40 Zur Durchführung des Gesetzes. eingegrenzt wird, — diese nicht selten eintretende Physische Aus- mergelung und geistige Abtötung des Kindes, diese „jammervolle Knickung vollbefähigter Menschen durch systematische Einseitigkeit", die muß und wird sie verwerfen. Die jetzige Generation von Lehrern wird das Ziel nicht erreichen. Die vorhandenen Mißstände, welche sich tief eingefressen haben, sind nur allmählich zu beseitigen. Neue Kämpfer werden erstehen und für unsere Kinder den augenblicklich nicht ausreichenden Schutz erringen. Ohne eine direkte Mitbeteiligung des einzelnen Lehrers wird zwar aktenmäßig da und dort vorgegangen werden, aber man wird sich immer auf den Lehrer stützen müssen. Euch, liebe Kollegen in deutschen Landen, lege ich es nochmals ans Herz: Nehmt sie, die Ärmsten unter den Armen, in euren Schutz. Man erwäge auch, ob nicht die Vereine Anträge (§ 20) stellen können, oder ob nicht für jedes Schulsystem ein „Erziehungsrat" gebildet werden kann, für den wahrlich Arbeit genug vorhanden ist; oder ob besonders zu gründenden „Ortsvereinen zum Schutz der Kinder" Meldungen zugehen sollen. Sagt, was ihr von den Behörden wünscht, „frei von der Leber" weg auf den Schuld konferenzen und in eurer Presse: Der Gesetzgeber darf und muß euch hören, denn er will eure Mitarbeit! v. Aufgaöen der Keweröcinspcktion unter Kcranzichuug von Arbeitern. Zu den zahlreichen Pflichten, welche der schöne, aber überaus schwere und verantwortliche, in seiner hohen Bedeutung von der Bevölkerung jedoch noch kaum beachtete, geschweige denn gewürdigte Beruf der Gewerbeaufsichtsbeamten mit sich bringt — in den letzten Jahren ist namentlich noch z. B. die Überwachung der Bäckereien, Schankwirtschasten, Mühlen, Werkstätten mit Motorbetrieben, der Bürsten- und Pinselmacherei hinzugetreten, — geselltsichnunder Kinderschutz. Wir erklären rund heraus, daß es ohne eine Vermehrung der Gewerbeinspektoren um die drei fache Zahl nicht möglich sein wird, das Gesetz wirksam durchzuführen, es sei denn, daß sich die Behörden entschlössen, die Arbeiter selbst zum Gewerbeaufsichtsdienst mit heranzuziehen. Das Kinderschutzgesetz sieht in § 21 vor, daß die Über-