30 Zur Durchführung des Gesetzes. Kreisschulinspektors, die Beschäftigung eines Kindes einzuschränken oder ganz zu untersagen. (Vgl. Ausf.Best. Ziffer 20 Abs. 2.) Aber wer kennt euch denn, ihr bleichen hohlwangigen, oder ihr über müdeten, verschlafenen, zerstreuten Jungen und Mädchen, am besten? Wer weiß, wo ihr arbeitet? Wer erfährt von den anderen Mit schülern oder von euch selbst, wann, wo und wielange ihr arbeitet? Wer ist imstande, dem Gewerbeinspektor Aufschluß zu geben über „Tatsachen", die eine nächiliche Revision begründet erscheinen lassen (Z 21)? Wer stellt den Antrag bei der Schulbehörde, wenn es notwendig ist, eine besondere polizeiliche Verfügung für das einzelne Kind zu erlassen (8 20) ? Wer droht mit der Entziehung der Arbeitskarte oder setzt die Entziehung derselben durch im Interesse des Kindes? Wer begutachtet, ob es gerade für dieses Mädchen von 13 Jahren nicht gefährlich ist, wenn es im Theater mitwirken soll (8 6)? Wer geht den Ursachen der „Krankheiten" nach, durch welche die Kinder von der Schule abgehalten und zu Erwerbszwecken benutzt werden? Wer kann wenigstens einigermaßen die vorgeschriebenen gesetzlichen Pausen kontrollieren (88 5, 7, 8, 13, 14, 16, 17)? Wer hat den eigentlichen Sünder sofort erkannt, wenn das Kind bittend spricht: „Ich habe keine Zeit ge habt, meine Schularbeiten zu machen oder wenn es zu spät kommt, oder einschläft? Soll der Kreisschulinspektor etwa alle ein bis zwei Jahre die Lehrer gelegentlich einer Revision über die einschlägigen Verhältnisse befragen, das Ergebnis in dem Bericht festlegen und im übrigen nur darauf warten, bis er „angehört" wird? Das wird er nicht wollen. Er muß die Initiative ergreifen, da es der Regierung ernst ist um die Durchführuug dieses Gesetzes. Wir erklären frei heraus: Ohne das Interesse des Kreisschul- infpektors bleibt diescsGesetz auf dcmPapier stehen, und ohne die Heranziehung der Lehrer fehlt es dem Kreisschulinspcktor durchaus an jeder Unterlage zu irgendwelchem Vorgehen. Staatsministcr Graf v. Posadowsky sagte im Reichstage: „Warum erlassen wir dieses Gesetz? Um zu verhindern, daß Kinder in ihrer körperlichen Entwicklung durch übermäßige Arbeit physisch geschädigt werden, und daß sie ihre geistige und körperliche