26 Zur Durchführung des Gesetzes. hätte geben können. (Vgl. dazu Hamburg, unter VI C Aus- führungsbestimmungen des Senats. Im Aufträge desselben heraus gegeben vom Schulrat für das Volksschulwesen.) Daß man An zeigen bei der Behörde über Kinderausnutzung, gleichviel ob die Anzeige von einer Einzelperson oder von einer Organisation ausgeht, noch als Denunziation infolge vorhergehender Spionage bezeichnen könnte, daß man die Feststellung der Tatsache, ob einem schwachen und in der Entwicklung begriffenen Kinde der gesetzlich gewährleistete Mindestschutz nun wirklich zuteil wird oder ob Jngenddiebstahl und langsame Gesundheitsuntergrabung weiter wuchern dürfen, daß man solche Feststellung noch als „Spionage" bezeichnen kann, ist tat sächlich beschämend für die Auffassung der Bedeutung eines Kindes, eines zukünftigen Mitgliedes der bürgerlichen Gesellschaft. Hier wird sich, so steht zu hoffen, durch die durch das Gesetz geschaffene Belebung der Bestrebungen der Jugendfürsorge- und Kinderschutzvereine ein Wandel vollziehen. Was die Ausführungsbestimmungen anbelangt, so sind bis dahin nur wenige erfolgt. Sie werden den mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Organen die Arbeit wesentlich erleichtern. Da nach § 21 des Gesetzes die Aufsicht durch die einzelnen Bundesstaaten noch be sonders geregelt werden kann, so wird die Möglichkeit der verschiedensten Durchführungsarten zum großen Vorteil der Frage offen gelassen werden. Naturgemäß können hier einzelne Bundesstaaten intensiver arbeiten als andere, und es wird der eine vom anderen lernen wollen. Zunächst dürfte, wie in Preußen, wohl in den meisten Staaten die Aufsicht in die Hände der Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden gelegt werden. Die Zeit dürfte lehren, daß besondere Organe geschaffen werden müssen. Hauptsache ist, die Kenntnis des Inhalts d er Schutz bestimmungen in die Massen zu bringen. B. Zur Verbreitung Kenntnis der Schuhvcstimmungen in der ZLevöklierung. Vorausgeschickt sei, daß die Jugendfürsorge- und Kinderschutzvereinigungen planmäßig vorgehen müssen.