22 Zur Beschäftigung eigener Kinder. während die Eltern selbst einer anderen Tätigkeit nachgehen. Auf solche Fälle können die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder Kinder in Werk stätten nicht in vollem Umfang Anwendung finden, weil bei der Regelung der Beschästigung in der Wohnung der Eltern, wenn sie auch sür Dritte er folgt, mit den gleichen Schwierigkeiten der Kontrolle wie bei der Beschäftigung eigener Kinder gerechnet werden muß. Immerhin erscheint es geboten, in solchen Fällen von den Bestinimungen über die Beschäftigung fremder Kinder wenigstens diejenige sür anwendbar zu erklären, welche sich auf die Alters grenze beziehen; anderenfalls würde sogar diese Vorschrift bei vielen Be schäftigungsarten leicht dadurch umgangen werden können, daß der Unter nehmer die Kinder im Hause der Eltern arbeiten ließe. Hieraus würde sich dann ergeben, daß die Kinder nicht nur anderweit vielfach unter ungünstigeren Verhältnissen, sondern entgegen der Absicht des Gesetzes auch in jüngerem Alter zur Arbeit sür Dritte herangezogen werden würden." Daraus geht deutlich hervor, daß zwar dem fremden Arbeit geber das Kind noch auf zwei Jahre entzogen wird, daß es aber sonst bezüglich der Arbeitsdauer nicht auf 3 Stunden beschränkt ist, daß es in den Ferien daheim nicht 4 Stunden, sondern täglich bis 10 Stunden arbeiten darf. (Siehe hier Teil II, § 13 und Anin.) Die preuß. Ausführungsbestimmungen (Ziff. 31) verlangen des halb besondere Aufmerksamkeit bei der Kontrolle dieses Minimal schutzes. Leider ist aber auch dieser nicht einmal garantiert, denn es versteht sich doch von selbst, daß Eltern, welche Kinder beschäf tigen wollen oder müssen, die früher von den Kindern in fremder Werkstätte ausgeführte Arbeit nunmehr derart in der eigenen Be hausung ausführen lassen, daß sie selber nur etwas daran mit arbeiten; zudem ist ja auch die Mutter fast immer zuhause und damit die „sogenannte ständige Aufsicht" und Erlaubnis zur Arbeit vom 10. Jahre ab gegeben. Mit anderen Worten: Eine Umgehung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 wird die Regel sein. Ganz zu geschweige» der weiteren Ausnahmen, welche der Bundesrat für „eigene" Kinder bezüglich der „besonders leichten und dem Alter der Kinder angeniessenen Arbeiten" getroffen hat. Dazu kommt ein neuer Faktor von prinzipieller Tragweite. Man ist geneigt, bei bem Worte „Heimarbeit" immer an Thüringen, das Erzgebirge, Schlesien, die Rheinlande und die Rhön zu denken, kurz an die ausgesprochen heimarbeiteude Bevölkerung gewisser Gegenden. Das ist grundfalsch, denn die Großstädte bergen nicht minder eine