Zur Beschäftigung eigener Kinder. 21 Kommission des Breslauer Lehrervereins zur Förderung der Zwecke des Kinderschutzgesetzes. S. 38.) Y. Zur Beschäftigung eigener Kinder und solcher, die für Dritte arbeitend, unter Bestimmungen für eigene Kinder fallen. A. Heimarbeit. Das Gesetz enthält für die Beschäftigung eigener Kinder unverkennbare Fortschritte, aber auch große Gesahren, wenn keine Kontrolle, namentlich für die „Beschäftigung für Dritte in der elterlichen Wohnung", besteht. Die Beschäftigung in der Werkstätte des fremden Arbeitgebers ist mit Belästigung verbunden. Es muß Anzeige erstattet, Arbeitskarte gelöst werden. Das Kind darf erst vom 12. Jahre ab arbeiten, täglich nur 3 Stunden, „selbst in den Ferien nur 4 Stunden". Die Folge tvird sein, daß der fremde Arbeitgeber in Zukunft Kinder in seiner Werkstätte (§ 17) kaum noch beschäftigt, es handle sich denn um Arbeiten, die nicht in das Elternhaus des Kindes verlegt werden können. Es tritt also eine abermalige Abwanderung ein; wie nämlich dem Verbot der Kinderarbeit in Fabriken die Ablvandernng der Kinder in die Hausindustrie überhaupt, also in fremde und eigene Werkstätten folgte, so wird dieses Gesetz die Ab wanderung der bisher noch in fremden Werkstätten (Behausungen) arbeitenden Kinder in die Behausung der Eltern zur Folge haben mit der bitteren Möglichkeit, ja der Wahrscheinlichkeit, daß ohne eine Vermehrung der Aufsichtsorgane oder eine Schaffung besonderer lokaler Aufsichtsbehörden das Übel der Heimarbeit der Kinder noch verstärkt wird. Der Gesetzgeber läßt destvegen die Arbeit für Dritte in der elter lichen Wohnung erst vom 12. Jahre zu (§ 13 Abs. 2). In den Motiven heißt es darüber: „Besondere Schwierigkeiten bereiten diejenigen Formen der Kinder- beschästigung, bei denen, obwohl die Kinder im Hause der Eltern arbeiten, doch von einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern um deswillen nicht die Rede sein kann, weil die Eltern den Kindern lediglich die elterliche Wohnung zu den von diesen übernommenen Arbeiten zur Verfügung stellen, oder weil die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch die Kinder im elterlichen Hause auszusührende Arbeitsleistung zu übernehmen,