Zur Durchführung des Gesetzes. 31 Frische behalten, die notwendig ist, um den obligatorischen allge meinen Unterricht der Volksschule mit Erfolg besuchen zu können. Das beste Urteil hierüber kann nie ein Gewerbeaufsichtsbeamier haben, sondern zunächst nur der Volksschullehrer selbst." Solche Worte beweisen zur Genüge, daß es sich bei dem aller dings auffälligen Mangel jeglichen Hinweises auf den Lehrer in den preußischen Ausführungsbestimmungen nicht darum gehandelt haben kann, den nicht nur ehrenvoll erworbenen, sondern ebenso not wendigen Anspruch auf Mitwirkung hintan zu halten oder gar aus- zuschalten. Hamburg, Bayern, Württemberg ziehen ihn heran. Es mag hier nebenbei eine Ausführung des Hildburghäuser Kreisblattes vom 10. Dezember 1903 wörtlich (!) wiedergegeben werden. Sie lautet: „Abg. Enders bringt bei dieser Gelegenheit auch das am 1. Oktober 1904 in Kraft tretende Kinder schutzgesetz zur Sprache und fragt an, inwieweit die Lehrer in den Bereich desselben hineingezogen würden. Bei Zuweisung von einer Art Polizei dienst andieLehrerdürftenfürdiesewohlSchwierig- kcitcn erwachsen, was Staatsrat Drinks zugibt und erklärt, daß nach dieser Seite hin die Tätigkeit der Lehrer nicht gestattet werde. Staatsrat Schaller erklärt sich nicht für befugt, in betreff der Lehrer Auskunft zu geben; im übrigen sei die Regierung jetzt schon bemüht, die Einführung des Gesetzes mit möglichster Schonung vor sich gehen zu lassen, wenngleich erhebliche Schwierigkeiten zu überwinden seien." Nun, mag in den Ausführungsbestimmungen von Meiningen oder von Preußen das Wort „Lehrer" fehlen, die Meinung der deutschen Staatsvcrtretung und des Parlaments ist diejenige, welche in den Motiven und dem zitierten Ausspruch des Grasen von Posadowsky zum Ausdruck gelangte. Hinter den „Schulbehörden" steht jedesmal der Lehrer. Die „Schulaufsichtsbehörde" ist gewissermaßen der Schutzengel für Lehrer, die in Ortschaften mit einer Bevölkerung wohnen, welche ihnen zum Dank vielleicht die Fenster einwirft oder gar die Schädel einzu schlagen versucht.