Einleitung. 51 werblichen Arbeiter als solche begründeten Beschränkungen des freien Arbeitsvertrags, wie sie in dem Titel VII der Gewerbeordnung und anderen Gesetzen enthalten sind. Ferner soll die Regelung entsprechend den angestellten Erhebungen auf die Beschäftigung in den im Sinne der Gewerbeordnung als gewerblich anzusehenden Betrieben sich beschränken und sich danach insbesondere weder auf die häuslichen Dienstleistungen noch auf die Landwirtschaft erstrecken. Abweichend von der Gewerbeordnung setzt der Entwurf nicht das Vorhandensein eines gewerblichen Arbeits vertrags und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines ge werblichen Arbeiters voraus, die Beschäftigung soll vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vor gesehenen Bestimmungen unterliegen. Endlich wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die im § 135 der Gewerbeordnung hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern in Fabriken getroffenen Bestimmungen die Regelung auf die noch nicht oder noch schulpflichtigen Kinder zu erstrecken. Da die Dauer der Schulpflicht in den einzelnen Bundesstaaten verschieden ist, soll hier die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren sowie solcher Kinder über 13 Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, geregelt werden." Siehe weiter hier Teil I S. 16 und 17 („erziehliches Moment" der Arbeit — Verdienst der Kinder manchmal „ein relativ nicht unbedeutender Zuschuß zu den Kosten des Haushalts"). „Ferner ist nicht außer acht gelassen, daß bei der Regelung der Arbeitszeit der eigenen Kinder besondere Gesichtspunkte zu beobachten sind. Soweit die Beschäftigung in der Industrie und im Handels gewerbe in Frage steht, wo die Arbeit vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichtet zu werden Pflegt, nötigen schon die Schwierig keiten der Kontrolle dazu, die Bestimmungen möglichst einfach zu gestalten. Außerdem handelt es sich besonders bei der Beschränkung der Kinderarbeit in der Hausindustrie für einzelne Gegenden mit hausindustrieller Bevölkerung um derartig einschneidende Maßnahmen, daß sich eine schwere wirtschaftliche Schädigung gewisser Bevölkerungs kreise nur dann vermeiden läßt, wenn die zu stellenden Anforderungen auf das Mindestmaß beschränkt werden. In anderen Betrieben wie 4*