Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903. Einleitung. Das „Kinderschutzgesetz", welches am 1. Januar 1904 in Kraft tritt, ist das Ergebnis jahrzehntelanger Bestrebungen, *) den gesetz lichen Schutz der Kinder gegen zu frühe und zu ausgedehnte Arbeit besser auszugestalten. Den letzten Anstoß 2 ) zur Einbringung des Gesetzentwurfes hatten die Zahlen der Reichsenquete von 1898 gegeben. Unter anderem ist der Entwurf im allgemeinen Teile folgendcrniaßen be gründet worden: „Im Jahre 1898 sind über die gewerbliche Kinderarbeit äußer ¬ * S. st Insbesondere siehe hierüber Agahd, Kinderarbeit und Gesetz gegen die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft in Deutschland, Jena 1902 und ferner in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik Bd. XII S. 372ff.; die „Soziale Praxis" in den letzten Jahrgängen. st Zur Geschichte des Kinderschutzgesetzes vgl. Günther, K. Anton, Ge schichte der preußischen Fabrikgesetzgebung; Spangenberg S. 9ff.; Rohmer S. 799 und 800; v. Nohrscheid S. 10ff.; Zwick S- 1 ff., endlich zu den einzelnen Paragraphen der Gew.Ord., welche bisher nur die Arbeit schul pflichtiger Kinder in Fabriken verboten und die zulässige Beschäftigung jugendlicher Arbeiter einschränkten, über die einzelnen auf Grund der Gew.Ord. ergangenen Bundesratsverordnungen usw. v. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung 4. Auflage, (z. B. §§ 42 b, 65 a, 60 b, 62,120 c, 135,136.)