38 Zur Durchführung des Gesetzes. augenblickliche Wirkung des Gesetzes für jede Schule zahlenmäßig nachgewiesen werden. Zugleich wird dadurch eine gewisse Grundlage für die später zu unternehmenden Schritte geschaffen. Die Tabelle berücksichtigt speziell Breslauer Verhältnisse. Ab änderungen entsprechend den Verhältnissen anderer Orte lassen sich leicht bewerkstelligen. Die Rubriken 3—8 sollen — soweit es sich ermitteln läßt — einen Einblick in das Familienleben des Kindes geben. Vielleicht werden die Fragen 5—8 nicht immer beantwortet werden können, zumal auch eine gewisse Vorsicht bei Stellung derselben am Platze ist. Immerhin werden die Ermittlungen nicht selten dazu führen, eine Änderung bzw. Besserung der Lebensbe dingungen des einzelnen Kindes anzubahnen, so daß es dadurch für die Arbeit in der Schule geeigneter wird. Be sonderes Augenmerk wird dabei auf die Kostkinder und die Almosengenossenkindcr zu richten sein (Frage 8). Eine derartige Unterstützung der Recherchen bzw. der Tätigkeit der Orts- bzw. der Armenverwaltung wird diesen nur willkommen sein; denn ihnen ist es nicht immer möglich, die Pflegeverhältnisse gründlich genug zu durchschauen. Rubrik 9 soll einen Überblick über Art und Zeit der gewerblichen Beschäftigung des Kindes und über seinen dadurch erlangten Verdienst geben. Ein Vergleich zwischen der auf die Arbeit verwandten Zeit und dem meist nur geringen Verdienst kannHandhabebieten,aufdasAufgebenderErwerbs- tätigkeit des Kindes hinzuwirken. — In Rubrik 10 ist die Frage nach dem nachteiligen Einfluß der Beschäftigung auf die körperliche Entwicklung des Kindes unterlassen worden; denn es ist, um ein einigermaßen zutreffendes Urteil fällen zu können, eine längere Beobachtungszeit nötig. Wo Schulärzte angestellt sind, wird dies deren Aufgabe sein, am besten wohl in gemeinsamer Erörterung mit dem Lehrer. — In Rubrik 11 wären von Wert Angaben über die Gesamtschülerzahl der Klasse bzw. der Schule, über die die Kinderarbeit begünstigende Lage derselben (Industrie- orte)