War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? 5 Zustände beleuchtete und unter das Seziermeffcr einer freimütigen Kritik nahm. Wo immer durch den Bundesrat Ausnahmebestim mungen von dem Verbot der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zugelassen wurden, da wird cs Pflicht sein, unter klarer Dar legung der Verhältnisse auf baldige Rücknahme der Ausnahme bestimmungen zn dringen. Die Preuß. Ansf. Best. (s. Ziff. 8,2. Abs.) lassen erkennen, daß Ausnahmen nur für einen beschränkten Zeitraum gewährt werden sollen. Sie konnten Ausnahmen zu § 14 Abs. 2 nicht vorsehen. Der Bundesrat dagegen hat Ausnahmebestimmungen in recht großem Umfange gestattet. (Siehe Anhang HI.) — Wir wollen nicht vergessen, daß solche Kinder von acht bis zehn Jahren nun täglich z. B. in den Ferien als „eigene" Kinder von 8—12 Uhr und weiter von 2—8 Uhr gesetzlich arbeiten dürfen. Mehr fach ist die Erwartung ausgesprochen, der Bundesrat möge um der Liebe zu den Kindern willen dem etwaigen Anstürmen nicht nach gebend) Es ist geschehen. § 14 ist die Achillesferse des Gesetzes. Eine allmähliche Eingewöhnung in die gesetzlichen Bestimmungen wird, so steht zu hoffen, die Ausnahmebestimmungen bald ver schwinden machen. Übrigens mußten gerade jüngere Kinder am längsten arbeiten. Weil sie weniger Schulstunden hatten, zog man sie ohne jede Rücksicht heran. (Vgl. auch Agahd a. a. O. S. 52 und 66.) 3. Die Gesundheit der Kinderwurde durch Arbeit zu ungeeigneter Zeit geschädigt (Früh- und Nachtarbeit). In den Motiven S. 9 heißt es: „Daß die Beschästigung vielfach zu einer ungeeigneten Zeit stattfindet, kann schon mit Rücksicht auf die zahlreichen Kinder, die beim Austragen und bei sonstigen Botengängen morgens in aller Frühe und abends spät tätig sein müssen, nicht bezweifelt werden." Die Zahl der Backwarenträger beträgt 42 837, der Zeitungs träger 45 603. Von den 21620 in Gastwirtschaften arbeitenden Kindern (12 748 stellen Kegel auf) sind die meisten spät abends tätig. Wieviele hausieren trotz des gesetzlichen Hausierverbotes (§ 42 b feer Gew.Ord.) nächtlich in Lokalen und auf den Straßen? In den amtlichen Erhebungen von 1898 ist (Vierteljahrshefte fl Vgl. besonders Wilbrand in „Die Frau". Berlin 1903. S. 577 ff.