41 Zur Durchführung des Gesetzes. wachung der Bestimmungen ganz oder teilweise den in § 139 b der ©ero.örb. genannten Beamien übertragen werden kann. In Preußen (vgl. Ausf.Best. S. Ziff. 27—32) haben sie ein neues Maß von Arbeit in dem Umfange erhalten, daß cs zu der Vermutung berech tigt, die Regierung trage sich ernstlich mit dem Gedanken eines Ausbaues der Gewerbeinspektion. Gewerbeinspektor Lösser-Offenbach (Soz. Praxis XII, Nr. 14) schreibt, daß die Gewerbeaufsichtsbeamten ihre qu. Funktionen trotz Mithilfe der Lehrer, Ärzte und Polizei behörden nur erfüllen könnten unter Heranziehung von Arbeitern. Er widerlegt sehr treffend die Gründe, welche dagegen angeführt worden sind und meint, daß gerade der Arbeiter in Ansehung der auf eigenster Erfahrung beruhenden „Kenntnisse der gesell schaftlichen, wirtschaftlichen und sittlichen Zustünde und Anschauungen der Arbeiterfamilie, des Arbeiterhaushalts" zur Mitkontrolle berufen sei. Befürchtungen, daß er „seine Kenntnisse und seine Person gegenüber dem Arbeitgeber ausspielen werde, oder von seiten der Arbeiterorganisationen der Versuch gemacht werden könnte, den Arbeiter in ihren Einfluß zu ziehen, um so die Erreichung ein seitiger Forderungen zu ermöglichen," hegt er nicht, verspricht sich auch für den akademischen Gewerbeaufsichtsbeamten eine Erweiterung der Kenntnis der gesellschaftlichen Verhältnisse. Nun, wir haben diese durchaus wünschenswerte Beteiligung des intelligenten Arbeiters an der Gewerbeaufsicht uoch nicht, aber das Gesetz ist schon da. Und weil gleich geholfen werden soll, so muß der Gewerbeinspektor mit dem Kreisschulinspektor und Lehrer Hand in Hand gehen, wie in Württemberg vor gesehen. Werden die von uns empfohlenen Wege eingeschlagen, namentlich die Verzeichnisse richtig geführt, dann ist Kontrolle vorhanden. Den Lehrern wird es natürlich nur angenehm sein, wenn intelligente Arbeiter im Sinne der Vorschläge an der Über wachung beteiligt sind. Man würde bei der ganzen Gesetzgebung weiter gekommen sein, wenn namentlich die Ausstellung der Arbeitskarte von der vor- herigen Anhörung der Schulbehörde abhängig gemacht worden wäre. Die Gewerbeinspektoren werden im eigensten Interesse dafür zu sorgen haben, daß die Polizei der Schule Mitteilung