33 Zur Durchführung des Gesetzes. Sobald sich ein Kind in der Schule auffallend müde oder nachlässig zeigt, mit seinen Sckularbeiten im Wckstande bleibt oder aus anderen Gründen die Vermutung besteht, daß es zu stark oder zu unrechter Zeit angestrengt wird, ist dem Hauptlehrer Mitteilung zu machen und von diesem oder in seinem Austrage vom Klassenlehrer das Kind — jedoch nicht in Gegenwart der übrigen Schüler — über die Beschäftigung außerhalb der Schule zu besragen. Die Befragung und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Ermittlungen haben unter Benutzung des anliegenden Formulars zu erfolgen. Ist der Hauptlehrer der Meinung, daß das betreffende Kind außerhalb der Schule übermäßig angestrengt wird, so ist es seine Pflicht, durch Rück sprache mit dem Vater, der Mutter, dem Vormunde rc. des Kindes, eventuell unter Hinweis auf die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 und die in demselben enthaltenen Strafbestimmungen, auf eine Einschränkung oder Verlegung der Beschästigungszeit oder die Einstellung einer unge eigneten oder unzulässigen Arbeit hinzuwirken, es sei denn, daß hiervon nach Lage des Falles ein Erfolg nicht zu erlvarten ist. In letzterem Falle ist, wenn es sich um Beschäftigung des Kindes in einem gewerblichen Be triebe, also nicht um häusliche Dienste oder landwirtschaftliche Arbeiten handelt, der ausgefüllte Ermittlungsbogen der III. Sektion der Oberschulbehörde einzureichen, die ihn an die Gewerbeinspektion zur weiteren Veranlassung leiten wird." (Hamburg.) „Zur Ausführung des Kinderschutzgesetzes in Württemberg zieht die Regierung verständigerweise die Lehrer heran, indem vor geschrieben wird, daß von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte dem Lehrer des betreffenden Kindes, bezw. dem Oberlehrer Mitteilung zu machen ist. Allerdings haben die Lehrer nicht die Aufgaben der Kontrollorgane, sie sollen jedoch die Aufsichtsbehörde, Gewerbeinspektion und Polizei durch Mitteilungen und Anregungen unterstützen" (Soz. Praxis XIII S. 365). Ähnlich Bayern, betr. Arbeitskarte. Wollen die Schulbehörden den Kindern helfen, und sie müssen ihnen gesetzlich Helsen, so können sie den Lehrer zur Führung besonderer Verzeichnisse amtlich verpflichten. In Rixdorf wurden durch die Lehrer die quästionierten Kinder alle Vierteljahre an jeder Schule in eine entsprechende Liste eingetragen, und zwar früher nur diejenigen Kinder bezeichnet, welche die Polizei verfügungen übertreten hatten; jetzt werden sämtliche beschäftigten Kinder zum Rektor beschieden und wird eine Verfehlung nur durch ihn festgestellt. Nach und nach hat sich die Zahl der gewerblich