52 Einleitung. in den Gast- und den Schankwirtschaften sind die Verhältnisie bei der Beschäftigung eigener Kinder in den Städten und auf dem Lande so verschieden, daß hier der örtlichen Regelung der Vorzug gegeben werden muß. Bei dem Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen endlich konnte ein Bedürfnis zu einer allgemeinen Regelung, soweit es sich um eigene Kinder handelt, nur insoweit anerkannt werden, als es sich um die vorwiegend regelmäßig vor kommende Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren für Dritte handelt; hier konnte auch der Umstand, daß die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, keinen Anlaß bieten, die Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder Kinder zu gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie zu beobachten den Rücksichten auf die Kontrolle und die wirtschaftliche Lage größerer Bevölkerungskreise nicht in Betracht kamen. Andererseits würde die Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen außerordentlich erschwert werden, wenn die regelmäßige Beschäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen, Milch, Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde. Dagegen er scheint eine weitergehende Beschränkung in der Verwendung eigener Kinder zum Austragen und bei sonstigen Botengängen um deswillen bedenklich, weil beim Austragen re. für den elterlichen Betrieb im Wesentlichen eine Tätigkeit im Kleingewerbe, insbesondere im Hand werk, in Frage steht. Eine übermäßige Anstrengung der Kinder ist hier schon wegen des geringen Umfanges des Geschäftsbetriebs in der Regel nicht zu besorgen, während der Erlaß einschränkender Bestimmungen die beteiligten Kreise empfindlich berühren würde. Hinzukommt, daß die auf diesem Gebiete bestehenden Mißstände im allgemeinen nur in den Großstädten zutage getreten und daher örtlicher Art sind, sowie daß es sich hierbei nur um einzelne Ge- werbszweige handelt. Auch insoweit soll daher die örtliche Regelung ergänzend eintreten, falls sich nach Lage der örtlichen Verhältnisse eine Beschränkung erforderlich macht. Ferner mußte hinsichtlich der Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder von der Ein führung von Kontrollvorschriftcn wegen der damit verbundenen Be lästigungen abgesehen werden; auch waren die Strafen für Ver fehlungen bei der Beschäftigung eigener Kinder niedriger zu be-