4 War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? wegen der mit dem Glasblasen verbundenen Überanstrengung der Lungen aufzunehmen." 2. DieGesundheit der Kinder wurde untergraben durch gewerbliche Arbeit in zu frühem Alter. Über die Tatsache, daß die Heranziehung der Kinder zur Lohn- bezw. Er werbstätigkeit besonders in der Hausindustrie schon häufig vor Be ginn der Schulpflicht erfolgt, erfährt man selten genaueres. Den Lehrern in hausindustricllen Gegenden ist sie nicht unbekannt. Aus- reichendes statistisches Material besitzen wir nicht. (Vgl. Agahd, Kinderarbeit. Fischer-Jena 1902.) Bezüglich der 6 — 10jährigen arbeitenden Kinder hat die amtliche Enquete stichhaltiges Material auch nicht ergeben, denn 22 Bundesstaaten schweigen sich darüber aus. In Preußen ist das Alter nur für 4,04 Prozent festgestellt, und doch ist die von uns auf Grund der amtlichen Angaben x ) ge schätzte Zahl: 4404 sechs- bis siebenjährige und 63 912 sechs- bis zehnjährige Kinder, viel zu gering. Wurden doch durch das Statistische Amt in Charlottenburg allein 470, durch den Rat der Stadt Dresden 2012, in Hannover durch die Lehrerschaft 473, in Kassel 224, und in Schmölln 797 Kinder im Alter von 6—10 Jahren arbeitend festgestellt. Uns stehen die Angaben aus 43 Orten zur Verfügung. Wir haben nicht die krassesten Zahlen herausgehoben. (Vgl. Agahd a. a. O. S. 57 ff.) Die in den preuß. Ausführungs bestimmungen (s. hier Teil II Anhang II) enthaltenen Vorschriften Ziffer 27, 29 und 31 werden dazu beitragen, daß endlich dem zarten Organismus eines 6—10 jährigen Kindes sein volles Recht werde. In der Hausindustrie der Stadt Halle waren 56 Prozent der gezählten Kinder unter 10 Jahre alt. Wenn man weiß, in welchen Räumen, wann und wie lauge solche Kinder arbeiten müssen, wie sie z. B. 5 Stunden lang hintereinander Draht biegen (immer die selbe Form!), 4 Stunden lang Nähnadeln fädeln,-7 Stunden Veilchen- blätter aufziehen, Knöpfe aufnähen usw., so wird selbst solche au sich leichte Arbeit den Kindern schädlich. (Vgl. dazu § 14 Abs. 2 des KSchG.) und die Ausnahmebestimmungen des Bundesrats hier Teil II Anhang III. Die Lehrerschaft hat sich ein Verdienst erworben, als sie diese 0 Vierteljahrsheste a. a. O.