16 Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. für Dritte helfen (es ist aber weder Anzeige zu erstatten, noch Arbeits karte zu lösen). h) Die Verantwortlichkeit für Verfehlungen, welche vorkommen 1. bei der Beschäftigung der für Dritte in der Wohnung der Eltern arbeitenden Kinder, 2. bei der Beschäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Backwaren, Zeitungen und Milch ist den Eltern, nicht den Dritten auferlegt." Über die Notwendigkeit der Regelung durch ein besonderes Gesetz heißt es in den Motiven wörtlich: „Unter den dargelegten Umständen reicht die bestehende Gesetzgebung zur Beseitigung der zutage getretenen Mißstände nicht aus. Während die Aus dehnung des § 139 a auf Bauten und auf Werkstätten gemäß § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung ein Mittel zur Ausschließung der Kinder aus den ge fährlichen Werkstätten an die Hand gibt und eine Regelung der Kinderarbeit in den übrigen Gelverbebetrieben bis zu einem gewissen Grade auf Grund der §§ 120aff. a. a. O. erreicht werden konnte, läßt sich ein Eingreifen in die Arbeitsverhältnisse der hausindustriell bei ihren Eltern tätigen Kinder nur durch eine Abänderung der Gesetzgebung ermöglichen. Hiernach empfahl es sich, schon im Interesse der Einfachheit der zu erlassenden Vorschriften, von den Befugnissen, welche die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beschränkung der Kinderarbeit gewähren, im vorliegenden Falle keinen Gebrauch zu machen und den Weg der Gesetzgebung zur Regelung der An gelegenheit auch auf denjenigen Gebieten einzuschlagen, auf welchen im Ver ordnungswege hätte Abhilfe geschafft werden können." . Außerdem erscheint folgendes aus den Motiven beachtenswert: „Zunächst wird hierbei davon ausgegangen, daß eine mäßige Beschäftigung von Kindern insofern ihre Berechtigung hat, als sie geeignet ist, die Kinder an körperliche und geistige Tätigkeit zu gewöhnen, den Sinn für Fleiß und Sparsamkeit zu erivecken und sie vor Müßiggang und anderen Abwegen zu bewahren. Auch im Laufe der angestellten Ermittlungen sind aus ähnlicher Auffassung heraus mehrfach Stimmen dahin laut geworden, daß in der Arbeit, sofern sie nicht wegen ihrer Art oder Dauer bedenklich ist, ein wesentliches, nicht zu unterschätzendes erziehliches Moment liege. Ebenso ist von päda gogischer Seite betont worden, daß ein gewisses Maß von körperlicher Arbeit neben dem Unterricht und den Schularbeiten nicht nur nicht schädlich, sondern in den meisten Fällen erwünscht sei?) Ein behördliches Einschreiten soll da gegen überall da einzutreten haben, wo die Art der Beschäftigung für Kinder ‘) Vgl. hingegen Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung in Breslau These 4. Anhang IV und namentlich auch hier Teil I unter VI. 0. S. 28 ff.