32 Zur Durchführung des Gesetzes. Übrigens sind wir der Ansicht, daß die Schulbehörden den Vorwurf „einer Art Polizeidienst" leicht vom Lehrer abwälzen können, wenn sie betreffs der Einleitung der Bestrafung einen Weg einschlagen, der die Eltern der heimarbeitenden Kinder warnt, und auf diese Weise die etwaige Spannung zwischen Schule und Haus aufhebt. Auf die fremden Arbeitgeber braucht sie nämlich nach unserer Ansicht nicht die geringste Rücksicht zu nehmen. Wenn sich die Schulbehörden dazu entschlössen, bei der ersten Übertretung des Gesetzes durch die Kinder den Eltern eine Ver warnung zuteil werden zu lassen, so dürfte das für manche Eltern ein Schreckschuß sein, der sich hier vielleicht ebenso gut bewährt, wie bei der Bestrafung der Schulversäumnisse, welche meist erst nach erfolgter Verwarnung eintritt. Wir können aber den Weg der vorherigen Verwarnung nur dann empfehlen, wenn die direkt zur Aufsicht verpflichteten Behörden und die Gerichte die Schulbehörde wirklich unterstützen, denn anderenfalls möchte die Sache zur bloßen Farce werden, und dazu ist sie uns Lehrern zu ernst. Es ist mir eine besondere Genugtuung, daß dieser Vorschlag (I. Aufl. dieses Buches) in Hamburg und Württemberg auf frucht baren Boden gefallen ist. Der im Aufträge des Senats vom Schulrat für das Volks sch ul wesen veröffentlichte Erlaß, welcher die Lehrer direkt zur Mitarbeit anweist, sei wörtlich mit geteilt : „Am 1. Januar nächsten Jahres tritt das Reichsgesetz, betreffend Kinder arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 80. März 1803, in Kraft. Dasselbe bietet für die Zukunft die Handhabe, einer für Kinder ungeeigneten, sowie einer übermäßigen oder in zu früher oder zu später Tagesstunde stattfindenden Arbeitsleistung, welche die körperliche Entwicklung der Kinder schädigt oder ihnen die zum erfolgreichen Besuche der Schule notwendige Frische nimmt, in wirksamerer Weise als bisher entgegenzutreten. Da die Schule ein erhebliches Interesse an der Durchführung des Ge setzes hat, darf von ihr vorausgesetzt werden, daß sie gern bereit sein werde, an der mancherlei Schwierigkeiten bietenden Kontrolle über die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken. Zu diesem Behufe werden die Herren Haupllehrer hierdurch angewiesen, auch die ihnen unterstellten Lehrpersonen zur Mithilfe bei dieser Kontrolle heranzuziehen und bei deren Ausführung die nachfolgenden Vorschristen ge wissenhaft zu beobachten: