Einleitung. 53 messen als für ähnliche Verfehlungen bei der Beschäftigung fremder Kinder." Siehe alsdann hier Teil I S. 21 und 22 (Kinderbeschäftigung im Hause der Eltern „für Dritte" — Altersgrenze fremder Kinder). „Endlich konnte die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Ver fehlungen, die bei der Beschäftigung dieser für Dritte in der Wohnung der Eltern arbeitenden Kinder vorkommen, nicht jenen Dritten auf erlegt werden. Vielmehr mußte sowohl in den eben erörterten Fällen wie bei der Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren für Dritte die Beschäftigung in strafrechtlicher Beziehung derjenigen im Betriebe der Eltern gleich gestellt und die Verpflichtung zur Beobachtung der vorgesehenen Vorschriften allein den Eltern zugewiesen werden. Von diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten ausgehend unter scheidet der Entwurf nach Feststellung der Begriffe der „Kinder" und der „fremden" und „eigenen" Kinder iin Sinne des Entwurfs (I) zunächst zwischen der Beschäftigung fremder (II) und eigener Kinder (III). Innerhalb dieser Hauptabschnitte wird in Sonderabteilungen die Be schäftigung in Werkstätten, im Handelsgewerbe und in den Verkehrs gewerben (88 4, 5, 12, 13) sowie bei öffentlichen Theatervorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen (88 6, 14) geregelt, während für die Beschäftigung in Gast- und in Schankwirtschaften in 88 I, Io, für die Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in 88 8, 16, über die Gewährung von Sonntagsruhe bei der Beschäftigung fremder Kinder im 8 9, bei derjenigen eigener Kinder im 8 13 Abs. 3, 8 16 Abs. 1 Bestimmungen vorgesehen sind. Unter IV sind einige ergänzende gemeinsame Bestimmungen, unter V die Strafvorschriften, unter VI die Schlußbestimmungen enthalten." Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im Reichstage am 23. und 24. April 1902 statt. Der Entwurf wurde einer Kommission von 21 Mitgliedern zur Vorberatung überwiesen und ist von dieser in vielen Punkten verschärft worden x ) (siehe darüber bei den einzelnen ff Komm.Ber. Drucksache Nr. 807.