glasätzer, welche Flußsäure verwenden, die Werkstätten, in denen Gespinnste, Gewebe und dergleichen mittels chemischer Agentien gebleicht werden, und die Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-, Guttapercha- und Kautschuckwaren, in denen die Erzeugnisse mit einer Lösung von Chlorschwesel in Schwefelkohlenstoff oder mit Chlorschwefeldämpfen vul kanisiert werden. Die Aufnahme der Lumpensortierereien, der Roßhaar- spinnereien, der mit ausländischem tierischen Material arbeitenden Haar- und Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien sowie der Lettfedern- reinigungsanstalten rechtfertigt sich wegen der in ihnen drohenden Staub und Infektionsgefahr. Die Werkstätten zur Herstellung von Explosiv stoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren sind im Hinblick aus die in ihnen drohende Unfallgesahr, die Abdeckereien und Fleischereien vor allem wegen der für das kindliche Geinntsleben nicht unbe denklichen Arbeiten eingereiht worden. Die Glasbläsereien endlich waren 1*