Einleitung. 49 Kinder in solchen Gewerbszweigen beschäftigt, in denen die Haus industrie weit verbreitet ist. Ferner darf als bekannt vorausgesetzt werden und wird zudem in den Berichten der Gewerbe-Aufsichts- beamten bestätigt, daß in der Hausindustrie gerade die Familien betriebe, bei denen der Vater als Arbeitgeber seiner Kinder bezeichnet werden kann, stark vertreten sind. Einen ziffcrmäßigen Anhalts punkt bietet in dieser Beziehung die nach Mitteilungen in der Literatur im Jahre 189? auf Grund amtlicher Ermittlungen festgestellte Tat sache, daß in 35 Schulorten des Kreises Sonneberg, eines der Haupt- sitze der thüringischen Spielwarenindustrie, von den 3555 außerhalb der Schulzeit gewerblich beschäftigten Kindern nur 88 nicht bei den eigenen Eltern, mithin etwa 9? */ # Prozent in der eigenen Familie arbeiteten. Hinzukommt, daß gerade in der Hausindustrie nach dem bei der Erhebung gesammelten und dem anderweit vorliegenden Mate riale die größten Mißstände bestehen." „Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß von einer Regelung, welche auf die Ein beziehung der hausindustriellen Kinderarbeit und der Kinderarbeit in Familienbetrieben überhaupt verzichten wollte, nur ein verhältnis- wäßig geringer Teil der mit gewerblicher Arbeit beschäftigten Kinder betroffen werden würde, während der überwiegenden Mehrzahl der Kinder, die noch dazu unter den ungünstigsten Verhältnissen arbeiten, die zu erlassenden Vorschriften nicht zugute kämen. Daß ein solches Ergebnis ernsten Bedenken unterliegen müßte, steht außer Frage. Der Grundsatz des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung wird daher aufgegeben und auch der Familienbetrieb in den Werk stätten sowie den sonstigen Gewerben hinsichtlich der Kinderarbeit der gewerbepolizeilichen Regelung unterworfen werden müssen. Einen Vorgang bietet in dieser Hinsicht die Gesetzgebung in England, welche für äoinsstia Workshops, b. h. für Werkstätten, in denen die beschäftigten Personen Mitglieder der in den Arbeitsräumcn gleichzeitig wohnenden Familien sind, die Beschäftigung eigener Kinder nur während eines Zeitraums von sieben Stunden an jedem Tage entweder am Vormittag oder am Nachmittage mit der Maß gabe gestattet ist, daß die Beschäftigung nicht länger als fünf Stunden ohne Pause dauern darf (l?actor^ and IVorkshop Act 1901, section 111, i d/ f )_