Zur Durchführung des Gesetzes. 25 Gesetz an sich gerade zur Besserung der wirtschaftlichen Lage Er wachsener beitragen, und insofern es die Segnungen der Schul pflicht sichern hilft, die Volksbildung steigern. Die Ausführung des Gesetzes liegt zunächst in den Händen der Behörden. Von ihnen erwartet man Anregungen. Die Behörden sind mit Arbeiten überlastet; darum wird cs bei An regungen häufig fein Bewenden haben. Es liegt das aber nicht im Sinne des Gesetzgebers. Dieser sieht sich nach Hilfe um, und er soll sie finden. Das Gesetz wird nämlich ein wesentlicher Faktor werden in jenem großen Prozeß, den zu fördern von Eingeweihten längst ge wünscht wird: Die „Verschmelzung" des Gesetzes mit dem praktischen Leben durch Mit wirk nng der Bevölke rung selbst. Um diese Mitwirkung der Bevölkerung an der Durchführung des Kinderschutzgesetzes ist uns diescsmal weniger bange als bei der Durchführung des preußischen Fürsorgegesetzes; denn die Bestimniungcn gehen hundcrttausende von Kindern und Eltern an, und sie treffen sie an einer sehr empfindlichen und andererseits sehr empfänglichen Stelle: dem Geldbeutel. Hat der erwachsene Arbeiter erst einsehen gelernt, daß ihm durch das Gesetz Gelegenheit geboten wird, seine Einkünfte zu vermehren — und diese Erkenntnis bricht sich bereits Bahn —, daun wird er die Handhabe des Gesetzes gebrauchen, die ihm die Konkurrenz der Kinder beseitigen helfen kann. Die Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden sind amtlich verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen zur Anzeige zu bringen. Die Verhältnisse werden sie fortgesetzt an ihre Pflichten erinnern, so daß es ausgeschlossen erscheint, von höherer Seite Bcachtungserinnerungen erlassen zu müssen. Für die Lehrer wird die Mitarbeit an der Durchführung des Gesetzes sittliche Pflicht. Ihre Vorarbeiten bis zum Erlaß des Gesetzes erfordern die Weiterarbeit um so mehr, als sie für die Leistungen der Kinder in der Schule in den meisten Fällen persönlich verantwortlich gemacht werden. Sie müssen die Konse quenzen ziehen, und sie werden es tun. Ich persönlich stehe auf den, Standpunkt, daß man ihnen auch (in Preußen) größere Rechte