Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. 15 geborn tätigen Kinder sein; aber wie dem Verbot der Kinderarbeit in Fabriken (1) gefolgt ist ein Gesetz bctr. Regelung der Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (II), so wird eines „Kinderschutzgesetzcs" III. Teil nicht verschoben werden können auf Sankt Nimmcrlein. Wozu wären Parlamente vorhanden, in denen man vor Kämpfen mit an ständigen Mitteln nicht zurückschrecken sollte. Der Weg, den die Regierung bcschrittcn hat, dürfte durch die Resolution bezeichnet sein, welche vom Reichstage einstimmig angenommen tvurdc, nämlich „den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zum Zwecke von Erhebungen über den Unifang und die Art von Lohnbeschäftigung von Kindern im Haushalte, sowie in der Landwirtschast und deren Nebcnbctricbcn, ihre Gründe, ihre Vorzüge und Gefahren insbesondere für Gesund heit und Sittlichkeit, sowie die Wege zweckmäßiger Bekämpfung dieser Gefahren mit den Landesregierungen in Verbindung zu treten und die Ergebnisse der vorgcnoinmcncn Erhebungen dem Reichstage mitzuteilen". Diese Resolution ist der Grundstein eines Ge setzes, betr. die Regelung außcrgewerblicher Kinder arbeit. (Über Kinderarbeit in der Landwirtschaft siehe Agahd a. a. O. Kap, VII.) III. Grundsätzliche Gesichtpunlte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. Rach den Motiven S. 11—15 wird unter anderem bemerkt: s.) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten ergänzend neben die bereits bestehenden Bestimmungen zum Schutze der (Jugendlichen und) Kinder. b) Die Bestimmungen beziehen sich nicht aus Landwirtschast und Ge sindedienst, sondern auf Beschästigungen im Sinne der Gewerbeordnung, aber gleichviel, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. c) Sie gelten auch für die noch nicht schulpflichtigen Kinder. ck) Eine mäßige Beschästigung ist zu rechtsertigen. e) Aus die Lage der Eltern ist, soweit die Interessen des Kinder,chutzes cs zuließen, billige Rücksicht genommen. k> Die Beschäftigung eigener Kinder ist besonders geregelt; es sind hier die zu stellenden Anforderungen aus ein Mindestmaß beschränkt, zug er ) 1111 Interesse der Kontrolle. g) Austräger von Backwaren, Zeitungen, Milch u.'dergl. fallen unter die Bestimmungen für sremde Kinder, auch wenn sie den Eltern