29 Zur Durchführung!, des Gesetzes. die doch dieses Gesetz im wesentlichen geschaffen haben und die besten Sachverständigen und Aufsichtsorgane auf dem Gebiete der Kinder beschäftigung sind, die Rede." (Soz. Praxis XIII, Nr. 12.) Weshalb im Gegensatz zu den Motiven und den Erörterungen im Parlament diese Lücke in den Aussührungsbestimmungen? Aber ist die Lehrerschaft überhaupt verpflichtet, an der Durch führung des Gesetzes mitzuarbeiten? „Diese Verpflichtung unsererseits kann bestritten werden" sagt Fechner, einer der konsequentesten *) Ver treter der Kinderschutzbestrebungen, „wird es aber hoffentlich nicht. Wer die Frage mit „nein" beantworten wollte, würde sich darauf berufen können, daß der Staat hier, wie bei jedem anderen Gesetz, zur Durch- führung erlassener Bestimmungen die polizeilichen Organe zur Ver fügung habe; vielleicht wird man noch zugeben wollen, daß beim vor- liegenden Gesetz, wo es sich um gewerbliche Verhältnisse handelt, auch die Gewerbeaufsichtsbeamten heranzuziehen seien, um in Übertretungs fällen die zuständigen Gerichteanrufen zu lassen, daß es aber aus ver schiedenen Gründen, namentlich in Rücksicht auf das gute Verhältnis zwischen Schule und Haus nicht gut getan sei, die Pflichten dieser von Amts wegen bestellten staatlichen Organe mit auf die Schultern der Lehrer zu legen. Die Lehrerschaft hätte bereits dadurch voll ihre Pflicht erfüllt, daß sie die Schäden bloß legte und die Staatsgewalt aufforderte, Abhilfe zu schaffen." Wer so schließen wollte, würde zweierlei übersehen, einmal den Gang der Entwicklung beim Zustandekommen des Gesetzes und zum anderen die tatsächliche Stellung, die den Schulaufsichtsbehörden im Gesetz gegeben worden ist. (Vgl. Päd. Ztg. 1903, Nr. 23). Die „Schulaufsichtsbehörde" ist der Kreisschulinspcktor. (Vgl. Ausf.Best. A. Ziffer 3 im Teil II hier Anhang II.) Der Kreis schulinspektor soll gehört werden, falls es sich um Ausnahme bei thea tralischen Vorstellungen handelt (§ 6). Diese Anhörung kehrt wieder in §§ 8 und 16, und in § 20 ist die nach jetziger Lage der Sache vielleicht wichtigste Maßnahme festgelegt, „auf Antrag oder nach Anhörung der Schulbehörde", also des st Fechner, Bericht der deutschen Lehrerversammlung zu Breslau Leipzig 1898.